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Laßt ihm doch seine Meinung. Die WaffVwV ist nicht der Weisheit letzter Schluß, da kann man schon anderer Auffassung sein. Auch wenn es hier beruhigt, daß die Behörde es hinnehmen muß, wenn man selbst zur Zerstörung Hand anlegt.
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Der Vollständigkeit halber muß man aber auch sagen, daß WaffG, AWaffV etc. einerseits und WaffVwV andererseits nicht unbedingt Gegensätze sind. Das mit dem Handbuch oben war schon nicht verkehrt: Die WaffVwV ist der behörden- bzw. BMI- bzw staatseigene Kommentar zum WaffG etc. - wie der BMI möchte, daß WaffG, AWaffV ausgelegt werden, zu verstehen ist, soweit eine Auslegung nötig oder möglich ist. Ich will nicht ausschließen, daß da auch mal Meinungen contra legem vertreten werden, aber mir fällt ad hoc keine ein. Blöde ist in der Praxis halt, daß die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten faktisch nicht von dieser Auslegung abweichen sondern sich verklagen lassen wird und keinerlei Kostenbedenken und -hemmungen hat.
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Dafür gibt es auch ein Fachbegriff: Rechtsstaat. Und in diesem Atemzuge können wir auch die Nichtanwendungserlasse des BMF anführen.
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Was sich leider auch ändern kann. Die unsrigen zwar gesetzestreuen aber vernünftig agierenden SB sind ausgefallen, die danach zuständige Person erscheint mir tendenziell eher von der feindlichen Sorte zu sein, von der ich eine sehr restriktive Auslegung erwarte.
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BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Es ist eben eine Frage der Definition des "sportlichen Schießens". Letztlich geht es um die Frage: Ist die Benutzung eines wie ein M16 aussehenden KK-SL in einer KK-Dienstgewehr-Disziplin des BDS das gleiche wie die Benutzung eines solchen KK-SL oder eines dementsprechenden KK-AR15-upper als reines Trainingsgerät für eine Disziplin, in der ein wie ein M16 aussehender SL in .223rem verwendet wird? Dies setzt aber nicht zwingend ein entsprechendes Verbot i.d.SpO voraus. Das Verbot als solches gibt es ja bereits in eben § 6 AWaffV. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Genauso ist es! In .223rem könnte lediglich die Lauflänge eines AR15 ein Problem darstellen, im übrigen darf es aussehen wie man möchte. Nach der Gesetzeslage. Was natürlich den Veranstalter (oder Standbetreiber) faktisch nicht daran hindert, weitere Beschränkungen aufzustellen. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Ich mag etwas übersehen/überlesen haben, aber wo findet sich z.B. in der BDS-Sportordnung der Ausschluß der nach § 6 Abs.1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffen? Auch in Ansehung des § 6 Abs.3 AWaffV "(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt." erscheint mir diese Behauptung nicht zutreffend. Gerade in diesem Fall existiert zwingend eine Sportordnung, die nicht auf 6 Abs.1 AWaffV verweist. Daß dies für den Bereich des DSB undenkbar ist steht auf einem anderen Blatt. Bitte einen Beleg für diese Behauptung. Ich finde diese Formulierung nur in § 9 Abs.1 Nr.2 a) AWafV als einer der (vielen) Fälle der zulässigen "Schießübungen". Warum soll z.B. ein Training mit der militärisch aussehenden GK-AR15-Ausführung entsprechenden KK-upper kein sportliches Schießen sein? Dieses Training kann dank deutlich niedriger Kosten viel intensiver als mit GK erfolgen, dient und fördert damit - ungeachtet § 6 Abs.1 AWaffV - ein unzweifelhaft sportliches Schießen. Außerdem gibt es beim BDS eine Disziplin für KK-Nachbildungen von Dienstgewehren. Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
§ 9 Abs.1 Nr.1 bis 3 stehen alternativ zueinander. Das bedeutet: Schießen auf dem Stand ist zulässig, wenn 1. "die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" ODER 2. nach Schießsportordnung ODER im Lehrgang ODER zur Erlangung von Sachkunde ODER Jagdausbildung ODER 3. keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe Nr.1 heißt im Klartext: a) Inhaber irgendeiner auch zum Erwerb irgendeiner Schußwaffe berechtigenden WBK - gelbe WBK genügt. b) Schießen mit dieser ART von Schußwaffen im Rahmen des Bedürfnisses der gehaltenen WBKen. Diese ART sind z.B. allgemein SL. Das Bedürfnis von Sportschützen-WBK-Inhabern ist allgemein auch das (sportliche) Schießen mit SL. Daher dürfen solche WBK-Inhaber auch mit Schußwaffen nach § 6 Abs.1 schießen. Nicht-WBK-Inhaber dürfen nicht mit Waffen nach § 6 Abs.1 schießen - siehe Nr.3. Es sei denn, sie trainieren (unter Aufsicht) den Umgang mit SL zum Erwerb der Sachkunde. Dann dürfen sie nach Nr.2. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
