Zum Inhalt springen

Stefan Klein

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    3.516
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Es ist Trumps allseits bekannte Verhandlungsstrategie erst einmal völlig überzogene Forderungen zu stellen. In der Konsequenz laufen erst einmal alle wie aufgeschreckte Hühner durcheinander und am Ende einigt man sich auf das, was Trump ohnehin von Anfang an beabsichtigte. Bin mal gespannt, was vom „Grönland Deal“ übrig bleibt. Sicher ist: Die Europäer wähnen sich als Sieger und geben aber am Ende wohl noch mehr für Verteidigung aus; die NATO erkennt die Arktis als einen neuen Schwerpunkt an. Das politische Vertrauen in die USA ist ohnehin erschüttert, da macht Grönland jetzt auch keinen Unterschied mehr; die Börsen erholen sich schon wieder; der Goldpreis geht durch die Decke. Die cleveren Leute werden über diese Nummer ihre Geschäfte gemacht haben. Ich hoffe immer noch darauf, dass endlich von allen erkannt wird, dass eine neue Weltordnung angebrochen ist: Stärke zählt und sonst nichts. Man muss sich mal anschauen, wer bei dieser Sache als Sieger vom Platz geht und welche großen Linien das bedient. Die ganze Aktion zahlt voll auf die neue US Sicherheitsstrategie ein. Wir müssen Trump jeden Tag in unsere Gebete einschließen, weil er dafür sorgt, dass Bewegung in die Sache hineinkommt. Grüße Stefan
  2. In den Auflagen der Genehmigungen nach §27 SprengG sind die Behörden sehr kreativ. Meine Erlaubnis schränkte zunächst die Verwendung von SP auf Vorderladerschießen und NC auf Wiederladen ein. Den Passus, dass ich SP auch zum Laden von Patronen verwenden darf, musste ich mir erst reinschreiben lassen. Grüße Stefan
  3. Dann schieß doch mal Vorderlader ohne entsprechende Erlaubnis und lass dich dabei erwischen. Wenn Vorderladerschießen nicht drin steht, dann gibst du die Pappe ab und die Waffen gleich mit, wenn es blöd läuft. Wiederladen kann natürlich auch den Umgang mit SP erfordern, genau wie Vorderladerschießen - wenn zugelassen - mit SP-Ersatzstoffen möglich ist. Wenn man gute Gründe vorbringt, dann bekommt man als Wiederlader auch SP. Grüße Stefan
  4. Ja, es sind aber zwei verschiedene Tätigkeiten. Wiederladen und Vorderladerschießen. Und die werden hinsichtlich des Bedürfnisses auch separat betrachtet. Grüße Stefab
  5. Ähnlich wie im WaffG ist im SprengG erst mal alles verboten und entsprechende Ausnahmen geregelt. Auch hier setzt eine Erlaubnis ein Bedürfnis voraus. Kein Bedürfnis = keine Erlaubnis. Ergo ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die dem Bedürfnis zugrunde liegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Kann man blöd finden, ist aber nun mal so. Grüße Stefan
  6. Gem SprengBwV, Ziffer 27.8.2 gilt: Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, Ähnliches dürfte wohl bei einer Verlängerung anzusetzen sein. Jetzt wäre nur noch zu klären, was „regelmäßig“ in diesem Fall jeweils heißt. Grüße Stefan
  7. Die Kosten, eine 500€ Taurus zu deaktivieren, übersteigen den Anschaffungspreis deutlich. Wenn es wirklich um ein Vitrinenobjekt geht, dann schau doch mal hier: https://www.denix.es/de/katalog/moderne-waffen-1945-bis-1982/ Vielleicht ist ja da was dabei. Gruß Stefan
  8. Die WaffVwV beschäftigt sich auch mit dem Schießen mit Sammlerwaffen. Hiernach haben Sammler zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt (vgl. WaffVwV, Ziffer 12.1.1.). Auch ist das Schießen mit Sammlerwaffen unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. gültiger Beschuss) erfüllt sind (vgl. WaffVwV, Ziffer 17.1). Gegen regelmäßiges Schießen mit Sammlerwaffen spricht der Wesenskern des Sammelns, nämlich die Waffen möglichst in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten. Das Schießen sollte sich daher m.E. auf ein Prüfen der Funktion oder des Schießverhaltens beschränken. Aus der Praxis sind mir durchaus abweichende Sichtweisen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden bekannt, von ablehnend bis zustimmend. Ich wurde daher zunächst eine Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern halten. Grüße Stefan
