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Nun, die Frage ist durchaus interessant. Stellen wir uns doch mal vor, es würde die gelbe WBK, also die entsprechende Regelung in § 14 WaffG mit der andauernden und unbefristeten Erwerbsberechtigung, nicht geben, sondern wir müßten uns für jeden Erweb eine Erlaubnis holen (wie ja auch für jeden Fall der Verbringung, vulgo Import). Dann hätte wohl kaum jemand ein Problem damit, wenn ein Voreintrag, der eben zu Erwerb berechtigt, erst nach Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist oder entsprechend aufschiebend befristet/bedingt erteilt wird. Denn es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einerseits einer Erwerbsberechtigung (durch Voreintrag) und einem befristeten Erwerbsverbot (durch die Erwerbsstreckungsregelung). Die Verweigerung eines Erwerbserlaubnis während des temporären Erwerbsverbots der Erwerbsstreckungsregelung wäre nur konsequent. Nun haben wir aber die grundsätzliche gesetzliche Erwerbsberechtigung für Sportschützen hinsichtlich der auf gelb erwerbbaren Schußwaffen. Diese kollidiert grundsätzlich mit dem immer nur temporär wirkenden Erwerbsverbot der Erwerbsstreckungsregelung. So richtig sauber ist das offensichtlich nicht. Vermutlich hat sich der Gesetzgeber nichts dabei gedacht, zumindest keine Gedanken über die juristische Dogmatik gemacht, vermutlich nicht gesehen, daß es bei Sportschützen nicht nur eine generelle Erwerbserlaubnis für die eine und eine jeweils individuell zu erwirkende Erwerbserlaubnis für die andere Gruppe von Waffen gibt. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen und meinen, daß Erwerbsberechtigung Erwerbsberechtigung ist und es ohne Bedeutung ist, ob sie qua Gesetz gilt oder individuell erwirkt werden muß. Und wenn der Gesetzgeber schon bei der qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung keinen Vorbehalt vorgesehen hat, dann kann dieser auch nicht bei der individuell zu erwirkenden Erwerbsberechtigung gefordert werden, so daß diese ungeachtet eines möglicherweise bestehenden temporären Erwerbsverbots nicht versagt werden darf. Andererseits erscheint es aber auch nicht völlig willkürlich oder sachwidrig, wenn eine individuell zu erwirkende Erwerbsberechtigung mit eben der Begründung nicht erteilt wird, daß es im Falle einer qua Gesetz bestehenden Erwerbsberechtigung nun einmal nicht anders möglich ist, daß sie grundsätzlich weiterbesteht, obwohl gerade ein temporär wirkendes Erwerbsverbot besteht, das diese qua Gesetz und damit grundsätzlich bestehende Erwerbsberechtigung eben vorübergehend suspendiert, dies bei einer individuell zu erteilenden Erwebsberechtigung aber gerade nicht der Fall sondern grundlegend anders ist. Und zwar gerade deswegen, weil hier gerade nicht eine qua Gesetz erteilte allgemeine und jederzeit nutzbare Erwerbsberechtigung besteht sondern sie individuell in diesem Moment erteilt wird und damit sozusagen ausdrücklich gegen ein gerade im Moment bestehendes ausdrückliches - und wenn man so will auch gerade nur für diesen Einzelfall, nämlich aufgrund der beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgänge - bestehendes Erwerbsverbot verfügt wird. Mit der zwingenden Folge, daß diese spätere/jüngere Erwerbserlaubnis das frühere/ältere (aus den beiden vorausgegangenen Erwerbsvorgängen resultierende) Erwerbsverbot "überspielt", aufhebt. Daran, an dieser Problematik, ändert auch nichts, wenn ohne bestehendes temporäres Erwerbsverbot eine Erwerbsberechtigung eingetragen und danach auf gelb zwei Waffen erworben werden. Zwar ist dies die Situation wie bei der gelben WBK, also daß eine bestehende (wenn auch individuell erteilte) Erwerbserlaubnis infolge eines später entstehenden temporären Erwerbsverbots suspendiert wird. Es ist aber gerade nicht die ausdrückliche Erteilung einer Erwerbserlaubnis TROTZ eines aktuell bestehenden tempoären Erwerbsverbots. Je länger ich darüber nachdenke destso plausibler erscheint mit die letztgenannte Auffassung, so daß es grundsätzlich nicht zulässig erscheint, daß generell trotz eines im konkreten Fall für einen weiteren Erwerb bestehenden Verbots und der entsprechenden "Verbotsfrist" eine unbedingte Erwerbserlaubnis erteilt wird. Da aber andererseits die bloße temporäre Aussetzung einer Erwerbserlaubnis infolge des Erwerbsstreckungsgebots vom Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis gewollt ist, muß dies auch bei der grünen WBK und der individuell zu erteilenden Erwerbserlaubnis berücksichtigt werden, so daß die richtige Lösung und richtige Vorgehensweise der Behörde wäre, die Erwerbserlaubnis nicht nur, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf ein Jahr zu befristen sondern auch mit einem Gültigkeitsbeginn entsprechend der Erwerbstreckungsfrist zu versehen. Konsequenz daraus wäre aber auch, daß die Einjahresfrist der Gültigkeit der Erwerbsberechtigung von dem Datum der Gültigkeit an zu berechnen ist, also von eben dem Datum ab dem Ende der Erwerbsstreckungsfrist an berechnet werden muß. Sinnvollerweise schreibt man dies auch gleich in seinen Antrag hinein, was ja - darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen - letztlich auch NICHT schädlich ist: Vor Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist darf und kann man die Erwerbserlaubnis ohnehin nicht nutzen und tut man dies doch, so handelt man sich letztlich einen riesigen Ärger bis hin zum (recht sicheren) Verlust der Zuverlässigkeit ein. Stellt man den Eintragungsantrag dementsprechend, so hat man den zusätzlichen Vorteil der längeren Gültigkeitsfrist. Nun könnte sich die Behörde demgegenüber auf den Standpunkt stellen und überhaupt jede Eintragung mit der Begründung verweigern, daß eine aufschiebend bedingte bzw. befristete Erlaubnis grundsätzlich völlig sinnlos sei und dem Betroffenen nichts nütze. Zunächst bzw. für sich betrachtet ist das zwar auch richtig. Andererseits ist es aber kaum bzw. realistischerweise überhaupt nicht möglich, Bedürfnisbescheinigung und Voreintrag der Erwerbsberechtigung so just in time zu erhalten, daß man mit dem Ablauf der Erwerbsstreckungsfrist einkaufen gehen (im Sinne von waffenrechtlich erwerben) kann. Denn die Folge der grundsätzliche Versagung des Voreintrags einer Erwerbsberechtigung wäre natürlich, daß auch der Verband die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung (und nicht Befürwortung - bitte haltet euch doch an die richtigen Termini und bestärkt die Verbandsheinze nicht noch in der Hybris und dem Glauben, sie hätten etwas zu "befürworten", würden also eine irgendwie "obrigkeitsliche" Gunst erweisen) mit eben der dann für sich genommen gar nicht mal so abwegigen Begründung verweigern würden, daß mangels Eintragungsmöglichkeit kein rechtliches und berechtigtes Interesse an der Erteilung deren Bedürfnisbescheinigung besteht. Immerhin ist jedenfalls bei den BDS-Formularen anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate zweimal erworben wurde. Und selbst wenn man die Bedürfnisbescheinigung doch erhalten würde, wäre die Annahme/Erwartung völlig realitätsfern, daß die Behörde am letzten Tag der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist die Erwerbserlaubnis einträgen würde. Zumal man sich dann zur Behörde begeben müßte, man Zeit, die Behörde Sprechzeiten und Zeit haben müßte usw. usw. Aus der Sechsmonatsregelung würde also faktisch - wir wissen ja, daß mittlerweile der Zeitraum von Einreichen des Antrags auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung bis zur Vornahme des Eintrags der Erwerbsberechtigung problemlos sechs Monate dauern kann, je nach Verband und Behörde - eine Einjahresregelung. Da die Erwerbsstreckungsregelung einen weiteren Eingriff in Art.2 GG darstellt und Grundrechtsbeeinträchtigungen so gering wie irgend möglich sein müssen, erfordert eine grundrechtskonforme Anwendung der Erwerbsstreckungsregelung, daß diese nicht zur grundsätzlichen Verweigerung der Eintragung einer Erwerbsberechtigung führen darf sondern die Erwerbsberechtigung im Fall des Falles eben auf den Folgetag des Endes der aktuellen Erwerbsstreckungsfrist aufschiebend befristet/bedingt zu erteilen und einzutragen ist.