MarkF antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Zurück zur Ausgangsfrage. Es wurde zwar schon mehrfach angesprochen, aber noch einmal in aller Deutlichkeit: Ein Feststellungsbescheid des BKA nimmt lediglich Hersteller, Händler und Besitzer vom Haken hinsichtlich des Vorwurfs eines schuldhaften Verstosses gegen das WaffG/KWKG. Er ist NICHT gesetzliche Voraussetzung, um eine möglicherweise "zweifelhafte" Schußwaffe verkaufen, kaufen, besitzen zu dürfen. Seine Wirkung ist aber naturgemäß die, daß sich (nicht nur) "zweifelhafte" Schußwaffen "ohne" faktisch kaum/nicht verkaufen lassen. Und die Mehrzahl wenn nicht gar alle Händler/Hersteller wollen (verständlicherweise) das Risiko nicht eingehen, bei einer "zweifelhaften" Schußwaffen am Ende belangt zu werden. Daher sollte derjenige, der sich auf die relative Sicherheit, die ein BKA-Feststellungsbescheid vermittelt, an der betreffenden Waffe keine Änderungen vornehmen, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden. Welche Merkmale und Eigenschaften dies sind, ist hier angesprochen worden und sollte aus der einschlägigen Rechtsprechung und BKA-Entscheidungspraxis herausdestilliert werden (können). Irrelevante Maßnahmen wie etwa das Austauschen des Griffstücks gegen eines mit Fischhaut oder des bösen Kunststoffschafts gegen einen netten Holzschaft sind faktisch eben irrelevant. -
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie eng man die Regelung "Die ... Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen ... . Diese Sicherheitsbehältnisse können ... , 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." sehen/verstehen möchte. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es auf S.48: "Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ..., nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat." Die Empfehlung des Innenausschusses verhält sich hierzu überhaupt nicht. Es gibt also keine weiteren Materialien, wie die Weiterbenutzung und damit wie die bis dahin erfolgte Benutzung ausgesehen haben muß. Bei streng wörtlichem, also sehr engherzigem Verständnis, wird man auf die konkrete Nutzung am 6.7.2017 abstellen. Stand der Schrank am 6.7. leer, war´s das. Lag nur Mun drin, war´s das. Waren in einem B-Schrank nur LW, dürfen auch künftig nur noch LW darin gelagert werden. Mit etwas mehr Lebensnähe und Hirn wird man auf die grundsätzliche Nutzung abstellen, d.h. wie der Nutzer den Schrank grundsätzlich benutzt hat, so daß z.B. ein Leerstehen am 6.7. aufgrund eines temporären Auslagerung des Inhalts oder Verteilung auf andere Schränke usw. usw. unbeachtlich wäre. Hierbei kann man sich darauf stützen, daß das Gesetz nicht von der "am" sondern auf die "bis" 6.7. bestandenen Nutzung verweist. Leider wird diese nach wie vor im wesentlichen auf die erfolgte Nutzung abstellende Auslegung sich auf die Begründung des Regierungsentwurfs stützen können, denn das "Diese dürfen die Nutzung" läßt sich problemlos auf die konkrete Nutzung bezogen verstehen. Was eben bedeutet, daß die Aufbewahrung von LW eine andere Nutzung darstellt als die Aufbewahrung von KW. Ein an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Regelung wird dagegen darauf abstellen, ob der Schrank bis 6.7. grundsätzlich (s.o.) für die Aufbewahrung von allgemein erlaubnispflichtigen Schußwaffen genutzt wurde. Für diese weite Auslegung spricht, daß es die infolge der Regelung zur Besitzstandswahrung anerkannten berechtigten Interessen der Eigentümer/Besitzer wahrt, ohne zugleich die angeblichen Interessen der Allgemeinheit zu vernachlässigen, denn die extrem lange Übergangszeit von mehreren Dekaden, mit der die Regierung selbst bis zum völligen Austausch aller A/B-Schränke rechnet, beweist ja, daß es in Wahrheit überhaupt keine Interessen der Allgemeinheit an einer anderen Aufbewahrung von Schußwaffen als in A/B-Schränken gibt und ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen diese sowohl gegenwärtig als auch für die nächsten -zig Jahre als ausreichend einbruchs-/diebstahlssicher angesehen werden. Was natürlich in einem richtigen Rechtsstaat (und nicht lediglich einem Staatswesen, das dies nur vorgibt) zur Folge hätte, daß die Gerichte, zuletzt das BVerfG, diese Vorschrift als willkürlich und grundrechtsverletzend kassieren würden. Aber wie Gruger oben richtig angemerkt hat: Solange noch keine Rechtsprechung dazu existiert wissen wir nicht, wie die Regelung letztlich verbindlich ausgelegt werden wird. Wieder mal ein typisches von Nichtfachleuten (ich sage mal: Laien) verbrochenes Gesetz, das unnötigerweise mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Und daß die Waffenbehörden solange, bis eine für diese verbindliche Verwaltungsanweisung geschaffen wird, die gesamte Palette der möglichen Auslegungen plus solche, auf die ich noch nicht gekommen bin, schwerpunktmäßig natürlich möglichst engherzig, vertreten werden, dürfte offensichtlich sein. Man kann daher jedem A/B-Schrank-Benutzer nur raten, am 6.7. eine A/B-gemäße Nutzung vorgenommen zu haben.
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Nun, das sehe ich anders. Die Behörde hat Kenntnis durch Kenntnis ihrer Mitarbeiter. Wie auch anders. Und wenn diese Kenntnis vorhanden war ... siehe oben. Außerdem geht es hier nur um die Rücknahme nach § 45 Abs.1 WaffG. Alle anderen Möglichkeiten bleiben unberührt und wenn die Voraussetzungen vorliegen ...
