karlyman
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Bei der Diskussion, um die es hier zuletzt geht, ist ein Schießsportverband aber nicht in der Position, strengere Regeln anzuwenden. Denn es geht bei den "mehr als 10 auf WBK Gelb" um gesetzlichen Altbestandsschutz (§ 58 Abs. 22 WaffG), für den nicht verbandsseitig eigene Regeln kommen können. (Anders wäre es bei Neu-Erwerbsanforderungen/Bedürfnisbescheinigungen, aber das ist gerade nicht Thema). -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ich sehe das auch so; jetzt finde ich die genannte "erste Eskalationsstufe" angebracht. Die Anfragen/Bitten um Stellungnahme dazu müssen jetzt beim LV, oder den LVen (wenn schon mehrere betroffen), einprasseln. Überlegung hier ist grade, ob wir uns als komplette SLG zusammentun mit der Anfrage, oder ich das einzeln mache. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ein Schießsportverband ist aber nicht der Gesetzgeber, und kann ggf. (warum auch immer) auch keine strengeren Regeln aufstellen als dieser. Und was die WBK "Gelb" angeht, wurden da vom Gesetzgeber eben keine Erwerbsanforderungen im Hinblick auf Wettkampfnachweise gestellt. Auch nicht im Nachhinein bei der Altbesitz-/Bestandsschutzregelung des § 58 Abs. 22 WaffG (da ohnehin nicht passend zu Bestandsschutz). Im Übrigen sollte sich ein Verband für die Interessen seiner Mitglieder einsetzen, nicht dagegen. Ob den entsprechenden Verbandsfunktionären im BDMP klar ist, welches (große und faule) Ei sie ihren Mitgliedern mit einer solchen Position (s. Diskussion hier) ins Nest legen? -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ich weiß nicht, was die da "regeln" (und mit welcher Wirkung); genausowenig, was den BDMP LV im Südwesten geritten hat, das hier Thematisierte zu behaupten. Klar ist jedenfalls, was § 58 Abs. 22 WaffG zu der Frage sagt: "Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht." Das ist doch eine glasklare Altbestandsregelung, ein Bestandschutz. Die Erlaubnis gilt weiter, Punkt. Wie man daraus neue Bedürfnisanforderungen für ein (hier gar nicht existentes) "Überkontingent" ableiten kann, ist ein großes Rätsel. Wenn unsere Sportverbände sich auf so etwas einlassen, haben sie gegenüber der interessierten Verbieterfraktion in der Politik von vornherein verloren. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Jedenfalls nicht meinen Verbandsaustritt, wenn du das meinst. "Aus dem Club austreten" führt nicht weiter. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Besorgniserregend dabei finde ich, dass einzelne Verbände offenbar nicht klar die geltenden Prinzipien zu Bestandsschutz, Anforderungsniveau Ersterwerb/Fortbestand vertreten und im Interesse der Mitglieder auch hochhalten - sondern von vornherein gewisse, schräge "Lieder" mitsingen. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Genau das ist das Problem, wenn man zu viel Mistbrühe anrührt - dann schwappt die über und verbreitet sich. Wo die steile These ursprünglich herkommt, ist übrigens noch immer ein Rätsel. Anm.: Die verwendeten Anführungszeichen sind gut, denn ein "Überkontingent" gibt es auf WBK Gelb nicht. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Und selbst wenn es "den Durchschnitt" nicht oder weniger betreffen sollte, so ist es dennoch nicht einzusehen, dass Schützen mit eben 3 oder 6 Stück mehr als die neu noch zugestandenen 10 (also einem geschützten Altbestand "ein paar Stück drüber"; wahrlich auch keine Massen) sich auf einmal mit Bedürfnisnachweis-Forderungen konfrontiert sehen, die bezüglich "Gelb" nie Erwerbsanforderung waren. Sprich - Anforderungen für schlichten Fortbesitz gehen über die für Erwerb hinaus. Und, wie gesagt, einfach ärgerlich ist es, wenn der eigene Verband entsprechende "Latrinenparolen" in die Welt setzt. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Im Grunde ist es auch "easy". Vielleicht sollte man es nicht unnötig kompliziert machen (oder Regelungen "erfinden"). Bedürfnisanforderung, somit Erwerbsgrund auf "Gelb" war die allgemeine schießsportliche Aktivität (nicht: Wettkampfnachweis). Die allgemeine Aktivität kann ggf. per Schießbuch/Schießkladde nachgewiesen werden (altes Thema). Für "Gelb" gibt es jetzt eine Erwerbsgrenze (nicht: "Kontingent") von 10. Für über 10 liegenden Altbesitz vor Inkrafttreten der Erwerbsgrenze gibt es einen Altbestandsschutz; als solcher muss dieser nicht gesondert, nachträglich, per Wettkampfaktivität begründet werden. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Darum geht's ja nicht. Ein paar wenige Wettkämpfe kriegt wahrscheinlich jede(r) im Jahr hin (auch Paul Pieselmeyer mit seinen beiden "Überkontingent"-Kurzwaffen, die er auf WBK Grün sein eigen nennt). An der Stelle (d.h. bei der zuletzt thematisierten "steilen" These des BDMP LV Ba.-Wü.) geht es allerdings darum, dass für Waffen auf "Gelb" (bei nicht Wenigen wird eine relevante, zweistellige Zahl vorliegen) im Nachhinein eine abstruse Wettkampfverpflichtung (die es bei "Gelb" eben nie gab) konstruiert wird... Und sie in der Folge zum blanken Erhalt des Besitzes nur noch Wettkampfnachweisen hinterherhecheln müssten. Abgesehen von der Abstrusität des Ganzen, hätte so etwas mit vernünftigem Wettkampfsport nichts mehr zu tun. Sondern mit Vergrämung. Aber, ich bleibe dabei - "Gelb", mit der damalige Erwerbsanforderung, der aktuellen Begrenzung (nicht "Kontingent"), und dem Altbestandsschutz, bietet dafür keinen Rechtsgrund. Um so erstaunlicher eben die besagte "steile These". -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Seltsam, mehrere Waffenrechts-Sb (in Ba.-Wü.), die ich kenne, vertreten (unabhängig voneinander) steif und fest die These, dass mit Jagdwaffen eben nicht gesportelt und vor allem mit Sportwaffen nicht gejagt werden dürfe, und das Ganze streng zu trennen sei. Denen müssen das doch auch mal irgendwelche übergeordneten Stellen verzapft haben... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Erwachtes Interesse an Waidwerk und entspannendem Aufenthalt in der Natur, ist doch klar. -
Nur am Rande, bei Waffenschmieden wie STI/Staccato hatte und habe ich das Gefühl, dass die sich bestens im Bereich zwischen kleinen 2011er-Custom-Herstellern einerseits, und großen Massenherstellern andererseits eingerichtet haben.
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Da kann ich nur zustimmen. Meine 2011er von STI (Georgetown/TX) hat geringstes Spiel, bei jahrelanger, sehr guter Funktion (man muss nur auf die Magazine achten, aber das ist ein spezielles 2011er-Thema). Im Grunde ist eine gute 2011er da mit europäischen Spitzenprodukten wie einer SIG P210 vergleichbar (habe ich ebenfalls und kann somit vergleichen).
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Es gibt im Grund gar keine "Überkontingents"-Waffen auf "Gelb" (das kann man allenfalls verkürzend, zur Verdeutlichung so nennen, trifft im rechtlichen Sinne nicht zu). "Gelb" ist nun auf 10 begrenzt, wir haben über § 14 Abs. 6 WaffG jetzt eine definitive 10er-Grenze auf WBK Gelb. Der altbestandsgeschützte Besitz von mehr als 10 Waffen nach früherem Recht auf "Gelb" ist kein gesondert zu begründendes "Überkontingent", sondern es ist Altbestand. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ich bin mir nicht so sicher, ob tatsächlich jemand - der sich für neuen Erwerb den aktuellen Regeln mit der 10er-Begrenzung auf "Gelb" beugen muss, also auf "Grün" beantragen müsste - versucht, sich die "Nr. 11" auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erklagen. Mir ging es ausschließlich um die Altbesitzregelung, den Bestandsschutz soweit über die 10 hinausgehend (siehe eben die "steile These"/Behauptung des BDMP LV Ba.-Wü.). Das ist eine ganz andere Sache, und ich kenne keinen Fall, wo Bestandsschutz einen Nachweis mittels erweiterter Bedürfnisanforderungen erfordern würde. Das ist einem Altbestandsschutz im Prinzip fremd. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Das hat mit der WBK "Gelb" aber nichts zu tun. "Gelb" deckt nun maximal 10 Waffen ab, darüber hinaus muss der Erwerb klassischerweise über "Grün", mit dortigen Anforderungen, laufen. Der Altbesitz (Altbestandsschutz) von Waffen auf WBK "Gelb" nach früherem Recht ist eine andere Sache. Für bestandsgeschützten Besitz nun auf einmal neue, schärfer geartete Bedürfnis-Anforderungen zu konstruieren, die dafür nie galten, ist (gelinde gesagt) sehr weit hergeholt. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Erstens ist das für den Fortbesitz eine reine, relativ neue Rechtsauslegung wie vom VGH Baden-Württemberg vorgenommen. Zweitens ist "Überkontingent für Waffen auf Grün" eigentlich gar nicht vergleichbar. Denn einen Erwerb "über Kontingent hinaus", wie eben auf Grün mit dann speziellen Bedürfnisanforderungen, gibt es bei der WBK Gelb nicht. Vielmehr gibt es für WBK Gelb eine Erwerbsgrenze, über die hinaus kein Erwerb mehr möglich ist. Lediglich als Ausnahme gibt es einen Altbestandsschutz für eine darüber hinaus gehende, nach altem Recht (ohne fixe Begrenzung) auf "Gelb" erworbene Zahl von Waffen. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einem "Erwerb über Kontingent". Daher hinkt auch die analoge Heranziehung mit "Überkontingent WBK Grün". -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