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Oh, das sollte Dir aber auch ohne WO klar sein. EWG gibt es zwar nicht mehr, und auch so ist ein beidseitiges Verlieren und Gewinnen auch in Verfahren, die nicht durch einen Vergleich enden, nicht unbedingt selten, aber grundsätzlich ist es halt doch so, daß sich zwei Parteien mit gegensätzlichen Auffassungen gegenüberstehen und daher "eigentlich" nur einer gewinnen kann und der andere demzufolge verlieren muß. Besonders pikant ist dies bei zivilrechtlichen Revisionen vor de BGH, denn der numerus causus der dort zugelassenen drei oder vier Dutzend BGH-Anwälten wird ja mit der besonderen Qualität und Befähigung dieser Kollegen begründet (was aber bei dem eher nebulösen Auswahl offenbar nicht die geringste Rolle spielt) und da sollte man aufgrund der kontradiktorischen Positionen, dem Umstand, daß der Streit bereits durch zwei Instanzen geführt und von 6 bis 10 Volljuristen bedacht wurde (also der BGH-RA keineswegs bei Null anfängt sondern auf den Irrungen, Wirrungen und Vordenkerein der erst- und zweitinstazlich tätig gewordenen Anwälte und Richter aufbauen kann), und eben dieser angeblichen superioren Qualität der am BGH zugelassenen Kollegen doch erwarten, daß die Mehrzahl der Verfahren "einseitig" bleiben, da eine der Parteien keinen vertretungsbereiten Kollegen findet. Davon abgesehen: Der Streit um die richtige Berechnung der Halbjahresfrist wie auch um die Frage, wann kein Regelfall mehr vorliegt - auch ich bin der Meinung, daß im Fall des gleichzeitigen oder vorhergegangenen oder nachfolgenden Verkaufs einer Waffe kein Regelfall vorliegt und nach Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme nicht nur möglich sondern geboten ist (und sei es über eine Ermessensreduzierung auf Null) - ist leider für den Einzelnen und Einzelfalls rein akademischer Natur. Denn wie bereits zutreffend hingewiesen wurde wird - gerade derzeit - Überlastung der VGen mit den Klagen der ungewollten Einwanderer ein entsprechendes Verfahren derart lange dauern, daß man in der Zwischenzeit problemlos eine ganze Kompanie mit Schußwaffen unter Beachtung der Erwerbsstreckung ausstatten könnte. Auch eine eher prozeßscheue Verwaltung wird sich hier leichten Herzens aufs hohe Roß setzen, da vernünftigerweise kein verärgerter Sportschütze klagen wird.
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Menschliche Aspekte? Schon mal die Justitia gesehen? So soll das Recht, die Rechtsanwendung sein: Ohne Ansehung der Person etc. Für alle gleich. Menschliche Aspekte ... von diesem Scheiß, nämlich Willkürentscheidungen, dem Ausleben von Vorurteilen, Ungleichbehandlungen á la "Die arme alte Frau" haben wir schon genug. Ich sehe, Du hast wirklich nicht verstanden, worum es bei Recht&Gesetz, der Juristerei geht. Das ist keine Wohlfühlveranstaltung, kein Ponyhof, nicht ohne Grund geltend nur nach und Gesetz urteilende Juristen als gefühlos. Und genau dies unterscheidet unser Rechtssystem von dem der USA: Dort entscheiden in weiten Zügen Laien, die sog. Geschworenen, ohne jede Ausbildung und Rationalität und sind anfällig für emotionales Dummgeschwätz der darauf zielenden Anwälte. DAS willst Du auch nicht, wenn Du Dich auf einen Prozeß einlassen mußt, da willst auch Du nicht abhängig sein vom "good will" oder Verständnis oder Mitleid eines Richters (oder einer dies simulierenden Maschine), da willst auch nur, daß das Gesetz und das Recht zur Anwendung gelangt - das im großen und ganzen Gerechtigkeit garantiert. Aber wir brauchen das nicht weiterführen, das haben wir schon so oft andiskutiert, wie immer prallen hier zwei Welten aufeinander.