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§ 45 Abs.1: "(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen." Also: Wenn es der Behörde "nachträglich bekannt wird", daß die Erlaubnis nicht hätte erteilt werde dürfen, dann ist die Erlaubnis zurückzunehmen. In der Kommentarliteratur heißt es dazu, daß die Umstände, due die Zulässigkeit der Rücknahme begründen, bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung vorgelegen haben müssen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme noch vorliegen. Für die obligatorische Rücknahme soll es nicht darauf ankommen, ob das nachträgliche Bekanntwerden auf einer besseren Tatsachen- oder Rechtskenntnis beruht. Die Rücknahme der Berechtigung soll nicht vom Eintritt oder Nachweis neuer Tatsachen abhängig sein, sondern von dem nachträglichen Bekanntwerden, das auf nachträglicher besserer Tatsachenkenntnis oder auf nachträglicher besserer Rechtskenntnis beruhen kann. Soweit, so klar, und so verstehe ich die Regelung auch: Weiß "die Behörde" wie in unserem Fall, daß die Sachkundeprüfung nicht angemeldet war, dann weiß sie auch, daß dies nicht zulässig war und die abgelegte Prüfung sozusagen "ungültig" war, jedenfalls fehlerhaft und nicht anzuerkennen. Allerdings heißt es in den Kommentierungen auch, daß für die Zulässigkeit der Maßnahme unerheblich sei, ob der Behörde die Umstände, welche die Rücknahme erfordern, im Zeitpunkt der Erteilung bekannt waren. Diese Bewertung sei aufgrund Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerechtfertigt. Naja. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß jede unrichtige Entscheidung zurückgenommen werden dürfe, dann hätte er dies auch so geschrieben und eben nicht von dem "wenn nachträglich bekannt wird" abhängig gemacht. Denn wenn es nur auf die rechtswidrig erteilte Genehmigung ankommen, dann ist es ohne Bedeutung, ob dies der Behörde - denn auf die kommt es ja an, die ist ja zuständig und Normadressat - "nachträglich bekannt wird" . Sinn ergibt diese Formulierung nur, wenn dadurch Genehmigungen, die in Kenntnis der Umstände und der richtigen rechtlichen Bewertung, also in Kenntnis dessen, daß die Genehmigung zu versagen ist, erteilt werden, eben nicht nach dieser Vorschrift zurückgenommen werden dürfen. btw: Ironischerweise steht hierzu im Walhalla-Kommentar (zu Absatz 2) bei Rdnr.102: "Zu den Erlaubniserteilungsvoraussetzungen gehört nach dem System des WaffG auch der Nachweis der Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 7 WaffG; §§ 1 ff. AWaffV) bzw. der Fachkunde (§ 21 Abs. 3 Nr. 3, § 22 WaffG; §§ 15, 16 und 27 AWaffV). Ihr Wegfall ist allerdings kaum vorstellbar, weil in aller Regel ein einmal nachgewiesener Kenntnisstand kaum jemals derart in Vergessenheit gerät, dass ein Widerruf vertretbar ist." Diesen Fall des "Wegfalls", der ja kein Fall des Wegfalls sondern des "nie gewesen" ist, hat sich offenbar der Fantasie des Kommentators entzogen.
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Kommt mal runter. Meine Güte. Immerhin hat der gute Mann für die Wiederholung lange genug Zeit und kann sich beim Verein schadlos halten. Ist aber eine interessante Rechtsfrage, zu der ich ad hoc ausnahmsweise mal noch keine Meinung habe. Daher bin ich zur Abwechselung mal nicht Parteivertreter sondern noch in der Position des Richters, der sich beide Parteien anhört (was ich durch neugieriges Lesen des Fred getan habe) und bereit ist, von einer der Parteien überzeugt zu werden. knight hat es aber sehr schön auf den Punkt gebracht: Woher nehmen wir, daß eine nicht angemeldete Prüfung null und nichtig sei? Die Befürworter behaupten dies lediglich, eine eigentliche (juristische - igitt) Herleitung fehlt. Allerdings steht in der amtlichen Begründung zu § 2 AWaffV, daß der Regelfall der Sachkundeprüfung eine amtliche Prüfung sei (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.36). Und zu § 3 AWaffV: "Mit diesen Vorschriften werden die Durchführung und der Abschluß von Sachkundevermittlungen auf eine klare Grundlage gestellt." (hört-hört!) sowie daß der Behörde durch rechtzeitige Anzeige des Prüfungstermins die Teilnahme an der Prüfung als Prüfer eingeräumt werden muß (BR-Drucks. 415/03 v.13.6.2003 S.37) (!). Nicht daß ich die BMI/IM/BR-Pupse überbewerten möchte, aber man muß sich schon damit auseinandersetzen. Und insgesamt betrachtet führt mich dies trotz allen zugestandenen Widerwillens zu dem Gedanken, daß die rechtzeitige Mitteillung der Prüfung nach Auffassung des VO-Gebers ein so wesentliches Verfahrensmerkmal darstellt - wie z.B. den Prüflingen Fragen ohne vorgegebene richtige Antworten vorzulegen, also überhaupt "richtig" zu prüfen -, daß ein Verstoß dazu führt, daß eine Behörde diese Prüfung nicht als Sachkundenachweis anerkennen muß. Es steht ja auch nirgend geschrieben, daß bei sämtlichen Fragen nicht die richtigen Antworten mitgeliefert dürfen, etwa daß der Prüfling nicht zum Fragebogen auch einen Antwortbogen erhalten darf. Oder daß der Prüfer nicht auf Befragen die richtige Antwort soufflieren darf. Würde SO "geprüft" werden, dann wären wir uns sicher einig, daß eine solche Prüfung wertlos ist. Ich gebe zu: Eine 100% wasserdichte Begründung kann ich auch nicht liefern, aber ich behaupte mal, daß "zweifellos" eine "geschobene" Prüfüng oder ein "erschwindeltes" Bestehen nicht als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt werden muß. Als Richter würde ich dies aus den vorgenannten Stellen der amtlichen Begründung und eben "der Natur der Sache" herleiten. Die andere Frage ist, was aus dem Erteilen der WBK zu folgern ist. Da neige ich knights Ansicht zu: Wenn diese Tatsache der Behörde bereits bekannt war, was der Fall war, wenn es sich um die nämliche Behörde handelt, dann hat sie sich mit der Erteilung der WBK selbst ins Knie geschossen. ABER: Die Sachkunde muß ja bei jeder erneuten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Faktisch also bei jedem erneuten Eintrag in eine WBK. Normalerweise gilt: Einmal sachkundig, immer sachkundig. Schlicht weil die Behörde normalerweise diesbezüglich keine "neuen Erkenntnisse" gewinnt. In diesem Fall aber .... Bei einer neu beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Behörde nicht gehindert, diese zwar bezüglich der erteilten WBKen rechtlich wohl vorbekannten, vermutlich aber dem SB erst später aufgefallenen Erkenntnisse zu berücksichtigen und die neue Erlaubnis erst zu erteilen, wenn die Sachkundeprüfung "ordentlich" wiederholt wurde.
