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Lavendel

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  1. Es gibt Verbände, welche für die Bewilligung des Bedürfnisses den Nachweis der jeweiligen Disziplin fordern. Ansonsten bin ich bei dir, nicht all zu viel reinzuschreiben.
  2. Bei hoher Schussbelastung, höheren Wettkämpfen und langen Anfahrten, diese dann tlw. ins Ausland. Da macht eine identische Backup-Waffe Sinn. Bei Waffenstörung wird einfach gewechselt. Wenn diese beiden ggf. so modifiziert sind, dass andere Disziplinen damit nicht geschossen werden können. Da kommt die dritte ins Spiel. Ich schieße dann aber alle KW-Disziplinen mit einer Grundversion derselben Waffe, was wiederum einem robusten Waffenhandling sehr zu Gute kommt. Das wiederum meiner erstgenannten Hauptdisziplin. Kommt drauf an, wo der jeweilige Focus bei Wettkämpfen liegt. Vielfalt, oder ein Was richtig. Muss jeder für sich raus finden.
  3. Zwei identische 9 mm sind bei entsprechender sportlicher Betätigung und Wettkämpfen kein Thema. Die eine ist halt Reservewaffe. Mit genau der Begründung habe ich sie auch beantragt und bewilligt bekommen. Behörde hat gesagt, wenn der Verband das bestätigt - an uns soll´s nicht hängen. Der Verband - wenn du das bei der Behörde durchbekommst, meinetwegen. Das war aber auch noch im Grundbedürfnis (d.h. die ersten zwei KW), damit allen so ziemlich egal. Die dritte habe ich über Dienstpistole / Ordonanz, war dann aber auch ein anderes Modell. Die vierte für Optik, weil auf den ersten beiden lässt sich keine Optik montieren. Aber ohne aktive Wettkampfnachweise bezweifle ich, dass das funktioniert. Zumindest für die zweite identische Reservewaffe. PS: Die zweite identische Waffe hat außerdem den Charme, dass, wenn es entsprechende Set´s gibt du preiswert an eine entsprechende Zahl von Reservemagazinen kommst. Für IPSC schon mal interessant, weil tlw. mindesten zwei oder drei Magazine bei jeder der Waffen schon dabei sind.
  4. Keine Ahnung. Vermutlich damit sie zur eingetragenen Molot Kat.B passen. Bzw. sind ja verbotene Gegenstände generell Kat.B. Also auch das Butterflymesser ist im B-Schrank zu verwahren, wenn es damals angezeigt / beantragt wurde. Wie weiter oben schon geschrieben- Meine zuständige Behörde hat meine (rechtlich wohl sehr fundierte Stellungnahme) selber als Druckmittel weiter verwendet und eingesetzt um dort vom Ministerium Antworten zu erhalten welche seit zwei bis vier Monaten auf andere Vorgänge überfällig waren. Die Angelegenheit kumulierte da wohl dahingehend - in Anbetracht der Entscheidungsfindung innerhalb von zwei bis drei Stunden - gegenüber bisherigen Anfragen, jetzt wird´s wirklich Mist - lieber eine falsche Entscheidung als gar keine Entscheidung - in dieser Idee. Unternehmerisch richtig, für eine Behörde eher untypisch. Es hat von den ausführenden Behörden offensichtlich auch keiner einen Plan wie sie mit dem Mist umgehen sollen.