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Nun, als jemand, der sowohl Juristerei als auch Programmieren "kann", der weiß, wie ("krass" unterschiedlich) Juristen und Techniker/ITler denken, sage ich Dir, daß es das, was Du Dir vorstellst, niemals geben wird. Unsere Hard- und Softwareprodukte sind Welten von dem Funktionieren unseres Gehirns entfernt ... Ja, unterstützende Werkzeuge, dies es ermöglichen, große Datenmengen zu überblicken, zu strukturieren, zu erfassen, auszuwerten, aber das ist keine juristische Arbeit. Außerdem hilft es nicht, in den USA zu schielen. Die haben dort gänzlich unterschiedliche Verfahrensweisen, und zwar in jedweder Hinsicht (und keineswegs vorteilhafter). In vielen Streitigkeiten ist es erforderlich, große Datenmengen zu erfassen und auszuwerten, und zwar bereits vor dem eigentlichen Prozeßbeginn und durch die Prozeßpartei (Kläger). So etwas gibt es bei uns nicht auch nur ansatzweise. Im M&A-Bereich, bei due dilligences, sind auch viele Daten zu erfassen und auszuwerten, aber schon beim Erfassen ist juristischer Sachverstand erforderlich, beim Auswerten, also z.B. der Beurteilung von Risiken, erst recht. Das kann keine Software, keine "KI" leisten. Und was Du am Schluß ansprichst ist nun mal das typische Problem bei der Rechtsanwendung. Und das ist per saldo auch gut so. Warum? Ohne dies würde es keine Entwicklung, keine Fortentwicklung geben. Nimm als Beispiel die rechtliche Beurteilung des sog. Mätressentestaments. Stichwort "Hingabe für Hergabe". Über viele Jahre wurde dies höchstrichterlich und damit insgesamt als sittenwidrig beurteilt. Irgendwann war die Veränderung der gesellschaftlichen Anschauung so groß (oder man kann auch sagen Bei den mittel- bis ganz alten Richtern am BGH angekommen), daß sich diese Rechtsprechung geändert hat. Abgesehen von der definitiv unlösbaren Problematik, einer "Maschine" z.B. die Kriterien des Verdikts der Sittenwidrigkeit ("Der Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit") "beizubringen" (gönne Dir den Spaß und lies allein mal in einem Kurzkommentar die vielen, vielen, vielen Dünndruckseiten zu § 138 BGB durch), sind solche Beurteilungen, jede Art von Wertung dem steten Wandel unterworfen. Da hilft es überhaupt nichts, wenn Du auf den (in diesem Fall über 100 Jahren alten) Willen des Gesetzgebers schielst, der übrigens auch nicht wirklich ausdrückt, was vor über 100 Jahren als sittenwidrig angesehen wurde. Ich bin der letzte, der den Willen des Gesetzgebers gering erachten möchte (im Gegenteil ist für mich ein fehlerfrei zustandegekommener und eindeutig feststellbarer Wille des Gesetzgebers das Maß der Dinge, was aber nicht die Mehrheitsmeinung darstellt), aber tempus fugit. Von Blödheiten wie etwa § 6 AWaffV, bei dem Du nicht einmal einen klaren Willen des Verordnungsgebers feststellen sondern nur erkennen kannst, daß hier nur Dummheit, Ignoranz, Willkür regierte und zu Chaos und Widersprüchen führte, erst gar nicht zu reden. Außerdem: Wer, meinst Du, "programmiert" dann die "KI"? Richtig, der liebe Staat. Und selbst wenn es wirklich einmal so etwas geben sollte, dann wärst Du einem absolut staatskonformen, staatshörigen "KI-"Richter ausgeliefert, und hättest weder einen Anwalt, der Dich vertritt, noch die Hoffnung auf eine verständige zweite oder dritte Instanz. Ich spreche hier nicht pro domo, zu meinen Berufs- und Lebzeiten wird das nie und nimmer Realität werden. Glaube mir, trotz aller Unzulänglichkeit des gegenwärtigen Systems (das man drastisch verbessern könnte, wenn man die persönliche Haftung der Richterschaft einführen würde, und die Instanz, die über die Haftung entscheiden würde, nicht aus Berufsrichtern sondern zumindest mehrheitlich aus z.B. für nur einige Jahre berufene Rechtsanwälte zusammensetzt, anstatt die Richterschaft aus der persönlichen Verantwortung für ihr Tun auszunehmen und durch die immer mehr zunehmende Beschneidung von Rechtsmitteln sogar die geringste systemimmanente "Kontrolle" immer weiter zu reduzieren) willst Du so ein System der "KI"-Justiz unter keinen Umständen. Aber das ist die alte Diskussion zwischen Juristen und Laien, die mangels entsprechender Ausbildung einfach nicht verstehen, daß sich Juristerei nicht in einem simplen "wenn a dann b" erschöpft, egal wie komplex man es gestalten will. Das automatisierte Fahren im gegenwärtigen Straßenverkehr ist ein Klacks dagegen, und auch das werden wir nicht erleben.
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Ich verstehe nicht, was das mit Strafverfahren zu tun hat und was "Exekutiven" bedeuten soll. Oder meinst Du den Spezialfall, daß ein als Zeuge auftretender Polizist von dem "gegnerischen" Strafverteidiger so beeindruckt ist, daß er ihn mandatiert, sollte er selbst einmal anwaltliche Hilfe benötigen? Das ist doch eher nur ein höchst theoretischer Fall. Was ich meine ist, daß in vielen, wenn nicht den meisten Zivilverfahren (das ist die wirkliche Juristenwelt ;-)) gelogen und betrogen wird. Und wenn dies auf die gegnerische Partei, den Auftraggeber zurückzuführen, er also ein Drecksack ist, dann soll er bleiben wo er ist.
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:-)) Hast Du Vorstellungen ... Die breite breite Masse der Kollegen, die als Strafverteidiger ihre Brötchen verdienen, tun dies nicht nicht, weil sie im Studium den Schwerpunkt auf Strafrecht und dort eine besonders gute Examensarbeit hingelegt hätten. Die weit überwiegende Mehrzahl tut dies - wie übrigens auch die weit überwiegende Zahl aller Kollegen Rechtsanwalt geworden sind - weil sie keine andere Wahl haben. Schau Dir die Examenstatistiken an. Mehr als die Hälfte im Bereich vier und drei und von denen schaffen es nur ein paar Ausnahmen in den Staatsdienst, eine große Kanzlei oder in eine vergleichsweise gut dotierte Anstellung in der Wirtschaft. Und in der Regel ist die Examensnote eben auch ein Spiegel der Leistung und Befähigung.; wäre es anders, würde die Examensnote in unserem Bereich nicht seit Ewigkeiten die ganz erhebliche Bedeutung besitzen, die ihr nun einmal zukommt. Die Masse der Strafverteidiger sind ... naja, reden wir nicht drüber. Aber für die Masse der Pflichtverteidigungen und OWis, bei denen der Sachverhalt ohnehin klar ist, an der Täterschaft und Schuld kein Zweifel besteht und man nur noch um eine milde Strafe mit dem üblichen Gewäsch bitten kann, mag es reichen. Klar, es gibt auch in z.B. Verkehrs-OWis ausgesprochene Spezialisten, die man sich natürlich nicht als