-
Gesamte Inhalte
1.783 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von MarkF
-
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
MarkF antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Warum geht ihr nicht Schritt für Schritt vor? Auf seinem Weg, bis der SSW-Besitzer an eine solche Festivität gelangt - sei es beabsichtigt, sei es zufällig - darf er seine SSW führen. Einwände? Sicherlich keine. Und bitte nicht einwenden, daß er sich nicht bräuchte. "Brauchenmüssen" ist keine Voraussetzung für das Führen einer SSW. Dann aber ist Schluß mit lustig und dem Führen. Dann muß er entweder umkehren, an der Stelle/Grenze bleiben oder die SSW bei einem dort, an der Grenze residierenden Berechtigten deponieren. Oder aber er macht aus dem ab der Grenze nach § 42 Abs.1 unberechtigten Führen ein berechtigtes Führen. Entweder mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 42 Abs.2, die er natürlich nicht erhält. Oder indem er in den Zustand des Transports nach § 12 Abs.3 Nr.2 (das WaffG kennt diesen Begriff durchaus, steht nämlich ausdrücklich in dieser Regelung) eintritt. § 42 WaffG statuiert nämlich kein unbedingtes Verbot, eine Waffe zu führen, sondern führt lediglich eine weitere Erlaubnispflicht ein. § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG setzt dagegen allgemein eine "Führen"-Erlaubnispflicht für den Transport aus. Daß der SSW-Besitzer kein Bedürfnis im technischen Sinne benötigt ist unschädlich - braucht er für das Führen bzw die entsprechende Erlaubnis kein Bedürfnis, dann kann erst recht der privilegierte Transport nach § 12 nicht an ein spezifisches Bedürfnis im technischen Sinne gebunden sein. Allenfalls könnte man meinen, daß sich vorher und nachher ein erlaubtes Führen anschließen müsse. Also als Beispiel für ausnahmsweises unzulässiges Transportieren wäre der SSW-Besitzer, der "in" so einem Festgelände wohnt und mit dem Heraustreten aus seinem befriedeten Besitztum bei seinem Weinstandbesuch die SSW entsprechend verpackt mit sich herumträgt. Fazit: Vor dem Überschreiten der Genze holt er die Mun aus der SSW, packt sie in ein nettes Futteral, hängt meintwegen auch noch ein Schlößchen oder Kabelbinder dran, und steckt es in die Jackentasche oder Rucksack, soweit nicht wegen Terrorgefahr eh verboten, oder wo immer er Platz dafür hat (Hosenbund). -
Das habe ich nicht so verstanden; ich habe Deine Ausführungen " Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. " auf die Vorgaben der VO bezogen verstanden, andernfalls hätte ich nicht auf diese rekurriert. Gleichwohl ist zwischen Inhalt und Vorgaben der VO und dem, was DSB und andere Verbände oder die Betreiber der Stände so schreiben, zu unterscheiden, und auch diese dürfen/können niemanden ohne die Sachkunde nach § 7 WaffG zur Aufsicht bestellen. Diese "erforderliche Sachkunde" aus § 10 AWaffVO ist aber wie erläutert und begründet die Sachkunde nach § 7 WaffG und eine "gesetzliche" (in "" da nur eine RechtsVO) Anforderung, von der nicht "nach unten" abgewichen werden darf/kann. Noch einmal: Wenn Du meinst, daß die "erforderliche Sachkunde" aus § 10 AWaffVO etwas anderes sei als die Sachkunde nach § 7 WaffG, dann begründe dies bitte in einer juristisch nachvollziehbaren und formal einwandfreien und am besten auch inhaltlich überzeugenden Weise
-
Und Dir fehlt offenbar nicht nur jede Erziehung sondern auch jede sachliche und fachliche Kompetenz, weswegen Du meinst, Dich an mir reiben zu dürfen. Denn andernfalls wärst Du in der Lage, § 10 AWaffO zu lesen und zu verstehen. Aber gerne noch mal auch für Dich aufgebröselt zum Mitschreiben: 1. Beim Schießen muß eine Aufsicht vorhanden sein => allein, ohne Aufsicht schießen ist qua VO nicht erlaubt und darf/kann daher auch vom Betreiber nicht erlaubt werden. 2. Die Aufsicht muß qua VO die erforderliche Sachkunde besitzen (= Sachkunde nach § WaffG) => dies ist die Mindestanforderung nach der VO, von der kein Standbetreiber nach "unten" abweichen kann/darf. Ob er "mehr" fordert ist seine Sache, da er die Aufsicht bestellt. 3. Die Aufsicht darf allein auf dem Stand schießen = Alleinschießen. Nun solltest aber auch Du zu dem eher naheliegenden logischen Schluß in der Lage sein, daß somit qua VO - alleinschießen nur die bestellte Aufsicht darf - die Aufsicht (mindestens) die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) besitzen muß, völlig egal, was der Standbetreiber meint. Woraus nicht nur speziell folgt, daß die alleinschießende Aufsicht die erforderliche Sachkunde besitzen muß, sondern auch (wenn auch eher sinnlos) allgemein formuliert generell ein Alleinschießender die erforderliche Sachkunde besitzen muß. Weil, um es für Dich noch einmal zu wiederholen, nur eine bestellte Aufsicht allein schießen darf und die bestellte Aufsicht die erforderliche Sachkunde besitzen muß. Mit einem Mindestmaß an Logik und logischem Verständnis würde sich auch hier viel blabla erübrigen.
