karlyman
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Das ist ja ein "netter" Mechanismus... Erst die Novelle der EU-FWR als Anlass für die Novelle des deutschen WaffG hernehmen. Dann die EU-FWR aber nicht einfach so (und pragmatisch wie andere EU-Mitgliedsstaaten) umsetzen, sondern tausend eigene Verschärfungspunkte reinbringen. Damit aber so lange brauchen, dass man schließlich in Zeitverzug kommt und die WaffG-Novelle dann aber ganz, ganz schnell durchpeitschen muss...
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In GB wundert einen zu der Sache (das "spitze-Messer-Thema" kam da schon mehrfach auf) doch überhaupt nichts mehr. Der Wahnsinn in Tüten.
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Ich halte es für rechtsstaatlich sehr bedenklich (u.U. auch juristisch angreifbar), wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung Betroffener nicht die Möglichkeit hat, umfassend in die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen bzw. -gründe seiner Behörde Einblick zu erhalten.
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Exakt so ein Rechtsstaats-Thema par excellence wäre eigentlich auch ein Thema, um nicht zu sagen eine politische Steilvorlage, für die FDP.
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Da steht: In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: „Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.“ Niicht mehr, nicht weniger. Insbesondere steht da kein Bezug der genannten Trainingshäufigkeit auf jede Waffe. Dass die Folgeprüfungen für alle Seiten (Schütze, Verein, Behörde) einen deutlichen administrativen Mehraufwand im Vergleich zur heutigen Praxis mit sich bringen werden, das ist freilich klar.
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Der Text bzw. die enthaltene Regelung bezüglich des Bedürfnis-Erhalts ist eigentlich nicht so spektakulär. Pikant ist der Begründungsteil bzw. der vieldiskutierte Passus ("....Schießen mit der Waffe..."), den man auf zwei verschiedene Arten auslegen kann.
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Auf den Punkt hatte ich schon vor einiger Zeit hingewiesen. Die vermutete oder herbeispekulierte "18-Termine-pro-Waffe"-Regel steht in Widerspruch zu den erleichterten Erwerbs- und Besitzbedingungen der WBK gem. § 14 Abs. 4 WaffG ("Gelb") sowie der Grundkontingente auf WBK "grün".
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Ist alles übell, ja, was da so kommen könnte.... Musstest du dir mal den Frust von der Seele schreiben?
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Was auch schlicht daran liegen könnte, dass Ba.-Wü. bei dem Wettrennen um "wir machen das Abi immer leichter und die Notenschnitte immer besser" so nicht mitspielt. Und dass die NRW- oder Bremer Abiturprüfung gleichwertig (gleich anspruchsvoll) sein soll wie die in Ba.-Wü., bzw. die Schüler dort um so viel schlauer wären als die im Südwesten.... "guter Witz".
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Und schon wieder sind wir bei der Frage: Wenn der DA-Revolver (hier eben der entsprechende Mechanismus in Langwaffenform) weder (Halb-)Automat sein soll, noch Repetierer - was ist er denn dann...? Ich sehe da keine Kategorie "dazwischen".
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Eine Freiheit nennen die eine "gesetzliche Privilegierung"... Schon da sieht man deren ganze Denkweise.
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Ein perfektes Beispiel ist ja auch die gegenwärtige, hitzige Auto-/Verkehrsdiskussion in Deutschland... Mit kompletten Bullshit-Forderungen wie "SUV-Verbot in den Städten!", "Benzin und Diesel weg!" u.ä. Diagnose: Keine Hirnmasse, dafür um so lauteres Brüll-Organ.
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Grundsätzlich ja. Wobei aber nicht nur die Gerichte, sondern in der Folge auch die Politik erklären müssten, wie sie auf einmal auf eine so völlige Neu-Interpretation der Bedürfnis-Erfüllung (gegenüber aller bisherigen Auslegung) kommen. 12/18 in bisheriger Form ist x-mal wiederholt, anerkannt bzw. bestätigt worden. Und dass z.B. WBK "Gelb" sowie die zugestandenen Grundkontingente auf "Grün" eine andere Intention beim Waffenerwerb und -besitz hatten, liegt auch klar auf der Hand.
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Die Diskussion zum Bedürfnisthema bzw. dort auftauchenden "neuen Bedrohungen" bringt - hier im Zirkel - nichts. Entweder die großen Verbände (hauptsächlicher einer, auf den auch nur im Ansatz von politischer Seite gehört wird) bringen da noch die Position der Betroffenen in die politische Diskussion (BR, BT) ein.... oder eben nicht.
