Zum Inhalt springen

SEler

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    90
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von SEler

  1. Ich bin der Meinung, dass die gesamte Aktion der GRA von Beginn an zum Scheitern verurteilt war. Alleine schon die Tatsache, dass die eigentlichen Kläger nie so wirklich klar beschrieben wurden, ist für mich ein Beweis, dass das ganze nur eine PR-Aktion der GRA war. Sowas muss die GRA auch machen, damit die in der Öffentlichkeit bleiben und sich als großer Verfechter darstellen kann. Wenn man sich die Rechtsliteratur zu den betreffenden Artikeln des GG durchliest, kann man sehen, dass eine Klageabweisung oder ein negatives Urteil wahrscheinlich gewesen wäre. Das BVerfG ist nicht gerade dazu bekannt, seine Meinungen andauernd zu ändern.
  2. Als Zöllner kann ich dir empfehlen, lass es sein. Der Aufwand ist es wohl nicht wert. Du würdest mit der Einfuhr den Bereich des Außenwirtschaftsrechtes tangieren. Da kommt es wirklich auf Kleinigkeiten an, vor allem bei Embargoländern. Wenn du pech hast und das Produkt anders gelistet ist, als angenommen, war es das mit dem Waffenbesitzerdasein.
  3. Der Begriff der Ewigkeitsgarantie ist hier total fehl am Platz. Man spricht im Staatsrecht im Zusammenhang mit Art. 79 Abs. 3 GG von einer Ewigkeitsgarantie. Das bedeutet, dass eine Änderung der Art. 1 und 20 GG nicht möglich sind. In Art. 20 GG findet man dann die grundlegenden Staatsprinzipien (z.B. Rechtsstaatsgarantie). In Art. 1 GG die Menschenwürde Nur der Art. 1 GG besitzt als Grundrecht keine keine Beschränkungen. Das Durchsuchen von Paketen ist vom Grad der Grundrechtseinschränkung sehr niedrig. Alternative Maßnahmen wie Durchsuchung von Wohnungen, Personen (§ 102, 103 StPO) bzw. vielleicht sogar eine TKÜ nach § 100a StPO sind weitaus einschränkender. Du musst Art. 10 GG auch weiterlesen. Dort wird sogar in Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG namentlich das Grundrecht auf Grundlage einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingeschränkt.
  4. Bis jetzt sind die Postler nur im Rahmen des § 138 StGB verpflichtet Informationen weiterzugeben und das nur al "Jedermann". Wie du siehst, ist im § 138 StGB auch ein abschließender Straftatkatalog vorhanden. Verstöße gegen das WaffG bzw. BtmG weiterzugeben ist also auf rechtlich dünnem Eis. Das ganze wird dann verständlich, wenn man sich gegenwärtigt, dass eine Verletzung des Postgeheimnisses eine Straftat nach § 202 StGB darstellt. Als Postler möchte man dann doch eine Rechtssicherheit haben, was verständlich und gut ist. Das ganze ist sehr gut in der Drucksache des BT 19/26583 vom 10.02.2021 beschrieben.
  5. So schlimm ist die Änderung des PostG auch nicht, sondern eher positiv zu sehen. Es ist auch nicht so, als würde der Postbote aus Lust und Laune einfach wahllos Pakete öffnen dürfen. Ein Blick in den verabschiedeten Entwurf bringt Klärung. Dort heißt es ja 1. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Wer nach Absatz 2 Satz 1 geschäftsmäßig Postdienste erbringt, hat den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden Postsendungen, über deren Inhalt die Verpflichteten nach Absatz 2 sich gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis verschafft haben, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach 1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes, 2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, 3. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes, 4. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes, 5. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes oder 6. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes" Ein Öffnen der Sendung war vorher über § 39 Abs. 4 PostG auch schon möglich und wird jetzt auch nicht geändert. Das einzige was geändert wird, ist, dass die Postler die Sachen jetzt an die Strafverfolgungsbehörden abgeben müssen. Die neue gesetzliche Regelung ist notwendig gewesen, damit der Postler Rechtssicherheit hat. Zumal nicht einmal Ordnungswidrigkeiten oder andere Straftaten erfasst werden.
