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VDB-Nachrichten, 26.10.2023: Kein generelles Böllerverbot in Sicht https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/26102023_kein_generelles_boellerverbot_in_sicht.html Zitat: In der vergangenen Woche häuften sich bei uns die Anfragen, wie es in Sachen Feuerwerk in diesem Jahr aussieht. Wir können dazu zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Aussage treffen, beobachten das Thema jedoch kontinuierlich und treten in den Austausch mit den Verbänden der pyrotechnischen Industrie. Aktuell ist uns lediglich zwei Anträge aus den Reihen der Partei Bündnis 90/Die Grünen bekannt, zum einen der Bundestagsfraktion „Mehr Spielraum für Kommunen beim Silvester-Feuerwerk“, zum anderen der Fraktion im Abgeordnetenhaus des Landes Berlin „Ein Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept für die Silvesternacht 2023/2024“. Beide behandeln regionale Einschränkungen, jedoch kein generelles Verbot. Lediglich der Antrag aus Berlin behandelt das Thema Schreckschusswaffen und damit pyrotechnische Munition und fordert den Senat auf, sich im Rahmen der Innenministerkonferenz und des Bundesrates für Reformen einzusetzen. Auch eine Kleine Anfrage der Grünen aus Berlin befasst sich mit dem „Stand der Vorbereitungen auf die Silvesternacht“. In Punkt 10 wird hier jedoch auch deutlich gemacht, dass die zum Jahreswechsel 2021/2022 festgestellten Verstöße bereits jetzt sanktionsfähig sind. Fazit: Da auch die Fraktion der Grünen im Bundestag kein generelles Verbot fordert, ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es erneut ein generelles Verbot wie in den Jahren 2020 und 2021 geben wird. Regionale Einschränkungen erscheinen aber möglich, wobei hier lediglich F2-Feuerwerk nach dem Sprengstoffgesetz, nicht aber pyrotechnische Munition nach dem Waffengesetz – wo es ohnehin verboten ist, diese aus Schreckschusswaffe im öffentlichen Raum zu verschießen – betroffen sein wird. Aktuelle Entwicklungen wie zuletzt in Berlin-Neukölln könnten jedoch eine andere Dynamik in die Sache bringen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
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VDB-Nachrichten, 26.10.2023: SPD-Aufruf zur Waffenrechtsverschärfung im Bundestag https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/26102023_spd-aufruf_zur_waffenrechtsverschaerfung_im_bundestag.html
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Laß uns bitte die Frage des Alters mal zurückstellen - auch die Volljährigkeit würde ja aus ihr keine berechtigte Person machen. Ich fand den Beschluß (bzw. das vorangegangene Urteil) deshalb bemerkenswert, weil auch da eine Überlassung außerhalb der privilegierten Schießstätte die Ausgangssituation war. Und es wird eine recht konkrete Situation u. a. hinsichtlich Zeit ("vielleicht zwei Minuten") und Ladezustand beschrieben.
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Wenn Du in Rn 5 schaust: ... verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Juni 2021 wegen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG ... In dieser zitierten Regelung geht es um "berechtigte Personen". Das hat - nach meiner bescheidenen Meinung - zunächst mal nicht mit dem Alter zu tun, sondern mit der grundsätzlichen Frage der Erwerbsberechtigung. Die Frage der Minderjährigkeit ist durchaus relevant aus § 2 (1), aber daneben kannt das WaffG ja 6 unterschiedliche Altersgrenzen. Aber wie schon geschrieben - mein Beitrag sollte zeigen, daß "Überlassen" ein sehr heißes Eisen sein kann.
