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SEler

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  1. Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen. Ich bin deswegen nicht im VdB, weil ich bis jetzt von den Versprechungen und Vorteilen kaum etwas sehe. Gut ein Briefgenerator war nicht schlecht aber sonst. Der ganze Hype um den VdB erinnert mich ein bisschen an die GRA und deren "Verfassungsklageaktion". Was daraus geworden ist, weiß auch keiner.
  2. Das Problem, was ich sehe, ist, dass im gesamten WaffR bei Sachkunde immer die nach § 7 WaffG gemeint ist. . Zumal ich die Inhalte des DSB-Aufsichtskurses eigentlich in der "normalen" Sachkunde Inhalt sein müssten (s. Vergleich BVA Sachkundekatalog). @Elo hast du zufällig eine Fundstelle in der Literatur?
  3. Hallo Leute, vielleicht kann mir jemand bei einer Sache weiterhelfen. Ich suche eine Quelle in der Fachliteratur o.ä. , woraus sich ergibt, dass § 10 Abs. 1 S. 2 AWaffV nicht die Waffensachkunde i.S.d § 7 WaffG meint. Ich habe in den Kommentierungen und den Gesetzesbegründungen nichts derartiges gefunden (oder vielleicht übersehen?). Die einzige Quelle ist das Sachkundebuch von Andre Busche, wo jedoch auch keine Begründung enthalten ist. Fällt eucht vielleicht spontan eine nachvollziehbare Quelle ein? Mit Dank
  4. Also bei der IHK ist er zumindestens kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige. Im Ergebnis ist er wohl ein selbst ernannter.
  5. Ich gehe stark davon aus, dass im Gutachten steht, dass die Flinte entweder einen sehr kurzen Lauf oder einen Pistolengriff hat. Sonst würde der § 51 Abs. 1 WaffG auch nicht betroffen sein. Der 51 WaffG ist auch das einzige Verbrechen im WaffG. Die von WELT haben anscheinend das Gutachten nicht ganz verstanden. Die Gutachter, der hier wohl vom LKA-Hamburg kommen, sind aus eigener Erfahrung auf absolutem Top-Niveau. Der Herr Winkelsdorf scheint wohl da auch sein eigenes Rechtsverständnis zu haben. So eine Aktion, eine illegale Waffe selber zur Staatsanwaltschaft zu bringen, ist auch das dümmste, was man machen kann. Aber "Experte" oder "Waffensachverständiger" kann sich ja auch jeder nennen, der bis 3 zählen kann. Seine WBK und sonstige Erlaubnisse verliert er hoffentlich auch.
  6. Ich persönlich finde, dass der VDB vollkommen richtig gehandelt hat. Solche Interessensvertretungen müssen halt startegisch vorgehen und nicht wie die GRA die typischen unerfüllbaren Forderungen aufstellen.
  7. Das ist die Militärgüterliste der EU. Das unmittelbar anwendbare Recht wäre hier die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dort sind Wechselmagazine unter 0001 d) AWV als Rüstungsgut gelistet. Also wird ersteinmal eine Ausfuhrgenehmigung benötigt. Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1 AWV sagt aber aus, dass für unwesentliche Teile und Zubehör, die in die Schweiz ausgeführt werden, keine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Magazine sind hier wohl unwesentliches Zubehör. Der § 8 Abs. 2 AWV wurde gerade deswegen geschaffen, weil die dort genannten Staaten waffenrechtlich keine Drittstaaten sind und somit das Außenwirtschaftsrecht den Warenverkehr dorthin nicht behindern soll.
  8. Rein aus praktischer Sicht würde ich es begrüßen, wenn man zum Erwerb einer SRS-Waffe schon den kleinen Waffenschein oder ähnliches benötigen würde.
  9. Kann jemand vielleicht ein Reddot für eine Kurzwaffe bei Frankonia ist empfehlen? (PS: Falles es im engeren Sinne nicht zum Thread passt, mache ich einen neuen auf)
  10. Die eigentliche und wichtigere Frage ist, ob diese Handlung vom § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfasst wird oder nicht. Z.B wird es ohne Erlaubnis des AG waffenscheinpflichtig, der dann wohl nicht besessen wird. Außerdem ist hier die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang" diskutabel. Je nach Kommentierung wird die Vorschrift restrektiver oder toleranter ausgelegt.
  11. Also ich finde das Pressefoto ist nicht schlecht. Es soll halt zeigen, was dort gefunden wurde. Der Plattenträger zeigt ganz gut, dass der Typ das Zeug wahrscheinlich nicht hatte, um sich die Waffen an die Wand zu nageln. Ob und was er wiederbekommt, entscheidet in letzter Konsequenz die Staatsanwaltschaft. Ich gehe mal davon aus, dass er nicht viel wiederbekommt. Die Waffen gehen sowieso zum KTI des LKAs, BKAs bzw. der KTI-Stelle der Zollfahndung.
  12. Die Nr. 8 nimmt deswegen Drittstaaten aus, weil die Erlaubnispflicht und ggf. bestehende Befreiungen sich aus der FeuerwaffenVO ergeben (z.B. Art. 9 der VO). Zudem gelten im Bezug auf Drittstaaten viel restrektivere Regelungen aus dem Außenwirtschaftsrecht, die auch beachtet werden sollten.
  13. Die Hülsen könnten Rüstungsgüter i.S.d § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m Teil I Abschnitt A 0003 AWV als Rüstungsgüter erfasst sein. Da müsste man die genaue Hülse kennen. Die Genehmigungspflicht für Ausfuhren in die USA ist aber i.d.R durch Allgemeine Genehmigungen erleichtert.
  14. Also 81 Seiten über dieses Thema sind echt eine Hausnummer. Zumal der Besitz dieses verbotenen Gegenstandes ohne Erlaubnis nicht einmal eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt (Ausnahme beim grenzüberschreitendem Verkehr § 372 i.V.m 370 AO). Das ist auch mal eine Gesetzelücke, die man erwähnen soll. Einen Haufen Aufwand für Gegenstände, bei dessen Besitz ohne Erlaubnis bei einem nicht Waffenerlaubnisinhaber zu keinen Sanktionen führt, wenn man die Zuverlässigkeit außer Acht lässt.
  15. Hat sich erledigt. Ich habe die genannte Literatur erhalten. Zur Info es ging in einem Gutachten, der auf diese Literatur verwiesen hatte darum, ob mit der genannten Vorschrift auch die physische Prüfung der Waffen durch Bundespolizisten (also Waffen direkt angucken) außerhalb des Grenzbezuges möglich ist (z.B. Bahnhof). Also im Prinzip, ob die Vorschrift telologisch, wörtlich oder eine Analogie zu einer anderen Vorschrift gewählt wurde. Ich hatte nur den Verweis gesehen und wusste nicht, was in der Kommentierung drin stand.
  16. Stimmt, mein Fehler. Das was ich meinte ist jetzt im § 38 Abs. 2 WaffG. Früher war es im § 38 Abs. 1 WaffG. Mir geht es eigentlich nur um die damalige Auslegung des Satzes "mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen."
  17. Hallo, vielleicht kann mir jemand kurz bei einem juristischen Problem helfen. Hat jemand zufällig den Kommentar "Gade/Stoppa, Waffengesetz 1. Auflage 2011" zu Hand und kann sagen, wie die Auslegung des § 38 Abs. 2 WaffG erfolgte? Den aktuellen Kommentar von Gade habe ich zwar zur Hand aber nicht den alten. In einem Gutachten wurde darauf verwiesen und nun wäre es hilfreich zu wissen, was 2011 geschrieben wurde. Mit bestem Dank
  18. SEler

