karlyman
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Aufbewahrungsverstoß - Entzug der Waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
karlyman antwortete auf ALBA's Thema in Waffenrecht
Wenn man mal von Bestandschutz eines langjährig in Besitz / Verwendung befindlichen B-Schranks ausgeht... Und weiter, dass (lt. berichtetem Sachverhalt) die Waffe schon vor Zeitpunkt der Beanstandung "bei einem Vereinskameraden im 1er Schrank in Verwahrung" war (die Schlüsselverwahrung demnach keine Relevanz haben konnte)... Was bliebe dann vom erhobenen Vorwurf übrig? Mir fehlt da viel zu viel an Information als Beurteilungsgrundlage. -
Noch deutlich interessanter (geradezu: zentral) wäre die Information darüber, ob für die aufgefundenen Waffen eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt.
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Ich kenne seinen persönlichen Hintergrund nicht, aber vielleicht hat er ja keine Kinder.
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Das denke ich in bzw. zu diesem Fall auch. Und, wie gesagt, solche Mistfälle bescheren dann der LWB-Allgemeinheit restriktive Rechtsprechung... an der sich Behörden und andere VG orientieren.
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Was ist eigentlich so schwierig daran...? A) Ich reinige die Waffe, es klingelt, ich schließe die Waffe in den Waffenschrank ein, und gehe zur Tür. alternativ B) Ich reinige die Waffe, es klingelt und irgendjemand möchte etwas, ich ignoriere das, bleibe sitzen und reinige weiter.
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Zu den angeblich jetzt "erlaubnispflichtigen" F-Druckluftwaffen wurde an anderer Stelle schon so viel gesagt, gedeutet, ausgelegt... Das zerfasert hier jetzt das eigentliche Threadthema.
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Niemand bricht dabei ein Zacken aus der Krone. Es ist nur unnötiger Aufwand. Bei den genannten Waffen geht es selbstredend auch um Schusswaffen, aber eben mit vergleichsweise geringer Energieleistung. Warum sollte man diese nicht einfach z.B. in einem abschließbaren Holz- oder Stahlblechschrank lagern? Wir haben schon genug Aufwand mit dem Thema, da muss man nicht ("um jeder Diskussion aus dem Weg zu gehen") noch weiter und weiter erhöhen... Sonst wird das eine Endlosspirale.
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Zumal offenbar aus DEM Land der Produkthaftungsklagen schlechthin kommend.
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Sieht in dem Fall jedenfalls nicht so aus. Handwerklich hundsmiserabel gemacht.
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Eine abschließbare (und abgeschlossene) Vitrine ist doch ein klarer Fall der Unterbringung im verschlossenen Behältnis.
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Kann man mit "politischen Gründen" umschreiben... Die Realität ist, der Gesetzgeber selbst, das einschlägige Ministerien und das, was an Behördenapparat hinten dran hängt, stufen sie nicht als erlaubnispflichitg ein. Weil sie wissen, was gewollt war, nur hat man einen fürchterlichen Mist formuliert.
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Mit den Sichtweisen ist das so eine Sache... jeder hat seine... @ASE hat das mit dem Behältnis ja oben dargelegt. Zusatz: Es gibt im Übrigen m.E. keine Notwendigkeit, immer vorauseilend über das hinauszugehen, was rechtlich als Anforderung definiert wurde. Wir haben festgelegte Anforderungen. Gehen wir ständig freiwillig darüber hinaus, wird dieses "darüber hinaus" im Handumdrehen der rechtliche Standard von morgen. Und so kann man weitermachen...
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O-Ton Indiana Jones... Und wo gab es mal als Motto-Spruch "Kriege gehören ins Museum"...? (Könnte vom DPM gewesen sein.)
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Letzte Nacht in Stuttgart-Wangen: erneut einer der (inzwischen in D leider alltäglichen) Messerangriffe auf offener Straße. Das 20jährige Opfer wurde schwer verletzt. Nach dem Täter wird gefahndet. Vermutlich war es ja einer dieser gefährlichen Angler mit seinem Angel-/Filetiermesser. Betrachtet man sich die hier so emsig diskutierte Verbotsmaterie einerseits, und die traurige, inzwischen in D eingekehrte Realität... wird man nur noch zynisch.
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In der Tat. Das wiederholte "Umgehen" neuer Verbotsregelungen "mittels Verwendung von XYZ" hat eine zunehmend kürzere Halbwertszeit. Nach ständigen Umgehungs-/Zurückweichungsstrategien hat man irgendwann sozusagen nur noch die Wand hinter sich.
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Blanke Schikane; keine Rechtsgrundlage für ein Eingreifen gegen diese Werkzeuge im Auto vorhanden.
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Interessant, was sie "beim Vogel" so alles machen.
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1) Taktik ist hier: Hürden setzen, Aufwand hochtreiben, abschrecken. 2) Greift nicht, wenn man im Bekanntenkreis einen Sachverständigen hat, der mit überschaubarem Aufwand prüfen/bescheinigen kann. Ansonsten - wirkt 1)...
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Tja. So ähnlich wie bei den Gebühren für die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs.3 WaffG, wo der Bundesgesetzgeber in der Begründung klar "im Normalfall gebührenfrei" hineingeschrieben hat...
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Oh... Auf einmal ist also der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" nicht mehr so essentiell.
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Wie gesagt, andere Behörden sehen es genau umgekehrt, und beharren auf einer strikten am jeweiligen Bedürfnis orientierten Nutzung. Also "Jagd für Jagd, Sport für Sport"...
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Das entspricht schlicht nicht der Gesetzesgrundlage. Bei meiner Behörde war/ist es übrigens exakt entgegengesetzt. Strikte Ansage war etwa "kein jagdlicher Einsatz von auf sportlichem Bedürfnis besessenen Waffen". Man hat allmählich das Gefühl, jede Waffenbehörde "in Posemuckel" strickt sich nach Gusto ihr eigenes Waffenrecht.
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
karlyman antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und genau dies Ergebnis der Lobbyarbeit ist nun ein Problem weil...? Zusatz: Man kann erahnen, in welche Richtung das - wenn es verändert wird - verändert wird... -
Ja... lt. Artikel wurden gegen BEIDE Ermittlungsverfahren eingeleitet.
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Das ist der, nicht zu unterschätzende, Punkt. Die Anforderungen werden auf die Weise graduell höher und höher geschraubt.