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Nicht völlig undenkbar. Dann erkläre es bitte.
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Du kannst mir auch nicht sagen, wie ich den optimalen Arzt finde. Herrgottnochmal, langsam geht mir dieses Gemeckere bei juristischen Dingen enorm auf den Keks. Das Probem habt ihr in jedem Bereich, in dem ihr nicht selbst Fachmann seid (oder zufällig jemanden wirklich Fachkundigen an der Hand hat) und dennoch seid ihr in der Lage ohne ständiges Gemeckere und vor allem Angriffe auf alle Fachleute und das Gebiet als solches zu leben. Frag nach Empfehlungen von Leuten, die einschlägige Erfahrungen gemacht haben und meinen, dies beurteilen zu können. Fragst Du im Waffenrecht tätige Kollegen oder mich, wird natürlich jeder sich selbst empfehlen, mehr oder weniger deutlich und verklausuliert. So ist das nun mal mit der Juristerei. Da geht es um Gesetze und deren juristische Auslegung. Dafür gibt es in der Rechtswissenschaft Regeln, eine ganze Lehre, und das ist nichts, was der laienhafte "gesunde Menschenverstand", allgemeines Verständnis, allein packen würde. Dazu braucht man eine entsprechende Ausbildung. Oder findest Du etwa alle Regeln des Waffenrechts durch "gesunden Menschenverstand" gekennzeichnet? Sicherlich nicht. Du kommst Deinem Arzt ja meist auch nicht mit dem "gesunden Menschenverstand".
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Ich habe ein Problem damit, ein Forum als "Fachforum" zu bezeichnen, nur weil über ein bestimmtes Gebiet dilettiert wird. "Fach" setzt nach meinem Verständnis auch Fachkenntnisse voraus. Wie es bei den nichtrechtlichen Themen/Bereichen ja auch der Fall ist. Anscheinend habe ich nicht mitbekommen, welche Bedeutung die farbliche Gestaltung von Mitteilungen besitzt ....
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Das ist jetzt kein spezifisches Problem mit meinem Berufsstand. Wie soll ich den "guten" Arzt ausfindig machen? Wie finde ich den "guten" Dachdecker? Welcher Kfz-Reparierer ist "gut"? Welchem Sanitärmenschen kann ich die Verstopfung anvertrauen, ohne daß er mehr kaputt macht als repariert? Welcher Heizungsmann setzt nicht letztlich den Keller unter Wasser? Usw.usw. Daher mache ich alles selbst, soweit es in meinen Kräften steht, und lerne dazu nötigenfalls auch Neues -soweit es geht und noch vernünftig und zu verantworten ist. Außerdem könnte auch ich Dir auch keine Empfehlung geben, etwa wenn Du einen "guten" Scheidungsanwalt oder einen "Nur"-Strafverteidiger suchen würdest. Mit z.B. diesen Bereichen und Kollegen habe ich nichts zu tun, kenne also niemanden fachlich. Hinzu kommt natürlich, daß gerade bei den weniger "guten" Kollegen viele Schaumschläger und Blender dabei sind. Aber wie gesagt: Das ist ein generelles Problem, der Laie kann üblicherweise in keinem vorab Bereich beurteilen, ob er einen "guten" Fachmann ausgewählt hat. Sorry, aber das hier ist kein Fachforum. Das wäre es, wenn hier fast nur Fachleute, also Juristen mit ausreichender Kenntnis im Waffenrecht, diskutieren würden. Überwiegend bewegen sich die Beiträge aber auf einem ausgesprochen laienhaften Niveau und der mitlesende Laie vermag nicht ohne weiteres die Spreu vom Weizen zu trennen.
