Zum Inhalt springen

CZM52

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    11.749
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von CZM52

  1. Seh ich nicht gilt nur in den oben genannten fällen bei allem anderen , z.b Ausüben Jagdschutz sehe ich keine joule
  2. Back zu topic @KemoSabe wie ist der Stand?
  3. CZM52

    Büchse für IPSC?

  4. CZM52

    Büchse für IPSC?

    willst wetten?
  5. CZM52

    Büchse für IPSC?

    naja, gibt ja DAR WAffen noch zu kaufen, und da wird es sehr sicher weitergehen
  6. Genau. Offensichtlich fehlt es an Wissen über das DE-Waffengesetz
  7. Und das Bedürfnis auch?
  8. ?? darum ging es ja
  9. Dann kauft der erste, der aufgrund Gesetz nur ne .22 haben darf, mal kurz Bedürfnisfrei ne .223 und dann?
  10. Das ist aber gnädig......
  11. was spricht dagegen, die Erbwaffen, die auf Grüner "Erb"-WBK stehen zu schiessen? Er bekommt als Erbe keinen Mun Erwerb, aber bei den Kalibern sollte das auf dem Stand lösbar sein. Er muss da garnix verhandeln, ist doch klar im Gesetz geregelt! Waffengesetz (WaffG) § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
  12. Dein Bedürfnis ist ERBE, und du willst ne ERB WBK ( oder wenn es sein soll, Eintrag in deine Grüne, aber OHNE weiteres Firlefanz). NIX anderes! Ich gehe davon aus das "aktiver Sportschütze" bedeutet, mit eigenen EWB Waffen
  13. Nein, es wird eine extra Erlaubnis vom BKA benötigt.
  14. Naja, seh ich anders. Ich kann im (5) keine Verbandsmeierei entdecken, auch wenn der WSV das wohl gerne hätte. der Bezug auf 3 und 4 macht klar wie es ablaufen muss. Das der Verband diese in 3 genannten Punkte prüfen muss, seh ich nicht. Und warum der Verein eine Prüfung "ABNEHMEN" darf aber das nicht bestätigen darf, erschliesst sich mir auch nicht. "c ja, aber ich sehe 5 als erleichterung für 2c, für die EIGENEN Mitglieder. Was ja auch dein verlinktes Urteil aussagt: Alternativ hierzu eröffnet § 3 AWaffV daneben anderweitige Möglichkeiten des Nachweises der Sachkunde. Unter anderem können nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AWaffV schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Zur Durchführung der Prüfung haben sie nach § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV eigene Prüfungsausschüsse zu bilden. Auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Prüfungsausschuss des SSV errichtet; der Verein gehörte seinerseits dem nach § 15 Abs. 3 WaffG vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Dachverband der Deutschen Schießsport Union e.V. an. (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe, Sachkundeprüfungen durchzuführen, war der vereinseigene Prüfungsausschuss einer Behörde - hier der insoweit grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 AWaffV berufenen Behörde - gleichgestellt. Das folgt bereits daraus, dass die für die Erteilung der Waffenbesitzkarte zuständige Behörde hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde an die Beurteilung des vereinseigenen Prüfungsausschusses gebunden ist (vgl. Apel/Bushart, AWaffV, 3. Aufl., § 3 Rn. 12; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rn. 212, jeweils mit Blick auf § 3 Abs. 2 und 4 AWaffV, auf die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AWaffV im Wege der Verweisung Bezug genommen wird), so dass die Entscheidung des Ausschusses hier dieselbe rechtliche Wirkung entfaltete wie diejenige des behördlichen Ausschusses nach § 2 Abs. 1 und 2 A-WaffV. Diese "Beurteilung" ist ja unzweifelhaft das Prüfungszeugnis.
  15. Warum ? AwaffV §3 (5) (5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
  16. Erstmal kann das Amt die entsprechenden Prüfungen überprüfen.
  17. Ja, wenn du meinst dann mal klar gefragt, wozu kauft man das? Klar, das Statement…..
  18. Wer brauch den Dreck? und komm mir jetzt nicht mit „zu theoretischen Stufien“ die honks haben mit der Grauzone gespielt und sich nun die Finger verbrannt! Gut so auch in DE gab es schon Hausbesuche bei Besitzern der Glock Switch, und auch da, gut so!
  19. LOGO!
  20. Dann musst Ggf. In eines dieser Länder gehen. in DE gilt nunmal das DE WaffG
  21. Ich denke das beim Großteil der LWB hier kein unberechtigter Zugriff auf Waffen hat. das hat nix mit der Situation zu tun sondern ist ne grundlegende Sache! Für dich scheint das ja kein so großes Problem zu sein….
  22. Was soll der machen? den von den Kontrolleuren dokumentierten und vom TS hier noch bestätigen Verstoß gegen das WaffG „wegzaubern“?
  23. Jup, selber schuld, wenn so sachkundig bist solltest Häusern das deine Mutter den Tresor garnicht öffnen können darf…. am besten schreibst der Behörde genau das was hier gepostet hast, und das du da obwohl ja „so sachkundig“ schweigend zugeschaut hast !👍🏻 anstatt direkt den Umgang mit der Waffe anzusprechen. du weißt offensichtlich das unbefugte da Zugriff zu Waffen haben und akzeptierst das? DAS solltest unbedingt der Presse und Behörde noch Schriftlich mitteilen! Und nun denkst die Kontrolleure sollten am besten Büma sein? ich kenne Kontrolleure, die hätten den Karabiner direkt mitgenommen, und das zu recht!
  24. CZM52

    2 Fragen zum NWR

    Die „lustigste“ Waffennummer in unserem Bestand ist „Engels FMM“
  25. CZM52

    2 Fragen zum NWR

    Wenn deine WAffe über Nacht zum Büma muss, brauchst ne Waffen ID. Stehen deine W-ID in der WBK?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.