Zum Inhalt springen

Schwarzwälder

WO Sponsoren
  • Gesamte Inhalte

    8.398
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von Schwarzwälder

  1. Noch 2 Argumente hätte ich gegen einen Dislike Button: 1. Es würde nicht immer klar, ob sich das "Dislike" auf den Beitragsersteller oder den, dessen Aussage er "nachrichtlich" zitiert, bezieht. Wenn irgendein dem Legalwaffenbesitz nicht zugeneigter Politiker eine neue "Idee"/Gesetzesvorschlag hat, dürfte vielen im Forum dann ein "Dislike" rausrutschen - das träfe dann aber just den Beitragsersteller, der ja ggf. nur informieren möchte. 2. Unbequeme Querdenker braucht jedes Forum. Manchmal übt auch ein advocatus diaboli. Solche Leute prügelt man mit massenhaft Dislikes dann zum Forum raus und es entwickelt sich ein starrer, öder Meinungsmainstream, in dem sich die Übriggebliebenen nur noch gegenseitig - na ihr wißt schon was - schaukeln. Das Forum stirbt.
  2. Magazingehäuse können für das selbe Kaliber ganz unterschiedliche lang sein - je nach Bauart und Hersteller. Im o.g. Beispiel 2 Magazine 10-Schuss für ein Repetiergewehr im Kal. .30-06 ... Im WaffG ist ein Magazingehäuse wie folgt definiert: Dazu gehören also nicht nur der eigentliche Magazinkörper, sondern auch der Follower, der Magazinboden... Entscheidend dürfte die Bestimmung sein, d.h. z.B. welcher Boden ist für welchen Magazinkörper bestimmt. Wenn man die Bestimmung/Widmung außer Acht lässt, würde 4.4.3 ein Satz für die Tonne. "Swappen" ist u.U. möglich, d.h. wenn man "geschickt" bestimmte Körper mit best. Böden und best. Followern+Federn kombiniert und alles zufällig zusammenpasst, kann man Wechselmagazine > 10 Schuss hinbekommen, aber die wären dann m.E. erst im zusammengebauten Zustand illegal. Solange Einzelteile vorliegen, kann nur entscheidend sein, was im Originalzustand "zusammengehört", d.h. für welches Magazin die Einzelteile/Ersatzteile bestimmt sind.
  3. @chapmen Kannst Du doch machen - aber was, wenn die Behörde nichts zur Verfügung stellt? Dann ist es doch gut, wenn man sich an die XWAFFE Vorlagen halten kann. Von den 3 Formularen stammen 2 direkt aus XWAFFE. Eine (die Magazinliste) ist stark an XWAFFE angelehnt, nur etwas ergänzt und am PC ausfüllbar gestaltet (=Ausfüllkomfort, falls Du einen Grund wissen willst).
  4. Na, wenn man einen oder mehrere Zweitnicks hat, kann man das auch mehrmals... nicht wahr? Ansonsten: Ein Daumen runter ist schnell angeklickt. KONSTRUKTIVE Kritik fällt aber dann doch wesentlich schwerer. Die kann man aber immer anbringen.
  5. Ich habe nirgendwo geraten, die Magazine frei rumliegen zu lassen. Es ist aber ein Unterschied, ob ich sie beispielsweise im Munischrank mit aufbewahren kann (da kommen kleine Kinder auch nicht ran), oder mir dafür einen (weiteren) Ier Schrank anschaffen müsste. @MAHRS Vielen Dank! Kaufbelege müssen nicht eingereicht werden, wohl aber ein Kaufdatum angegeben werden, weil die Privilegierung eben nur für Altmagazine vor 13.06.2017 gilt. Man kann da sicher auch eine schriftliche Versicherung geben. Blöd ist es halt, wenn über Online-Käufe irgendwann ein Erwerb NACH diesem Stichtag rauskommen sollte... Die GRA sagt bei den Altmagazinen ansonsten ja ganz klar:
  6. Lassen wir doch mal die Anwälte zu Wort kommen - und da besonders diejenigen vom Forum Waffenrecht, dass sich zur Frage Anmeldung + Aufbewahrung großer Altmagazine aktuell so äußert (entscheidender Passus rot durch mich hervorgehoben): FWR - das neue Waffenrecht: Fragen und Antworten Durch die Anmeldung hat man also -laut FWR - unmittelbar erhebliche Vorteile: Man besitzt keine verbotenen Gegenstände mehr und man braucht auch nicht mehr im Waffenschrank 0 oder I aufbewahren man darf die Magazine als Jäger weiternutzen: unblockiert mit 3 Schuss geladen (HA-LW) oder mit 20 Schuss geladen (KW) man darf die Magazine als Sportschütze weiternutzen: ggf. blockiert mit 10 Schuss geladen
  7. Dass das Verbot "ihm gegenüber" nicht wirksam wird, setzt eine Anzeige bei der Behörde voraus. Solange die nicht erfolgt ist, besteht eine gewisse Unsicherheit. Was, wenn eine Kontrolle in den nächsten 11 Monaten kommt und die unangemeldeten Magazine sieht? Könnte doch sein, der-/diejenige hat gar keine Lust, die noch anzumelden. Also wird das Verbot doch rückwirkend wirksam...