begnadete Juristen mit messerscharfen Verstand, an dem sie sich jeden Tag selbst schneiden, und die nach kurzer Einarbeitung in jedem Gebiet eine sehr ordentliche Leistung zeigen können, vorstellen darf, aber dafür ausgebuffte Profis sind, die auf ihrem engen Gebiet erstaunliche Kenntnisse besitzen. Du darfst Dir da nicht die Creme der Strafverteidiger vorstellen, etwa der Wirtschaftstrafjuristen aus bestimmten, meist auch größeren Kanzleien, oder meinetwegen auch manche Profis aus dem Bereich der Schwerkriminalität, wenngleich das klassisch Strafrechtlich-juristische in der Praxis in aller Regel unbedeutend ist. Das kann man auch nicht nur ansatzweise mit dem rechtswissenschaftlichen Strafrecht an der Uni vergleichen (ich hatte seinerzeit an der Uni meinen Schwerpunkt im Strafrecht - einen krasseren Gegensatz zu der Praxis, die ich als Referendar bei Gericht und der Staatsanwaltschaft erfahren habe, kann man sich kaum denken). Da geht es um ganz andere Dinge ... und nicht das, was der aus TV-Gerichtsfilmen "kundige" Laie als wichtig und bedeutend ansieht. Die Realität hat mit dem, was uns TV und Kino zeigen, so gut wie nichts zu tun. Selbst in deutschen Produktionen sind die meist nicht einmal willens oder fähig, auch nur die korrekte Terminologie zu verwenden oder auch nur ansatzweise das Verfahren abzubilden. Vergleicht das mal damit, wie in deutschen Produktionen der Waffenbesitz dargestellt wird: Der nicht-LWB muß doch daraus den Eindruck gewinnen, daß in jeder zweiten Schreibtischschublade eine - meist legale - Schußwaffe liegt und es in Deutschland gar kein Problem ist, eine Schußwaffe zu erhalten und mit sich zu führen und Schußwaffengebrauch das üblichste ist, was man sich vorstellen kann. Hör auf! So ein Schwachfug. Legal-Tech! Das ist die aktuelle Sau, die durch Dorf getrieben wird, und die ein paar findige Leute als Gelddruckmaschine benutze wollen. Ich will nicht behaupten, daß wir niemals "Gerichtscomputer" oder ähnlichen Quatsch haben werden - unseren Politikern ist buchstäblich jeder Unfug zuzutrauen und wenn man ihnen weismacht, sie könnten die im Gesamthaushalt ohnehin schon völlig unbedeutende und erst recht im Verhältnis zu iher gesamtgesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung spottbillige Justiz finanziell weiter "verschlanken", würden sie unbeleckt von jeder Kenntnis der Realität auch durch ein Würfelsystem ersetzen. Ich war seinerzeit einer der ersten Anwälte mit Homepage, mit email, mit EDV-Nutzung, ich habe so ziemlich jeden IT-Quatsch miterlebt, der meiner Berufsgruppe aufgeschwätzt und aufgezwängt wurde/wird, vom angeblich papierlosen Büro bis hin zum beA. Aber der allergrößte Blödsinn ist die Behauptung, mit irgendeiner Art von KI könne man Juristen ersetzen, behauptet entweder von Winbeuteln, die abzocken wollen, oder rechtlichen Ignoranten, die nicht einmal ansatzweise begreifen, daß die juristische Subsumtion nicht, wie sich das Klein-Fritzchen-EDVler nach einer grundsätzlichen Einführung vorstellt, in einem automatisierten Abhaken von Tatbestandmerkmalen besteht. Klar, wenn wie z.B. bei Flugverspätungen die Entschädigung lediglich von der Dauer der Verspätung abhängt und diese reich mechanisch nur anhand von geplanen und tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten bestimmt wird, und dies bei 80%, 90% der Anspruchsteller absolut eindeutig und klar und ohne Besonderheiten ist, dann kann man dieses Massengeschäft weitgehend automatisiert erledigen - aber das sind auch "Mandate", die ich nicht einmal meinem ärgsten Feind im Kollegenkreis wünschen würde, denn dabei kann man selbst als Vierer-Kandidat nur blöd werden, da könnte man auch einen der völlig unqaulifizierten "Flüchtlinge" dran setzen, sofern er etwa Deutsch lesen kann. Aber das hat mit Juristerei auch nur so viel zu tun wie .... naja, wie das Betrachten des Fotos einer Wasserpistole mit Schießsport. Oder so. Und ein "juristisches Auskunftssystem", mag man es als KI bezeichnen, mag es vielleicht wirklich einmal in ferner Zukunft so viel von einer KI an sich haben, daß es jede noch so dämliche und genuschelte Frage richtig "versteht", als Ersatz für Rechtsanwälte anzupreisen, ist dermaßen dreist und dämlich ... da fehlen mir fast die Worte. Überdies gibt es so etwas, wie dort beschrieben (Assistenz für Rechtsanwälte) schon lange. Es heißt Internet und das Frontend heißt derzeit google. Für den Kundigen hält das Netz eine derartige Fülle von Informationen und Wissen bereit ... man muß nur nach den richtigen Dingen suchen. Aber das war seit jeher bei jeder juristischen Recherche so, sei es in Kommentaren, sei es in Datenbanken: Man muß wissen, wonach man sucht, die richtigen Suchbegriffe wählen. Und, natürlich, man muß vom Fach sein, denn man muß verstehen, was man findet, und bezüglich des WWW muß man natürlich die reichlich gefundene Spreu vom Weizen trennen können. Ja, früher, da mußte man viele kluge Bücher und Kommentare vorhalten, jährlich erneuern, alles teuer und brauchte auch Platz. Aber heute genügt dem guten Juristen für einen ersten Überblick das, was er im Netz findet, und auch die weit überwiegende Mehrheit aller Fälle läßt sich mit dem dort gefundenen Material erfolgreich bearbeiten, sofern man die Antowrt nicht ohnehin schon findet. Sicher gibt es Spezialprobleme und -fragen, bei denen es effektiver ist, sich auf die traditionelle Art einem guten Kommentar zu widmen, aber das ist nicht die Regel. Voraussetzung ist aber, daß man gut ist, daß man soviel weiß und kann, um Bockmist und Dummgeschwätz zu erkennen, denn vieles wird ja von Laien reingestellt. Diese juristische Denkarbeit wird, davon bin ich überzeugt, eine "KI" niemals leisten können. Oder glaubt wirklich ernsthaft jemand daran, daß "KI" einmal auch nur wie ein eher beschränkter Mensch wird denken können, von intelligenten Menschen nicht zu reden? Da geht es nicht um Wissen, um eine Datenbank, da geht es ums Denken! Schaut euch doch nur mal unsere Diskussionen hier an und wie schnell ihr als Laien an eure Grenzen stößt. Und ihr hebt euch schon von der Masse der Bevölkerung ab.
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Ja, das größte Lob ist nicht das "Gut gemacht !" des Mandanten, der das oft nicht sagt, weil er ja dafür zahlt, sondern das unbeabsichtigt mitgehörte "Was für ein unangenehmer Mensch!" der unterlegenen Gegner unter sich. Wobei es natürlich je nach dem Gebaren des Gegners völlig indiskutabel ist, diesen später als Mandanten anzunehmen.