  5. Hast du prinzipiell recht. Etwas vereinfacht und abstrahiert: Es ist hier der bestimmungsgemäße Gebrauch. Ist für mich als Altbesitzer zwar kein verbotener Gegenstand. Lt. Sportordnung darf ich sie aber auf keinem Schießstand verwenden. Mithin habe ich kein berechtigtes Interesse damit draußen rum zu fahren. Ladeübung im WZi. - ja. Irgendwo im Freistaat kann ich das noch begründen (Büchsenmacher o.ä.), aber an der Grenze wird es problematisch. Bei uns ist zuständige Behörde das Ordnungsamt, nicht die Polizei. Wenn im Freistaat eine Kontrolle meint sie müssen mich anzeigen, geht das ans Ordnungsamt / meine Behörde und die entscheiden, ob sie das überhaupt bearbeiten oder gleich in Ablage rund. Erledigt. Es war der Hinweis meiner WaffB, wenn die Grenzbeamten das Thema nicht überblicken, bekomme ich (auch) eine Anzeige. Die läuft dann aber immer über die Staatsanwaltschaft weiter. Wahrscheinlich wird das Verfahren auch eingestellt, bzw. ich gewinne es sogar. Bei mir hängt nicht nur der Sportschütze dran, sondern auch anderes. D.h. ich habe schon mit dem nackten lfd. Verfahren ein Problem, unabhängig davon das ich es dann ggf. gewinne. Deshalb der Standpunkt meiner Behörde - sie brauchen was, wo an der Grenze keiner mehr Fragen hat. Der EFP ist definitiv vermutlich nicht die richtige Lösung / der richtige Ansatz, aber keiner hat (derzeit) eine Lösung und es ist erst einmal ein amtliches Dokument. Was anderes bekommen wir derzeit nicht - BKA nicht zuständig, WaffB nicht zuständig. D.h. beide stellen mir kein Dokument aus. Der EFP war ja auch keine Idee meiner WaffB sondern der Lösungsvorschlag, besser Notnagel vom Ministerium. PS: Wie kommst du auf die Idee, dass in unserem aktuellen WaffR was logisch ist?
  6. Es geht / ging hier auch nicht ansatzweise um die Zielländer. Es ging um die Problematik des Passierens der deutschen Staatsgrenze mit verbotenen Gegenständen.
  7. von meinem Innenministerium Deutschland Zum allgemeinen Verständnis. Es geht um Magazine von vor dem 17.06.2017 also Altbestand. Nicht um Magazine welche danach mit Sondergenehmigung BKA erworben wurden. Bei letzteren ist alles safe, die Erlaubnis beinhaltet den Wettkampfeinsatz im Ausland. Beim Altbestand handelt es sich für den Besitzer bei bestimmungsgemäßen Gebrauch um keinen verbotenen Gegenstand. 'Verbringen ins Ausland ist aber kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Vom BKA gibt es keine Genehmigung, weil die geht das nichts an. Es ist für die ja kein verbotener Gegenstand. Wenden sie sich an ihre WaffB. Meine WaffB, Ausland geht uns nichts an, im Inland dürfen sie ja und der Grenzübertritt ist / wird ein echtes Problem. Letztendlich wird der § 40 Abs. 4 WaffG durch den § 58 Abs. 17 WaffG ausgehebelt (bei Altbesitz vor dem 17.06.2017). Da wurde es meiner Behörde zu heftig und die haben mich gefragt, ob sie meine (schriftlich dargelegte) Auffassung ans Ministerium weiterleiten dürfen. Die Reaktion dort ist mir (weitestgehend) unbekannt, allerdings kam nach nicht einmal drei Stunden die Anweisung an meine WaffB mir die Magazine in den EFP einzutragen und wenn der voll ist mir halt gleich noch einen neuen auszustellen. Seitdem habe ich einen EFP für große Magazine.
  8. Auch die großen Magazine, wenn Altbesitz und die ins Ausland zum Wettkampf mitgenommen werden sollen. Jedes Magazin eine Zeile. Kommt richtig gut bei AK, wenn die nicht mal eine Nummer haben.
  9. Das war auch der Hintergrund meiner Frage. Wir hatten dieses Jahr in Polen mehrere Schweizer in der Squad. Die haben bis einschließlich BKA keinerlei verwertbare und belastbare Auskunft bekommen ob und wie sie durch D kommen, aber auch keine Auskunft in der Art "geht nicht". Sie sind letztendlich mit der ganzen Ausrüstung von Zürich nach Prag geflogen, haben sich dort einem Mietwagen genommen und sind damit dann nach Polen Wiechlice gekommen.
  10. Wie ist das bei Transit? also z. B. Schweizer, welcher zum Match nach Polen mit dem Auto durch D muss?
  11. Besoffen niemals ins Wasser - eine der wenigen Grundsätze, welche für mich bis in alle Ewigkeit in Stein gemeiselt sind. War mit Anfang Zwanzig, es waren vermutlich auch nicht nur 2 - 3 Bier, und dann Nachts in einem großen See schwimmen gegangen, wo das verboten war. Die Polizei, welche die Campingplatzverwaltung geholt hat, haben wir einfach ausgetrickst indem wir soweit rausgeschwommen sind, dass die uns selbst mit Suchscheinwerfer nicht mehr sehen konnten. und irgendwann die Lust an der Suche verloren haben. Ein paar von uns hatten damals glücklicherweise bereits eine abgeschlossene Transportschwimmausbildung und konnten diese auch unter den Promillewerten noch einsetzen. Kurz, es sind alle wieder lebend aus dem Wasser rausgekommen und keiner hat uns erwischt.