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Das ist genau das Problem, was ich an anderer Stelle erläutert habe: In § 36 Abs.4 werden kunterbunt waffrenrechtliche Begrifflichkeiten mit zivilrechtlichen Begrifflichkeiten - Besitzer, Eigentümer - verwurstet. Daher ist nicht klar, wie "Besitzer" in Abs.4 S.2 zu verstehen ist. Die Definition des WaffG von "Besitz" ist nicht ohne weiteres maßgeblich, denn diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die tatsächliche Gewalt über Waffen. Und das Schaffen einer eigenen Besitzdefinition für Nichtwaffen dürfte außerhalb der Regelungskompetenz des WaffG sein. Die mitgeteilten "Defizite" des anwaltlichen Beraters überraschen mich nicht. "Spezialistentum" ist immer schlecht, benötigt werden befähigte Fachleute, die auch jenseits ihres Schwerpunktbereichs umfassend kundig sind. Daß ein Strafverteidiger und Verwaltungsrechtler mit der BGB-Besitzproblematik nicht (mehr) vertraut ist dürfte nur Laien überraschen. Abs.4 S. ist die zunächst maßgebliche Regelung, die alten Schränke sollen weiterbenutzt werden dürfen, wenn bis dahin benutzt. Sind die nachfolgenden Bestimmungen auslegungsbedürftig, dann hat dies im Licht dieser Programmatik zu erfolgen. Es wäre daher mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu vereinbaren, einen durch den Waffen"besitzer" am 6.7.2017 (?) benutzten Schrank zu kassieren, nur weil er zu diesem Zeitpunkt ausgelagert war: Hier haben wir eine regelgerechte Benutzung durch denjenigen, der Eigentümer und Besitzer der Waffen und wenigstens Eigentümer des Schrankes war und bis kurz davor jedenfalls auch dessen unmittelbarer Besitzer. Wenn man sich hier auf BGB-Besitzverhältnisse einlassen möchte, dann ist evident, daß der OP auch Besitzer des Schranks im Sinne des BGB war, nämlich mittelbarer Besitzer. Unmittelbarer Besitzer war der Bewohner der Wohnung, der den Schrank jedoch nicht für sich besitzen wollte sondern als Besitzmittler für den dessen Eigentümer und Benutzer. Daß die SB vom Amt dies nicht so erkennen - keine Überraschung. Sie sind keine Juristen und das sehr schnell sehr komplizierte Besitzkonstrukt des BGB haben sie nie gelernt und verstehen es daher auch nicht. Vielleicht legen sie dem Fall ihren Behördenjuristen vor und vielleicht ist der gut oder noch nicht so alt, so daß er sich noch ans BGB erinnert. Andernfalls wird eben das Verwaltungsgericht de Amt das BGB-Besitzkonstrukt "erklären". Daß der Kollege das nicht gesehen hat: Traurig, aber nicht überraschend. Es genügt halt nicht, sich "nur" im Waffenrecht auszukennen - was aber auch nicht der Fall zu sein scheint, denn auch dies gehört zum Waffenrecht. Wie auch die entsprechenden rein tatsächlichen (technischen) Kenntnisse. Ohne jetzt aus dem Bauch heraus eine umfassende Auslegung für alle Fälle parat zu haben: Den bisherigen Besitzer kann man je nach Fall auch als den bisherigen Benutzer, losgelöst von allen BGB-Besitz- und Eigentumsfragen, verstehen. Denn Ziel ist ja, daß die bisherigen Benutzungskonstellationen weiter bestehenbleiben können. Auch wenn tyischerweise Benutzung und Besitz zusammenfallen dürften.
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Meine Güte, seid ihr aber alle dressiert. Statt euch zu freuen, daß das WaffG auch ein paar Schmankerl bereithält (oder besser gesagt ein paar Ausnahmen von dem "Alles muß erlaubt werden") verhaltet ihr euch, als wäret ihr die Anwälte der Behörde. Das ist KEINE Gesetzeslücke. Erst kam das WaffG, und das regelt ausdrücklich: WS unter den genannten Voraussetzungen sind erlaubnisfrei. Punkt. Daran gibt es nichts zu deuteln, das steht so ausdrücklich im Gesetz. Danach kam die AWaffV - das ist KEIN formelles Gesetz, das ist nur eine Rechtsverordnung der Exekutive. Lies Art.20 III GG: Förmliche Gesetze gegen exekutiven Gesetzen (Rechtsverordnungen der Regierung) vor. Ein Widerspruch zwischen förmlichen Gesetz und exketuiven Gesetz (Rechtsverordnung) wird immer zugunsten des höherrangigen förmlichen Gesetzes entschieden. Das bedeutet: Die AWaffV darf nicht gegen das WaffG verstoßen. Verstößt sie dagegen, ist sie insofern unwirksam. Daher darf und kann die WaffV die Erlaubnisfreiheitregelung von WS nicht einschränken. Ich wiederhole: Das ist KEINE Gesetzeslücke. Daß uns der BMI etc. mit § 6 AWaffV in die Suppe spuckt, als er es teilweise als wenig attraktiv und sinnvoll erscheinen läßt, die WS-Erlaubnisfreiheit-Regelung zu nutzen, steht auf einem anderen Blatt. Zumal ja anscheinend noch niemand dagegen geklagt