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Wenn ich so etwas lese .... Leute, habt ihr eine Ahnung, was ein "wirklich guter" Anwalt in aller Regel für Mandate hat? Wer "wirklich gut" ist - und ihr könnt mir glauben, daß ich weiß, wovon ich rede - der merkt es schnell und verkauft sich teuer und der fummelt in aller Regel nicht zum Broterwerb im Waffenrecht herum, ganz einfach deswegen, weil sich da kaum etwas verdienen läßt. Schlagt mal nach, was bei dem "Einheitsgegenstandswert" von 4 bis 5 TEuro drin ist. Lachhaft. Wer wirklich gut ist, der geht in aller Regel (Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber eben Ausnahmen) in eine große oder größere Kanzlei (und später vielleicht in eine Boutique) und setzt da schon zu Anfang einige hundertausend jährlich um - aber nicht mit waffenrechtlichem Popelkram. Und selbst wenn er irgendeinen perversen Hang dazu oder privates Interesse daran hätte, dann dürfte er solche Sachen nicht annehmen, nicht mal im Rahmen der Feigenblatt-pro-bono-Sachen, denn Waffen sind ja böse, man kann es sich nicht auf die "Wir-sind-die-Guten"-Fahne schreiben, pro bono einen wenig finanzkräftigen Waffenjunkie zu vertreten. Und wer wie ich mit Großkanzleien nicht kompatibel ist, der Typ dazu ist und das Glück einer auskömmlichen Nische gefunden hat (was heute ungleich schwerer ist als früher), der wirtschaftet freiwillig auf eigene Rechnung, aber auch nicht für solche Art von Almosen, die z.B. im Waffenrecht üblich sind. Klar, wenn der Arbeitsaufwand sicher ein oder zwei Stunden nicht überschreiten wird, dann kann man auch Popelkram annehmen, aber nur dann. Aber wer kann das schon so genau im Vorfeld wissen. Aber auch dann muß man sich schon recht gut auskennen, sonst wird das Haftungsrisiko zu groß (nur der Dilettant ist schwindelfrei). Vor allen in jüngeren Jahren kann sich so ein "wirklich guter" Kollege auch nicht den Luxus erlauben, aus Privatinteresse, Mitleid oder rechtswissenschaftlichem Impetus für ein Taschengeld, faktisch für lau, solche Sachen zu übernehmen und dafür andere Dinge zu vernachlässigen. Irgendjemand muß ja die Miete, Angestellten, Betriebskosten, Rechnungen, Altersvorsorge und den Unterhalt seiner Familie (plus all die Annehmlichkeiten und Luxusdinge, auf die er dank seiner Qualifikation natürlich meint ein Anrecht zu haben) bezahlen - wenn nicht er, dann tut es niemand. Als ich es noch brauchte war mein Honorar dementsprechend (nein, ich nenne hier keine Zahlen, aber ihr würdet es nicht zahlen wollen), und heute sehe ich es unter normalen Umständen nicht ein, meine mit viel Arbeit erkaufte Freizeit für weniger zu opfern (Ausnahmen bestätigen die Regel). Nein, ihr mit - wenn ihr Glück habt - eurer RSV im Hintergrund könnt schon froh sein, an jemanden zu geraten, der sich wenigstens tatsächlich einigermaßen auskennt, in rechtlicher Hinsicht mit den SBen mithalten kann und ansonsten nicht allzu groben Bockmist baut, also bestenfalls solides Mittelmaß, - und selbst das gewährleistet per saldo, also auch in Ansehung der Zeit und des Aufwands, der investiert wird, nach meinem Eindruck kaum jemand, deren Arbeitsproben ich gesehen habe. Einen "wirklich guten" Anwalt, also einen guten, überragenden Juristen, werdet ihr euch nicht leisten können oder wollen - zumal auch der nicht zaubern kann, denn ein "wirklich guter" Kollege wird euch von Anfang an so eingehend über die Risiken und Nebenwirkungen aufklären, daß ihr keinen rechten Sinn darin sehen werdet, ohne vermeintliche Garantie potentiell so eine Menge Geld für nichts zu versenken. Wenn ihr meint, daß ich übertreibe, dann vergegenwärtigt euch mal die Ergebnisse der juristischen Staatsexamina (lachhafte Stadtstaaten mal ausgenommen), denn diese sind in aller Regel (auch hier gibt es Ausnahmen, aber keine grundlegenden) ein Spiegel der juristischen (ob die Betreffenden mit normalen Menschen "können" seht auf einem anderen Blatt) Kompetenz (die beiden Staatsexamina sind in der Juristerei das A&O, und zwar nicht allein wegen des dabei reproduzierten Wissens, das zwar natürlich auch wichtig ist, aber nicht unbedingt zwingend im Mittelpunkt steht: Es geht sehr auch um die juristische Denk- und Argumentationsweise, Verständnis, all das, was ein Laie nun mal nicht nur nicht kann sondern regelmäßig schon überhaupt nicht begreift, wie wir auch hier immer wieder erleben, wenn es mal sehr juristisch wird, das, was man im Rahmen der 7, 8 9-jährigen Ausbildung wenigstens grundlegend erlernt und in der folgenden Berufsausübung verfeinert, vertieft, verschärft): Der Staat stellt ab "Prädikat" ein, die Großkanzleien fordern meist zweimal "gut", aber da es natürlich nicht auch nur entfernt genügend davon gibt sind sie faktisch auch mit zwei Prädikaten plus Promotion oder LLM zufrieden. Auf den Seiten der Landesjustizministerien gibt es entsprechende Statistiken, Durchfallquote je etwa 1/3, ein "gut" im Referendarsexamen schaffen je nach Bundesland und Termin so 2-4%, im Assessorexamen ungefähr die Hälfte (Einser soll es angeblich auch höchst selten geben), wer beides hat bekommt heutzutage einen persönlichen Brief vom Justizminister, ob man nicht bei ihm anheuern möchte (früher gab es das nicht, da war der Staat so großkotzig, daß er sogar uns Weiße Elefanten wie Bittsteller behandelt hat, aber auch in den damaligen Großkanzleien wehte ein andere Wind als heute, das glaubt der Nachwuchs heute nicht). Also, ein "wirklich guter" Kollege muß schon mit zur Doppel-Zweiergruppe gehören oder damit damit vergleichbar sein, und da keineswegs alle so erfolgreiche Kollegen trotz der (allerdings mit der Arbeitszeit korrelierenden) Verdienstmöglichkeiten oder -chancen auf Dauer die Fron der Anwaltschaft auf sich nehmen, einige Richter oder Staatsanwalt werden, einige Beamte (gerne Diplomaten) und auch die Wirtschaft ihren Teil erhält, und von dem "Rest" nahezu alle in Großkanzleien oder Boutiquen gehen, kann man sich leicht ausrechnen, wie wahrscheinlich es ist, ausgerechnet im wirtschaftlich und auch vom standing her völlig uninteressanten Waffenrecht auf einen "wirklich guten" Kollegen oder auch "nur" einen Doppelt-Prädikatsjuristen zu stoßen. Und ja, natürlich gehört zu einem (auch einfach) guten Rechtsanwalt mehr als nur eine gute, sehr gute juristische Qualifikation, je nach Tätigkeitsfeld - aber ohne dies geht es nicht. Und es ist auch richtig, daß wir in der täglichen Praxis nicht in einer Tour am Bäumeausreißen sind, man also nicht zwingend ein solcher Topjurist sein muß, um seinen Beruf - je nach Gebiet - leidlich ordentlich auszuüben. Auch das Mittelfeld kann ohne Haftungsfälle durchs Berufsleben gehen (wobei natürlich niemand unfehlbar ist, aber der Findige findet auch da noch einen Weg heraus ... ;-)). Aber hier wurde ja der Wunsch nach einem "wirklich guten" Rechtsanwalt geäußert ....