    Holster SFP9L

    Ah, alles klar, danke dir
  19. SEler

    Holster SFP9L

    Mal ne Frage zu den Holster bei denen. Wenn man die ohne Montage bestellt, kann man die trotzdem an einem Gürtel befestigen. Also haben die einen Gürtelclip oder ähnliches?
  20. SEler

    Holster SFP9L

    Abend zusammen, vielleicht kann jemand mir helfen. Ich suche ein Holster für meine SFP9L. Ich habe gesehen, dass es die Blackhawk Serpa CQC Concealment für die SfP9 gibt und die unten offen ist. Die L Version ist ja nur ein kleines Stück länger Hat jemand vielleicht das Holster und kann mir sagen, ob das passen würde (also z.B. ob das Holster zum Boden gleichbleibend breit bleibt oder enger wird). Eine Alternative wäre ein Holster von Comp-Tac Kydex, das aber extra für die SFP9L beworben wird, kostet aber auch ein bisschen mehr. Gruß
  21. Darf ich leider nichts zu sagen, da die Dienstvorschrift VS-NfD ist.
  22. Ich hatte mal für einen ehemaligen Anwärter (Zoll) ein Schreiben für die Waffenbehörde verfasst, der seinen Waffenrechtsunterricht bei mir in Verbindung mit seiner Schießausbildung als Sachkunde nachweisen wollte, ging völlig unproblematisch (NRW). Die Behörde wollte nur mal aus Interesse wissen, was wir so machen. Also Klausur und Lehrpläne hingeschickt und somit war die Sache erledigt. Fand der Sachkundeanbieter vom Verein wohl nicht so toll, aber was soll er als gewerblicher Anbieter auch sagen.
  23. Das kann sehr gut sein, dass ihr in Österreich außenwirtschaftrechtlich andere Sanktionsvorschriften habt. In Deutschland ist das Problem viel gravierender, da eine Einfuhr von Rüstungsgüter aus einem Embargoland (§ 74 Abs. 1 AWV i.V.m Teil I Anlage I AWV ) nach § 17 Abs. 1 AWG I.V.m § 80 Nr. 1 AWV grundsätzlich ein Verbrechen darstellt. Da ist nach deutschem Recht nicht einmal eine Einstellung wegen Geringfügigkeit möglich ( § 153 StPO). Die einzige Strategie der Rechtsverteidiger ist in diesem Moment, den Vorsatz vor Gericht zu bestreiten. Das ist aber eine ganz riskante Geschichte. Das Embargo gilt zwar EU-weit aber das Problem ist, dass Rüstungsgüter größtenteils eine rein nationale Sache sind. Deswegen sage ich aus berufspraktischer Sicht grundsätzlich immer zu den Beteiligten "Wenn Sie keine Ahnung von Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht haben und alles nur angelesen haben, lassen Sie es sein".
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