  8. Ja, Du warst auch so ein Uneinsichtiger. Das BMI arbeitete den Gesetzestext aus. Und offenbar hatte es im Sinn, den Bedürfnisnachweis pro Waffe einzuführen bzw. hielt diesen sogar schon bei alter Gesetzeslage für möglich, was ja div. Gerichte auch in der Praxis so werteten. @Katechont und der BSSB hat uns vor viel Schaden bewahrt!
  9. OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war. Was ja hier bei WO von einigen wie @ASE immer heftig bestritten worden war. Insofern war es keine Panikmache, vor was ich seinerzeit bei WO unermüdlich warnte - und es ist abermals festzustellen, dass der BSSB in der Sache GENAU richtig gehandelt und uns vor einer Bedürfniskatastrophe bewahrt hat. Die anderen hätten womöglich an ihrem "nicht-wahr-haben-wollen" festgehalten, bis es endgültig zu spät gewesen wäre.
  10. Zum Thema "Lieber noch warten": Das WaffG ist vor 3/4 Jahr beschlossen worden. Seit 1/2 Jahr ist es in Kraft. Wenn unsere Lobby da noch hätte Nachbesserungen erreichen wollen, so wäre Zeit dafür gewesen. Was soll da jetzt noch kommen? Soweit ich weiß, sind *noch nicht* gemeldete Magazine jetzt verbotene Gegenstände, die in einen Klasse I Schrank gehören. Mit Meldung ist diese Auflage womöglich weg. Zur Angstmache "Meldung zieht immer einen Prozess+Gerichtsurteil nach sich": Der Magazinmeldungsvorgang ist in XWaffe jetzt detailliert beschrieben inkl. zu machender Angaben nebst den Musterformularen dazu. Daran hält man sich. Im Zweifelsfall meldet man ggf. ein Magazin mehr (als 1 zu wenig), wenn man sich unsicher ist, ob ein Magazin unter die neue Verbotsnorm fällt (habe ich auch gemacht bei den Flintenmagazinen, die aus zwei 6er Gehäusen zusammengeschweisst wurden, aber nie mehr als 10 Schuss aufnehmen können, weil das Gehäuse halt 6+6=12 gewertet werden könnte). Der Meldevorgang ist allerdings für Magazine, welche bis zum 13.06.2017 erworben wurden, gedacht. Dies sollte einem klar sein. Neuer erworbene müssen dem BKA gemeldet werden. Zum Thema "Bückling reicht gleich das Formular für die Behörde mit ein": Die Anzeigenbescheinigung der Behörde ist sozusagen eure "WBK für Magazine". Natürlich will ich, dass da rechtssicher+korrekt alles, was gemeldet wurde, auch bescheinigt wird und nicht irgendeine Freistil EMail kommt, die offen lässt, für welche Anmeldung/Magazine sie gilt. Daher hat es nix mit Bückling zu tun, wenn ich das laut XWaffe vorgesehene Bescheinigungsformular beifüge und bitte, darauf zu bescheinigen. Meine Rechtssicherheit, mein Vorteil. Wobei jeder für seine eigenen Formulare verantwortlich ist, ich übernehme keine Gewähr.
  11. Ich bin seit gestern durch mit meiner Magazinanmeldung. Grundlage war XWaffe Kapitel 8, wie von einem WO-User unlängst verlinkt: Da XWaffe ohnehin der Meinung ist, dass man das Erwerbsdatum angeben soll, habe ich die Formularvorschläge aus XWaffe übernommen und in eigene PDF-Formulare integriert und etwas ergänzt. Die Formulare stelle ich unten zur Verfügung. Jede Haftung schließe ich aus, Benutzung auf eigenes Risiko. Ich selber habe die aber so genutzt. Einige Optionsfelder sind noch vorausgewählt, kann man aber einfach per Mausklick ändern. Magazinliste.leer-09.2020.leerform.pdf Anzeigenbescheinigung-Magazine-Leerformular.pdf Magazinanmeldung-XWaffe.pdf
  12. Wir haben die Magazinmeldung als Ehepaar abgegeben. Die Magazine wurden ja allesamt für Waffen angeschafft, die wir beide auf gemeinsame WBK besitzen und teils lauten auch die Rechnungen auf beide. Juristische Personen/Vereine etc. werden das auch so halten und nicht anfangen, die Magazine plötzlich "aufzuteilen". Die Kinder habe ich nach langem überlegen weggelassen, weil die teils noch nicht mal geboren waren, als die Magazine erworben wurden... 😉 Was bei Vererbungsvorgängen dann passiert, wird man sehen. Vielleicht leben die Kinder ja dann ganz woanders, wo das WaffG nicht mehr wirkt. Oder es gibt Armatix für Magazine etc.