-
Andererseits: Würden wir LWB wegfallen, würde es auch kaum noch Waffenbehörden geben, jedenfalls nicht mehr als eigene, voll ausgelastete Einheiten. Völlig losgelöst von der Frage, ob die nunmehr beschäftigungslosen Mitarbeiter auch entlassen würden/könnten, soweit nicht als Beamte ohnehin lebenslang. Anders herum gesagt: Würde, was sehr, sehr wünschenswert wäre, das Potential der zuverlässigen und unbedenklichen Mitbürger ausgeschöpft werden und die Zahl der LWB deutlich zunehmen, dann würde aufgrund der deutlich steigenden Arbeit auch die Zahl der SB zunehmen. Wäre es nicht wünschenswert, wenn deren Gehalt durch deren Arbeit - Gebühren für ihre Tätigkeit - erwirtschaftet werden würde?
-
Um einen zunehmendem Wasserkopf an Verwaltung, die EU, andere EU-Mitglieder, restliche Teile der Welt teilweise zu finanzieren und nicht zuletzt für eine als erwünscht angesehene Umverteilung der Einkommen und Alimentierung von warum auch immer arbeitsunwilligen- und -fähigen sowie als "arm" bezeichneten (wobei Überschneidungen möglich sind) und zunehmenden Teilen der Bevölkerung zu sorgen. Alles nach dem persönlichen gusto der Regierenden, damit die sich wohler fühlen. Das läßt sich auch drastischer formulieren.
-
Begründe dies bitte (und auch gleich, inwiefern sich die "Standaufsichtsachkunde" fachlich und objektiv von der "Waffensachkunde" nach § 7 WaffG unterscheide/unterscheiden muß). Richtig ist: Es gibt keine Legaldefinition von "Sachkunde für Standaufsicht", noch nicht einmal eine Formulierung im WaffG oder AWaffV, die darauf hindeuten könnte, daß es diese und damit unterschiedliche Arten von Sachkunde geben könnte. Im Gegenteil fabuliert die AWaffV nur wenige Nummern vorher über über die Sachkunde (§ 7 WaffG). Mangels gegenteiliger Hinweise/Indizien und gleicher Begrifflichkeiten bezieht sich daher auch die Sachkunde in § 10 AWaffV auf die Sachkunde in § 7 WaffG.
-
"Ein wenig" ist gut. Wieder mal typisch. Als ob das Gesetz nicht bereits streng genug wäre - nein, die Hosensch... des DSB müssen noch eins draufsetzen. Ich könnte es ja noch verstehen, wenn dies objektiv einen erheblichen Sicherheitsgewinn bringen würde. Dagegen ist die einzig objektiv wirklich sicherheitserhöhende Zusatzqualifikation einen Ausbildung im kampfmäßigen Schießen plus entsprechende Bewaffnung, damit die Aufsicht einen evtl. austickenden Schützen - dami muß man heutzutage ja offenbar jederzeit bei jedermann rechnen - sofort ausschalten kann. Das ist jetzt unklar bis widersprüchlich. Richtiig ist, daß der Standbetreiber niemande ohne Sachkunde erlauben darf, als bestellte Aufsicht allein zu schießen. Andererseits darf er natürlich festlegen, daß über diese gesetzliche Anforderung hinaus die alleinschießende und sachkundige Aufsicht zusätzlich Augen im Hinterkopf oder einen Bachelor in Sinologie haben muß.
