karlyman
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Finde ich durchaus auch, ja.
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Ja, schon geht die panische Modifiziererei los...
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Es gab übrigens auch in der Vergangenheit in der Schweiz durchaus waffenrechtliche Regelungen, die strenger waren als die in D. Siehe bestimmte in D "freie Waffen".
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Versand von Salut/Altdeko-Waffen ins EU-Ausland - Gibt es was zu beachten?
karlyman antwortete auf mako's Thema in Waffenrecht
Die Salutwaffen hatten bislang bereits Waffeneigenschaft. Die in D zulässigen Dekos hingegen waren (und sind bislang) noch nicht mal Waffen. -
Haltungs-Regelungen sind das eine... Das andere sind Regelungen zum Artenschutz. Nicht wenige Reptilien etc. unterliegen nämlich besonderem oder strengem Schutz nach nationalem und internationalem Artenschutz. Stichworte u.a.: Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES und die notwendigkeit, entsprechende Papiere für die Tierchen zu haben - sonst: Besitzverbot. Und das ist in D bundeseinheitlich (wenngleich der Gesetzesvollzug in den Ländern unterschiedlich ausfallen kann).
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"Grüne fordern...", ich sehe die Schlagzeile schon vor mir.
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Wobei die Netzstabilität auch nach Aussage von Fachleuten, somit Nicht-Spinnern, künftig schwieriger zu gewährleisten sein wird. In D sind wir da (und was die Häufigkeit von "Blackouts" angeht) noch recht verwöhnt, es kann sein, dass wir auf das schlechtere Niveau manch anderer Länder zurückfallen werden.
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Tja, auch das wissen wir nicht.
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Ich denke, dass du da vergeblich hoffst. Eine wirkliche "Zerlegung" ist sehr unwahrscheinlich.
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Korrekt. Noch ist da in der Tat kein Regelungsgehalt. Das Papier dient der Vorbereitung. Weswegen ich auch schrieb "werden soll".
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In D, ja. Nicht alle Mitgliedstaaten haben aber einen solchen "vorauseilenden Gehorsam" in der Sache geübt... Das Papier hat ja einen EU-weiten Ansatz.
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Jetzt haben wir hier zwar ein Dutzend Beiträge im Thread, diskutieren aber in netter W.O.-Manier um den heißen Brei herum... Was tatsächlich Regelungsgehalt des genannten EU-Papiers vom 16.07.2019 werden soll, da sind wir keinen Millimeter näher.
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Gut, dass die EU immer wieder und an diversen Ecken "Rammbock" am nationalen Recht auf privaten Waffenbesitz spielt, ist mir auch klar. Mir ging es aber hier nicht um politische Agenden, sondern um die Befassung mit der konkreten Sache.
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Um das Ganze einordnen zu können, müsste geklärt werden, was die unter "use of ammunition in terrain other than wetlands" verstehen. Unter Anwendung gesunden Menschenverstandes sollte man davon ausgehen, dass die (nicht-militärische) Nutzung auch auf anderen Freiland-Flächen als "Feuchtland und Gewässerflächen" (bereits bisher restriktiv geregelt) gemeint ist, somit allen "trockenen Freiland-Flächen". Allerdings nicht die in umbauten oder gegenüber dem Untergrund abgegrenzten Kugelfängen. Damit wäre dann faktisch ein EU-weites Bleigeschoss-Verbot in jagdlicher Verwendung und viellieucht noch auf Ständen, wo "einfach irgendwohin in den Dreck geschossen" wird, gemeint. Man beachte das Wort "terrain"... Umschlossene bzw. abgeschlossene Kugelfänge nach bereits bisherigen deutschen Vorgaben sind Teil einer Anlage, kein "terrain".
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Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine andere bzw. abweichende europäische Systematik bezüglich Kurz- und Langwaffen-Einstufung (bzw. deren Relevanz für Schaftsysteme) Eingang ins novellierte deutsche WaffG finden wird.
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In den letzten Jahren schienen sie sich (neben traditionellem Jagdbereich) zunehmend den "Frei-ab-18-Schützen", also SRS und Druckluft im weiteren Sinn, zuzuwenden. Da sieht man offenbar noch Kundenpotenzial.
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Ein Blick ins Gesetz ist immer dienlich, wenn es um die Rechtsfindung geht... Nochmal - und mit Blick auf die genannte Norm: Es geht da um die Verkürzung von Langwaffen, nicht um die Verlängerung von Kurzwaffen. Und zwar der Logik des (waffenrechtlichen) Normgebers folgend, wonach "kürzer" bei Feuerwaffen aufgrund der leichteren (bzw. durch Verkürzung erleichterten) Verbergbarkeit und Führbarkeit stets als brisanter und daher restriktiver angesehen wird.
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Der (europäische) Gesetzgeber beschreibt exakt den umgekehrten Fall, wie bei den Einlege-Schaft-Systemen für Kurzwaffen: "8. halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;" Es geht da um Halbauto-Langwaffen, die gekürzt werden. Nicht um Kurzwaffen, die verlängert werden. Das umzudrehen, ist (noch nett ausgedrückt) wirklich heftigst spekulativ.
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In der liberalen Schweiz waren in der Vergangenheit durchaus schon waffenrechtlich Dinge verboten, die in D "frei" waren. Ich sage nur: JetProtector u.ä.
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Deine Besorgnis bzw. Warnungen in allen Ehren... Aber ich habe wieder mal den Eindruck, dass du auch da akribisch ein Problem herausarbeitest, wo niemand (inkl. BMI) eines sieht. P.S.: Die Schaftsysteme muss man im Übrigen nicht "durchwinken". Die kann man einfach in Ruhe lassen, da wo sie auch jetzt sind.
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Die bisherigen Angaben deuten auf Ende dieses Jahres hin.
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In D gibt es insgesamt 15 Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe.
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Und damit wird, gerade bei waffenrechtl. Erlaubnis "Gelb" / § 14 Abs. 4 WaffG, die Intention des Gesetzgebers auf erleichterten Erwerb völlig ad absurdum geführt. Da passt etwas grundsätzlich nicht zusammen.
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Gerichten ? Es gibt eine (1) VG-Entscheidung dazu. Als gefestigte Rechtsprechung würde ich das nicht sehen.
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Sorry, aber.... wenn du tatsächlich der Meinung bist - drucke es doch auf Poster und hänge diese im Foyer des BMI auf. Vielleicht wird der Punkt ja erhört und wir bekommen eine entsprechende Verschärfung auch noch ins Gesetz 'rein...