hat, genau dies offenbar noch nicht gerichtlich überprüft wurde. Ich verstehe zwar nicht genau die Bedeutung des 2. Satzes bzw. was Du genau damit ausdrücken möchtest, aber zu der Frage des Transports und der Benutzung habe ich mich vorhin bereits geäußert. Jedenfalls der Transport in separaten Teilen kollidiert wahrscheinlich nicht mit § 6 AWaffV, da in diesem Zustand "kein Anschein" sondern nur ein (ohnehin) legal besessener lower und ein zwar grundsätzlich erlaubnispflichtiges, konkret aber erlaubnisfreies, Teil, das so nicht § 6 AWaffV unterfällt (man kann jetzt weitergehen und einwenden/diskutieren, daß das erlaubnis- und daher bedürfnisfrei besessene WS mangels solchen Bedürfnisses auch nicht im Rahmen des Bedürfnisses etc. transportiert werden können - aber die Erlaubnisfreiheit schließt ein Bedürfniserfordernis denk- und gesetzeslogisch aus und wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, dann kann der erlaubte Transport nicht von einem nicht erforderlichen Bedürfnis im eigentlichen Sinn anhängig gemacht werden) . Aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, auch dies würde ich vorab mit der Behörde abstimmen. "Ticken darüber" verstehe ich nicht, aber das Schießen auf dem Stand ist ja erlaubt. Dem steht uns als WBK-Inhaber auch nicht § 9 Abs.1 Nr.3 (sofern überhaupt wirksam -> Art 20 III GG) entgegen, denn die Nr.1 bis 3 gelten nicht kumulativ sondern alternativ und die Bedürfnisverknüpfung in Nr.1 ist bei konkret erlaubnis- und bedürfnisfreien Waffen irrelevant. Das hat der BMI ja so schön formuliert "innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" und da die Berechtigung sich bedürfnisfrei aus dem Gesetz ergibt, der vielfach zitierten WS-erlaubnisfrei-Regelung ... Aber selbst wenn man auf die "Haupt-Waffe" rekurrieren wollte: Das Bedürfnis ist Sportschütze und wir schießen ja nicht auf Dosen, Flaschen Pfannen wie die lucky boys anderswo sondern auf Papier-, Scheiben, Klapp- oder Drehscheiben und als Training für den Wettkampf mit den GK-Waffen, was so auf diese KK-Weise wesentlich kostengünstiger, intesiver und damit mit größeren Nutzwert für das sportliche Schießen und den Wettkampf erfolgen kann, also nicht für das eigene Spaßvergnügen sondern gerade nicht nur im Einklang mit sondern zur Förderung des sportlichen (Wettkampf)Schießens. Was will man mehr .... Nun ja. Der erste Satz ist definitiv nicht richtig, siehe oben. Der zweite Satz ist Ansichtssache. Ich möchte mal behaupten, daß nur die wenigstens Sportschützen alles "brauchen", was sie im Laufe der Jahre kaufen. Ich MUSS ja nicht in vielen Disziplinen dilettieren. Nicht mal Feuerwaffen "brauche" ich. Um Schießsport zu betreiben könnte ich mich ja auch mit LG oder LuPi und sogar zuhause im Keller begnügen. Und der Sammler erst recht, der "braucht" schon mal überhaupt nichts von dem, was er kauft, und wenn er es wirklich "brauchen" würde, dann wäre sein Geisteszustand zu bedenklich, daß man ihm die erforderliche Erlaubnis niemals erteilen dürfte. Ich denke, daß die große Mehrheit hier Waffen kauft, weil sie eben waffenaffin sind , die Waffentechnik mag. "I like the shiny steel and polished wood ...". Unsere Waffen sind durchweg Luxus, ganz wenig Ausnahmen ausgenommen. Und für mich als Sammler ohnehin. Müßte ich mit jedem Cent rechnen wäre ich kein Waffensammler. Dann hätte ich nicht mal eine MoBa. Oder eine Harley. Oder zwei. Also kaufe ich das WS, auch wenn ich damit nicht im Wettkampf schießen dürfte, und selbst wenn ich es nur probeschießen dürfte würde es mich - wie bei den (anderen) Sammlerwaffen befriedigen, sie zu besitzen. Deswegen sammelt man ja. Und beeindrucken .... ach komm. Du läufst gewiß nicht herum und erzählst Gott und der Welt, was Du alles an Wummen im Keller hast, nur um deren entsetztes oder beeindrucktes Gesicht zu sehen. Oder bist Du etwa einer der ganz wenigen weißen Elefanten, die ihre nicht mal eine WBK haben sondern "ihre" futuristisch aussehendes KK-Arbeitsgerät im Vereinstresor lagern? Ich kenne so jemanden. Netter Mensch, aber ich verstehe ihn wirklich nicht.
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Das ist völlig richtig, siehe mein logisches Treppchen. Ohne die Gleichstellungsregelung hätten wir ja schon kein grundsätzliches Erlaubniserfordernis. Aber wie gesagt, die (eine hypothetische) Erlaubnisfreiheitsregelung würde ja auch bei Schußwaffen gelten, und zwar aus sicher heraus, auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt in §§ 2ff. Daher mein bauchmäßiges "Unbehagen".