-
Du meinst also, daß der VO-Geber es dem Standbetreiber überläßt, die nach § 10 AWaffV "erforderliche Sachkunde" inhaltlich nach gusto auszugestalten? Das ist ganz sicher nicht so. Wäre es so, daß der VO-Geber dem Standbetreiber insgesamt überlassen will, wen er als "sachkundig" und für die Aufsicht ansehen will, dann wäre nirgends von Sachkunde die Rede. Richtig ist, daß dem Standbetreiber obliegt, wen er als Aufsicht einsetzt. Und daher kann er als zusätzliches Qualifikationskriterium das 1. Jur. Staatsexamen, die Büchsenmachermeisterprüfung oder einen Bachelor in Erziehungswissenschaften fordern. Um die Mindestanforderung der in der VO genannten Sachkunde kommt er aber nicht herum, auch nicht bei sich selbst als Aufsicht. Und in Ermangelung einer spezifischen Legaldefinition der "Sachkunde für Standaufsicht" bezieht sich dieser terminus auf § 7 WaffG. Was ja auch objektiv seinen Sinn hat, denn was will man von der Standaufsicht sinnvollerweise anderes an spezifischen Kenntnissen und Fertigkeitej fordern als, was üblicherweise derjenige, der selbständig mit dieser Materie zu tu hat, vorweisen muß - eben die für den auch schießenden Umgang mit Schußwaffen erforderliche Sachkunde? Und was muß (!) objektiv eine Standaufsicht anderes/mehr an Fach(!)wissen haben als dies? Da fällt mir nichts ein. Wie gesagt und auch schon anderseitig hingewiesen hindert dies den Standbetreiber nicht, zusätzliche Anforderungen über die Sachkunde nach § 7 WaffG hinaus hinaus zu stellen. Und wenn der DSB aus rein eigennützigen Gründen seinen Landesverbänden und Vereinen höhe/zusätzliche (Schein)Anforderungen aufzwingt und die Vereine im üblichen blinden Vereinsgehoram mitmachen ... je nun. Friß oder stirb - bzw. stell Dich endlich auf die Hinterbeine und sch... dem Verband auf die Füße. Interessant ist, daß die Standaufsicht nach der WaffVO keine WBK haben muß - Sachkunde genügt. Zum Schießen auf dem Stand braucht man ja auch keine WBK. Und die Ausgangsfrage wurde bereits beantwortet: Gesetzlich benötigt der "Neuling" keine persönliche Aufsicht; es wäre also waffenrechtlich o.k., ihm dort die .22SpoPi mit Mun in die Hand zu drücken, die Aufsicht der Aufsicht zu überlassen und sich in die Kneipe zu hocken. Die Praxis ist variantenreicher und reicht vom Alleinlassen nach dem 4. oder 5. Termin ohne jede Aufsicht bis hin zur akribischen persönlichen Überwachung selbst nach bestandender Sachkundeprüfung und einem Jahr regelmäßigen Training.
-
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Lieber kein BK als Frau Dr. Merkel. Mann, wär das schön .... endlich nicht mehr dieses Gesicht in der Zeitung sehen und diese ... beleidigt-Leberwurst-quengel-ihr-seid-nicht-mein-Volk - Stimme in er Glotze hören zu müssen ... Hätte nie gedacht, daß ich mir mal Schröder, gar im Vergleich mit einem sog. konservatien Amtsinhaber - zurückwünschen würde. Naja, alles Dummgeschwätz, für ein führerloses Land (Mann, das klingt jetzt aber schlimm, mit diesem bösen Wort gebe ich dem Staatsschutz Anlaß zu Verfolgung und riskiere meine Zuverlässigkeit, da helfen auch diverses "Diensteide" nichts) sind wir viel zu ordentlich. -
... da kann ich ja froh sein, daß die Eintragung meines Sohns als Mitsammler und -berechtigten in die Sammler-WBK anläßlich einer Eweiterung und zahlreichen Neueinträge bzw. Amstempelungen nicht berechnet wurde ....
