

SEler
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
114 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von SEler
-
Zweifelslos muss das Merkblatt unterschrieben worden sein. Die WaffVwV spricht in diesem Zusammenhang ja von einer Belehrung. Dass die Jagd-/Sportverbände Belehrungen/ Kurse druchführen, bevor die jemanden zulassen, kann man ja gerne machen. Bei den Sportverbänden macht es ja auch Sinn, weil die Aufsicht die Sportordnung kennen sollte. Ich würde als Betreiber auch erst Leute bestellen, die ich auf den Stand eingewiesen habe. Es ist aber keine besondere Sachkunde. So etwa beschreibt auch das Merkblatt auf S. 45 wer alles Sachkundig im Sinne der AWaffV ist und siehe da. Es wird auf die allgemeine Waffensachkunde verwiesen.
-
Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert". Sowas sieht man aber recht selten. Bei jagdlichen Vereinigung besteht die Vereinfachung, dass nur ein Jagdschein mitzuführen ist. Auch das ist wieder ein Hinweis, dass es nur eine Sachkunde gibt. Sonst würde eine Privelegierung des Jagscheins keinen Sinn machen.
-
Genau das ist das Problem. Die Verbände können und dürfen fordern, was sie möchten, solange sie nicht unter den Voraussetzungen des Gessetzes liegen. Wenn der DSB will, dass jemand vorher dreimal im Kreis tanzt, bevor er ein Bedürfnis bescheinigt bekommt, dann können die das von sich aus machen. Der Gesetzgeber verlangt es nicht. Wenn die Verbände besuchte Aufsichtskurse haben wollen, dann sollen die es machen. Nur dann müssen die auch konsequent sein und nur die eigenen anerkennen. Das wollen natürlich die freien Anbieter nicht, die es natürlich sowieso schon schwer haben.
-
Wie gesagt der Bescheid liegt nicht vor. Alleine aufgrund irgendeines Aktenzeichen Rückschlüsse zu ziehen, macht wenig Sinn. Was steht in dem Bescheid? Wie wird in dem Bescheid begründet. Hat die Behörde rechtmäßig gehandelt? Wenn ich mir die Internetseite des guten Herrn durchlese, wird ebenfalls auf das Aktenzeichen "Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016" in einem anderen Kontext verwiesen. So etwa für „Lehrgänge zur Immobilisierung“, welche auf § 4 TierSchlV beruhen. Was ich damit sagen will, die Nennung eines Aktenzeichens bringt nichts.
-
Naja, wenn die Behörde einen Bescheid erstellt, wo die staatliche Anerkennung der Waffensachkunde erfolgt und der Lehrgangsträger als Inhalt die Aufsicht hat, dann kann der Eindruck entstehen, dass es zwei Sachkunden gibt. Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass es nur eine Sachkunde gibt und somit die Aufsichtführung teil von diesem ist. Die Meinung kannst du gerne haben. Ich teile diese nicht. Am Ende entscheidet ein Gericht.
-
Im Ergebnis genau meine Auffassung. Natürlich bieten Verbände oder private Anbieter weitere "Kurse" an. Wenn man das Bedürfnis hat, kann man die gerne besuchen. Am Ende ist es eine wirtschaftliche Frage oder einfach ausgedrückt. Es geht ums Geld. Als privater Anbieter ist ein Aufsichtskurs leicht verdientes Geld.
