So schlimm ist die Änderung des PostG auch nicht, sondern eher positiv zu sehen. Es ist auch nicht so, als würde der Postbote aus Lust und Laune einfach wahllos Pakete öffnen dürfen. Ein Blick in den verabschiedeten Entwurf bringt Klärung. Dort heißt es ja
1. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Wer nach Absatz 2 Satz 1 geschäftsmäßig Postdienste erbringt, hat den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden Postsendungen, über deren Inhalt die Verpflichteten nach Absatz 2 sich gemäß § 39 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis verschafft haben, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen,
wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach
1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
3. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes,
4. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes,
5. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes oder
6. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes"
Ein Öffnen der Sendung war vorher über § 39 Abs. 4 PostG auch schon möglich und wird jetzt auch nicht geändert. Das einzige was geändert wird, ist, dass die Postler die Sachen jetzt an die Strafverfolgungsbehörden abgeben müssen. Die neue gesetzliche Regelung ist notwendig gewesen, damit der Postler Rechtssicherheit hat.
Zumal nicht einmal Ordnungswidrigkeiten oder andere Straftaten erfasst werden.