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Den letzten Satz verstehe ich zwar nicht, aber Du liegt doch daneben, was das "Anerkennen" von qualifizierten anwaltlichen Ausführungen im Rahmen eines Prozesses anbetrifft. Natürlich, Verwaltungsrichter haben idR keine spezifischen waffenrechtliche Kenntnisse, dazu sind derartige Prozesse auch zu selten, und natürlich, sie sind grundsätzlich voreingenommen, das erlebt man ja immer wieder, und natürlich, wenn man dem Richter mit irgendwelchen abseitigen, abstrusen Meinungen in Form bloßer Behauptungen kommt, dann wird man eher Schiffbruch erleiden. Aber "nicht zu Wort" oder "nichtig" sind laienhaften Begrifflichkeiten, die genau auf dem laienhaften Unvermögen der Beurteilungskompetenz beruhen, und sind in dieser Pauschalität und Allgemeinheit nicht zutreffend. Allerdings, und das muß man leider sagen, kann man aus den Begründungen der Mehrzahl der veröffentlichen Entscheidungen nur auf eher inkompetente anwaltliche Vertretung schließen und diejenigen "fremden" Verfahrensakten, die ich aus diesem oder jenem Anlaß zur Lektüre erhielt, sorgten für Kopfschütteln - vor allem weil/wenn sich dort in der Szene "bekannte" Namen kapriziert hatten. Klar, wirtschaftlich betrachtet kann man bei den (wegen der typischerweise niedrigen Gegenstandswerte) geringen gesetzlichen Honoraren im Verwaltungsrecht nur höchst zeitoptimiert auf seinen Schnitt kommen und ich wüßte wirklich nicht, wie man bei ordentlichem Einsatz davon leben können sollte (denn trotz aller Betroffenheit ist meist kein Privatmann bereit, die angemessenen einige hundert Euro Stundenhonorar open end zu bezahlen), aber dann soll man die Sachen eben nicht annehmen. Ordentliche Arbeit in z.B. diesem, per saldo eher anspruchsvollen Gebiet ist halt typischerweise eher Leidenschaft, gar Obsession, denn wirtschaftlich kalkulierter (kalkulierbarer) Broterwerb.
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Wie bitte? Ganz klar falsche Antwort, ganz klar falsch gelesen, falsch verstanden. Die Frage ist nicht, wer angeblich ein angeblich anerkannt guter RA sei. Da würde meine Antwort anders lauten. Sondern wer "anerkennt", wessen Votum maßgeblich sein soll. Und wieviel dieser Voten maßgeblich sein sollen (plus die Frage, wie repräsentativ es ist, wenn einer oder zwei der hier Schreibenden je ene positive Erfahrung beisteuern können). Denn eines ist klar: Ein Laie kann dies am allerwenigsten beurteilen. Was ja auch das Manko bei all diesen Bewertungsportalen im Netz ist: Es kann ein aus fachlicher Sicht banales Problem sein, für dessen Lösen kaum Kenntnisse und Fähigkeiten nötig sind, das man als Laie auch selbst hätte lösen können, und so "gewinnt" man zwangsläufig, da auch der größte Dödel kaum verlieren könnte, es kann aber auch eine extrem schwierige Problematik sein, die man als Laie schon überhaupt nicht erkennt, und der qualifizierte Fachmann arbeitet schwer und gut und verliert dennoch, weil das verwaltungsgerichtliche System darauf ausgerichtet ist, möglichas viele Streitigkeiten in der ersten Instanz zu beenden und Richtigkeit (und Gerechtigkeit) keine Relevanz besitzt.
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Durch wen?
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Der Verweis auf die neuen Regelungen ist irrelevant hinsichtlich der Frage, auf welche Weise die Schränke bislang benutzt wurden - denn der Verweis beschreibt nur die Rechtsfolge der Ausnahme, nämlich daß die Neuregelung nicht gilt. Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung/Fortführung der bisherigen Nutzung. Und wenn diese keine erlaubnispflichtige, in A/B-Schränken aufzubewahrende Waffen erfaßte, war´s dann. Die Gestattung der Weiterenutzung gemäß der alten Aufbewahrungsregelungen hat nur Sinn und impliziert daher, daß es sich um darin aufzubewahrende Waffen handelte. Freie Waffen dürften natürlich, mußten aber nicht entsprechend aufbewahrt werden, nicht mal in "verschlossenen Behältnissen". Klar, man kann es versuchen, und wenn die Behörde das auch so sehen möchte hat man Glück. Aber ich sehe da keine Chance, dies gerichtlich durchzusetzen.
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Ja, das WaffG verpflichtet den Händler, die Eintragung selbst vorzunehmen. Und auch wenn die Behörde des Käufers einverstanden ist, daß eine Mitteilung an sie genügt und sie selbst einträgt, kann man dem Händler nicht verübeln, wenn er dennoch auf der Eintragung durch ihn besteht, weil die fremde Behörde weder ihm etwas zu sagen hat noch ihn vom Haken nehmen kann. Allerdings wird ein Händler, der Wert auf Geschäft legt, sich mit seiner Behörde ins Benehmen setzen und sich von ihr den allgemeinen Dispens erteilen lassen, bei Zustimmung der jeweiligen Käuferbehörde die Eintragung durch diese vornehmen zu lassen. Aber wenn er das nicht will ...