-
Bei dem Passus aus der Drucksacke "selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben" geht es um Kaderschützen oder ähnliche Personen. Also Personengruppen, die nicht unbedingt eine Waffensachkunde haben brauchen. Diese sollen selbern nur alleine schießen dürfen, wenn sie eben sachkundig sind. Macht natürlich Sinn. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt eben nicht aus, dass eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt nur, dass die Qualifizierung erfolgen kann. Also die Registrierung etc. sind Teil des Anerkennungsverfahrens. Wird der Ansicht gefolgt, dass es zwei Sachkunden gibt, dann stellt sich die Frage, warum im Gesetzeswortlaut des WaffG keinerlei Regelungen dazu gibt. Auch die Verwaltungsvorschrift regelt dazu überhaupt nichts. Es darf keine staatliche Anerkennung von Aufsichtskursen geben. Grundsätzlich bedarf jedes staatliches Handeln einer Ermächtigungsgrundlage (kein Handeln ohne Gesetz). In § 3 Abs. 2,3 AWaffV werden die Voraussetzungen für die Anerkennung geregelt. All das gibt es für Aufsichtskurse nicht. Also auf welcher Grundlage soll etwas anerkannt werden? Und vor allen, was soll von der Behörde geprüft werden? Darf die demente Oma oder der verurteilte Mörder Aufsichtskurse geben? § 3 Abs. 2,3 AWaffV regelt nur die Zuverlässigkeit und Eignung für Lehrgangsanbieter von Waffensachkundekursen Wenn es zwei Sachkunden gibt, dann wäre es zu regeln gewesen. Das Argument, dass man dann halt die Regelungen aus dn Richtlinien der Verbände sinngemäß zu prüfen hat, ist nicht zielführend. Stell dir vor ich will eine Verpflichtungsklage gegenüber meiner Behörde in Bezug auf die Anerkennung von Aufsichtskursen erheben. Worauf soll ich die deiner Meinung nach stützen? Das Argument ein Aktenzeichen wird von den Behörden vergeben, ist nicht zielführend. Grundsätzlich wird für jeden Vorgang ein Aktenzeichen vergeben. Wenn du fragst, wie viel WC-Papier im Rathaus verbraucht wird, dann bekommst du ein Aktenzeichen.
-
Ein Argument dafür, dass es nur eine Sachkunde geben kann, ist in den Vorschriften zur Sachkunde zu finden. Wenn der Gesetz-/ Verordnungsgeber gewollt hätte, dass es unterschiedliche Sachkunden gibt, dann hätte er auch vorschreiben müssen, wie die Qualifiaktion erfolgen soll. Der § 39 Abs. 1 WaffG ermächtigt nur, von der Aufsichtsperson Auskünfte zu erhalten. Eine Überprüfung der Anbieter von Aufsichtskursen ist davon nicht abgedeckt. Alleine, weil der § 3 Abs. 4 AWaffV, wie die gesamten Vorschriften, nur für die Waffensachkunde gilt. Alleine der "Katalog" des § 1 AWaffV umfasst alles relevanten Bereiche der Aufsicht. Ein Blick in den Fragenkatalog des BVA (z.B. Fragen 2.147 ff.) lässt erblicken, dass die Aufsicht ein Thema ist. Für nicht waffensachkundige Personen kann man extra Kurse für Luft-/Federdruckwaffen anbieten. Die von dir zitierte Bundestagsdrucksache finde ich nicht sehr zielführend, sondern eher unterstützend, dass es nur eine gibt. So heißt es in zu Absatz 3 "Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie ohne (Selbst-) Gefährdung etwa im Falle der Funktionsstörung einer Waffe sach- und situationsgerecht reagierung". Diese Fähigkeiten werden (sollten) in der Waffensachkunde unterrichtet. Deshalb kann es eigentlich keine staatliche Anerkennung von privaten Lehrgangsanbieter für Aufsichtskurse geben. Es fehlt dazu einfach die Rechtsgrundlage.
-
Sehe ich auch so. Ein Aufsichtskurs zusätzlich zur Waffensachkunde ist eigentlich nicht erforderlich. In diversen Sachkundebüchern steht zwar drin, dass mit der "erforderlichen Sachkunde" des § 10 AWaffV nicht die Waffensachkunde gemeint sei. Das macht aber wenig Sinn und wird nirgendwo mit einer Quelle hinterlegt. Im gesamten WaffG ist beim Begriff Sachkunde nur die Waffensachkunde gemeint. Alleine weil eben nur für diese Regelungen vorhanden sind.