  9. Egal welche Entscheidung getroffen wird, es wird immer Kritiker geben. Es befand sich m.W. nach am Schluss kein deutscher Bieter mehr im Rennen. https://soldat-und-technik.de/2025/12/bewaffnung/46620/cz-p-10-c-or-p13/ Grüße Stefan
  10. Heißt, wer die Swiss-P HPBT schießt wird automatisch Deutscher Meister 🤣. Die Zahlen von Swiss-P sind relativ nichtssagend, da sie begrenzte Gültigkeit/Wiederholbarkeit allenfalls für den genutzten Messlauf haben, mehr nicht. Sie beschreiben eine Tendenz, dass der Messlauf mit dem HPBT besser harmoniert und/oder die Munition eine bessere Gleichmäßigkeit / weniger Toleranz (Geschoss, Ladung, ZH, Hülse, Rundlauf, Setztiefe usw.) aufweist. Es dürfte kein Geheimnis sein, dass gute, zur jeweiligen Waffe passende (!) Munition ein entscheidender Faktor ist. Daneben zählen Waffe, Montage, Optik. Auflage, Ausrüstung, Umwelteinflüsse, Können des Schützen und natürlich Glück. Grüße Stefan
  11. @Qnkel Puh, was soll ich denn angesichts solcher Aussagen noch sagen? Vielleicht so viel: Das Waffengesetz unterteilt Waffen oder Munition danach, ob der Umgang damit erlaubnispflichtig, ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen oder verboten ist. Der Begriff "erlaubnispflichtige Schusswaffen" bzw. "erlaubnispflichtige Waffen" wird sowohl im WaffG wie auch in der AWaffV explizit verwendet (z.B. §20(2) WaffG, §36(3) WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG usw.). Anlage 2 definiert sogar diese Waffen abschließend nach verboten, erlaubnispflichtig bzw. erlaubnisfrei. Der rechtliche Status einer Waffe ändert sich demnach nicht. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt immer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Was sollen also diese Behauptungen? §37a WaffG besagt, dass der Erwerb einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, angezeigt werden muss. §12 WaffG regelt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Heißt aber eben für alle anderen Fälle des Erwerbs, dass dann die Anzeigepflichten des §37/37a greifen. Aber das ist ein Nebenkriegsschauplatz, der ins Uferlose führt... Für unseren Fall des Versands, Nichtgefallens/Mangelfeststellung und Rücksendens einer Waffe könnte also möglicherweise §12 (1) Satz 1 a) WaffG herangezogen werden: [Zitat]: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Der Umgang, sprich die Entgegennahme vom Versanddienstleister und die Prüfung auf Mängelfreiheit, dürfte wohl unzweifelhaft vom Bedürfnis gedeckt sein und unter die Formulierung "im Zusammenhang damit" fallen. Ist der Erwerb also lediglich vorübergehend, wovon man wohl bei umgehendem Rückversand ausgehen kann, könnte man zum Schluss kommen, dass in dem durch den Threadstarter aufgeworfenen Fall eben keine Anzeigepflicht nach §37/37a WaffG besteht. Über diesen Umstand sollten sich Überlasser und Erwerber aber umgehend einig werden... Grüße Stefan
  12. P.S. Wir sind uns ja vermutlich einig, dass so etwas nicht bzw. nur wenig praktikabel ist. Es ging mir hier nur um die wörtliche Auslegung der jeweiligen Paragrafen. Ob das Sinn macht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Grüße Stefan
  13. Zügele deinen Ton. Ich bin des Lesens durchaus mächtig. Die von dir zitierte Stelle des §37a WaffG verstehe ich anders. Der Paragraf regelt, für welche Schusswaffen die Anzeigepflicht gilt, qualifiziert damit lediglich deren rechtlichen Status. Bedeutet: die Anzeigepflicht gilt für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen. §12 WaffG befasst sich hingegen mit Erwerbern (= Personen) und deren Erwerbserlaubnissen. Nur weil der Paragraf einzelne Ausnahmen regelt, in denen der Erwerber keine konkrete Erwerbserlaubnis vorlegen muss, ändert sich am rechtlichen Status der Schusswaffe nichts. Es bleibt immer noch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die da überlassen/erworben wird. Bedeutet: Aus einer erlaubnispflichtigen wird durch Anwenden des §12 WaffG keine erlaubnisfreie Schusswaffe. Wenn sich dadurch nämlich der Status der Schusswaffe ändern würde (= erlaubnisfrei), dann ergäben sich auch ganz andere Rechtsfolgen, wie bspw. im Bereich der Aufbewahrung. Gruß Stefan
