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karlyman

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  1. Das Schreiben (s. Threadstart) haben mittlerweile auch andere Stuttgarter Sportschützen beikommen. Geht in Stuttgarter SV rum. Habe ich aus einer mir gut bekannten Quelle ganz ohne Fratzenbuch. Ist also, leider, reell.
  2. Ja, führt in der Sache nicht weiter. Wobei auch der ehem. BMI Seehofer nichts für eine "schräge" Auslegung des Gesetzeswortlauts, wie von Stuttgart vorgenommen, kann. In der Formulierung im Gesetz ist jedenfalls die Anforderung "Wettkampfnachweis für jede Ü-Kontingentwaffe" nicht enthalten.
  3. ...Äh, irgendwie klang es aber danach... Wenn da zu lesen war: "...stand 2 Tage später das Landratsamt vor der Tür und wollt an den Waffentresor. Da keiner die Nummernkombi kannte, wurde aufgebrochen und die Waffen "sichergestellt"." Das hört sich in der Darstellung bzw. Kürze schon einigermaßen spekakulär an. Aber du hast es ja später präzisiert, und danach klang es dann nicht mal mehr halb so dramatisch.
  4. Gut, auch wenn ich mit dem Trachtenjackentragen nichts am Hut habe, muss man aber doch anerkennen, dass es ein Teil der Kultur ist... Der ruhig bewahrt werden sollte. Essentiell ist es, dass das "Schützenwesen" nicht alleine dabei stehenbleibt, bzw. nur noch daraus besteht... Wie war das mit "Bewahren des Feuers statt nur der Asche"...?
  5. Einverständnis. Behörde hat sich mit der Familie abgestimmt. In Abstimmung wurde eine öffnende Person/Fachfirma gerufen... Damit hat die Geschichte einen ganz anderen "Dreh", als es mit den ersten Sätzen (Threadstart) erschien. "Viel Aufregung um nichts", würde ich sagen.
  6. Darauf will ich hinaus... Das sind alles strafrechtliche Punkte, also StPO-Grundlage. Polizei, Staatsanwaltschaft, richtliche Anordnung... Hat mit dem Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde, wie eben dem hier genannten LRA/Waffenbehörde, nichts zu tun.
  7. Wobei sich auch die der Ordnungsamtsleiter, bzw. je nach Gemeindeverfassungsrecht der Bürgermeister, als sog. Ortspolizeibehörde... ans Recht zu halten haben. Und zuallererst benötigen sie zum Betreten der Wohnung (gegen den Willen des Besitzers), gar für die Mitnahme von Gegenständen darin, eine Rechtsgrundlage. Auf die wäre ich, im vorliegenden/geschliderten Fall und durch die genannte Verwaltungsbehörde, mal gespannt.
  8. Das ändert am Gesamtproblem nichts. Die einen sind schnell, die anderen fallen zwangsläufig hinten herunter... So wird, im Ergebnis, das Spiel der Politik ("Abschmelzen" LWB) gespielt.
  9. Dorthin wo die Sonne nie scheint. Mehr geht eigentlich niemand etwas an.
  10. Kann man machen, wenn man Zeit, Musse, genug Energie und kaum sonstige "Nebenkriegsschauplätze" im Leben hat. OK. Aber es wird dann zunehmend das Problem eines ggf. fehlenden "Wettkampfvolumens"/Angebots für so viele Starts für alle auftreten. Darauf hatte ich schon hingewiesen. Ich merke z.B. im BDMP-Bereich, gerade auf Regional- und Landesebene, wie schnell in letzter Zeit z.T. gängige Wettkämpfe "ausgebucht" sind.
  11. Aber nicht als Vorgehen einer Verwaltungsbehörde in ihrem gegebenen, verwaltungsrechltichen Rahmen. Die dürfen, wie bereits gesagt, im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht so "ad hoc" tätig werden, wie im vorliegenden Fall geschildert. Wenn sie ohne dass erforderliche Prozedere (Anhörung/Androhung/Frist) agiert haben, steckt entweder ein anderes rechtliches Vorgehen dahinter. Oder sie haben schlicht illegal agiert.
