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Schwarzwälder

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  1. Das einfachste ist, die Anbieter selber bitten beim BKA um einen ergänzenden Bescheid/Änderung/Nachbescheid. Wenn eine neue Waffenserie aufgelegt wird, kann man auch einfach einen komplett neuen Bescheid oder aber eine Anscheinsbeurteilung beantragen. Das wäre die einfachste, sicherste und kundenfreundlichste Vorgehensweise.
  2. Das habe ich versäumt 😀 Aber richtig geärgert hat es mich schon. Zumal alles dann auch noch handschriftlich und nicht immer schön leserlich übertragen wurde...
  3. Das ist leider nicht überall so. Ich habe etliche hundert Euro in meine EFWPs versenkt. Auch als ich ihn nur verlängern wollte, gab es ein neues Formular und für jede in selber Antragssitzung übertragene. Waffe musste ein Bedürfnis für das Ausland vorgelegt werden und für jede übertragene Waffe wurden 25 Euro fällig.
  4. Ich weiß, vielen Dank @Georg Allerdings beharren in der Regel die Gerichte darauf, das letzte Wort zu haben. So wurden die aktuellen Anscheinsmerkmale auch vom BKA variierend ausgelegt. Bis dann der Hessische VGH festlegte, welchen Kriterien genau anzuwenden sind. Gesetze auszulegen ist immer ein Prozess, der in D der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vollumfänglich. Hinzu kommt auch im Falle der 10/22, dass es auch noch in den 70er Jahren vollautomatisch angeboten wurde. Die Konstruktion läßt teils denkbar einfache VA-Modifikationen zu. Und nun?
  5. Also hier im Thread war ja der Grundtenor, dass noch kaum jemand Magazinanmeldungen gemacht hat. Von Deinen "vielen Bekannten" höre ich jetzt zum ersten Mal. Habe mich heute auf nem Wettkampf ausgetauscht, mir ist noch keiner über den Weg gelaufen, der Magazinanmeldungen gemacht hat. Die richtigen Formulare zu finden, ist nicht die Lösung, das allein rettet nicht. Magazinanmeldungen sammeln, dann nicht bearbeiten und nicht bestätigen - das würde (wenn es Schule macht), die Meldebereitschaft wie bei früheren Erstregistrierungen in den Keller schicken. Von daher dachte ich, man ist am Anfang eher sogar großzügig, um weitere Bürger zu Magazinanmeldungen zu ermutigen.
  6. Weil es die detaillierte Anleitung in XWaffe gibt. Wenn man einfach nur ne Anleitung selber lesen muss, ist das meist effizienter als statt Behörden mit Anrufen behelligen. Das Problem ist ja, dass "so wie es die Behörde will" eben nicht geht. Jedenfalls nicht, ohne dass ab 01.,09.2021 die Zuverlässigkeit weg ist, oder alle Magazine verloren sind.
  7. Die EU-Kategorie steht bei uns erst seit so 4-5 Jahren in der WBK. Bei allen früheren Einträgen steht nach wie vor keine Kategorie drin.
  8. Heute bekam ich alles von der Behörde "zur Entlastung" zurück. Die Magazinanzeigen wurden nicht angenommen, sie könnten "nicht bearbeitet und daher nicht bestätigt werden". Die Behörde will eine "getrennte Anzeige mit einer jeweiligen Auflistung der anzuzeigenden Magazine bzw. Magazingehäuse". Genauer begründet (mit Bezug auf Gesetzestextes/Verordnungstexte) wurde nichts. Das Ganze kam auch nicht als rechtsmittelfähiger Bescheid, gegen den Widerspruch oder sonstige Rechtsmittel möglich wären. Zum Glück haben wir noch vor dem 1. September sicherheitshalber einen > 200 kg schweren Waffenschrank nach neuer Norm gekauft, in dem jetzt nur allein die Magazine ruhen, solange die Behörde nicht geneigt ist, die Magazinanmeldungen zu bearbeiten und zu bestätigen. Das Problem ist: Wir besitzen die Waffen fast alle auf "Gemeinsame WBK" (steht idR so aufgedruckt) als Ehepaar. Das ging immer seit 18 Jahren so. Die zusätzlichen Gebühren dafür hat die Behörde auch immer schön erhoben und wurde von uns brav bezahlt. Die Magazine sind ausnahmslos für von uns besessene Waffen angeschafft worden und wie die zugehörigen Waffen in gemeinschaftlichem Besitz. Am gemeinschaftlichen Besitz ändert die Weigerung der Behörde, eine gemeinschaftliche Magazinanmeldung zu bearbeiten gar nichts. Allerdings gibt es einige fiese Fallstricke im neuen WaffG. Wer eine Waffe (z.B. Halbautomat in 9mm) auf WBK besitzt und gleichzeitig dazu passende Magazine mit > 10 Schuss Magazinkörper (die Masse der Mags sind auf 10 Schuss blockierte 20er) mitbesitzt, der bekommt ein Zuverlässigkeitsproblem. Wenn ich also nur einen Teil der Mags auf mich melde, einen anderen auf meine Frau, bekommen wir am Ende trotzdem Zuverlässigkeitsprobleme, wenn wir ab 01.09.21 noch jeweils Mitbesitz an den anderen Mags haben. Auch das Nutzen geht dann nicht mehr ohne weiteres und ggf, auch nicht gemeinsames lagern, weil das Verbot zwar auf den Melder/Anzeigenden keine Wirkung entfaltet, aber halt nicht auf den Ehepartner. Das Problem könnte sich auch z.B. bei Vater/Sohn und gemeinsamem Waffenbesitz, oder Vereins-WBKs oder juristische Personen erstrecken. Ich muss also meinen Thread-Titel eigentlich ändern: Melden macht NICHT frei. Erst wenn die Behörde geneigt ist, die Magazinanmeldung anzunehmen, zu bearbeiten und zu bestätigen, ist man frei.