  14. Und auch aus dieser Diskussion merkt man wieder, wie verschachtelt und verworren das WaffG ist. Grüße Stefan
  15. Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt. Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig. Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. Grüße Stefan
  16. Vielen Dank. Das wäre logisch. Zumal die Waffenbesitzkarte zwar ein Erwerbsdokument ist, die Eintragung einer Waffe jedoch den Besitz dokumentiert. Der springende Punkt ist, dass der Gesetzgeber bzgl. der Anzeigepflichten des §37/§37a nicht zwischen kurzzeitigen Erwerb ohne Besitzübergang und dauerhaftem Übergang in den Besitz des Erwerbers unterscheidet. Grüße Stefan
  17. Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab. Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht. Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig. Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. Gruß Stefan
  18. Herzlichen Dank für die kompetente Aussage. Dann bleibt die Frage, ob eine zeitgerecht „rückabgewickelte“ Waffe in der WBK des Käufers ein- und ausgetragen werden muss. Ich denke nicht. Bei einem Voreintrag auf Grün ohnehin spannend… Das WaffG spricht zwar tatsächlich davon, dass Überlassen und Erwerb angezeigt werden müssen. Wenn dem allerdings so wäre, dann könnte man auch noch viele andere meldepflichtige „Erwerbsvorgänge“ konstruieren. Denn Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; nicht mehr und nicht weniger und das geht recht einfach. Grüße Stefan
  19. Hypothetischer Fall: Du bestellst bei deinem Händler eine Waffe. Du leistest Vorkasse. Die Waffe kommt an, der Händler meldet sich, du gehst ins Geschäft, um sie abzuholen. Der Händler reicht dir die Waffe über den Tresen. Damit hast du sie erworben. Der Händler hat vorab auch schon die Anzeige im NWR angelegt. Du kommst ja auf Termin. Jetzt stellst du noch im Geschäft einen Mangel fest, gibst die Waffe dem Händler über den Ladentisch zurück. Er erwirbt sie wieder. Der Händler erstattet das Geld und löscht die Anzeige im NWR. Und jetzt willst du tatsächlich eine Erwerbs- und Überlassungsanzeige machen? Defacto ersetzt der Postweg das Herüberreichen über den Verkaufstresen. Also ich kenne das so, dass Händler die Überlassungsanzeige löschen können, den gesamten Vorgang damit ungeschehen machen. Aber vielleicht kann sich ja mal hier jemand mit Handelslizenz über die aktuellen Möglichkeiten des NWR auslassen. Grüße Stefan
  20. Ist das Hörensagen? Hatte der Verstorbene keine Angehörigen? Sicherstellen der Waffen, inkl. Zerstören von Gegenständen aus der Erbmasse, ist doch etwas ungewöhnlich. Grüße Stefan
  21. Was für „Kanonen“ sind das denn? Gruß Stefan
  22. Zweifellos. Das „Museum“ passt aber eben nicht wirklich ins Bild. Gruß Stefan
  23. Interessante Bilder. Die Aufbewahrung spricht eher für eine geordnete Sammlung. Die Waffen sind offenbar alle inventarisiert (weißer Anhänger). Bin mal gespannt auf das Ergebnis der Ermittlungen. Grüße Stefan
  24. Und was ist eine „schießsportlich aktive Mitgliedschaft“? Mit solch unscharfen Formulierungen schießt man sich doch nur selbst ins Knie. Das dauert nur Tage und dann definiert sich jede Behörde selbst, was mit „schießsportlich aktiv“ wohl gemeint sein könnte. Wie viele Fälle gibt es denn real, wo jemand im Sportverein XY ist, dort aber nicht in der Schießsparte sondern in einer anderen Sparte? Grüße Stefan
  25. Elektrischer Luftentfeuchter mit automatischer Steuerung. Für Waffen (Stahl und Holz) ideal sind rd. 55% Luftfeuchte. Bei dem Wert, den manche an Waffen im Keller stehen haben, sind die Stromkosten eigentlich meist vernachlässigbar. Grüße Stefan
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.