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Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Ich weiß nicht definitiv, welches procdere verwaltungsmäßig vorgeschrieben ist. Nach meinen persönlichen Erfahrungen meldet die WaffBeh des Verkäufers der WaffBeh des ihr vom Verkäufer gemeldeten Erwerbers den Vorgang und die wartet dann zwei bis drei Wochen lang, ob dieser seine Pflicht nachkommt. Danach beginnen die Mühlen zu mahlen. -
Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Und genau hier liegt das Problem, und das ist auch der Grund, weswegen ich mit die Mühe mache, und es grundsätzlich erkläre, auch wenn der eine oder andere meint, daß dies nichts neues und nur verwirrend sei: Wenn der Verkäufer meint, daß die Waffe an den Händler nur als "Postempfänger" gesendet wird, erlaubnispflichtig waffenrechtlicher Erwerber aber der Käufer ist, der Händler ist auch so versteht und die Waffe bei sich demzufolge nicht einträgt sondern das Paket zur Seite tut, meintwegen auch wegsperrt, der Käufer dagegen meint, daß tatsächlich an den Händler als erlaubnspflichtig waffenrechtlichen Erwerber geliefert werden sollte und er selbst erst erwirbt, wenn er die Waffe irgendwann mal abholt, dann haben wir die Situation, daß beim Verkäufer ausgetragen wird und er dem Amt den Käufer als erwerber meldet, der Händler nicht einträgt und nichts meldet, der Käufer aus dem genannten Grund ebenfalls nichts meldet. Und wer wird am Ende höchstwahrscheinlich den Schwarzen Peter und jede Menge Ärger haben?Der Käufer. "Tatsächliche Gewalt" hin und her, wenn alle anderen die Sache so verstehen, daß der Händler nur so etwas wie ein Empfangsbote, vergeichbar mit einer zivilrechtlichen Geheißperson ist, dann wird mit einiger Wahrscheinlickeit der Richter, der natürlich die komplizierten BGB-rechtlichen Besitzkonstruktionen und die strafrechtlichen Konstruktionen des Gewahrsams kennt, sich den Käufer als den, der gegen das WaffG verstoßen hat, zur Brust nehmen. -
Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Wie erklärt: Die beschuß- und waffenrechtlich sicherste Vorgehensweise ist, daß der Verkäufer regulär an den BuMa überläßt und dies entsprechend aus- und eingetragen wird und der BüMa nach dem Beschuß regulär an Dich überläßt und dies dann entsprechend aus- und eingetragen wird. Mit zivilrechtlichem Kauf und Verkauf hat dies, wie gesagt, nichts zu tun. -
Ja, es ist schon interessant, daß die EU-weite Praxis der gesetzlichen Regelung völlig entgegengesetzt ist. Ich habe bislang aus etwa 1/2 dutzend EU-Staaten importiert und immer mußte ich zunächst die Importerlaubnis, also Vebringungserlaubnis, einholen, auf deren Grundlage erst die Ausfuhrerlaubnis des Verkäuferlands erteilt wurde. Entgegen der normalmenschlichen (und auch juristischen) Logik wird also zuerst die Zustimmung zu einer Ausfuhrgenehmigung erteilt, die wiederum ohne die Zustimmung zu sich, also einer einer überhaupt noch nicht existierenden Erlaubnis, nicht erteilt wurde. Bezeichnend, daß die SB mit dieser Dialektik problemlos zurechtkommen.
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Definition "überlassen" Neuerwerb kein gültiger Beschuss
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
1. Der zivilrechtliche Kauf hat mit der waffenrechtlichen Überlassung nichts das geringste zu tun. 2. Die waffenrechtliche Überlassung bzw. der waffenrechtliche Erwerb entspricht nur ansatzweise dem zivilrechtlichen Besitz, eher dem strafrechtlichen Gewwahrsam, ist aber im WaffG spezialgesetzlich definiert als die tatsächliche Sachherrschaft. 3. Verkauf an Dich und Überlassung an einen berechtigten Dritten ist völlig problemlos möglich und diese Konstellation ist durchaus üblich. 4. Im meist verbreiteten Fall dieser Vorgehensweise hat der Käufer noch keine Erwerbsberechtigung, so daß der Dritte auch wirklich für sich erwerben will; zivilrechtlich liegt dem Verhältnis Käufer-Dritter meist ein Verwahrvertrag zugrunde, aber auch ein Leihvertrag ist denkbar. Aber dies ist waffenrechtlich irrelevant. Wenn dann der Käufer erwerbsberechtigt ist überläßt der Dritte waffenrechtlich "normal" an den Käufer. 5. In Deinem Fall wäre aber auch möglich, daß der BüMa lediglich für Dich erwirbt, in etwas das, was in der zivilrechtlichen Dogmatik als Geheißperson bezeichnet wird. Dann hätte man aufgebröselt vom Verkäufer an Dich eine reguläre, bei Dir eintragungspflichtige Überlassung, wobei auf Deiner Seite an Deiner Stelle, also für Dich, der Dritte handelt, und zwischen Dir und dem Dritten zugleich eine vorübergehende Überlassung nach § 12 WaffG. Eine solche Konstellation hat man meist, wenn der Verkäufer nur an z.B. einen Händler versenden will oder an einen Händler versendet werden soll (weil es dann problemlos als einfaches Paket geht). In dem Fall wird nicht regulär an den Händler überlassen sondern eben an den Käufer, der Händler ist nur im Rahmen des § 12 tätig und trägt daher diesen Erwerb nicht in sein Waffenbuch ein sondern mit Eingang des Pakets bei ihm erfolgt der Erwerb beim Käufer (ich muß aber anmerken, daß dieses für den Dritten mangels Eintragungspflicht einfache Konstrukt trotz relativer Häufigkeit nicht gänzlich unstreitig ist, so daß sicherheitshalber eine reguläre Überlassung an den Dritten vereinbart werden sollte). Aber in Deinem Fall würde dann eine beschußrechtliche Problematik auftreten, denn eine Waffe ohne Beschuß darf an Dich nicht überlassen werden. Um auch da kein Risiko einzugehen solltest Du daher mit Verkäufer und BüMa vereinbaren, daß regulär an den BüMa überlassen wird, der den K98 bei sich einträgt und dann nach Beschuß regulär an Dich überläßt, also so wie Du es angedacht hast. Nur ist in all diesen Konstellationen wichtig, daß Verkäufer und Dritter auch wissen, ob regulär an den Dritten überlassen werden soll oder, wie im Beispiel der bloßen Inempfangnahme des Pakets, direkt an den Käufer, da die Austragungen und Eintragungen dem entsprechen müssen. Die Konsequenzen könnten je nach (Un)Freundlichkeit der Waffenbehörde drastisch sein. Etwa wenn Du tatsächlich möchtest, daß an den Händler regulär überlassen wird und er dann später, bei Abholung, an Dich überläßt, er dies aber so versteht, daß er nur das Paket entgegennehmen soll, und Du z.B. erst mehrere Wochen später Zet zum Abholen hast, dann wäre bereits mit dem Eingang des Pakets beim Händler an Dich überlassen worden und hättest die Zweiwochenfrist versäumt, was nicht nur zu einem OWi führt sondern Dich auch Deine Zuverlässigkeit kosten kann/könnte. -
Das ist ja nett. Aber dann solltes Du schon genau zitieren mitteilen bzw. verdeutlichen, erklären, wo genau das stehen soll. Ich habe das zwar mehrfach gelesen, sehe da aber keine Stelle die spezifische die Frage der Versands betreffen würde.