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Na ja. Klar kann man vieles machen. Dem Irrsinn sind natürlich keine Grenzen gesetzt.... In der Praxis sieht es freilich, zumindest auf absehbare Zeit, noch anders aus. Das niederländische Beispiel ist ersichtlich kein Ruhmesblatt, geschweige denn Erfolgsmodell. Und bezüglich Schweiz wird immer nur auf dieses eine Beispiel des Stadtkantons Genf verwiesen, mehr gibt es da nicht und wird es wohl auch so bald nicht geben. Aber jetzt wird's ein wenig sehr OT, in Richtung Jagd.
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Solch rechtliches Reingrätschen auch im Jagdbereich ist durchaus möglich. von ein paar (politischen) Waffenbesitzgegnern wurde das z.B. nach den Schulattentaten, allerdings eher am Rande, auch mal angesprochen; JS alleine nicht mehr ausreichend, sondern konkrete Jagdmöglichkeit bzw. -ausübung erforderlich.... Hatte bislang politisch noch keine große Resonanz, aber wer weiß. Die verwaltungsrechtliche Krux an der Handhabung der Sache ist allerdings, dass Jagdmöglichkeiten jederzeit, und praktisch tagesaktuell, entfallen und auch wieder neu entstehen können. Es ist entsprechend nicht handhabbar, direkt daran den Waffenbesitz zu knüpfen.
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Mit deinen düsteren Ausführungen beziehst du dich sicher auf das Ende des legalen privaten Waffenbesitzes... Alles in allem glaube ich nicht so bald an ein "Ende" des LWB in Deutschland und Europa; aber dass die Bedingungen dafür spürbar härter werden, das ist absehbar.
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So geht es mir auch. Aus den bislang bekannten "Buchstaben" des Entwurfs selbst lässt sich die hier genannte Radikal-Bedürfnis-Anforderung nicht ableiten. Aber Schwarzwälder hat insofern recht, als solchen Anforderungen (via Interpretation etc.) der Boden bereitet wird.
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"In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: „Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.“ Man kann da den Bezug auf die Trainingshäufigkeit mit JEDER Waffe drin sehen, muss es aber nicht. Da ist nur von Ausübung des Schießsports an mind. x Tagen die Rede. Ich gebe Schwarzwälder aber insofern recht, dass mit jedem "begründenden" ergänzenden Geschreibsel dazu, das eben den Bezug auf "jede" Waffe, herstellt, die Luft dünner wird.... Gerade wenn wir an Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit der Behörde denken. Auch wenn der Text selbst es nicht eindeutig fasst, aber er lässt Zweideutigkeiten. Magazin-Unsinn, Salut- und Deko-Blödsinn, ohne Korrektur daran... Jetzt auch noch das Herumdoktern an der Bedürfnisregelung.... Meine Laune verschlechtert sich, je näher wir der endgültigen WaffG-Novellen-Fassung kommen.
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Wettkampf nach nicht vom BVerwA genehmigten Regeln
karlyman antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Als ob wir aktuell nicht wahrhaft andere Probleme (Stichwort: WaffG-Novelle) hätten! Mir kommt das vor wie Schäufelchen-Kämpfe im Sandkasten der Titanic. -
Dann stelle ich mir die Frage, was der Gesetzgeber z.B. mit der Ausgestaltung von § 14 Abs. 4 WaffG ("Gelb") wollte. Oder mit dem Zugeständnis von Grundkontingenten auf "Grün". Schießsport ist auch Breitensport, nicht nur leistungsorientiert.
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Man beachte den zweiten Satzteil aus den Bundesrats-Forderungen/Vorschlägen: "....dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen..." Das ist, mit Verlaub, Bullshit. Motiviert entweder durch: a) tatsächlich keinen Schimmer von der Realität (bzw. den sich ergebenden Folgen für viele Schützen) b) vorsätzliche Verarxxxungsabsicht.
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Zitat: "18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen..." Ich habe den Eindruck, die wissen gar nicht wirklich, von was sie da reden oder schreiben. Dabei stelle ich mir den Schützen vor, der 15 Ordonnanzbüchsen, eine 08 und einen KK-Sportrevolver sein Eigen nennt (wahrlich keine exotischen Dimensionen). Der würde damit umgerechnet zu über 100 Schießtagen im Jahr "verdonnert".
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Salutgewehr ohne BKA-oder sonstige Stempel - illegal??
karlyman antwortete auf mako's Thema in Waffenrecht
Gibt es eigenltich aktuell überhaupt BüMas oder Firmen, die das (relevant ist heute bzw. bald ohnehin nur noch Deko-Umbau) vornehmen? -
Hört sich für mich durchaus vernünftig an. Ich gehe auch davon aus, dass die "Stadtjäger" (= die im öffentlichen Auftrag z.B. nachts in Parkanlagen Karnickel bejagen) das in Absprache mit dem im Bereich liegenden Pol.revier tun.