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Es sollte übrigens nicht verwunderlich sein, wenn manche unsicher sind. Wenn man sich mal den Beschluss des OLG Koblenz vom 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21 anschaut: (Mir ist bewußt, daß die Situation nicht 1 : 1 vergleichbar ist, aber es zeigt, daß "Überlassen" ein sehr heißes Eisen sein kann) https://openjur.de/u/2396674.html Zitat (Rn 21): ... Indem der Angeklagte der Zeugin ...[A] das ungeladene Jagdgewehr jeweils für die Dauer weniger, vielleicht zwei Minuten im Bereich des erlegten Wildes übergab, um ihr die Möglichkeit zu geben, für ein Photo zu posieren, hat er ihr die Waffe dementsprechend im Sinne der genannten Vorschrift "überlassen". Die Zeugin hielt das Gewehr allein in den Händen und verfügte folglich in der genannten Zeit über die Möglichkeit, über sie nach eigenem Willen zu verfügen. Weder die nur vorübergehende Übergabe noch der Umstand, dass der Angeklagte - was sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ausdrücklich ergibt - möglicherweise noch in der Lage war, die tatsächliche Gewalt über die Waffe während der Gebrauchsüberlassung auszuüben, steht dieser Annahme aus den dargelegten Gründen entgegen, so dass sich die Urteilsgründe auch nicht als lückenhaft erweisen. Die Zeugin ...[A] nahm das Gewehr auch nicht etwa nach einem vorübergehenden, unbeaufsichtigten Ablegen durch den Angeklagten eigenmächtig an sich (zu einem fehlenden Überlassen in einem solchen Fall BGH, VI ZR 297/89 v. 12.06.1990 - NJW-RR 1991, 24), sondern erhielt es unmittelbar von ihm ausgehändigt. Der Umstand, dass die Zeugin das Gewehr - absprachegemäß - nur zum Posieren verwendete, ist für den Schuldspruch ebenfalls ohne Belang, da es sich bei § 52 WaffG um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt und es dementsprechend nicht auf den Eintritt einer konkreten Gefahr ankommt (vgl. BGH, 1 ARs 1/98 v. 18.02.1998 - juris; OLG Düsseldorf, 5 Ss 63/05 - 33/05 I v. ...
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@tkopa Mir ist der Hintergrund Deiner Frage nicht so ganz klar. Geht es Dir um die Befugnis der Waffenbehörde? Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 WaffG. Dann gibt es noch Regelungen auf Länderebene, z. B. in NRW die "Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes". https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=5152& Dort können dann zuständige Behörden konkretisiert sein, oder (weitere) Behörden, auf die das WaffG nicht anzuwenden ist. Geht es Dir darum?
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Der Innenausschußbericht ist ja - wie schon geschrieben - von 2009 und soll nur den Hintergrund der Gesetzesregelung beleuchten. Der Sachverständige taucht dann im Kontext auf. Im Kern ging es mir aber darum, daß es offenbar als unkritisch eingestuft wurde, daß das Waffenrecht einem nennenswerten Anteil der Bevölkerung auferlegt, seine Wohnungen für die Behörde zu öffnen, während nun die Unverletzlichkeit der Wohnung und Privatsphäre der Betroffenen beklagt wird? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
tagesschau.de, Stand: 25.10.2023 12:58 Uhr: Umstrittener Gesetzentwurf Bundesregierung billigt Abschiebepaket https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/asylrecht-kabinett-100.html Zitat: ... Auch in den Fraktionen der SPD und Grünen gibt es vereinzelt Kritik an der Gesetzesverschärfung. Die Migrationsexpertin der Grünen-Bundestagsfraktion, Filiz Polat, sieht "unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte auf Freiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Privatsphäre der Betroffenen". Diese Eingriffe stießen auf einhellige Ablehnung bei Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen. "Entsprechend werden wir die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken in den parlamentarischen Beratungen thematisieren", so Polat. ... Hmm ... Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Privatsphäre der Betroffenen ... woran erinnert das?? Vielleicht § 36 (3) WaffG? Zitat: ... Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. ... Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13423, 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/12597 – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/12663 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Bodo Ramelow und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/12395 – Keine Schusswaffen in Privathaushalten – Änderung des Waffenrechts 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 16/12477 – Abrüstung in Privatwohnungen – Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch Zitat: (aus S. 71) ... Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 wird der Be- hörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schuss- waffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe mög- lich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht wer- den, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (aller- dings nicht zur Unzeit, vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a der Zivilprozessordnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmiss- brauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewah- rung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Auf- bewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Woh- nung (Artikel 13 Absatz 1 GG) zwar nicht mit einer Durch- suchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungs- pflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den mög- lichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 WaffG. ... Zitat: (aus S. 72/73) ... 2. Die Koalitionsfraktionen erklären, mit den vorgesehe- nen Änderungen sei es gelungen, einen deutlichen Sicherheitsgewinn zu erreichen, ohne gleichzeitig Jäger und Schützen einem Generalverdacht auszusetzen. Nach dem Amoklauf von Winnenden sei es vor allem erfor- derlich gewesen, die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten für Waffen und Munition zu verbessern. Durch die eingeführte Gestattungspflicht sei nunmehr der Weg offen, bei Zutrittsverweigerungen auch waffenrechtliche Widerrufsverfahren einzuleiten. ... Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beklagt, dass es bislang nicht gelungen sei, die Zahl großkalibri- ger Waffen in Privathaushalten zu verringern. Diese sei nach dem Amoklauf von Erfurt vielmehr sogar noch angestiegen. Die Sachverständige Prof. Dr. Bannenberg habe in der Anhörung klar gemacht, dass – wie auch alle Studien zeigten – ohne die leichte Verfügbarkeit von großkalibrigen Waffen viele potenzielle Täter letztlich von der Tatausführung Abstand nähmen. Mit den vorge- schlagenen minimalistischen Änderungen drückten sich die Koalitionsfraktionen vor der notwendigen gesell- schaftspolitischen Debatte. Man müsse sich fragen, ob das von den großkalibrigen Waffen ausgehende enorme Risiko der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – den Kindern, den Eltern und Lehrern – zugemutet wer- den könne, nur damit eine kleine Minderheit der Schüt- zen eine Risikosportart ausüben könne, aufgrund von de- ren Gefahren in einem Zehn-Jahres-Abstand ganze Schulklassen ausgelöscht würden. Die Fraktion fordere daher, die Verwendung großkalibriger Schusswaffen in Sportvereinen zu verbieten, ebenso wie das IPSC-Schie- ßen. Die Forderungen der Fraktion der FDP entsprächen den Forderungen der Waffenverbände und könnten da- her nicht mitgetragen werden. ... -
(Linkquelle: Youtube - VDB)
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Gebühren der Waffenbehörde für Händler bei Anzeige von Erwerb und Verkauf von Waffen.
Elo antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Ist ja irre - da muß doch in Eurem Land eine riesige Waffenkriminalität geherrscht haben? Hättet Ihr das ohne die EU in den Griff bekommen? -
Gebühren der Waffenbehörde für Händler bei Anzeige von Erwerb und Verkauf von Waffen.
Elo antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Ich weiß nicht, ob das schon vor dem ZWR so war? Aber das wäre dann wenigstens ein kleiner Vorteil, der betroffenen Bürgern aus einem zentralen Register entstehen könnte, indem ein Behördengang eingespart wird. In D natürlich "mehrfache Sicherheit", da Verkäufer und Käufer (mit Vorlage der WBK) melden. -
Gebühren der Waffenbehörde für Händler bei Anzeige von Erwerb und Verkauf von Waffen.
Elo antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Du betrachtest die Sache rein unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsgebühren, das greift aber zu kurz. Wenn man das vernünftig rechen will, müssen in die Betrachtung alle Kosten, die einem Gewerbetreibenden anfallen. Selbst wenn ein Gewerbe nebenberuflich betrieben wird, bedeutet das Aufwendungen, die bei einer Privatperson außen vor bleiben. Ganz schlecht, wenn der Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Dann kann dieser beim Kauf von einer Privatperson keine Vorsteuer absetzen, muß aber beim späteren Verkauf 19 % USt abführen. (Ich weiß, es gibt noch Differenzbesteuerung o. a. Ausnahmefälle) Dann gibt es noch das Gewährleistungsrisiko, ggf. Widerrufsrecht - auch das sollte in eine seriöse Kostenbetrachtung. Anderer Fall wären die Privatpersonen (Sammler) mit roter WBK, die nicht damit bei jedem Einzelkauf zum Amt müssen. Da könnte man nun einen "Einkaufsvorteil" konstruieren. Auch da würde dann aber der ganze Aufwand außer Betracht bleiben, den der Sammler im Vorfeld hatte. Kostenrechnung ist ein weites Feld mit teilweise ganz unterschiedlichen Verfahrensweisen. -
Gebühren der Waffenbehörde für Händler bei Anzeige von Erwerb und Verkauf von Waffen.
Elo antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Mußt Du dann selbst (als Erwerber) noch melden oder ist damit alles erledigt? In D würde das ja zweigleisig laufen: Händler meldet elektronisch Überlassung, Käufer zeigt Erwerb bei seiner Waffenbehörde an. -
Gebühren der Waffenbehörde für Händler bei Anzeige von Erwerb und Verkauf von Waffen.