-
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
MarkF antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
SB imeint wohl das Richtige: Das Problem an Antwort c) ist, daß dort mit einem so gesetzlich nicht definiertem Terminus operiert wird und eine contradictio in objecto - für die nicht des Lateins Mächtigen unter uns: Widerspruch in sich - enthält. Man kann davon ausgehen, daß diese Frage und Antwort c) auf Anlage 2 Abschn.1 UA 3 Nr.1 - vom Gesetz ausgenommene Waffen - verweisen möchte (ich bekomme immer Pickel im Gehirn, wenn ich lese, daß unsere Gesetzgeber Spielzeuge, Erbsenpistolen als "Waffen", gar "Schußwaffen" klassifiziert - dahinter steckt System, man möchte dem Bürger den Instinkt nehmen, daß es Dinge gibt, die eben von ihrer Natur her keine Waffen sind, denn so läßt sich bei Bedarf flugs alles mögliche und jedermann kriminalisieren, ohne daß mehr als nur die üblichen Verdächtigen aufmucken). Im ganzen WaffG taucht der Begriff "Spielzeugwaffe" aber nicht auf. Daher erhält der Verzapfer und Herausgaber dieser Frage von mir schon mal eine glatte Sechs wegen herausragender Inkompetenz. Ich weiß wirklich nicht, was diese Spielzeugwaffe" sein soll. Allgemein eine zum "Spielen" gedachte Schußwaffe? Also etwa wie in Teilen der USA eine KK-Büchse? Für das dortige Jungvolk sind das Spielzeuge. Stellt sich die Frage: Was ist Spiel? Welcher Maßstab? Ich kenne Sportschützen, für die ihr monatliches Training mit .44mag nur Spiel ist (Spiel schließt die einschlägige Sorgfalt nicht aus). Das kommt natürlich für einen legalen Sportschützen nicht in Betracht, denn "Spiel" heißt "nicht ernsthaft", gar "Spaß haben", "lachen" (da muß ich immer an hickok45 denken) - wo kommen wir denn da hin? Der deutsche Sportschütze geht zum Lachen in den (Lach)Keller, sofern er überhaupt lacht, und schon gar nicht im Zusammenhang mit seinem höchst ernsthaften (Leistungs)Sport. Mein erster Kontakt mit Schützenvereinen war mit einem lokalen KK-Verein, sportlich höchst bedeutsam, ohne Frage, aber irgendwie zur Gänze spaßbefreit, absolut abschreckend und ein Garant dafür, daß diese Tätgkeit auf eine kleine Zahl von ..... Interessierten .... beschränkt bleibt. Der zweite Kontakt war mit einem primär KK-KW-Verein im Allgäu. Deren Protagonisten standen mit kurzen Hosen, Hemdchen, Bauch und Badeschlappen auf dem Stand und hatten sichtlich Spaß am .... Schießen. Zurück: Oder bedeutet "Spielzeugwaffe" - möglicherweise naheliegend - Spielzeuge, die die o.g. Legaldefinition 100% erfüllen und für die das WaffG daher grundsätzlich nicht gilt? Oder vielleicht allgemein nur solche "Spielzeuge", die durch ihr primäres Funktionieren (Peng, irgendwas kommt aus dem Lauf) nicht wirklich oder nur unter ganz ganz ungewöhnlichen oder irregulären Umständen verletzen können (auch ein Legostein kann verletzen, wenn man ihn ins Auge haut - und siehe da, eine Waffe!), also faktisch Schußwaffen, die o.g. Definition mit Ausnahme einer um ein paar 1/10J zu hohen Energie erfüllen? Ich weiß es nicht. Vielleicht können wir im WaffG erfahrene Diskutanten abkürzend von "Spielzeugwaffen" reden, wenn wir Schußwaffen nach o.a. Legaldefinition meinen, wobei ich mich aber aus dem o.g. Grund weigere, diesem gesetzgeberischen Unfug auch noch Vorschub zu leisten, aber bei einem Fragenkatalog für Prüflinge ist dies schlichtweg ein absolutes Armutszeugnis. Aber gut bzw. schlecht, diese Frage und Antwort beruht offenbar auf der Annahme, es würde "Spielzeugwaffen" mit mehr als 0,5J geben - und dies kann je nach Definition des Begriffs "Spielzeugwaffe" richtig oder falsch sein. Versteht man aber unter "Spielzeugwaffe" wie vermutlich naheliegend (siehe oben) nur solche "Schußwaffen" nach o.g. Legaldefinition, für die das WaffG grds. nicht gilt, dann ist diese Annahme und diese Antwort schlichtweg falsch: Die o.g. Regelung definiert "Waffen" dieser Art (Spielzeuge), für die das WaffG grundsätzlich nicht gilt, über die Mündungsenergie. Folglich sind Schußwaffen mit mehr als 0,5J völlig egal wie man sie im übrigen bezeichnen möchte, woher