  12. Ersatzvornahme als verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmaßnahme ist vorher auch mit angemessener Frist anzudrohen. Da ist nichts mit "wir stehen vor der Tür und kommen jetzt rein". Das wäre rechtlich eine "andere Baustelle"...
  13. Der Verstorbene könnte einem Jagdkameraden (somit auch Berechtigtem) die Kombination gegeben haben. Das ist eine recht wahrscheinliche Variante. Und die "stehen vor der Tür", und wenn sie nicht gleich in der unmittelbaren Familie jemanden finden, der den Schrank öffnen kann, gehen sie rein und brechen auf...? Wow.
  14. Gegenfrage: Wie groß war denn der Kreis derer, die die gefragt haben, um festzustellen, dass "keiner" die Öffnungskombination kennt...?
  15. Und schon wieder fetzt man sich hier im detaillierten Klein-Klein des Schießbuchwesens. Und immer noch steht im Gesetz bezüglich Bedürfnisanforderung von Ü-Kontingentwaffen (Ausübung des Wettkampfsports) nur drin, dass Schütze regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilzunehmen hat.
  16. Und es stellt sich dann auch die Frage (bei der hier diskutierten Extrem-Auslegung bezogen auf einzelne Waffen, obwohl so nicht im Gesetz formuliert): Steht für alle betroffenen Schützen überhaupt ausreichend "Wettkampf-Volumen" zur Verfügung? Also, ich kenne z.B. einige BDMP-Disziplinen/Landesmeisterschaften, die immer ziemlich schnell "ausgebucht" sind.
  17. Genau das beabsichtigen Vergrämungsstrategien ja... Der Aufwand soll höher und höher gelegt werden.
  18. An welcher Stelle ergibt sich aus dem Text/Wortlaut des § 14 Abs. 5, Ziff. 2, dass der Wettkampfnachweis auf spezifisch jede Waffe zu beziehen ist?
  19. Also, ich liefere gerne die Nachweise, Zitat "....für ein Fortbestehen des Bedürfnisses...zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen." Der damals für den erstmaligen Erwerb geforderte Nachweis war der von Wettkampfaktivität allgemein.
  20. Wenn ich mich richtig erinnere, bezog sich dieses Urteil noch auf die alte Rechtslage/Fassung des § 14 WaffG. Und: "Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen." Für den erstmaligen Erwerb von Ü-Kontingent-Waffen war damals beim Ersterwerb der Wettkampfnachweis mit der spezifischen, einzelnen Waffe gefordert? Wäre mir neu. Es war Wettkampfaktivität gefordert.
  21. Eben. Die besagte Ziffer 2 ist sogar so formuliert, dass (expressis verbis) eher davon ausgegangen werden kann, dass regelmäßige Wettkampfteilnahme nachgewiesen werden muss. Der spezifische, einzelne Waffenbezug ist nicht enthalten.
  22. Die ba.-wü. Landeshauptstadt Stuttgart (mit sog. "ökosozialer" Mehrheit im Gemeinderat...) hat schon bei anderen Gelegenheiten bewiesen, dass sie im Bereich LWB gerne eine (restriktive) Vorreiterschaft übernimmt.
  23. Bevor sich hier wieder alle in Schießbuchdiskussionen verlieren, interessiert doch zunächst mal das eher Grundsätzliche. § 14 Abs. 5 WaffG Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Die Landeshauptstadt Stuttgart, Waffenbehörde, legt das jetzt einfach mal so aus, dass die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen mit jeder der Ü-Kontingent-Waffen erfolgt sein müsse. Das ist eine - eben - Auslegung. Es ist so jedenfalls nicht im Gesetz (s.o.) ausgedrückt. @ASE hatte darauf im $14-Bedürfnis-Thread schon hingewiesen.
  24. Wer weiß, wozu's gut ist.
  25. Rg unter Schröder/Schily...das war ein ganz anderes Zeitalter. Mit RG jetzigen Zuschnitts bei weitem nicht zu vergleichen.
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