  12. In meinem alten Verein ist mir der verantwortliche Schießleiter beim Schießen mal besoffen in den Standtisch gefallen. Ich habe daraufhin mit paar Sportfreunden einen eigenen neuen Verein gegründet. Davon abgesehen steht Alkohol beim Schießsport auf der Dopingliste. Es gab da im Leistungssportbereich Profitrainer, welche die Promillewerte bei ihren Schützlingen individuell ermittelt haben, wo diese besonders ruhig waren (Alkohol hat in geringen Maßen beruhigende Wirkung) und ihre Schützlinge vor großen Wettkämpfen dann entsprechend "eingestellt" haben. Ich und paar Sportfreunde in fortgeschrittenem Alter haben das Problem dahingehend gelöst, dass wir uns vor dem Wettkampf einfach einen zweiten Beta-Blocker einwerfen.
  13. Du bekommst gar nichts, du wirst alles los sein. Das Teil läuft unter Schlagring - verbotener Gegenstand!
  14. Ist m.E.n. uninteressant. Was will er denn mit den Magazinen? Wenn der Waffenbesitzer den Entzug als endgültig betrachtet, kann er sich auch von allem trennen. Plant er gerichtliche Wege gegen den Entzug, oder sitzt den Entzug je nach Ursache, zwei, fünf, oder zehn Jahre aus, soll er die Magazine solange einem Berechtigten übergeben, z.B. dem welcher seine Waffen solange verwahrt. Er muss dabei aufpassen, weil für die Magazine eine extra Berechtigung gilt. Der Sportfreund welcher z.B. eine .308 übernehmen darf, darf noch lange nicht die Magazine dazu mit übernehmen. Nicht einmal jeder Händler darf die Magazine übernehmen. Der Händler benötigt eine separate Genehmigung vom BKA, dass er große Magazine besitzen und ggf. handeln darf. Also der Händler benötigt auch schon eine Genehmigung nur für den Besitz. Auf irgendeine Diskussion die Magazine zu behalten und nur die Waffen abzugeben sollte sich der Sportfreund nicht einlassen. Sollte das nach ggf. zwei oder drei Jahren in die Hosen gehen, hat er den nächsten Verstoß und damit die nächste Unzuverlässigkeit an der Backe.
  15. Das H&K Logo auf dem Koffer mit einem fetten Aufkleber Yamaha überpappen. Noch ein paar Sticker "feine Sahne Welsfilet", lieber "Atomkraft statt Flüchtlingsstrom" drauf und du kannst auch mit der Tram fahren. Oder der Klassiker aus Zeiten der Prohibition - Geigenkoffer!
  16. Danke an alle für die Tipps. Als kurzes Feeback meinerseits, fall´s mal ein anderer in die Situation kommt: - das Thema bei der zuständigen Reederei der Fähre hinterfragen - handhabt jede Reederei anders - Rostock-Gedser wäre die "Scandlines" gewesen. Denen sind Waffen nahezu egal, sofern sie vorher angemeldet werden. Knackpunkt war für uns deren Munitionsbeschränkung auf 1.000 Pillen pro Auto, nicht pro Insasse. Damit kommen wir als Fahrgemeinschaft nicht hin. - dann habe ich mich beim Preis vertan, nicht € 85,00 für Hin und Rück, sondern € 85,00 pro Strecke Also jetzt der Landweg.
  17. @grizzly45 Klären ob es zu deinen Waffen in A Einschränkungen gibt: - Vorderschaftreptierflinte geht in A gar nicht - zu Halbautomaten Büchse gibt es in A, glaube ich auch, irgendwelche Einschränkungen. Ich weiß aber nicht welche. Das geht nicht gegen HA direkt, sondern sind irgendwelche Bauarteinschränkungen. Bei der zuständigen Behörde in A abfragen oder über Tschechien, Slowakei fahren.