  13. In den USA werden in 2 Monaten soviel Schusswaffen umgesetzt wie bei uns der Gesamtbestand an Legalwaffen groß ist. https://www.statista.com/statistics/1107651/monthly-unit-sales-of-firearms-by-type-us/ Den Löwenanteil machen dabei die "handguns" aus, also mehrschüssige Kurzwaffen - erfreulicherweise viele Erstbesitzer, was Waffenverbote immer mehr erschwert. Foxnews hat vor 3 Stunden gemeldet, dass es seit Corona 5 Millionen (!!) Erstkäufer von Waffen gab: https://www.foxnews.com/category/us/personal-freedoms/second-amendment Leider steigen dadurch die 9mm Muni-Preise ins Unermessliche - in den USA zahlt man aktuell teils > 800 USD/1000 Schuss wie @Scott und @Proud NRA Member schon erklärten. Ich hoffe mal, diese Preiswelle schwappt nicht zu uns. Nachdem manche Politiker in den USA Komplettverbote propagierten, kippt der Präsidentschaftskandidat Joe Biden jetzt in Richtung "Smart gun": https://www.foxnews.com/tech/joe-biden-smart-gun-technology-safety Biden will, dass nur noch "smart guns" verkauft werden dürfen. Alle alten Waffen ohne "smart gun" Technologie will er mit einem großzügigen "buy back" Programm zurückkaufen. Man schätzt, dass der Aufpreis für die Smartgun Technik etwa 300 Dollar/Waffe betragen würde. Auch da hoffe ich, dass dieser Trend nicht nach D rüberschwappt, sonst hätte Armatix doch noch gewonnen...
  14. Andere Frage: Müssen eigentlich 20er Magazine, die auch in Kurzwaffen passen, gemeldet werden: Kaschi-Magazine 20 Schuss (es gibt in D verkaufte AK47-Kurzwaffen) AR15-Magazine 20 Schuss (AR15 Pistolen) SIG 550 Magazine 20 Schuss (SIG 553 m. Klappschaft = Kurzwaffe, zwar "verboten", aber das Magazin ja nicht) usw. Wer keine "passenden" Langwaffen dazu hat, müsste diese Magazine doch eigentlich nicht melden - oder übersehe ich da was? Mehr noch, eigentlich wären diese Mags sogar noch eingeschränkt frei verkäuflich für an alle, die keine "passenden" Langwaffen dazu haben? Und: Was ist, wenn das 20er zerlegt wird. Die Regel, dass ein Wechselmagazin, das für LW+KW geeignet ist, als KW-Mag gilt, es sei denn man ist "passender LW-Besitzer", diese EU-Sonderregel gilt ja nur für Wechselmagazine. Gilt sie auch für 20er Magazingehäuse?
  15. Naja, das mit dem Nachladen hat schon seinen Weg ins deutsche WaffG gefunden, siehe Anlage 1: Beim Wechselmagazin selber steht dann wieder: Hier hilft vielleicht ein kleiner semantischer Trick. Wer sagt denn, dass ich der Begriff "nach Herstellerangaben" nicht (ggf. auch) auf die Magazinkapazität bezieht? Dann stünde da: Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen ... nach Herstellerangabe aufnehmen können Also, wenn der Hersteller was als 10-Schuss-Magazin deklariert und einführt, ist man evtl. schon auf der sichereren Seite. "Bestimmungsgemäß verwendbar" ist das Magazin mit 11 Schuss gefüllt jedenfalls nicht mehr, wenn dann der Verschluss nicht schließt.
  16. Die Formulierungen der Entwürfe ließen teilweise ein "12/18 für jede Waffe" zu. Vielleicht nicht nach Deinem Textverständnis, aber unter dem Leitprinzip "so wenig Waffen wie möglich" hätte mancher Richter dies womöglich so interpretieren können. Als dann auch noch bestimmte Kreise in der Politik durchsickern ließen, dass sie dieses so verstehen/interpretieren würden, war Holland in Not. Der BSSB hat durch sinnvolle Gegenvorschläge die Kuh vom Eis geholt. Also ich glaube, der GG sollte eher manchen wildgewordenen Bedürfnisausstellern einen Riegel vorschieben... siehe mein letzter Satz in diesem Beitrag... Ich selber habe ein SL-Flinte, die umschaltbar auf Repetiermodus ist. Damit decke ich viele Bedürfnisse ab und schieße seit Jahren regelmäßig auf der DM in beiden Modi mit dieser einen Waffe mit - weitere Familienmitglieder auch. Daneben habe ich noch 1 Repetierflinte auf JJS, das war's. Warum soll ich Dir "praktisch" beweisen, dass etliche Repetierflinten "gehen", nur weil Du zu bequem bist, Dich in die BDS-Sportordnung reinzuknien und die Bedürfnisprüfungen selber anhand "kleiner" Details rauszubekommen? Du kannst Dich in die SpO vertiefen und selber rausfinden, dass es bei "geschickter" Disziplinauswahl und strategisch klugem Kauf möglich ist, 7-8 Rep.Flinten auf grün zusammenzubekommen. Selbst Dein Argument "Dann verkauf doch eine alte", weil Du mit der neuen die alte Disziplin abdecken kannst, zieht zumeist bei meiner og. Auswahl nicht, wenn man sich keine "Universalflinten für alles" kauft. Und wenn