Elo antwortete auf ToniPistole's Thema in Waffenrecht
Wer was zu prüfen hat, findet sich in § 34 WaffG. Es geht dort insbesondere um die Prüfung der Erwerbsberechtigung (nicht Überlassungsberechtigung). Die Anzeigepflichten der Beteiligten finden sich in § 37 und folgende. Wenn Du Deinen Anzeigepflichten korrekt nachkommst, sollten Unstimmigkeiten den Behörden auffallen? Scließlich haben wir doch u. a. das tolle NWR ... Was machst Du denn, wenn der Kaufvertrag auf einer Onlineplattform geschlossen und der Kaufgegenstand per Versand übergeben wird? -
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
Elo antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Im Gesetz tauchen sowohl "Führen" als auch "Transport" auf (Quelle siehe Vorposts). Man könnte es aus dem Aufbau des 12 (3) so interpretieren, daß "Führen" der Oberbegriff ist - würdet Ihr da zustimmen? -
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
Elo antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
§ 12 (3) WaffG Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; ... WaffVwV zu § 12 ... 12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger. Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). ... -
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines querdenkenden Patentanwalts
Elo antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Ob der Beschluß sich in diesem Teil selbst widerspricht? Zitat (Rn 2): ... habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen. ... Ob es sich tatsächlich um den Weg zum Schießstand handelte bzw. ob das nachgeprüft wurde, bleibt wohl offen? Daß das Verhalten äußerst unklug war, liegt auf der Hand, aber ist der "Transportverstoß" (für sich betrachtet) so eindeutig? Irgendwann wird da wohl eine Entscheidung in der Hauptsache kommen, eventuell wird das Gericht das dann weiter untersuchen. -
Neuseeland : Nach Verbot von HA , Erhöhung der Waffenkriminalität um 50%
Elo antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Ich kann Deiner Argumentation nicht folgen. Eine Eingriffsmaßnahme hat ja i. d. R. ein (mehr oder weniger) definiertes Ziel. Hier wurde das Ziel nicht nur verfehlt, sondern die Entwicklung hat sich zum negativen verändert. Die Argumentation, es könnte ja trotzdem einen positiven Effekt haben, der aber von anderen Faktoren überdeckt wird (habe ich das so richtig verstanden?), ist m. E. für einen massiven Eingriff in das Eigentum recht dürftig? Wenn man akzeptiert, daß der Erfolg nicht belegbar ist, es aber trotzden positiv bewertet wird, weil es vielleicht doch einen Nutzen gehabt haben könnte ... Dann landen wir irgendwann auch wieder bei der Argumentation, etwas zu verbieten, weil man es "nicht braucht"? Sicherlich sind wir alle mittlerweile etwas "sensiblisiert", das liegt aber auch daran, daß sich politische Akteure offenbar Sachargumenten völlig verschließen und stereotyp weitere Verschärfungen/Verbote fordern. siehe zuletzt: Plenarprotokoll Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 128. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 12. Oktober 2023 16008 https://forum.waffen-online.de/topic/469725-innenministerin-faeser-kündigt-verschärfung-des-waffenrechts-an/?do=findComment&comment=3612842 -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Es gab mal einen Werbetext für Bausparverträge: Auf diese Steine können Sie (oder wir?) bauen ... wenn ich mich richtig erinnere ... Können wir auf die Verbände bauen? https://imgsed.com/p/CyGI5KKoAZu/ -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
(Linkquelle: VDB / NextGuneration) -
(Linkquelle: YT - VDB)
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
FAZ, 19.10.2023: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurter-bahnhofsviertel-soll-durch-waffenverbotszone-sicherer-werden-19253699.html Zitat: Sicherheit im Bahnhofsviertel : Frankfurter Oberbürgermeister setzt Waffenverbotszone durch ... Er handelt also nicht als Teil der kommunalen Selbstverwaltung, sondern als verlängerter Arm der Landesregierung. Deshalb muss er sich auf diesem Politikfeld nicht mit dem Magistrat abstimmen, sondern kann eigenständig handeln. Diese Ausnahme geht zurück bis in preußische Zeiten; der Staat ließ zwar damals zu, dass honorige Bürger ihre Stadt selbst verwalteten, aber die Steuerung in der zentralen Frage von Ordnung und Sicherheit mochte er dann doch nicht aus der Hand geben. ... -
VDB-Nachrichten, 20.10.2023: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/20102023_ab_1112023_gilt_im_bahnhofsviertel_von_frankfurt_am_main_eine_waffenverbotszone.html Zitat: Ab 1.11.2023 gilt im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main eine Waffenverbotszone Oberbürgermeister Mike Josef (SPD) setzt Verordnung im Alleingang durch