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Nicht rein theoretisch. Auch praktisch. Denn genau dies steht nun mal im Gesetz - und, ich kann es nur wiederholen, ganz offensichtlich kann niemand auch nur einen einzigen Fall nennen, in denen es mit dem Erwerb und der Eintragung eines WS ein Problem gab oder auch nur ein Bedürfnis hätte nachgewiesen werden müssen. Ich bin bekanntlich der letzte, der Behördenhandeln und -Meinungen oder die WaffVwV als per se maßgeblich ansehen würde, aber wenn - soweit bekannt - Behördenhandeln, WaffVwV und das Gesetz übereinstimmen, dann kann man - jedenfalls zu seinen Gunsten - auch das Behördenhandeln als wichtiges Indiz für die das richtige Verständnis des Gesetzes heranziehen. Solange Du § 6 AWaffV stur dem Wortlaut entsprechend verstehen und nicht gegen den Stachel locken willst, dann bist Du mit den darunter fallenden Modellen natürlich vom sportlichen Schießen als solchem ausgeschlossen. Das ist ja unstreitig. Wobei sich dies - von Wettkämpfen abgesehen - wieder mal auf die Frage des Transports ("Bedürfnis") fokussieren wird. Also die Frage, ob Du mit dem Teil überhaupt jemals zum Schießstand gehen darfst, denn Dein Sportschützenbedürfnis deckt - jedenfalls nicht ohne weiteres - die Erprobung des WS nicht ab und wenn Du es (wie ich) nicht auch als Sammler besitzt, besitzt Du noch nicht einmal die Rechtfertigung des Transports zur Durchführung von Funktionstests. Vielleicht könnte man es als "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" betrachten - ein allgemeines Sportschützenbedürfnis besteht ja und da die Transportregelung sowohl "dem Bedürfnis" als auch "im Zusammenhang damit" nennt, muß "im Zusammenhang damit" deutlich weiter gehen als rein bedürfnisorientiert. Kann man mal drüber nachdenken. Oder, als Alternative: Man bringt das WS separat, also nicht auf den lower montiert, zum Stand. Solange auseinandergebaut kein "Anschein" und baut man das Teil auf dem Stand zusammen, fällt der Transport als bedürfnisverworbener Akt, bei dem § 6 AWaffV dazwischenfunken könnte, weg. Und auf dem Stand dürfen wir ja schießen ... Nun, begibt man sich auf die Ebene des "Anscheins", dann bestehen in der Tat Abgrenzungsprobleme. Wobei ich die Problematiken weniger beim Amt sehe als bei den Wettkampfleitern. Mit dem Amt kann man sich verbindlich ins Benehmen setzen und deren Meinung einholen. Geben die ihr Plazet, so ist der simple Sportschütze vom Haken. Er muß es nicht besser wissen als das Amt, das sind ja aus seiner Sicht die Fachleute. Auch wenn der SB wechselt oder die Aufsichtsbehörde dies anders sieht. Für vergangenes Tun, das im Einklang mit dem damaligen Plazet der Behörde steht, kann man nicht belangt werden. Im übrigen sieht - was den Erwerb und Besitz angeht - die (meine) Behörde dies weder scheinbar noch tatsächlich etwas (zu) locker. Sie hält sich lediglich ans Gesetz. Das ist doch hier mehr als ausführlich diskutiert worden. Lies doch einfach mal das Gesetz. Dur irrst. Wie schon mehrfach hingewiesen: In jenem Verfahren wurde DIESE Frage überhaupt nicht behandelt. Man hat lang und breit über den "Anschein" diskutiert und als Richter würde ich mir wirklich dämlich vorkommen, würde man mir ernsthaft zumuten, darüber entscheiden, ob ein langes oder kurzes Magazin, ein MFD oder kein MFD, ein hohes Korn, ein abschraubbarer Tragegriff oder ein, zwei oder vier Lüftungsschlitze darüber entscheiden sollen, ob ein simpler HA in KK für Sportschützen zulässig ist oder nicht (also im Extremfall ein Sportschütze zu verknacken ist). Ja, Vollauto oder nicht, ausreichend "rückbaufeste" Umbauten von VA zu HA oder von HA zu Repetierern, das sind Fragen, die - wenn man meint, daß es wirklich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Sicherheit des Landes, beeinträchtigen würde, wenn ein gesetzestreuer Sportschütze seinen Repetierer in einen Halbautomaten (von denen er bereits drei besitzt) zurückbauen könnte - noch eine gewisse Ernsthaftigkeit besitzen. Aber das Aussehen einer Schußwaffe ist hinsichtlich seiner objektiven Gefährlichkeit (und allein dies, die Sicherheit, ist Regelungsgebiet des WaffG) nun einmal absolut irrelevant, wie ja auch der sozialdemokratisch dominierte Bundestag anläßlich der Neuregelung 2002/2003 erkannt hatte. Erst recht, wenn man sich vor Augen führt, daß z.B. AR15 (aber auch AK) in .223rem uneingeschränkt zulässig sind. Warum in alles in der Welt sollen dann identisch aussehende KK-Plempen eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland darstellen? Wie gesagt, als Richter würde ich mir verscheißert vorkommen und auf Grundlage der mir gegebenen Autorität diesem offensichtlichen, überhaupt durchdachten Unfug ein Ende setzen. So, wieder mal Dampf abgelassen, aber egal, Tatsache ist, daß diese Frage, über die wir hier diskutieren, nicht thematisiert wurde, sondern nur in absurder Ernsthaftigkeit die Thematik des "Anscheins". Wieder falsch. Gerade vor Gericht entscheidet nicht das BKA sondern das Gericht. Und das BKA kann auch unterliegen, wie gerade dieses Beispiel zeigt, sogar in zwei Instanzen. Natürlich gibt es keine Garantie für irgendwas, und zwar nicht nur in der Juristerei sondern im ganzen Leben (du kannst schon morgen einem Unfall zum Opfer fallen). Allerdings kann man die Sache mit etwas Hirn und Vernunft angehen und evtl. nachteilige Folgen ausschalten. Nämlich indem man vorab eine Entscheidung einholt, sei es der Waffenbehörde, sei es des BKA (auch wenn deren Meinung natürlich schon vorher bekannt ist) und dann, fällt sie nachteilig aus, dagegen klagen. Schlimmstenfalls verliert man ein paar Euro, sofern nicht ohnehin die RSV zahlt. Wer natürlich ohne diese vorherige Absicherung durch Abstimmung mit der Waffenbehörde mit seinem "sportschützenunzulässigen" und auf den lower gesteckten WS zum Stand marschiert und dann von einem Neider angeschwärzt wird, der ist allerdings selbst schuld. Denn daß er damit möglicherweise (wenn man § 6 AWaffV nicht bekämpfen möchte) gegen die Transportregelungen verstößt ist evident.