man alle auf Meisterschaften (LM/DM) bewegt, gibt es ggf. sogar noch manche Ersatzwaffe (2x8=16) dazu. Das Ganze setzt natürlich - und hier gleichen sich die Repetierflinte auf grün und die 11. Waffe auf (ursprünglich) gelb - wie @Katechont völlig richtig bemerkt voraus, dass vor jedem Erwerb auf grün die Trainingsvoraussetzungen erbracht werden: 12/18. Es war bisher m.W. gut geübte Praxis, für Disziplinen mit ner Optik eine weitere Waffe zuzulassen, selbst wenn eine ohne Optik vorhanden ist. Denn es kann dem Schützen nicht zugemutet werden, seine Waffe zwischen 2 Wettkämpfen stets neu einschiessen zu müssen. Bei Flinten und Kurzwaffen bestehen oft keine hochpräzisen, wiederholgenauen Montagen oder es kommen andere Merkmale (bei offener Visierung ohne Komp/mit Optik kommt der Komp mit dazu - und der ist mitunter zur Einhaltung der Mindestgesamtlänge von 95 cm bei Flinten fest verklebt ) hinzu, also ist es mit "Rotpunkt abschrauben" halt oftmals nicht getan - auch ohne "Komfortgedanken". Und selbst wenn Du eine "Repetierflinte offene Visierung Kal. 12" hast, brauchst Du wegen enger Disziplindefinitionen aber oft 3 und mehr OHNE auch nur eine davon in ner anderen Disziplin einsetzen zu können. Beispiel: UHR_Flinte Modell 1887 von Chiappa: zweischüssig, für Western zugelassen nicht aber für BDS CAS 1897 V-Rep.-Flinte, weil da nur Vorderschaftrep.flinten zugelassen sind. Die wiederum sind bei UHR 1887 CAS nicht zugelassen. Und beide Flinten sind in Speed nicht zugelassen, weil da eine Magazinkapazität von "mindestens 5" erforderlich ist. Du willst den Verbänden Angst vor dem BVA machen. Das ist unbegründet. Das BVA genehmigt alle Sportordnungen, die wiederum Bedürfnisprüfungsgrundlage sind. Nimm Dir nur mal den BDS. Dass BVA weiß genau, dass es ein Kontingent für Halbautomaten von 3 Stück gibt. Allein im Standardprogramm des BDS (ohne IPSC, Western, Silhouette, Steel usw.) gibt es aber Disziplinen für mind. 10 Halbautomaten, die NICHT miteinander austauschbar genutzt werden können. Der Trick ist u.a. die Einteilung in div. Kaliber: KK (Standard/Open) - <6,5 mm (Standard/Open) - > 6,5 mm (Standard/Open) - Kurzwaffenkaliber (Standard/Open) - Flinten (Standard/Open) und dazu kommen noch zahlreiche weitere Bedürfnismöglichkeiten für HA (Magnumgewehr, Ordonnanz, Präzi, Jagdgewehre) in Disziplinen, wo HA *auch* zugelassen sind. Und Dein "schraub doch das Reddot ab" verfängt hier nicht, weil oft noch weitere kaum austauschbare Merkmale wie Waffengewicht, Schaftform, Komp. usw. als besondere Disziplinerfordernisse dazukommen. Somit ist dem BVA wohlbewusst, dass die SpO eine drastische Überschreitung des Kontingents von 3 HA um ein Mehrfaches hergibt. Dies wird bei entsprechend aktiven Schützen aber akzeptiert. Warum willst Du dann Angst schüren, dass das BVA Verband und Schützen den Garaus machen, wenn die 5.,6.... Repetierflinte befürwortet wird, wenn aber 10 Halbautomaten durchgehen? Und das ist die Praxis(!). Ohne dass das BVA dem BDS-Verband die Rechte entzieht, ohne dass es gigantische Gerichtsprozesse gibt usw. wie von Dir "vorausgesagt". Und wieso soll es keine 11. Waffe nach 10 auf gelb geben können, wenn es schon recht problemlos und unbeanstandet 10 HA -Bedürfnisse gibt? Tja, und das ist nun eben Deine komplette Überinterpretation der Gesetzeslage. NIRGENDS, weder im Gesetzestext, noch Bundestagsdrucksachen oder mir bekannten Politikeräußerungen Gutachten etc. wird verlangt, dass man mit allen 10 Waffen auf WBK gelb Wettkämpfe bestreiten muss, um künftig ne 11. zu bekommen. Selbst bei 10 HA musst Du das nicht nachweisen (Wettkampfbetätigung ja, aber nicht mit absolut allen 10 HA) . Aber bei den in Gesetzesbegründungen privilegierten wenig deliktrelevanten WBK-gelb Waffen würde man plötzlich solch immense Hürden einführen? Das ist absolut nicht nachvollziehbar. Allerdings es scheint mir aufgrund Deiner vorgetragenen Auffassungen nun doch sinnvoll, die Bedürfnisrichtlinien gesetzlich klarer zu verankern. Nicht wegen "wild" gewordenen Behörden, sondern wegen wild gewordenen Bedürfniserteilern wie ASE 😉