  9. drüber reden ist die Therapie!
  10. @CZM52 sprach von einer Anleitung des BKA, mir liegt die leider nicht vor.
  11. Es gab doch eine Anleitung vom BKA dazu. Wenn dementsprechend vorgegangen wurde, sollte es OK sein. Manche Kaltverklebung ist solider als ein paar Schweisspünktchen. Bei G3 Klonen flog auch schon mal "das Blech weg" (Vollautoverhinderungsblech)...
  12. Hm, hat dieser Händler wirklich keine Ahnung oder neuere Informationen: https://www.egun.de/market/item.php?id=10046825 Er verkauft die komplette Abzugsgruppe inkl. Abzugsgehäuse mit Abzugsbügel noch frei? Oder ist der allgemeine Hinweis bei egun hierunter erfasst:
  13. ne Handvoll? Der Importeur, der dann just für dieses Kaliber gleich ein paar 1000 Mags einführt, kommt dann ggf. schon in Argumentationsnöte. V.a. wenn dann noch passende Follower in .223 mit eingeführt werden. Zudem: Die UN hat ja schon seit 10 Jahren Verbotsrichtlinien für alle Kaliber > .45 erlassen. Da sind die .458 SOCOM und die .50 Beowulf dann auch mal bald via EU kassiert... Besonders zukunftsträchtige Kaliber sind das wohl eher nicht.
  14. Wenn ein Magazin sowohl in Kurzwaffen, als auch in Langwaffen reinpasst, so gilt es als Kurzwaffenmagazin - es sei denn, der Besitzer hat eine passende LW für dieses Magazin... Gibt es Kurzwaffen in .223 vom Typ AR15? Ich glaube schon. Nur sind die jetzt bei uns verboten.
  15. Wenn ein passender Follower drin ist, ist die Bestimmung zunächst mal klar. Bleibt dann nur noch, zu erklären, warum man massenhaft Magazine auf einen Markt bringt, in dem dieses Kaliber faktisch gar nicht existiert, da keine CIP. Wenn man dann noch genauso massenhaft .223 Follower für dasselbe Magazin als Einzelteile verkauft, womöglich mit selber Sendung, dann haben wir wieder das "Glockschalterchenproblem".
  16. Ist da auch ein dedizierter Follower für die .50 Beowulf drin? Das Kaliber existiert offiziell gar nicht (ist nicht geCIPped, weder als 12,7x42 noch als .50 Beowulf)
  17. Noch 2 Argumente hätte ich gegen einen Dislike Button: 1. Es würde nicht immer klar, ob sich das "Dislike" auf den Beitragsersteller oder den, dessen Aussage er "nachrichtlich" zitiert, bezieht. Wenn irgendein dem Legalwaffenbesitz nicht zugeneigter Politiker eine neue "Idee"/Gesetzesvorschlag hat, dürfte vielen im Forum dann ein "Dislike" rausrutschen - das träfe dann aber just den Beitragsersteller, der ja ggf. nur informieren möchte. 2. Unbequeme Querdenker braucht jedes Forum. Manchmal übt auch ein advocatus diaboli. Solche Leute prügelt man mit massenhaft Dislikes dann zum Forum raus und es entwickelt sich ein starrer, öder Meinungsmainstream, in dem sich die Übriggebliebenen nur noch gegenseitig - na ihr wißt schon was - schaukeln. Das Forum stirbt.