-
Der Bannbruch kommt bei allen Straftaten in Verbindung mit dem Verbringen/ Mitnahme von Waffen zur Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob es eine verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe ist. Der § 372 Abs. 1 AO hat vor allem die Funktion die Zuständigkeit für die Zollverwaltung zu eröffnen (§ 1 FVG i.V.m § 386 AO). Deswegen steht im § 372 Abs. 1 AO auch kein Strafrahmen. In den Ermittlungsakten steht dann "§ 372 Abs. 1 AO i.V.m § 52 XX WaffG". Der § 372 Abs. 2 AO hat eigentlich nur für 2 Sachverhalte im WaffR Bedeutung. Bei vollautomatischen Luftdruckwaffen über 0,5 Joule und den verbotenen Magazinen. In beiden Fällen besteht ein Verbot des Umgangs aber das WaffG sanktioniert den Umgang nicht mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Wenn jemand eine solche Waffe bzw. ein solches Magazin verbringt oder mitnimmt, wird er nach § 372 Abs. 2 AO bestraft. Dann ergibt sicht der Strafrahmen nach § 370 AO.
-
WaffG Gelbe Erläuterungsbücher von Gunther D Gade
SEler antwortete auf de enig echte's Thema in Buchforum
Ich finde sowohl Gade als auch Steindorf nicht schlecht. Beim Gade merkt man seinen polizeilichen Background. Als behördlicher Anwender ist das ein Vorteil. In diesem Gebiet würde ich ihn bevorzugen. Die Gelben Erläuterungsbücher habe ich im Büro auch. Die sind für Anwender im behördlichen Bereich nicht schlecht, um sich in die Systematik einzuarbeiten bzw. einen schnellen Überblick zu bekommen. Sein Buch "Fälle und Musterlösung" sind für die Ausbildung von Anwärtern bzw. für Fortbildungen nicht schlecht. Sehe ich genauso. Jede Behörde bzw. Gericht hat Kommentierungen im Büro stehen. Einige Waffenbesitzer würden sich Ärger ersparen, wenn sie überhaupt waffenrechtliche Literatur zu Hand nehmen würden. -
Aufgabe ist halt die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und wenn irgendwo eine leere Hülse gefunden wird, guckt man halt genauer hin.
-
Du solltest auf jeden Fall eine Bescheinigung oder ähnliches haben, womit die Delaborierung bestätigt wird, wenn das Geschoss noch auf der Hülse steckt. Auf keinen Fall solltest du das Ding dann im Handgepäck dabei haben. Soweit es keine Munition nach dem KrWaffKontrG, Verbotenes Geschoss nach WaffG ist und ordnungsgemäß delaboriert wurde, unterliegt der Gegenstand nicht mehr dem WaffG. Den Zollbehörden intressiert das dann im Prinzip nicht mehr. So etwas kommt durch aus häufiger vor.
-
Moin, ich habe mir mal den Jahresabschluss von der Blätterdach GmbH, also dem Verlag hinter dem DWJ ,angeguckt. Die machen seit 2021 einen riesigen Verlust. Das Eigenkapital ist nicht dort, wo es eigentlich in einer Bilanz ist. Wenn ich mir die Mediadaten der DWJ angucke, verkaufen die max um die 22.000 Exemplare. Früher habe ich das DWJ mal gerne gelesen, mittlerweile hat die Qualtität stark abgenommen. Die Artikel zu technischen Dingen waren früher recht aufwändig und informativ. Mittlerweile geht es gefühlt fast nur noch um Panzer oder ähnliches. Die Beiträge zum Waffenrecht von Dr. Hans Scholzen waren und sind noch recht gut.
-
Freund/Feindkennung beim Landesjagdverbandes Sachsen ausgefallen!