  17. Was Du als "freestyle" abtust ist seit vielen Jahren geübte Praxis, dass man sich bei z.B. Kurzwaffen Gedanken machen sollte, in welcher Abfolge man welche Waffen kauft, um ggf. ein od. mehrere Kontingente besser überschreiten zu können - auch und gerade, wenn man z.B. noch Jäger ist. Diese vorausschauende Vorgehensweise kann man auch bei Repetierflinten anwenden, dann kommt man eben auf o.g. z.B. 8 Rep.Flinten in einem einzigen Verband... was Du ja nicht glauben wolltest. Was mich aber mehr stört, ist Dein phantasievoller "10/3/2-Kontingent" Begriff. Es gibt kein "10/3/2"-Kontingent! Alle mehrschüssgen Kurzwaffen und halbautom. Langwaffen gehen ab der 1. Waffe auf WBK grün. Bei diesem "Kontingent" gibt es überhaupt keinen erleichterten Erwerb auf WBK gelb. Das ist schon mal der erste Unterschied. Wenn Du dann das 3/2 Kontingent überschreiten möchtest, musst Du - im Gesetz klar definiert - 2 Bedingungen erfüllen: die Waffe muss "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt" oder für den Wettkampf (Ersatzwaffe) erforderlich sein und der Schütze muss an Schießwettkämpfen teilnehmen Bei WBK gelb-Waffen gilt hingegen für die ersten 10 Waffen ein erleichterter Bedürfnisansatz und Erwerb: "für (irgendeine) Disziplin nach (irgendeiner zugelassenen) SpO" reicht. Ab der 11. Waffe nun etwa Wettkampfteilnahmen zu fordern, gibt das Gesetz nicht her. Sonst hätte der GG es wie bei den Kurzwaffen/Halbautomaten reingeschrieben. Und "für die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt" sagt doch alles: Wenn ein Schütze eine weitere Disziplin schiessen will und dies mit seinem bisherigen Bestand nicht kann, hat er ein Bedürfnis. Fertig. Wenn man es noch sehr genau nehmen will, prüft man, ob die Disziplin / das Kaliber auch tatsächlich irgendwo in realist. Entfernung geschossen werden kann. Aber dass man jetzt schon für die 11. Waffe in Frage stellt, ob es dafür überhaupt ein Bedürfnis geben könnte, "neue Disziplin schiessen" reicht nicht - ist mir absolut unverständilich. ASE, Du bis dabei, die Bedürfnisanforderungen für die 11. Waffe nach WBK gelb weit höher zu schrauben, als für eine Repetierflinte oder für eine Kurzwaffe. Und das gibt das WaffG eben nicht her! Auch die BT-Drucksachen und Ausschussdrucksachen geben das nicht her. Dort wird vielmehr deutlich, was der GG mit "Horten" meint: dreistellige Waffenzahlen und dabei teils 30 Waffen für nur eine einzige (1) Disziplin! Strikte Anwendung des Waffg "für weitere Sportdisziplin benötigt" sorgt eben dafür, dass man nicht mehr als 1 Waffe für 1 Disziplin haben darf (als Wettkampfschüsse evtl.2, aber eben keine 30) und das kann im Ergebnis durchaus zu > 10 Waffen führen, aber eben nicht zu 142.
  18. Der Herr Mayer ist Parlamentarischer Staatssekretär und damit (auch) Mitglied der Legislative. Aber Du willst eine Bundestagsdrucksache? Bitte sehr https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf . Darin steht: Also: Gesetzgeberwille ist, das "Horten" von Waffen auf WBK gelb zu unterbinden. Dabei waren Fälle genannt von weit über 100 Waffen auf WBK gelb und teils 30 Stück auf dasselbe Bedürfnis/Selbe Disziplin. DAS wollte der GG verhindern! Nicht ein relativ scharfes Kontingent (2/3) wie für halbautomatische Waffen einrichten. Für mehr als 10 Waffen auf "Gelb" braucht es einfach ein "gesondertes Bedürfnis" und wird dann auf "Grün" eingetragen. That's it. Es gibt einfach kein scharfes Kontingent für max. 10 Waffen - wie Du es zu interpretieren scheinst - , das ist weder dem Gesetz noch dem Willen des GG anhand der BT-Drucksachen zu entnehmen! Und ein Bedürfnis für eine bestimmte Waffe ergibt sich letztlich aus der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer beantragten Waffe für die neu zu schiessende Disziplin (keine Wettkampfpflicht!). Der Schütze will eine neue Disziplin schiessen. Simple Prüfung: Hat er dafür schon eine zugelassene Waffe? Wenn nein, wird Bedürfnis bescheinigt! Die neue Waffe ist erforderlich, weil keine der bisherigen Waffen dafür geeignet ist. Und das geht so: 1. Bedürfnis: BDS 4702 Trap Vorderschaftrepetierflinte ==> Der Schütze kauft sich ne schöne jagdliche Vorderschaftreptierflinte m. von 4 auf 2 Schuss plombierten Magazinrohr, damit er auch auf dem DSB-ähnlichen Tontaubenstand in seiner Nähe schiessen darf. 2. Bedürfnis: BDS Disziplin 4403 (Fallscheibe Rep.Flinte offen) Schütze beantragt eine Repetierflinte mit Komp. und offene Visierung für Fallscheibe. Laut BDS ist eine Mindestladekapazität von 5 Schuss vorgeschrieben ==> Schütze kauft ne Remington 870 DM (mit Kastenmagazin): https://www.arms24.de/remington-870-dm-12/76-vorderschaftrepetierflinte . Die laut SpO vorgeschriebene 5 Schuss Mindestkapazität hat VRep.Flinte 1 nicht. Und die Remi870DM mit nem Mündungseinsatz geht auf 4702 nicht. 