  18. Magazingehäuse können für das selbe Kaliber ganz unterschiedliche lang sein - je nach Bauart und Hersteller. Im o.g. Beispiel 2 Magazine 10-Schuss für ein Repetiergewehr im Kal. .30-06 ... Im WaffG ist ein Magazingehäuse wie folgt definiert: Dazu gehören also nicht nur der eigentliche Magazinkörper, sondern auch der Follower, der Magazinboden... Entscheidend dürfte die Bestimmung sein, d.h. z.B. welcher Boden ist für welchen Magazinkörper bestimmt. Wenn man die Bestimmung/Widmung außer Acht lässt, würde 4.4.3 ein Satz für die Tonne. "Swappen" ist u.U. möglich, d.h. wenn man "geschickt" bestimmte Körper mit best. Böden und best. Followern+Federn kombiniert und alles zufällig zusammenpasst, kann man Wechselmagazine > 10 Schuss hinbekommen, aber die wären dann m.E. erst im zusammengebauten Zustand illegal. Solange Einzelteile vorliegen, kann nur entscheidend sein, was im Originalzustand "zusammengehört", d.h. für welches Magazin die Einzelteile/Ersatzteile bestimmt sind.
  19. @chapmen Kannst Du doch machen - aber was, wenn die Behörde nichts zur Verfügung stellt? Dann ist es doch gut, wenn man sich an die XWAFFE Vorlagen halten kann. Von den 3 Formularen stammen 2 direkt aus XWAFFE. Eine (die Magazinliste) ist stark an XWAFFE angelehnt, nur etwas ergänzt und am PC ausfüllbar gestaltet (=Ausfüllkomfort, falls Du einen Grund wissen willst).
  20. Na, wenn man einen oder mehrere Zweitnicks hat, kann man das auch mehrmals... nicht wahr? Ansonsten: Ein Daumen runter ist schnell angeklickt. KONSTRUKTIVE Kritik fällt aber dann doch wesentlich schwerer. Die kann man aber immer anbringen.
  21. Ich habe nirgendwo geraten, die Magazine frei rumliegen zu lassen. Es ist aber ein Unterschied, ob ich sie beispielsweise im Munischrank mit aufbewahren kann (da kommen kleine Kinder auch nicht ran), oder mir dafür einen (weiteren) Ier Schrank anschaffen müsste. @MAHRS Vielen Dank! Kaufbelege müssen nicht eingereicht werden, wohl aber ein Kaufdatum angegeben werden, weil die Privilegierung eben nur für Altmagazine vor 13.06.2017 gilt. Man kann da sicher auch eine schriftliche Versicherung geben. Blöd ist es halt, wenn über Online-Käufe irgendwann ein Erwerb NACH diesem Stichtag rauskommen sollte... Die GRA sagt bei den Altmagazinen ansonsten ja ganz klar:
  22. Lassen wir doch mal die Anwälte zu Wort kommen - und da besonders diejenigen vom Forum Waffenrecht, dass sich zur Frage Anmeldung + Aufbewahrung großer Altmagazine aktuell so äußert (entscheidender Passus rot durch mich hervorgehoben): FWR - das neue Waffenrecht: Fragen und Antworten Durch die Anmeldung hat man also -laut FWR - unmittelbar erhebliche Vorteile: Man besitzt keine verbotenen Gegenstände mehr und man braucht auch nicht mehr im Waffenschrank 0 oder I aufbewahren man darf die Magazine als Jäger weiternutzen: unblockiert mit 3 Schuss geladen (HA-LW) oder mit 20 Schuss geladen (KW) man darf die Magazine als Sportschütze weiternutzen: ggf. blockiert mit 10 Schuss geladen
  23. Dass das Verbot "ihm gegenüber" nicht wirksam wird, setzt eine Anzeige bei der Behörde voraus. Solange die nicht erfolgt ist, besteht eine gewisse Unsicherheit. Was, wenn eine Kontrolle in den nächsten 11 Monaten kommt und die unangemeldeten Magazine sieht? Könnte doch sein, der-/diejenige hat gar keine Lust, die noch anzumelden. Also wird das Verbot doch rückwirkend wirksam...
  24. Ja, Du warst auch so ein Uneinsichtiger. Das BMI arbeitete den Gesetzestext aus. Und offenbar hatte es im Sinn, den Bedürfnisnachweis pro Waffe einzuführen bzw. hielt diesen sogar schon bei alter Gesetzeslage für möglich, was ja div. Gerichte auch in der Praxis so werteten. @Katechont und der BSSB hat uns vor viel Schaden bewahrt!
  25. OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war. Was ja hier bei WO von einigen wie @ASE immer heftig bestritten worden war. Insofern war es keine Panikmache, vor was ich seinerzeit bei WO unermüdlich warnte - und es ist abermals festzustellen, dass der BSSB in der Sache GENAU richtig gehandelt und uns vor einer Bedürfniskatastrophe bewahrt hat. Die anderen hätten womöglich an ihrem "nicht-wahr-haben-wollen" festgehalten, bis es endgültig zu spät gewesen wäre.
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