  6. Notwehr an sich reicht nicht. Da muss man die Straftaten, die überhaupt in Betracht kämen, um einen Schusswaffeneinsatz zu rechtfertigen durchgehen. Zudem ist dann im ersten Schritt auch als Einstieg das materielle Strafrecht als solches zu behandeln und das dauert (z.B. Begriffe wie Verbots-/Tatbestandsirrtum, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Schuldausschließungsgründe etc.). Das ist notwendig, damit der Private sein Handeln mit der Schusswaffe rechtlich sauber abdecken kann. Außerdem wären dann Situationstrainings zu üben. z.B. wie weit muss ich stehen, um die Waffe überhaupt effektiv einsetzen zu können. Wie verhalte ich mich in unübersichtlichen Lagen etc. Selbst die 60 Stunden sind dort auch sportlich.
  7. Die Bewacher sind eine Geschichte fürs sich. Aber es müssten min. 50 bis 60 Stunden reiner Unterricht mit praktischen Übungen und Klausuren sein.
  8. Mein Einwand bezug sich auf den reinen Selbstschutz und nicht auf die Notwehrsituationen. Also der Mensch, der eine Schusswaffe führt, weil er sich damit pauschal sicherer fühlt. Es kann dem normalen Bürger deswegen nicht zugemutet werden, weil er sich stets nur auf seine Jedermannsrechte berufen kann. Die Sicherheitsbehörden haben extra Befugnisnormen (z.B. im Bundesbereich das UzWG), die den Schusswaffengebrauch explizit regelen. Das hat vor allem auch zivilrechtliche Konsequenzen. Zumal müsste man, wenn ein Führen von Schusswaffen erleichtert werden soll oder vielleicht sogar ganz erlaubnisfrei sein soll, die Ausbildung der Waffenbesitzer extrem erweitern. Da sind die ca. 16 Stunden Sachkundekurs halt viel zu wenig (im Bereich der Sportschützen)
  9. Das mit dem Kauf von Feuerwaffen im EU-Ausland funktioniert eben nicht so einfach. Auf dem legalen Wege sowieso nicht und auf dem illegalem Wege ist es auch nicht so einfach, weil die Verkäufer vor allem Bereiche der organisierten Kirminalität sind und diese Gruppierungen verkaufen eben nicht jedem Typen eine Waffe. Alleine schon, weil die Angst haben könnten, dass es eine Aktion der Strafverfolgungsbehörden ist und die Strafen sind in Osteuropa schon ein bisschen anders im Vergleich zu Deutschland. Das Argument mit den so wenig wie möglich Waffen im Volke ist ja überhaupt nicht verkehrt. Die Anforderungen an den Besitz/Erwerb von Schusswaffen sind ja eindeutig geregelt. Der Selbstschutz mit Schusswaffen ist für den Otto-Normal-Bürger sowieso rein rechtlich und auch technsich nicht möglich.
  10. Mittlerweile ist es auch nicht mehr so einfach möglich im EU-Ausland eine scharfe funktionierende Feuerwaffen zu kaufen. Bei ungeprüften SRS ist die Lage anders, aber das ist ein anderes Thema. Es dürfen nach Art. 22 SGK (Schengener Grenzkodex) keine systematischen Grenzkontrollen durchgeführt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Zoll und BPol überhaupt keine Kontrollen durchführen. Die Kontrollen finden statt.
  11. Naja, die VG´s haben Ihre Entscheidungen zu den Corona-Maßnahmen schon ganz gut begründet. Bei den Verordnungen, die zum Teil aufgehoben wurden, fehlte es teilweise am einfachen Ermächtigungen in den entsprechenden Gesetzen.
  12. Vielleicht kann ich etwas, wenn auch spät, dazu beitragen. Wechselmagazine sind wie die meisten Lang- und Kurzwaffen auch Rüstungsgüter nach dem AWG/ AWV (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Teil I Abs. A 0001a-d AWV) und bedürfen grundsätzlich für die Ausfuhr einer Ausfuhrgenehmigung des BAFA. Bei einigen Staaten (i.d.R. gut befreundete Staaten) gibt es die Möglichkeit einer Allgemeinen Genehmigung (§ 1 Asb. 2 AWV). Dann benötigt man keine extra Ausfuhrgenehmigung (AGG). Die AGG sind auf der Internetseite des BAFA einzusehen.
  13. Zähle ich als hauptamlich Lehrender beim Zoll, der u.a für Waffenrecht zuständig ist, auch zum Teilnehmerkreis dazu?
  14. Hallo, ist der oben genannte "Club" noch existent?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.