3. Bedürfnis: BDS Disziplin 4505 Mehrdistanz Rep.Flinte offene Vis. Schütze beantragt eine Repetierflinte mit offener Visierung für Mehrdistanz. Laut BDS dürfen dabei KEINE Rep. Flinten mit Wechselmagazin benutzt werden! ==> Keine der bisherigen Flinten ist dafür zugelassen. Also kauft sich der Schütze ne Revolverflinte, z.B. og MT255s . Dummerweise ist die 5schüssige Revolverflinte für 4702 nicht zugelassen (weil kein Vorderschaftrep.) und für 4403 nicht geeignet (6. Schuss ist matchentscheidend bei Fallscheibe). 4. Bedürfnis: BDS Disziplin 4404 (Fallscheibe Optik). ==> Da bisher keine Rep.Flinten mit Optik vorliegen, kauft der Schütze nun eine Vorderschaftrepetierflinte mit Optik und Kastenmagazin. Die Remi 870 DM hat es ihm angetan, also kauft er ne 2. Flinte, diesmal mit fest montierter Optik. 5. Bedürfnis: BDMP Disziplin RF1 oder BDS 8202 IPSC Modified ==> Hier wir eine Rep.Flinte (o. SLF) mit Optik, aber ohne Kastenmagazin benötigt. Diese Kombi hat der Schütze nicht, also gibt es die 5. Repetierflinte, z.B. ne Mossberg 9+1 Schuss m. Optik+Röhrenmagazin. 6. Bedürfnis: BDS Disziplin 8204 IPSC Standard Reptierflinte ==> zapperlot! 5 Rep.Flinten und keine erfüllt das "IPSC Standard" Reglement. Also gibt es ne 6. Rep.Flinte. 7. Bedürfnis: BDS Disziplin 9106 Cowboy Action Shooting UHR -Flinte bis 1887 https://sportwaffen-selector.com/Langwaffen/Repetierflinten/Chiappa-1887-Lever-Action-Schrotflinte Der Schütze hat bisher keine UHR-Flinte, also klares Bedürfnis!Die UHR ist wieder nur 2schüssig, also erfüllt die Anforderungen an die ersten 6 Disziplinen nicht, bzw. ist keine VRep.Flinte, also auch für Trap nicht zugelassen. 8. Bedürfnis: BDS Disziplin 9105 Cowboy Action Shooting Vorderschaftrepetierflinte bis 1897 Der Schütze hat bisher kein so altes Baumodell einer VRep.-Flinte, also klares Bedürfnis! Fazit: Wenn man nur EIN Verband (BDS) heranzieht und die möglichen Disziplinen ein wenig auslotet und geschickt einkauft, kommt man schon auf mind. 8 Bedürfnisse allein für Repetierflinten. Weitere Bedürfnisse ergeben sich ggf.: in anderen Verbänden mit ggf. anderen Schaftformen, anderen Waffengewichten, anderen Abzugsgewichten, anderen Flintenkalibern, 1 vs. 2 Magazinrohren (letztere im BDMP für RF1/2/3 verboten, im BDS erlaubt, also wieder ggf. nen Bedürfnis mehr) als Ersatzwaffen für Wettkampfschützen ==> Am Ende hat man eine schöne Grundlage für eine WBK rot "Technische Sammlung: Repetierflinten" 😉 Es sind definitiv weitaus mehr als 2 Repetierflinten begründbar. Du bringst immer wieder das Argument, der Verband mache sich strafbar/sanktionierbar, wenn er großzügig Bedürfnisse bescheinige. Selber bist Du in anderen Threads quasi der Meinung gewesen, es könne den Schützen zugemutet werden, zwischen einem Disziplinenwechsel auch ggf. ihren Lower komplett freizulegen und komplett alle nicht relevanten Teile (Abzugsteile, Buffer, ggf. freie Verschlussteile, Federn) jeweils zu swappen, ebenso natürlich Optiken und Montagen zu wechseln + jeweils neu einzuschiessen, Waffen jeweils komplett umzuschäften usw. Also jeder Schütze ein halber BüMa, weil "so wenig Waffen wie möglich" als den Verband leitendes Bedürfnisausstellungsprinzip ad extremum getrieben wird. Ich sehe das nicht so - und die meisten Bedürfnisbescheinigungsaussteller bisher zum Glück auch nicht. Wenn Du hier aber Klärungsbedarf siehst, was bescheinigt werden kann und was nicht, dann bist Du doch bei Deiner Funktion an denjenigen Leuten näher dran, die den Gesetzgeber mal bitten könnten, genau wie für die Trainingsrichtlinien geschehen auch für die Bedürfnisbescheinigungen rechtssichere Richtlinien zu erteilen, damit Dein Drohargument "Zweifel an der Integrität des bescheinigenden Verbandes" vom Tisch ist. Die simple Prüfung "Hat der Schütze für die neue Disziplin eine zugelassene und geeignete Waffe?" könnte so einfach sein. Die vom GG nicht gewollte "Horten" ist damit exkludiert, denn es gibt dann eben nicht mehr 30+ Waffen für eine Disziplin, sondern allerhöchstens noch 2. Deine erweiterte Prüfung: "Kann der Schütze mit jeweils beliebig großem Aufwand eine seiner bisherigen Waffen so herrichten/umbauen(lassen), dass sie für die neue Disziplin zugelassen (nicht unbedingt geeignet) wäre und für die alte/bisherige Disziplin dann jeweils wieder rückbauen?" kann es nicht sein. Sowas kann man als Verband seinen Schützen nicht zumuten.
