karlyman
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Aufbewahrungskontrolle PP Köln (NRW) mit Kripo zur Eigensicherung
karlyman antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Die anlasslosen Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG (oder meintest du andere?) sind keine Regelüberprüfung. -
Aufbewahrungskontrolle PP Köln (NRW) mit Kripo zur Eigensicherung
karlyman antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Über die fehlende Zulässigkeit der Gebühren für anlasslose und beanstandungslose Aufbewahrungskontrollen hat @Sachbearbeiter ja bereits detaillierte Ausführungen gemacht. Je nach Bundesland ergeben sich dabei im Einzelnen noch Unterschiede. Etliche Behörden machen eben Gebührenfestsetzungen und kommen damit durch, bzw. die Kontrollierten nehmen's hin. Brauchen wir hier aber nicht alles wiederholen. -
Aufbewahrungskontrolle PP Köln (NRW) mit Kripo zur Eigensicherung
karlyman antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Das war bei der bislang einzigen Aufbewahrungskontrolle, die bei mir stattgefunden hat, auch so. Gründlicher Abgleich ja, aber Waffen anfassen fand da nicht statt. Gebühren für die Kontrolle werden bei unserer Waffenbehörde bislang nicht festgesetzt (und eigentlich sind diese ja ohnehin nicht zulässig). -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ja. Aber auch so etwas kann, zumal in Verbreitung, nachteilig und ein "Schuss ins Knie" sein. Gerade bei der speziellen Materie, um die es hier geht. -
"I wrote a thoroughly researched article on the subject... and all I got was this lousy T-Shirt"...
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CO2-angetriebene Softairs mit wechselbarem Magazin kenne ich in der Weise, dass die CO2-Kapsel in eine Art Magazineinsatz eingeschraubt (und dabei angestochen/geöffnet) wird. D.h. also kein Gas - wie das GreenGas - im "Tank" des Magazins (Einfüllung durch Bodenstutzen), sondern in einer im Magazineinsatz eingeschraubten Kapsel. Bei der ersteren, "Tank"-Variante sind mir selbst Probleme mit Undichtigkeit bekannt; bei der zweiteren (CO2-Kapsel)-Variante nicht.
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Das kann man laut sagen. Man kann die USA ja wegen vielem kritisieren, aber in punkto Freiheit können CDN, NZ und AUS gegen sie nicht annähernd "anstinken". Früher waren die Unterschiede kleiner, jetzt aber marschieren die genannten Ex-Kolonien, unter linken Regierungen, stramm Richtung Dirigismus a la EU.
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Da ging es um den fortgesetzten schießsportlichen Bedürfnisnachweis für "Kontingentwaffen" bzw. "Überkontingentwaffen" auf WBK Grün (also § 14 Abs. 4 / Abs. 5 WaffG). Jedoch nicht um die Thematik (bestandsgeschützter) Waffen auf WBK Gelb, s. aktuelle Diskussion/BDMP-Schreiben. -
Aus der kanadischen Zeitung "National Post" im www kommt dazu folgende Information, Zitat: "The amendment proposes to ban “a firearm that is a rifle or shotgun, that is capable of discharging centre-fire ammunition in a semi-automatic manner and that is designed to accept a detachable cartridge magazine with a capacity greater than five cartridges of the type for which the firearm was originally designed.” Es geht hier also um die nächste Verschärfungsstufe betreffend halbautomatische Langwaffen. Während in der ersten Stufe "militärisch anmutenden" Halbautomaten Verbotsinhalt waren (es gab da eine lange Auflistung, was darunter fällt), geht es nun offenbar dem Großteil der sonstigen halbautomatischen (Zentralfeuer-)Langwaffen an den Kragen. Man beachte die genaue Formulierung. Wie gesagt, üble Salamitaktik der (links-)"liberalen" Trudeau-Regierung in CDN - die uns hier eine echte Warnung sein sollte.
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Details, was genau betroffen ist (Merkmale) kann ich da nicht entnehmen. Aber alles in allem sieht das nach ziemlich übler Verbots-Salamitaktik, begonnen vor einigen Jahren, aus.
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ja, aber bei der WBK "Gelb" nur allgemein auf die sportliche Verwendung bzw. Aktivität. Ein Bezug auf einzelne Waffen, bzw. auf Wettkampfaktivität mit einzelnen Waffen, war hingegen nie Bedürfnisanforderung... Daher kann auch eine Anforderung an den Fortbesitz au "Gelb" nun nicht nachträglich darüber hinaus gehen. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Das scheint bislang aber vor allem der BDMP-LV im "Ländle" mitbekommen zu haben. Solche "Anfragen" von Waffenbehörden müssten ja aber an weit mehr Mitglieder der anderen Verbände gegangen sein... In Ba.-Wü. gibt es natürlich auch noch den BDS LV7, die Schützen im VdRBw, und - zahlenmäßig noch weit über allen - den WSV (DSB-LV). Gerade dass von Letzerem bislang nichts in der Richtung zu hören war, wundert mich daher. Noch verwunderlicher ist es übrigens, dass der BDMP-LV aus solchen einzelnen (und rechtlich zweifelhaften) "Abfragen" so eine scheinbar allgemeingültige Aussage formuliert... Behörden fragen - erfahrungsgemäß - manchmal in etwas seltsamer Weise ab, bzw. sondieren aus z.T. politischem Antrieb - der LV aber formuliert hier in Bezug auf Altbestand WBK "Gelb", als hätten wir eine entsprechende Gesetzeslage. Das ist doch einfach daneben. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Auslegen ist das eine, aber den Regelungsgehalt um nahezu 180 Grad herumdrehen das andere. -
Diese Probleme sind bei Magazinen für Gas-Blowback-Waffen mit Tank für "GreenGas" o.ä. im Magazin (leider) bekannt, und wohl nicht so selten. Dem kann man nur mit neuen Dichtungssätzen abhelfen (m.W. gibt es beim Händler Begadi eine Anleitung, was in den Fällen zu tun bzw. wie das zu wechseln ist). Bei CO2-angetriebenen Softairwaffen - wo eine übliche 12g-Kapsel eingeführt wird - habe ich davon noch nichts gehört, die sind m.W. weniger "pannenträchtig".