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Ahh, so siehst Du das. Die spezielle WS-Regelung als isnofern besondere/abweichende Regelung, die insofern die Gleichstellung verhindert/ausschaltet. Ich gebe zu, daß man dies zumindest als Hilfsargument gegen das ständige Beharren auf die Gleichstellungsregelung verwenden kann. Ich habe das zwar/aber nicht im einzelnen durchdacht, zumal es aufgrund der ausdrücklich bestimmten Erlaubnisfreiheit auch keine Rolle spielt, aber aus dem (juristischen) Bauch heraus empfinde ich dies rechtsdogmatisch nicht als schlüssig/überzeugend. Denn ein ausdrückliches Freistellen von einer Erlaubnispflicht würde ja auch z.B. für "per se" erlaubnispflichtige Schußwaffen gelten - etwa wenn der Gesetzgeber so liberal wäre und bestimmen würde, das komplette KK-Modelle eines bereits als GK-Modells besessenen Waffe, etwa ein KK-1911 wenn man bereits einen 1911 in .45ACP besitzt für die Dauer des Besitzes des GK-Modells von der Erlaubnispflicht auszunehmen. Letztlich ist es aber ohne Bedeutung. Die ausdrückliche Erlaubnisfreiheit ist gesetzlich geregelt, und allein dies ist maßgeblich.
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Du zielst darauf ab, daß durch die WS-Ausnahmeregelung WS im Ergebnis (über deren wesentliche Bestandteile) nicht mehr Schußwaffen gleichstellt seien? Das ist sicherlich nicht zutreffend. Die WS-Ausnahmeregelung der Erlaubnisfreiheit beschränkt sich ausdrücklich auf den Erwerb und die Verpflichtung, das WS nur anmelden und eintragen (lassen) zu müssen. Wollte man diese Regelung als eine " soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist," verstehen, dann würden weder § 6 AWaffV noch die Aufbewahrungsregeln etc. etc. gelten. Und das ist natürlich nicht gewollt und dann würde die Ausnahmeregelung auch entsprechend lauten. Daß die VGen, wie oben in einem Nachtrag kritisiert, über diese abwegige Schiene die Erforderlichkeit eines Bedürfnisnachweises begründen, ist keine Begründung/Rechtfertigung: Zum einen ist dies ja contra LWB, zum anderen sind es Richter, die keinem wirklichen Begründungs- und Rechtfertigungszwang unterliegen, die - siehe BVerwG - einfach irgendeine Behauptung aufstellen (können).
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Ja. Und? Das Zitat "1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)." ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand. Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde). Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -" fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat "Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen" bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH. Wie Du richtig sagst: "Führe jeder seine eigene Beurteilung durch." Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ... Welche Person? Warum äußert die sich hier nicht? Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.
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Ja. Und? Das Zitat "1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport)." ist hinlänglich bekannt. Beim wörtlichen, unkritischen, unreflektierten Verständnis des § 6 AWaffV sind KK-WS iVm der "Haupt-Waffe" bei Vorliegen des "Anscheins" zum sportlichen Schießen nicht zugelassen. Das bestreitet niemand. Allerdings wurde - darauf habe ich mehrfach hingewiesen - die Problematik der unbeabsichtigten Miterfassung der KK-Plempen nicht thematisiert und ausweislich dem Tatbestand der Urteile auch nicht entsprechend vorgetragen (wenn man einmal unterstellen will, daß hier gerichtlicherseits nicht wesentliche Argumentation unterschlagen wurde). Oder willst Du den Passus "- als wesentlicher Teil einer Schusswaffe -" fruchtbar machen? Das WS steht nun mal nicht in besagter Ziff.1.3 und daher ist das WS als solcher auch kein wesentlicher Teil sondern besteht nur aus Teilen, von denen einige wesentliche Teile sind. Dies ist rein waffentechnisch-funktional ganz und gar offensichtlich. Daß ein WS daher im Ergebnis im Grundsatz erlaubnispflichtig ist und somit jedenfalls zusammen mit der "Haupt-Waffe", an/auf dieses montiert, unter § 6 AWaffV (wie immer man dessen Regelungsgehalt im Ergebnis auch sehen möchte) fällt, ändert daran nichts Ja genau. Soll jeder selbst beurteilen. Denn Du schießt Dir hier wieder mal selbst gewaltig ins Knie und führst Deine persönliche Ignoranz vor. Denn Dein Zitat "Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1AWaffV nicht gelten solle,führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffVbeziehen" bezieht sich auf den Tatbestand des Urteils, in dem - Rdnr.19 - die Auffassung des verklagten und in beiden Instanzen unterlegenen BKA wiedergegeben wird. Das ist also nichts als heiße Luft und gerade NICHT die Meinung des VG bzw. VGH. Wie Du richtig sagst: "Führe jeder seine eigene Beurteilung durch." Es wird zunehmend peinlich. Natürlich ist es etwas unfair, denn jedenfalls Dir als Laie fehlt eben alles Wissen und Verständnis, um hier bestehen zu können, aber es ist allein Deine Entscheidung ... Welche Person? Was weißt Du von meiner Qualifikation? Ganz und gar offenkundig bist Du überhaupt nicht in der Lage, die fachliche Qualifikation eines Juristen zu beurteilen. Wer Dir zustimmt ist gut, qualifiziert, wie? Fein.