  19. An die MTs255 hatte ich gedacht - die hatte m.W. früher Kettner mal im Angebot. Ansonsten hast Du recht, die Colt gab es schon 1855: https://www.youtube.com/watch?v=cbKDkOAi6Mo und die MTs255-12 gabe es auch asls "Tactical" Version mit Klappschaft im Kaliber 12: https://modernfirearms.net/userfiles/images/shotgun/Rus/1419157588.jpg
  20. Also Du vertrittst die Meinung, eine 11. Waffe auf WBK grün gehe nicht - dem widersprechen aber Politikeraussagen im GG-Verfahren (die damit beschwichtigen wollten, dass man ja für weitere Waffen diese auf "grün" beziehen könnte), die ja gerade belegen, dass dies im Willen des GG war und ist. Zudem wären diejenigen, die ihre Gelbe gerade zum Zeitpunkt des neuen WaffG-Erlasses mit >10 Waffen "voll" haben dann stark benachteiligt, denn sie könnten nichts mehr erwerben ohne (mehr) Teile ihres Besitzstandes aufzugeben (um nur 1 neue Waffe kaufen zu dürfen, müssten sie gleich mehrere alte verkaufen, bis ihr Bestand < 10 sinkt). Zudem zeigen sie Behörden doch schon vor Inkrafttreten der Regelung, wie`s gemeint ist, z.B. Bayern: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/h%C3%A4ufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffen%C3%A4nderungsgesetz.pdf -Seite 9 Außerdem übersiehst Du, dass es deliktrelevantere (=gefährlichere) Waffen als die auf WBK gelb gehenden weiterhin ohne Wettkampfnachweis nach §14,2 geben wird: a) Repetierflinten Da kann ich beliebig kombinieren: mit Optik/ohne Optik - mit Komp/ ohne Komp, mal Doppelmagazinrohr erlaubt, mal nicht, mal Kastenmagazin erlaubt, mal nicht, mal Revolverflinte, mal UHR-Flinte, weitere Features wie Gewicht, Schaftform usw - also wenn ich es unter Ausnutzung unterschiedlicher SpO geschickt anstelle komme ich da schnell auf 5,6,7 Repetierflinten - alle nach §14,2 und ich muss bloß SPortschütze sein und ne neue Disziplin schiessen wollen. b) Derringer mit > 3 Zoll Lauflänge Als mehrläufige Kurzwaffe nicht auf GELB erwerbbar, aber eben auch nicht durch das "Kontingent" reguliert, weil nicht mehrschüssig. Auch da als Erwerb nach §14,2 und passender SpO. Jetzt die große Frage an Dich: Wie kann es sein, dass ich möglicherweise deliktrelevantere Waffen wie Pumpgungs "kontingentfrei" erwerben können soll, aber just bei so nem KK-Repetierer oder ner BDF dann eine harte Grenze bei 10 Stück gezogen wird?
  21. Wo steht das in der Statistik? Ich kenne nur die NWR-Eckdaten: knapp 1 Mio. Legalwaffenbesitzer in D haben rd. 6 Mio. Legalwaffen (scharfe, WBK-pflichtige). Also 1:6. Ferner kenne ich aus Bundestagsdrucksachen die Aufschlüsselung der Besitzer Kleine Anfrage AFD Bundestag NWR: Sportschützen (inkl. § 8 ) und Jäger je rd. 400.000 LWB, dann noch 100.000 Erben und dann die Kleingruppen : 7000 Sammler, 1600 Brauchtumsschützen 1900 gefährdete Personen, 1300 Sachverständige 1200 Bewacher/Personenschützer usw. Deine Relation 1:2,4 bei Sportschützen würde bedeuten: Nicht mal 1 Mio. Sportwaffen. Dann müssten die Jäger aber im Durchschnitt (!) zweistellige Waffenlager haben. Irgendwas stimmt da nicht. Einer anderen Bundestagsanfrage https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813082.pdf zufolge gab es 2017: 144.878 WBK gelb alt (bis 03.2003) und 123.095 WBK gelb neu - d.h. fast jeder Sportschütze hatte eine Gelbe - meist zusätzlich zur Grünen. Da kämen wir kaum auf mehr als 1 Waffe pro WBK-Art bei Sportschützen... das scheint mir jetzt reichlich tief gegriffen.
  22. Es wäre schön, wenn diese internat. Machenschaften ein bisschen mehr ins Licht rücken würden. Und dass die Basis ihnen mehr Aufmerksamkeit schenkt - dem FWR, dem WFSA mehr auf die Finger schaut. Im Moment haben wir leider keine so starke Lobby, als dass man unsere Politik dazu bewegen könnte, das UN ATT ganz zu kündigen wie es die USA / Trump tat. Aber jeder kann sich die legislativbe Zukunft im Waffenrecht anhand der UN MOSAIC Vorgaben selber ausmalen...