sie stammen, welchen Zweck sie haben usw. usw. jedenfalls KEINE "Spielzeugwaffen" im Sinne dieser Legaldefinition mehr. D.h. im Sinne dieses möglicherweise naheliegenden Verständnisses des Begriffs "Spielzeugwaffe" gibt es keine "Spielzeug(schuß)waffe" mit mehr als 0,5J, weil es dann keine "Spielzeug(schuß)waffe" mehr ist. Dann ist es - wie der Gesetzgeber meint - eine Schußwaffe ohne diese Privilegierung, für die die übrigen Regelungen gelten und die, wenn keine anderen Privilegierungen (Antriebsart, Leistung, Alter, FiF etc.) eingreift, eben Erlaubnispflicht besteht. Man sollte vielleicht man beim Bundesamt nachfragen, was die unter "Spielzeugwaffe" verstehen, und je nach Antwort die Diskussion weiterführen. -
Nicht aufgeben, auch wenn es bereits zwei negative VG-Urteile gibt. Ich weiß leider nicht, ob die Kläger aufgeben haben oder im Rechtsmittelverfahren gescheitert sind. Die Begründungen weisen aber greifbare Schwachstellen, Unrichtigkeitrn auf, Beachten schlichtweg nicht das Gesetz VG Darmstadt behauptet einfach ohne jede jede gesetzlichd Grundlage - und natürlich unter Mißachtung dieser ausdrücklichen gesetzlichdn Überlassungsregelung - eine Art "Widmung" der Waffe: Die Waffe eines Sammlers ist dieeines Sammlers ist die eines Sammlers .... und kann nichts anderes werden. Völlig absurd. Unsere Behörde ist einsichtig und trägt ein, daß die Waffe zum sportliche Schießen benutzt werden darf. Mein Argument: Sonst kaufe ich mir alles halt noch mal. Dahee kann ich nicht klagen ...
-
Android App zum Vorbereiten auf die Sachkundeprüfung
MarkF antwortete auf johannes85's Thema in Waffenrecht
Das Sachkunde-Papier ist für den Normalmenschen schlichtweg nicht wirklich zu lernen und auch der Jursit hat nur Vorteile bei den originär bzw. allgemein rechtliche Fragen wie Notwehr etc., und natürlich, wenn imDetail das Papier unklar ist und man in die Gesetzes-Quellen geht und die Darstellung verstehen will. Ich habe es seinerzeit versucht und es WAR wirklich schwer und sehr aufwendig - und dennoch habe ich nach bestandener Prüfung, wobei das Lernen aller Prüfungsfragen unabdingbar war - das, was nicht wirkluch täglich benötigt und durch ständige Anwendung gefestigt wird, vergessen. Bulemie-Lernen. Es ist ja kein Pauken desselben Stoffs über Wochen, Monate und Jahre ... Da fand ich das hiesige System schon besser: Eine brauchbare Zusammenfassung von der Kreisorganisation in Verbindung mit einem vernünftig sehr reduzierten Fragenkatalog, aus dem die Prüfungsfragen stammten, sehr viel besser, zumal dies im Kurs entsprechend eingehend besprochen wurde. Der normsle Sporgschütze ist kei Jurist, kein SV, kein Expterte, er agiert üblicherweise in einem regelungsspezifisch sehr eingeschränkten Umfeld und es genügt, das alltägliche zu behrrschen,mund im übrigen zu wissen, daß da noch mehr ist und er sich beinalleim außerhalb des normalen Rahmens kundig machdn solltd. -
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Durchschaut. Es ist aber doch schon erstauntlich ... -
Hessen: Waffenbesitzer sollen 4,9 Mio € pro Jahr mehr zahlen
MarkF antwortete auf 6/373's Thema in Waffenrecht
Es ist angweilig, immer nur mehr oder weniger die eigene Meinung zu hören. Wo sind die strammen Merkel-, Schulz- und Juncker-Verteidiger, die echtdn Europäer, die in DEM Europa die Lösung aller Probleme sehen? Sind wir alle nur blöd auf Stammtischniveau oder liegt es daran, daß wir eine verfolgte und (bald) unterdrückte Mindefheit sind? -
Ich verstehe nicht. Gerade darum geht/ging es. Der Sportschütze hatte die Waffe erworben, die Behörde sollte sie in gelb eintragen und abstempeln oder den Eintrag vom Händler in gelb abstempeln (habe den Sachverhalt in diesem Detail nicht mehr in Erinnerung) - was das gleiche ist, da nämlich der bloße Eintrag ohne Behördenstempel kein Besitzrecht gibt, rechtlich ein Nullum ist. Und dieses Abstempeln, also im Ergebnis die Erteilung der Besitzberechtigung, wurde laut VG zu recht verweigert, weil der Erwerb des 142. Karabiners nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei.