In dem Fall würde erstmals das Prinzip eingeführt, dass für den Fortbesitz deutlich strengere Regeln gelten als für den Ersterwerb. Und das für Waffen mit der - verglichen mit "Grün" - niedrigeren Relevanz... Das ist... komplett gaga. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Schießen ist Schießen. Da reicht auch gewisse Trainingsaktivität. Wettkampferfordernis (wie auf ÜK "Grün") ist "Gelb" fremd. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Für den Erwerb nach der bisherigen "Gelben" (vor Neuregelung) gab es keine entsprechenden Anforderungen, Wettkämpfe bestreiten/nachweisen zu müssen. Formal gibt es auf "Gelb" auch jetzt kein "Kontingent", bei dessen Überschreitung andere Erwerbsanforderungen gelten würden - sondern es gibt eine Erwerbsgrenze. Ich sehe keinen einzigen Rechtsgrund, für über der Erwerbsgrenze liegenden Altbesitz auf "Gelb" nun auf einmal Wettkämpfe nachweisen zu müssen. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Vorab bin ich mal gespannt, ob das überhaupt in Ba.-Wü. so in der Verwaltungspraxis eingeführt wird. Wir haben hier (also in der "Gelb"-Frage) den Bruch des genannten rechtlichen Prinzips. Davon gehört, dass Behörden in Ba.-Wü. konkret diese Anforderung stellen, habe ich allerdings noch nicht. Auch in unserer Ecke des Ländles war noch nichts davon zu hören. Daher ja auch die berechtigte Frage, wie der BDMP-LV BW auf dieses "schmale Brett" kommt. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
1) Das frage ich mich auch. Unabhängig davon (@Max Musculo) hänge ich allerdings am BDMP, der Verband gefällt mir grundsätzlich. 2) Das ist nicht nur eine (richtige) Meinung, sondern es ist ein rechtliches Prinzip im Bereich Bedürfnisanforderung. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Die Auswirkungen, wenn so etwas (woran ich meine Zweifel habe) Bei "Gelb" tatsächlich Rechtslage wäre, wären für viele Sportschützen wohl heftiger als beim ÜK auf "Grün". Denn Viele dürften einiges mehr "über 10" auf WBK Gelb besitzen, als sie "über 2/3" auf WBK Grün haben. (Ist auch kein Wunder bei den stark unterschiedlichen, bei "Gelb" liberaleren Erwerbsvoraussetzungen). -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
So, es geht weiter... Neue Spielart (wenn man dem, s.u., überhaupt glauben darf): Mir ist heute ein Infobrief (LV-Info) des BDMP LV Ba.-Wü. untergekommen, in dem der Verband die nachwirkende (erneute) behördliche Bedürfnisprüfung für Sportwaffen auf WBK "Grün" unter Kontingent, über Kontingent, sowie für solche auf WBK "Gelb" mitteilt bzw. aus seiner Sicht interpretiert. Bei "Grün ÜK" (§ 14 Abs. 5 WaffG) wurde die Rechtslage nach aktuellem "Richterrecht" lt. VGH Ba.-Wü. wiedergegeben, zumindest für Ba.-Wü.-Behörden, wie hier ja auch schon vieldiskutiert (regelmäßiger Wettkampfnachweis für die ÜK-KW/-HA LW). Komplett überrascht hat mich jedoch die Aussage zu sog. Altbesitz-"Überkontingentwaffen" auf WBK Gelb (früher § 14 Abs. 4, jetzt neu § 14 Abs. 6 WaffG). Da wird behauptet, dass auch für den vor Inkrafttreten des neuen 10er-Kontingents auf "Gelb" erworbenen Altbesitz, soweit dieser die neu eingeführte 10er-Grenze übersteige (somit ebenfalls eine Art Überkontingent) ab jetzt für jede Waffe regelmäßiger Wettkampfnachweis erforderlich sei. Zitat: "Ist der Sportschütze im Altbesitz einer WBK nach § 14 Abs. 6 (gelbe WBK), in der mehr als 10 Waffen eingetragen sind, müssen auch für die Waffen über dem Kontingent (max. 10 Waffen) Nachweise analog zum Ablauf nach § 14 Abs. 5 WaffG erbracht werden". M.E., kollidiert eine solche Rechtsinterpretation klar mit dem Grundsatz, wonach für die nachwirkende Bedürfnisprüfung keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an den Ersterwerb (das sah ganz grundsätzlich auch der VGH Ba.-Wü. so). Im Gegensatz zu ÜK auf "Grün" war für alles auf den früheren § 14 Abs. 4 / "Gelb" Erworbene zwar ein schießsportlicher Verwendungszweck, aber niemals Wettkampfaktivität gefordert bzw. vorausgesetzt. Diese Bedürfnisanforderung gab es nicht. Überhaupt bestand vor der Änderung - somit bei Erwerb des Altbesitzes - kein "Kontingent", und damit konnten doch auch keine daraus ableitbaren besonderen Erwerbsanforderungen bestehen. Hat jemand eine Vorstellung, wo die o.g. (m.E. seltsame) Ansicht des BDMP-LV zu "Gelb" herrührt?