  23. @Balu der BärAlle Achtung: Als Schnell-Leser in 2 min alles gecheckt? Ich beschreibe keine persönliche Wunsch-/Traumwelt, sondern die harte Realität der UNO-Einflussnahme auf unsere Waffengesetzgebung.
  24. ICH fordere keine ISACS/UN gewollten Verbote. Die Umsetzung beruht allerdings auf internat. Verträgen und Verpflichtungen (UN ATT). Habe zu diesem Topic mal einen eigenen Thread eröffnet, das geht hier sonst unter.
  25. Inzwischen heißt ISACS bei der UNO jetzt MOSAIC: https://www.un.org/disarmament/convarms/mosaic/ Die einzelnen Module kann man auf der vorgenannten UN-Seite direkt aufrufen, das von der NRA angeprangerte Modul 3.30 ist von ISACS genau so übernommen worden: UN/MOSAIC Waffenrechtsmodul 3.30 Bereits >110 Staaten haben das Modul 3.30 komplett oder großteils umgesetzt! Müssen sie auch (um das UN ATT= Arms Trade Treaty zu erfüllen) Dieses Modul ist Blaupause für das deutsche Waffenrecht und für die EU-Waffenrechtslinien!! Wer denkt, auf dem BMI sitzen irgendwelche Beamten a la (vormals) MR Brennecke, die uns nur mit wilden eigenen Ideen piesacken wollen, der übersieht, dass sie zuallererst mal UN-Waffenrechtsstandards umsetzen MÜSSEN. Und dieses Modul wurde von der UNO beschlossen, s.o.. Natürlich gab und gibt es dazu Beratungen, bei denen seit rd. 20 Jahren unsere Lobby mit am Tisch sitzt, und zwar die WFSA http://wfsa.net/ Deren Präsident war lange Jahre Herr Keusgen, der wiederum lange Jahre das FWR geleitet hat, das auch stimmberechtigtes Gründungsmitglied der WFSA ist. BDS, BDMP und DSB sind auch Mitglieder, der BDMP immerhin stimmberechtigt: https://de.wikipedia.org/wiki/World_Forum_on_the_Future_of_Sport_Shooting_Activities Daneben sind die NRA (die den Austritt der USA aus dem UN ATT sehr begrüßt: NRA-ILA, aber dadurch auch Einfluss verlieren wird) und viele weitere Sport- und Jagdverbände Mitglieder, auch Sammler wie die FESAC. Über die WFSA werden international die Lobbyinteressen kanalisiert und an die UNO rangetragen. In die WFSA reinkommen kann man nur über Sponsorenschaft durch mind. 2 Mitgliedergesellschaften, ausdrücklich damit sichergestellt sei, dass die Interessen der WFSA gewahrt bleiben: http://wfsa.net/join-wfsa/ Also keine Chance für die GRA !! Seht es einfach ein: Über das FWR und die WFSA läuft die internationale Lobbyarbeit. Was Keusgen nicht will bzw. nicht wollte, hat(te) keine Chance! Wenn das FWR/WFSA keine SV als Bedürfnisgrund will, dann wird das auch nicht vorgetragen (jetzt wo die NRA aus den UN-Verträgen raus ist, sowieso nicht). Und wenn das FWR 2015 die zivilen Kalaschnikow-Klone "opfern" wollte, dann sicher in bester Übereinstimmung mit den UN-Gremien. Und wenn man sich auf Standards geeinigt hat und die in so nem UN/MOSAIC-Modul drinstehen, dann kann man als Lobbyorganisation auch nicht dauerhaft diese Standards torpedieren - wenn man weiter als NGO konstruktiv am Verhandlungstisch sitzen bleiben will. Lest euch mal durch, welche Gesetze der letzten Jahre wir dem Waffenrechtsmodul 3.30 der UNO zumindest teilweise schon zu verdanken haben: 1. Das NWR wurde teils in Details so schon von der UN/MOSAIC/ISACS , vgl. Punkt 11.3.2 vorgegeben! 2. Die neue Magazinbeschränkung auf 10 Schuss für Langwaffen - von der UN/MOSAIC/ISACS vorgegeben! 3. Die verschärften Waffenschrankanforderungen - von der UN(MOSAI/ISACS vorgegeben! 4. Das Mindestalter auf 21 Jahre erhöht (für Klasse B) - von der UN/MOSAIC/ISACS vorgegeben! 5. der jetzige Markierungswahnsinn - z.T. vorgegeben durch MOSAIC 5.31 usw. Oder die Einteilung - erinnert die an was(?): Und wer sich fragt, welche Änderungen turnusmäßig von der EU kommen werden, mal ein paar heiße Kandidaten (steht alles schon in MOSAIC 3.30 drin): Verbote aller Kaliber > .45 (KW+LW) zusätzliche Sicherung der B-Waffen durch Kabelschlösser IM Waffenschrank Trennung Waffe-Munition in Waffenschränken auch Klasse 0/I Verbot auch von Kurzwaffenmagazinen und KK-Mags > 10 Schuss Langwaffendefinition: 46 cm Mindestlauflänge und 66cm Mindestgesamtlänge Genderkriminalität (z.B. entsprechende Facebook-Postings) als Ausschluss für Legalwaffenbesitz etc.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.