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Richtig. Das war schon immer so. Das ist die Art und Weise, wie es in der Gesetzgebung gemacht wird. Dies hat sich seit ??? Jahren bewährt und daher bleibt man dabei. Das wirst Du nicht ändern und das werde ich nicht ändern und es ist völlig müßig, darüber zu diskutieren. Und Du kannst mir glauben, daß mir der Änderungsmodus durchaus bekannt ist. Ich arbeite damit seit es ihn gibt und so hilfreich er auch regelmäßig ist, so gibt es doch Situationen, wo er einfach aufgrund der Komplexität nicht mehr praktikabel ist. Außerdem kann man diese tradierte Form auch ohne PC und mit Steintafeln anwenden. Ja, ich weiß, ich weiß, Du brauchst mir jetzt nicht die 1001 Gründe, warum man fortschrittliche Technik nutzen sollte, aufzählen. Zur synoptischen Darstellung wurde bereits gepostet. Diese hat eine ganz anderen Zweck und ist NICHT das Änderungsgesetz. Und niemand bestreitet, daß eine synoptische Darstellung helfen kann, Gesetzesänderungen inhaltlich zu erfassen. Allerdings gerät auch dieses Hilfsmittel an seine Grenzen, etwa wenn die gesamte Gesetzesstruktur geändert - wie beim WaffG 2002. Wenn z.B. die wenigen vorhandenen und in den Regelungen vorhandenen Legaldefinitionen in einen Anhang gepackt werden, dann hilft Dir zum Verständnis zunächst wenig, wenn die betreffenden Vorschrift rechts nur gekürzt oder aufgrund der Umstrukturierung überhaupt nicht mehr erscheint und dafür am Ende der 150 ( ;-) ) Seiten rechts ein dichtes Paket von Anhängen, denen naturgemäß links nur Leere gegenübersteht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Darum geht es doch überhaupt nicht. Daß das WaffG und viele andere Gesetze unnötig kompliziert konzipiert, vielleicht auch überreguliert, sind, wird kaum jemand bestreiten. Allerdings erleben wird doch hier im Forum geradezu täglich, daß eine Problem aus dem täglichen Leben auftaucht, für die auch das WaffG keine eindeutige Antwort gibt und auch wir Profis keine sichere eindeutige Antwort geben können. Hier geht es nur darum, wie Änderungsgesetze formuliert sind und daß man Änderungsgesetze sehr wohl verstehen kann, wenn man sie Zeile für Zeile, Satz für Satz abarbeitet. Änderungsgesetze sind nicht dafür gedacht, daß sie jemand mit einem Blick erfaßt und dann sofort sagen kann: Diese oder jene Regelung wurde inhaltlich auf diese und jene Weise geändert. Ihr Zweck ist, daß jedermann in der Lage ist, mit ihrer Hilfe den alten Gesetzestext umzuändern und so am Ende die neue Gesetzeslage erkennen kann. In der Rechtspraxis wird dann, wenn der geänderte Gesetzestext "verfügbar" ist, natürlich nicht mehr mit dem Änderungsgesetz gearbeitet. Es sei denn, man hat Zweifel, daß der Gesetzestext, wie er in den Gesetzessammlungen (gedruckte Form oder online/maschinenlesbar) erkennbar/aufgeführt ist, falsch ist, also diese Umsetzung von dem Herausgeber/Bearbeiter fehlerhaft erfolgte. Dann wird z.B. wenn in einem Prozeß eine Partei meint, daß eine streitentscheidende Norm, auf die sich der Gegner bezieht, dort falsch wiedergegeben ist, anhand des im BGBl veröffentlichten Änderungsgesetzes nachvollzogen, ob die Einarbeitung der Änderungen richtig war, und dementsprechend entscheidet dann der Richter. Ich selbst habe so etwas zwar noch nie erlebt und könnte auch keinen Fall zitieren, aber es ist grundsätzlich möglich. Denn diese Gesetzessammlungen sind im Grunde NICHT verbindlich. Die tatsächliche Gesetzenslage ergibt sich ausschließlich aus den im BGBl veröffentlichten Gesetzen. Deswegen steht auch z.B. bei www.gesetzeiminternet.de: "Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. " Und