  18. - Leihschein ist keine Berechtigung für Munitionserwerb. - Wenn das Kaliber auf deiner WBK nicht zum Munitionserwerb frei gegeben ist, darfst du auch keine Munition vom Verleiher mit übernehmen (das war bis vor ca. drei Jahren noch anders). Du brauchst dann also auf dem Stand jemanden, der dir die für die Waffe passende Munition überlässt. Die ganze Leihe wird damit in gewissen Sinne ad absurdum geführt, ist jetzt aber so. - kann durchaus sein, dass das die einzelnen Behörden regional mal wieder anders handhaben, aber - auch Beamte können sich irren. Die A-Karte hat dann ihn jedem Fall der "Sachkundige"
  19. Hauptproblem ist, dass du verhindern musst, dass Lebensmittelmotten (Mehlmotten oder Trockenobstmotten) rankommen. Das ist die Herausforderung beim umpacken auf andere Gebinde. Selbst wenn die Viecher nicht rankommen, legen sie tlw. die Eier unter den Deckelrand. Die fallen dann beim regelmäßigen öffnen irgendwann mal rein. Das ist das Risiko für das große Gebinde. Wenn du aus dem immer mal das kleine Gebinde nachfüllst, wird das dann in längeren Intervallen nicht benutzt, aber immer mal geöffnet.
  20. Wenn es der Mieterkeller gem. Mietvertrag deiner Wohnung ist, ist dagegen nichts einzuwenden. Zum Kist´l - frag deinen zuständigen SB. Es wurden auch schon massive Holzkisten anerkannt und bei mir persönlich die üblichen "Ami"-Munitionskisten jeweils mit Vorhängeschloss ebenfalls akzeptiert. Frage sicherheitshalber auch zum Mieterkeller nach. Wenn alles geklärt und abgesprochen ist, sorge dafür, dass die Absprachen aktenkundig sind. Wenn mal was schief geht - auch Behörden können sich irren, oder der SB wechselt und der neue "Grüne" weiß von nichts. Also einfach von den besprochenen Behältnissen und Aufstellorten Fotos machen, an die Behörde schicken und fragen ob das jetzt so ist, wie sie sich das nach Absprache vorgestellt haben. Da kommt meistens die Frage: "Dürfen wir die Fotos behalten" - "Na sicher doch - habe ich extra für sie gemacht."
  21. Da gibt es nur nicht nix. Denen ist sogar das Schießen an sich verwehrt und verboten.
  22. Die Einverständniserklärung doppelt ausfertigen. Eine für´s Vereinsheim und die andere kommt in Folie gleich in die Schießsporttasche der Kleinen und bleibt dort auf immer und ewig. In der Hoffnung, dass die Kleine nur eine Tasche hat, sonst in jede Tasche ein Exemplar. Wird sonst beim Umpacken garantiert vergessen. Alles Erfahrungswerte.
  23. Muss man nicht. Für die "vollständige Sachkunde" bedarf es nur des Nachweises für erfolgreiches Prüfungsschießen mit einer KW und einer LW. Es gibt dort keine Festlegungen zum Kaliber. Die Sachkunde für die Tochter auf ein Kaliber zu beschränken ist unnötig. Wenn sie dann mal erweitern will, macht sie alles nochmal, zumindest teilweise. Ein Gesichtspunkt in der heutigen Zeit (Gesetzesdiskussion) wäre auch - was sie hat - hat sie. Das wird vermutlich nicht besser und der Entwurf der Fr.F. ging ja nicht um die HA, sondern (für die, welche den nicht zu Ende gelesen haben) eigentlich um die Austrocknung der Vereinsarbeit. Eigene Waffe für die Tochter auf den Verein würde ich abraten. Das bevorteilt einzelne Mitglieder und verstößt damit u.U. gegen die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit. Wenn Mutter und Tochter sowieso die Sachkunde zusammen machen, dann soll die Mutter die Kanone für die Tochter kaufen.
  24. Wenn das Teil wirklich schön ist und in Anbetracht der Preise und des Schrotts, welcher an Ordonanzwaffen derzeit verfügbar ist - nehme das Teil und zwar schnell und kümmere dich nachher in Ruhe um den Umbau.
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