SEler antwortete auf Glockeroo's Thema in Waffenlobby
Eine verpflichtende Teilnahme von Jägern an Fortbildungen oder Schießterminen ist vielleicht keine schlechte Sache. Man darf nie vergessen, der Jäger schießt nicht auf Pappe, sondern auf Lebewesen. Tactical Dad macht aus allem immer so eine große Sache, als sei es ein Weltuntergang. -
Ich sehe keinen wirklichen Sinn in dem Buch. Die Inhalte in dem Buch bringen keinen neuen Erkenntnisgewinn, da in einigen Teilen einfach nur aus den Kommentierungen zitiert wird. Da wo es wirklich kompliziert wird, z.B. § 6 AWaffV etc., wird kaum etwas ausgeführt. Ich habe das Gefühl, dass das Buch eigentlich nur eine Inhaltszusammenfassung ist. Als Vortstand, Schießstandbetreiber etc. brauche ich sowieso Bücher (Kommentierungen, Bücher über Schießstandaufbau etc.) die viel weiter in die Thematik gehen. Deshalb ist der Titel "Praxiswissen" etwas irreführend.
-
Problem bei der Thematik ist, dass niemand wirklich die Akten bzw. die Vorgänge genau kennt. Zweifelsfrei hat es Fehler gegeben. Wer aber was zu verantworten hat, ist eine andere Sache. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Sammler komplett "unschuldig" in die Sache getrieben wurde. Es sind halt Erzählung aus seiner Perspektive. Dass das LKA eine Schusswaffe fälschlicherweise als Sammlerwaffe deklariert, ist für mich komisch. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Waffenforensiker diese Einschätzung abgegeben haben. Das würde nicht der Qualität der Arbeit und der Ausbildung der Kollegen entsprechen.
-
Wenn es mit dem Gewehr solche Präzisionsprobleme gibt, hätten das andere Nutzerstaaten bzw. Einheiten längst publik gemacht. Leider steht nirgendwo, welche Anforderung mit welchem Ergebnis nicht erfüllt wurde. Die Schusstest bei der Bundeswehr sind auch so eine Sache an sich. Wenn die natürlich 500 Schuss Dauerfeuer testen, dann ist klar, dass die Präzision geringer ist.
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
SEler antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Die Quelle "eine interne Schätzung des BMI" klingt für mich nicht besonders aussagekräftig. Die Summe von 2 Mrd ist auch recht hochgegriffen. -
Ja, Frankreich hat welche bestellt und auch einige Länder. Wenn du dir aber die Gesamheit der Behörden anschaust, dann hast du HK in der absoluten Überzahl. Sig Sauer, wie auch andere Hersteller, hätten diese Monopolstellung nie zulassen dürfen.
-
Ja den Lauf hätte man vielleicht wechseln können, keine Ahnung, ob etwas auf dem Markt verfügbar ist. Das Problem ist eher, dass so etwas einem Hersteller nicht passieren sollte. Problem bei Sig Sauer war halt, dass die komplett am Markt der Behörden vorbeiproduziert haben. Ein Geschäft mit praktisch nur Sportwaffen ist kaum rentabel. Jetzt wo die US-Armee ausgestattet wird, läuft der Laden. Es gibt schon Gründe, warum HK jede Ausschreibung gewinnt.
-
Es geht wieder los: Innenminister Beuth fordert Änderung des Waffengesetzes
SEler antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Die Bezeichnung "Deutsches Reich" ist die Bezeichnung des Deutschen Staates gewesen. Das ist wie Lisa Müller, die heiratet und Lisa Schmidt wird. Lisa Müller ist nicht aufelöst. Lisa Schmidt ist auch keine Rechtsnachfolgerin, sondern ist dieselbe Person nur mit anderen Namen. Das Deutsche Reich gibt es nicht mehr. Der Staat heißt heute Bundesrepublik Deutschland. Die Einbürgerungsurkunde von Willy Brandt war aus der Not geboren. Man hatte 1948 andere Probleme als alte Vordrucke von Urkunden zu ändern. -
Die MP5 wird halt eher stiefmütterlich bei den Landespolizeien angesehen. Seit Umrüstung auf Reddots ist das Treffen mit 60 Schuss gut erlernbar. Die Handhabung und Störungsbeseitung etc. wird vorher trocken geübt. Die Pistole hat eher Vorrang.