solange ein geändertes Gesetz nicht in einer/der geänderten Fassung verkündet wurde, kannst Du die tatsächliche/verbindliche Gesetzeslage nur anhand der letzten im BGBl verkündeten Fassung plus aller zwischenzeitlich dort verkündeten Änderungsgesetze feststellen. Die Gesetzessammlungen wie Schönfelder, beck-Gesetzestexte etc. oder auch www.gesetzeiminternet.de sind nicht weiter als die Arbeit vereinfachende Hilfsmittel, bei denen wir Anwender zunächst davon ausgehen, daß sie die wirkliche Gesetzeslage auch richtig darstellen, also die jeweiligen Bearbeiter die Änderungsgesetze sorgfältig und 100% korrekt "abgearbeitet" haben. Denn "eigentlich" müßten wir immer mit der zuletzt verkündeten Fassung plus aller zwischenzeitlichen Änderungsgesetzen, die wir selbst ins unsere "eigenen" Gesetzessammlungen einpflegen, arbeiten und uns darauf verlassen, dies richtig getan zu haben (was natürlich insgesamt nicht der Fall wäre). Siehe hierzu z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Schönfelder_(Gesetzessammlung) Ich habe keine Ahnung und es hat mich offen gesagt auch nie interessiert, wie die Praxis vor der "Erfindung" des Schönfelder gearbeitet hat, seit wann es solche nichtamtliche Gesetzessammlungen gibt und ob es eine Zeit gab, in der die Praktiker tatsächlich ihre eigenen, privaten Gesetzessammlungen hatten und pflegten (und sich dann vermutlich häufig darüber stritten, wessen Gesetzesfassung die "richtige" ist). Wie alle lebenden Juristen bin ich mit ATS (Alte Tante Schönfelder, wie er bei uns hieß), Sartorius & Co. aufgewachsen, auch wenn ich in der täglichen Arbeit am PC seit vielen Jahren nur noch www.gesetzeiminternet.de bzw. daher downgeloadete Texte verwende. Aber das führt jetzt zu sehr in die Tiefe, das kann eigentlich nur jemand vom Fach verstehen, der weiß, wie&womit Juristen arbeiten, und ist hier auch völlig uninteressant/unwichtig. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Meinungen der Behörden/Gerichte/Richter interessieren keinesfalls nur am Rande, weil diese die Entscheidungen treffen, von denen Du betroffen bist. Und wenn in einem Streitfall ein Verwaltungsrichter der Behörde zustimmt und meint, daß aufgrund BVerwG nicht mir solchen HA gejagt werden darf, Du Deine Zuverlässigkeit daher verloren hast und die Berufung wie üblich nicht zuläßt, dann hast Du zunächst mal ein ganz großen Problem. Da hilft es nicht, wenn wir alle plus alle "Waffenrechtler" Deutschlands das anders sehen. DAS ist das Risiko, egal wie groß es ist oder von Dir, mir oder wem auch immer beurteilt wird. Im übrigen sollten Dich auch die begründeten Meinungen anderer Profis interessieren. Denn ruckzuck verbrät so ein Profi seine Meinung in einem Fachaufsatz und dies kann dann gerichtlich Kreise ziehen oder er vermag in einem Prozeß als RA ein VG von seiner Meinung zu überzeugen. Das mußt Du MIR nicht erklären. Nur wie wir mittlerweile aller festgestellt haben sind die (alle) Behörden wie befürchtet der Auffassung, diesem obiter dictum willfahren zu müssen. Und wenigstens zahlreiche VGen/VGHen werden bzw. würden dem wohl folgen, schon weil sie (die betreffenden Richter) hierzu noch nie entschieden und sich nicht nach bisheriger Rechtsauffassung eine Meinung gebildet haben. -
Sch..Forensoftware. Bitte vorherigen post löschen. Daß Du Dich da bloß nicht irrst. Vor Jahresfrist oder so hatten wir doch den Fall des Sportschützen, den der Eintrag des 142. K98 (oder so) auf Gelb versagt wurde, weil diese verkappte Sammelei von seinem Sportschützenbedüprfnis nicht mehr umfaßt ist, und diese Bewertung wurde gerichtlich bestätigt.
