Zum Inhalt springen

karlyman

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    54.229
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von karlyman

  1. Ehrlich gesagt ist das für mich (selbst wenn es machbar und dann " behördenakzeptiert" sein sollte, wobei ich mir bei weitem nicht bei allen HAs so sicher bin) eine Lösung nur in Anführungszeichen... Eigentlich ist es nicht wirklich eine.
  2. Ein Herr mit Hut und Schnauzer aus Italien, der das Glück sucht? Er sollte lediglich einsehen, dass die - auch jagenden - Mitmenschen eben unterschiedliche Vorstellungen vom "Glück" (bzw. Wünsche, oder Bedarf) haben.
  3. Ich denke, niemand. Wie schon mehrfach angesprochen: Sowohl die Verwaltungsmitarbeiter als auch du haben wohl in einem "Verbotsirrtum" gehandelt. (Nicht zuletzt konnte sich der normal denkende Mensch auch schwerlich eine solche rechtliche Beurteilung ausmalen)
  4. Warum, unterstellt jemand den Sachbearbeitern etwa "Unzuverlässigkeit", weil sie -zig Jahre lang "falsch" eingetragen haben....?
  5. Seitens der EU eigentlich nicht. Denn die ist nicht fürs Waffen(besitz)recht, sondern nur für Handelsrecht/Harmonisierung der Handelsbestimmungen zuständig. Blödes Wort, dieses "eigentlich".
  6. Was ist ein "Umbau"? Lauf kürzen? Längeren Lauf einbauen? Sport-Abzug einbauen? Gehäuse apfelgrün eloxieren lassen?....
  7. Dieser Vergleich (mit einem Copiloten, der im Vertretungsfall die Verantwortung für hunderte in einem Flugzeug dahinrasende Passagiere hat), der hinkt nicht nur. Er kommt bereits im Rollstuhl daher.
  8. @ Floppyk: Am erbärmlichsten finde ich es, dass sich die Politiker der nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten an diese (in der Tat) Selbstverständlichkeit nicht mehr erinnern wollen. Wie gesagt, der IM Herrmann/Bayern und der deutsche Bundesrat pochten noch Ende 2013 darauf, dass für das Waffenrecht nicht die EU zuständig sei. Jetzt hört man praktisch nichts davon.... Und ich wette (leider), wenn die Umsetzung dieses EU-Irrwitzes in nationales/auch deutsches Recht ansteht, werden sie brav "umsetzen".
  9. Allein an diesen drei herausgegriffenen Punkten wird doch (zum x-ten Mal) deutlich: Mit der angeblichen "Handelsharmonisierung", unter der das ganze Feuerwaffenrichtlinien-Amendment läuft, hat das nichts zu tun. Hier geht es um pures Waffenrecht. Für welches die EU schlicht NICHT zuständig ist.
  10. Hinter dem Magazinschacht, selbstredend. Die Glocks haben sowas beispielsweise. Eignet sich übrigens hervorragend, um den "Befestigungszapfen" eines Pistolen-Anschlagschafts da reinzuschieben (siehe Bubits-/IGB-Anschlagschaft für die Glock).
  11. "Machen 'se mal den Mund weit auf" "Aaaaah" "Oh, da seh' ich hinten so eine üble Rötung - klare Diagnose: eindeutig eine Halbautomatenunverträglichkeit. In meinem Bericht wird deshalb stehen, Sie müssen die Dinger abgeben."
  12. "Die Politik" und Verwaltung scheinen die jagdl. Pistole im Lichte dieses Urteils nicht auf dem Schirm zu haben (und es war auch nicht Gegenstand des Rechtsstreites).... Aber u.a. hier wird ja viel dafür getan, das auch noch zu ändern. Zum Revolver: nein, da ist nichts "gleichgesetzt". Er ist ebenfalls eine mehrschüssige Kurzwaffe, aber das war's.
  13. Für Leute, die auf das Eigentum anderer einen Sch..... geben, ist das nichts, ja. Dann zeigen wir (und unsere Familie, Freunde etc.) ihnen doch einfach, dass auch wir auf sie - und z.B. ihre politischen Karrieren - einen Sch.... geben.
  14. Einen Hohlraum im Griffrücken, das gibt es bei einigen modernen Pistolenmodellen. Ich wage sehr zu bezweifeln, dass sich die Behörden den Quark mit Transponder-blockierten Waffen antun werden.
  15. Thema Überlassung von Alt-Dekos (Deko-"Waffen" nach bisherigem Recht deaktiviert): Während sich bei der EU-Durchführungsverordnung zum Thema noch trefflich streiten ließ, ob auch ein Inverkehrbringen der Alt-Dekos von Privat zu Privat erfasst ist (z.T. wurde auch hier die Auffassung vertreten, eine Handels-Verordnung betreffe nur den gewerblichen Warenverkehr), macht das deutsche BMI nun "Nägel mit Köpfen". Demnach ist auch die Abgabe der nach alten Vorschriften deaktivierten "Waffen" von Privat zu Privat nicht mehr zulässig. Unterschiede zur gewerblichen Abgabe gebe es allenfalls noch bei der Sanktionierung von Verstößen. Auszug aus den Vollzugshinweisen: "Jedenfalls jeder dauerhafte Besitzwechsel, auch von Privat zu Privat, setzt also ab 08.04.2016 das Deaktivierungsverfahren nach der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung voraus. Selbst nach bisherigen Vorgaben ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Waffen dürfen ab Inkrafttreten der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung ohne Deaktivierung nach deren Vorgaben nicht mehr in den Verkehr gebracht oder nach oder aus Deutschland verbracht werden. Der Besitz bleibt zulässig. Diese Deaktivierungsverpflichtung trifft beim rechtsgeschäftlichen Besitzwechsel den Veräußerer bzw. beim Verbringen den Verbringer. Die Deaktivierung muss Berlin, 24.03.2016 Seite 4 von 6 also vor einem Inverkehrbringen oder Verbringen durchgeführt worden sein. .... Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie der Umgang mit nach altem Recht unbrauchbar gemachten Waffen nach dem 08.04.2016 insgesamt rechtlich zu behandeln ist. Die EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung selbst verzichtet sowohl auf eine Aussage zur Rechtsnatur (waffenrechtlichen Klassifikation) dieser Gegenstände als auch auf ein Sanktionsregime. Diese Gegenstände dürfen jedenfalls nicht wie scharfe Waffen behandelt werden und die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften des Waffen- oder Beschussgesetzes nicht demgemäß angewendet werden. Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der strikten Bestimmtheit verbietet eine entsprechende Vorgehensweise. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. Das schließt allerdings beim gewerblichen Umgang mit Waffen Schlüsse hinsichtlich der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht."
  16. Guter und richtiger Punkt !
  17. Naja - noch Ende 2013 hat der deutsche Bundesrat in ziemlicher Deutlichkeit (der bayerischen Staatsregierung folgend) der EU gesagt: "Finger weg vom deutschen Waffenrecht". Diese Vehemenz bzw. Konsequenz vermisse ich derzeit. Die EU strickt da ein restriktives Waffenrecht zusammen, bei nahezu null eigener Gesetzgebungskompetenz. Aktuelle Widerworte aus D? Dünn, fast Fehlanzeige.
  18. Schon - aber bist du dir auch über die rein zeitliche Perspektive einer Verfassungklage (wenn sie denn angenommen wird) im klaren?
  19. Es ging wohl damals darum, die SL-Büchse und Flinte gegenüber der mit den ersten beiden Schuss gleich schnellen Doppelbüchse bzw. -flinte nicht zu "bevorzugen". Eigentlich schwachsinnig. Und an die Vorgabe eines "2-Schuss-Festmagazins" dachte sicherlich auch niemand dabei.... Es zeigt sich, wie kurzsichtig dieses Vorgehen war. Unter einer Rechtsprechung, die (m.E.) klar einer Waffenbesitz-beschränkenden Agenda folgt, fiel das nun betonschwer auf die Jägersfüße.
  20. In der Tat (und wie gesagt) passt das Urteil nahtlos in die derzeitigen politischen Bestrebungen, vor allem auf EU-Ebene, hinein. Wer da an Zufall, an Unbeeinflusstheit, glauben will, kann das tun.... Ich tue es nicht mehr.
  21. In dieser Logik bzw. Konsequenz dürften dann auch keinerlei Inhalte zugreifbar sein, die sich mit Brücken, Gleisen, Gewässern, Stricken, Klingen, Brennbarem oder Giften befassen. Alle höchst geeignet zur Eigen- und teilweise auch zur Fremdschädigung durch entsprechend "Labile".
  22. Das ist der Punkt. Es geht hier nicht um billige Polemik gegenüber den Bundesrichtern... Die sollte man sich tatsächlich sparen (und bringt auch nichts). Aber es geht um den (auch m.E. berechtigten) Vorwurf, hier sachfremd und unter Außerachtlassung wesentlicher Fakten entschieden zu haben. Das OVG hatte sich nämlich im Detail mit der Sache auseinandergesetzt, und auf dies (sowie die hier schon genannte Expertise zum Thema aus 2015) ging das BVerwG offensichtlich überhaupt nicht ein. Für mich ein Urteil klar im "politischen Kontext".
  23. Und, nicht vergessen, man bewegt sich seitens EU immer extremer und weitgreifender in einem Bereich, in dem gar keine EU-Zuständigkeit mehr besteht. Das Ding (Kommissions-Amendment) ist mittlerweile pures Waffenrecht. Die EU hat da keine Kompetenzen. Wenn die nationalen Parlamente halbwegs "Eier" in der Hose (und nicht zuletzt die EU-Parlamentarier halbwegs Rechtsempfinden) hätten bzw. haben, würden oder werden sie das Ding rundweg ablehnen.
  24. Man sollte aber schon präzise bleiben: Meck-Pom redet davon, dass man sich auf den Widerruf einstellen müsse. Bayern redet davon, dass es bis auf weiteres keine Widerrufe des Bestandes gibt. Alles nicht ausgegoren, und alles nicht (weder in die eine noch die andere Richtung) "garantiert". Aber die Unterschiede werden schon deutlich.
  25. Explizit "benannt" sind sie nicht. Was die SLF angeht, so sind sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mitbetroffen (entsprechend Kontext des Urteils). Nur haben wir da die ziemlich spezielle Situation, bei den allermeisten Modellen kein Magazin zu haben, was "gewechselt" werden kann, sondern höchstens ein Waffenbauteil, das vergleichsweise aufwändiger demontiert und wieder montiert werden muss. Was die KW angeht, da lässt sich (siehe hier) trefflich streiten. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren, welches vom BVerwG entschieden wurde, waren sie jedenfalls nicht. Wir sind ja momentan dabei, geradezu darum zu betteln, dass die Behörden doch bitteschön auch noch die KW in die Malaise einbeziehen mögen...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.