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ja, das ist klar. Aber eben nicht für den Weiterbesitz von Altbestand auf "Gelb" über 10 hinaus. Der gilt als solcher weiter (§ 58 Abs. 22 WaffG). Das Gesetz gibt auch an keiner Stelle etwas wieder, wonach für Altbestand ein (noch dazu Einzel-)Bedürfnisnachweis erforderlich wäre. Das ist schlicht nicht Rechtslage, und es wäre schon rechtssystematisch falsch. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Welche behördlichen Anforderungen? -
Ich bin am Hin- und Her-Überlegen... seit Jahren. Bin seit sehr langer Zeit schon militärhistorisch interessiert, traue mir auch schon einiges an Wissen zu. Mit eigenen Waffen habe ich eben bislang über den Schießsport- und später auch Jagdbereich zu tun. WBK "Rot" war mir bislang nur zu viel "Gedöns" (habe noch andere Interessen und "Baustellen").
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Am besten fangen die Sammelwilligen dann mit Goslarer Radschlosswaffen der Frührenaissance, oder Tanegashima-Luntenschlosswaffen, an... Da können die Waffenrechts-Sb in Städten und Landratsämtern ruhig schlafen.
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Ja, wenn's "in die Hunderte" geht, gebe ich dir recht. Das kann man sportlich/jagdlich nicht mehr darstellen. 30 oder 40 Waffen z.B., auch Langwaffen, sind aber durchaus verwendbar/"bewegbar". Die Verbieter wollen jedoch (die Deckelung bei WBK "Gelb" und gewisse Andeutungen im jagdl. Bereich zeigen es) die "Grenze" noch deutlich unterhalb ansetzen.
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Auch wenn der BDMP, der BDS, der VRdBw und der DSB so etwas in Info-Rundschreiben kollektiv verkünden... folgt daraus noch nichts (außer, dass eine "Parole" in der Welt ist). Maßgeblich ist vielmehr, was die Behörden wollen und vom WBK-Inhaber fordern, und wie bzw. ob sie dafür eine gesetzliche Grundlage haben. -
Hier wird als Beispiel gerne ausgeführt "der Sportschütze auf WBK Gelb mit dem zehnten K98, der Jäger mit dem 12. Suhler Drilling", etc. Klar drängt sich bei so vielen praktisch gleichen Waffen ein "Sammelverdacht" auf. Die Realität ist aber doch meist anders bzw. komplizierter. Eigentlich brauche ich es hier gar nicht im Detail zu beschreiben... Es gibt sowohl im Sport- wie auch im Jagdwaffenbereich so viele Waffen unterschiedlicher Bauart, Funktionsweise, Ausführungen, Hersteller etc..., dass es z.B. auf WBK "Gelb" (früher) oder eben bei jagdlichen LW, mühelos möglich ist, im Lauf etlicher Jahre Jahren 20 oder 30 Waffen anzuschaffen, bei denen - aufgrund der Varianz bei den genannten Merkmalen - keine wirklich der anderen gleicht.
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Mir ist (in Grundzügen) der Fall eines Schützenkollegen bekannt, der auch mit eher klassischem Sammelthema deutscher Ordonnanzwaffen, und Gutachterhilfe, ziemlich lange (m.W. zwischen ein und zwei Jahren ab Antrag mit Unterlagen) brauchte, bis er seine Sammler-WBK erteilt bekam. Das lag wohl hauptsächlich daran, dass er in einer kleineren Stadt mit eigener Waffenrechtszuständigkeit (in Ba.-Wü. u.a. Zuständigkeit bei den "Großen Kreisstädten") wohnt - somit mit einer Behörde, in der seltenst mal eine Sammler-WBK beantragt wird, und in der sich der Waffenrechts-Sb nicht auf die Waffensachbearbeitung spezialisieren kann, sondern daneben noch eine ganze Reihe weiterer Ordnungsamts-Themen mit bearbeiten muss. Kurz gesagt: Unerfahrenheit, Unsicherheit der Behörde beim Thema WBK Rot. Die haben die Sache verzögert und verzögert, aber schließlich, unter gewissem Druck, bekam er die WBK erteilt.
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ich denke der Erbwaffenstatus geht nicht verloren. Die Waffen bleiben Erbwaffen. Gegenstand der schießsportlichen Bedürfnisbescheinigung war, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, ja ausschließlich der (gesondert behördlich erlaubte) Munition, also die MEB. -
Was ist "zuviel"...?
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Es wurde dabei im Übrigen auch die "Evaluierung bisheriger Waffenrechtsänderungen" genannt. Da kann man mal gespannt sein.