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Nun, das ist die freundliche, wenn nicht naive Interpretation. Aus der gesamten Begründung ergibt sich dagegen, daß auch dies dem Manne nicht geholfen hätte, da auch damit der vom BVerwG hervorgehobene Zweck des Widerrufs, nämlich die offizielle Dokumentation seiner Ungeeignetheit, des Fehlens der Zuverlässigkeit, nicht erfolgt wäre. Unterstellt man mal, daß jemand wirklich nicht zuverlässig ist, aus Gründen, die auch wir akzeptieren würden - wenn jemand zu Gewalttätigkeiten neigt, definitiv ungerechtfertigt Gewalt zur Durchsetzung seiner Absichten ausübt, ernsthaft Anschläge plant etc. (also nicht lediglich renitent, aufsässig und kritisch ist, also ein mündiger und kritischer Bürger, wie viele hier) - dann ist es zweifellos im öffentlichen Interessen, daß er diesem Verdikt nicht durch die Rückgabe der Erlaubnisse entgehen kann um so etwa nach einem Umzug erneut unter naturgemäßem Verheimlichen seiner Unzuverlässigkeit eine WBK zu erlangen. Gut, hier ging es nur um einen popeligen KWS und solange der Erwerb von SSW frei ist wird sich wohl kaum jemand ernsthaft von dem Mitsichführen einer SSW ohne KWS abhalten lassen, wenn er dies als wichtig ansieht. Aber ein Problem wird aus der ganzen Sache, wenn die Zuverlässigkeit aus fadenscheinigen bzw. politisch opportunen Gründen verneint wird, wie wir es derzeit bei den sehen, die als den "Reichsbürgern" nahestehend bezeichnet werden, was vermutlich in absehbarer Zeit zunehmend auf alle sich kritisch oder nicht stromlinienförming äußernde LWB angewendet werden wird. Wer aufmuckt ist gegen die staatliche Ordnung, bietet nicht die 150%ige Garantie, immer und zu jeder Zeit noch so absurde Gesetze, Verordnungen und behördliche Anweisungen zu befolgen, und da im Waffenrecht ja die Uhren anders gehen als im übrigen deutschen Recht und dort auch für sich völlig rechtmäßige Handlungen als Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit angesehen werden, Null Toleranz herrscht, ein 150%iger Maßstab angelegt wird, der angewendet z.B. beim Bundestag zu leeren Sitzreihen führen würde, so daß man vermutlich bald auch bei Verletzung von Park- oder Geschwindigkeitsvorschriften seine Erlaubnisse verlieren wird, sehe ich darin ein Problem.
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Ich sehe zwar keinen Zusammenhang mit dem Fred, aber das Urteil ist schon ein Hammer. Nicht hinsichtlich der Unmöglichkeit, einem Widerruf durch Rückgabe zuvorzukommen, das geht argumentativ in Ordnung. Aber die fianlen Ausführungen ab Rdnr.24. Eine psychische Erkrankung kann niemals ausgeschlossen werden und selbst wenn mir ein Psychiater geistige Gesundheit bescheinigen sollte, wird es dies nicht in absoluter Form tun und selbst wenn wäre eine Fehldiagnose dennoch möglich. Wie die vielen falschen Rückfall- und Resozialisierungsgutachten ja beweisen. Und daß die Entscheidung des Mannes, sich nicht auf diesen Sch* einzulassen sondern einfach den Rückzug anzutreten, als Beweis gegen ihn verwendet wird ... Mannomann. Also, wir LWB müssen wirklich verdammt aufpassen, was wir in der Öffentlichkeit oder unter Zeugen sagen oder tun. Ich denke, ich werde auch künftig darauf verzichten, im Bademantel oder im Sommer in kurzen Hosen, gar einer Badehose, vor die Tür zu treten und die Zeitung reinzuholen oder gar dem Paketzusteller zu öffnen. Und die "Come-and-take-it"-"Molon-Labe"-Fahne und -Aufnäher werde ich von meinem Mopped und Jacke wohl auch besser entfernen. Ruckzuck gelte ich deswegen als möglicherweise unzuverlässig. In was für einer Gesellschaft, in was für einem sog. Rechtsstaat leben wir ... ach ja, schon das "sog." ist ja verdächtig und geeignet, meine Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen, schnell streichen ...
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Ja und? Was willst Du uns damit sagen?
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Waffentransport in den Urlaub, um für einen Jagdtag viele km zu sparen?
MarkF antwortete auf LTB's Thema in Waffenrecht
Es ging, wie man den Materialien entnehmen kann, um "Verhinderung" des Mißbrauchs. Was aber, da der Mißbrauch bereits strafbar ist, nicht durch ein Verbot des Führens bewirkt werden kann. Mir ist nicht erinnerlich, daß damals in Schulen üblicherweise mit SSW herumgeballert wurde oder auch nur damit herumgemacht wurde. Mitsichführen von SSW in Schulen hätte man auch einfach über die schulische Schiene verhindern könnnen. Und wer damit in der Schule herumballert ist ohnehin reif und verliert die Teile. Erst recht wenn einschlägig bekannt. Auch ohne die Erforderlichkeit einer Erlaubnis zum Führen. Aber gut. Lassen wir das, es ist hier OT. -
Waffentransport in den Urlaub, um für einen Jagdtag viele km zu sparen?
MarkF antwortete auf LTB's Thema in Waffenrecht
Wie viele, viele andere wurde auch ich durch die amerikanischen Besatzer geprägt, vielleicht noch mehr als der Durchschnitt, da meine Mutter mittelbar für diese, jedenfalls in deren Bereich, arbeitete und wir daher lange Zeit reichlich mit originalen US-Produkten ausgestattet waren und auch private Kontakte zu den Besatzern hatten. Und? Das bedeutet nicht, alles dort toll zu finden. Und ich glaube Dir gerne, daß man sein ganzen Leben drüben verbringen und nichts persönlich von (Waffen)Kriminaliät erfahren kann - erst recht als Tourist. Was aber auch für uns gilt - persönlich erfahre ich auch nichts von unseren Problemen mit den *suchenden oder Parallelgesellschaften, ich wohne nicht in davon betroffenen Gegenden und die Kreise, in denen ich verkehre, haben damit nichts gemein. Gleichwohl sind mir die Probleme aus den Medien bekannt und wer in den USA seinen Kopf aus den Hintern zieht, der bekommt ebenfalls die dortigen Probleme mit Drogen, Kriminalität usw. mit. Und wie gesagt: Offensichtlich bedingt dort das eine das andere. Andernfalls, wäre die Gesellschaft, die Bevölkerung, nicht ebenfalls ein wichtiger Faktor, hätten wir in der Schweiz, Tschechien, auch Frankreich und Italien ähnlich hohe Fallzahlen. Was aber nicht der Fall ist. Ich wünsche mir liberale Gesetze in einem Land und einer Bevölkerung wie z.B. der Schweiz. -
Waffentransport in den Urlaub, um für einen Jagdtag viele km zu sparen?
MarkF antwortete auf LTB's Thema in Waffenrecht
Was Du beschreibst könnte sich im Hintergrund abgespielt haben. Davon weiß ich nichts, dazu kann ich nichts sagen. Aus dem dokumentierten Gesetzgebungsverfahren ergibt sich jedenfalls, daß der Regierungsentwurf von vorneherein "nur" die Erlaubnis für das Führen mit eben jener Begründung wie zitiert ("Mißbrauch") vorgesehen hat. Der BR wollte auch eine Erwerbserlaubnis, was aber nicht das placet der Bundesregierung fand. Und auch im BT blieb es bei dem freien Erwerb. Schau in die Materialien, das kann jedermann nachlesen.