-
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Daß ein Amt oder Gericht der Meinung sein kann, das BVerwG habe zutreffend entschieden und selbst wenn der Besitz bis zur Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis zulässig sein sollte es jedenfalls am Bedürfnis zum Umgang im Rahmen der Benutzung (Führen, Schießen) fehlt. Wie gesagt, das haben wir hier doch schon tausendmal durchgekaut. -
Kleinkaliber-WS für GK-Waffe, wenn KK-Waffe bereits vorhanden?
MarkF antwortete auf ballerino's Thema in Waffenrecht
Falsch gedacht. Besser wäre ins Gesetz zu schauen: Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr.2 " Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ", dort "2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); " Alles klar? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ach Manno, das hatten wir doch schon tausendmal. Lese bitte, was ich geschrieben habe: Ratsam für Leute, die 100% sicher sein wollen. Nicht: Ist verboten. Es geht ums Risiko. -
§ 242 StGB. Lernt jeder Jurastudent im 2. Semster (meine Söhne konnten die Sprüche schon als Halbwüchsige aufsagen): Diebstahl: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wegnahme: "Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. " Gewahrsam: "Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung." (das ist NICHT Besitz im Sinne des WaffG). "Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers. Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen." Soviel zum objektiven Tatbestand, der augenscheinlich erfüllt ist. Aber § 242 hat auch eine subjektive Komponente, nämlich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Ohne an dieser Stelle den ganzen unendlichen Theoriekram ausführen zu wollen (wer sich dafür interessiert soll sich irgendeinen Kurzkommentar zum StGB ausleihen oder hineinschauen, dessen Fülle ("Kurz" ist dabei nur im Gegensatz zu den 20bändigen Großkommentaren zu sehen und daß man ihn zur Not noch in einer Hand tragen kann) ihn erschlagen wird) unendlich stark abgekürzt: "Zueignungsabsicht erfordert aber immer dolus eventualis auf eine dauerhafte Enteignung des ursprünglichen Eigentümers." Was heißt: Die dauerhafte ENTEIGNUNG des Berechtigten muß zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Und daran hapert es. Der Sohn hat ganz gewiß nicht den geringsten Gedanken daran verschwedent, ob sein Vater der Glocke dadurch auf Dauer verlustig gehen wird. Möglicherweise mag er zum Zeitpunkt der späteren Tatausübung realisiert haben, daß er nun die Rubikon überschritten hat und die Glocke als aufgrund Pflichtwidrigkeit abhanden gekommenes Tatwerkzeug der Einziehung unterliegt (das ist ein Witz - natürlich hat der Sohn dies nicht gedacht), aber diese dolus eventualis muß zum Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs vorliegen. Etwas weitgehend: Die heute vorherrschende Meinung vertritt die Vereinigungstheorie. Im Prinzip stellen sich die Vertreter dieser Theorie auf den Standpunkt es wäre erforderlich, dass der Täter im Wegnahmezeitpunkt vor hatte, sich die Sache entweder ihrer Substanz nach zuzueignen (Substanztheorie) oder den in ihr verkörperten Wert (restriktive Sachwerttheorie). Dies war hier auch nicht der Fall. Der Sohn wollte die Glock nur benutzen. Sog. furtum usus. Aber: Ich gebe zu, daß man auch zum Diebstahl gelangen könnte, wenn man unterstellt, daß der Sohn bei Wegnahme die dauerhafte Enteignung des Vaters billigend in Kauf genommen hätte. Was ich aber als spekulative Unterstellung als haltlos ansehe.