

Flohbändiger
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Ja, ist mir bekannt. Das heißt aber nur, dass man für die Erwerbsberechtigung für die umgebaute Waffe die gleichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen wie beim Original. Also auch einen Bedürfnisnachweis. Die gleichen wohlgemerkt, nicht dieselben. Wären dieselben gemeint, müsste da so etwas wie "entspricht" und nicht "richtet sich" stehen. Denselben Bedürfnisnachweis zu verlangen macht aber auch, wie bereits erwähnt, keinen Sinn, denn mit der umgebauten Waffe kann ich, egal welche Disziplin ich mir für die Originalwaffe raussuche, definitiv nichts anfangen. Folglich kann sich der Bedürfnisnachweis nur auf das Umbaukaliber beziehen.
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Ich kann jetzt nicht erkennen, warum die Entscheidung des VG Berlin unfair gewesen sein soll. Unfair war allerhöchstens die Gesetzesänderung selbst, die den Besitz von LEP-Waffen nachträglich mit Erlaubnisvoraussetzungen verknüpft hat, die sie, objektiv betrachtet, nie erfüllen konnten. Die VG-Entscheidung, die übrigens auch noch vom OVG bestätigt wurde, ist nur die logische Folge, die sich aus der Gesetzesänderung ergab. Und im Übrigen bin ich nach wie vor der Auffassung, dass ein Bedürfnisnachweis im Originalkaliber unsinnig und falsch ist, denn die Waffe kann keine Munition im Originalkaliber verschießen und nirgends im Gesetz lässt sich so etwas rauslesen.
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Häh? Für Umgebaute muss man ein Bedürfnis nachweisen, ja, aber doch nicht im Originalkaliber, sondern im Umbaukaliber.
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Waffenregister - 24.531 Waffen in Deutschland verloren oder gestohlen
Flohbändiger antwortete auf nemrod's Thema in Allgemein
Durchschnittlich zwei Waffen pro Jahr pro Waffenbehörde? Also irreal hoch wären für mich andere Zahlen. -
Was genau meinst Du jetzt? Dass das eine eine Muss- und das andere eine Kann-Regelung ist? In wie fern sollte sich das unterschiedlich auf eine Gebührenerhebung auswirken? Laut der derzeitigen Rechtsprechung jedenfalls nicht.
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Dazu gibt es doch dieses schöne Urteil des BVerwG zu dem Thema Gebührenerhebung für die Regeüberprüfung der Zuverlässigkeit. Tenor war, vereinfacht gesagt, wer Waffen besitzt, muss den Aufwand, den die Behörden deswegen haben, auch bezahlen. In den VG- und OVG-Urteilen zum Thema Gebührenerhebung für Lagerstättenkontrollen wurde diese Argumentation, soweit ich mich erinnere, 1:1 übernommen. Von daher können die Behörden für jeden Pups und jeden Kacks, den sie machen, eine Gebühr erheben und auf die Waffenbesitzer umlegen. Einziger Ansatzpunkt für einen begründeten Streit war in einigen Fällen die Höhe der Gebühr, aber dass überhaupt eine Gebühr genommen werden kann, war jedes mal unstrittig.
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Ja, ich weiß, ich teile nur nicht die Zuversicht, dass sich in der nächsten Instanz an der Rechtslage etwas ändern wird.
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Nur der Neugierde halber, wie denn? Mit einer Klage dagegen waren andere schon schneller und sind bereits gescheitert.
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Also richtig heißt es in Nr. 36.7 WaffVwV: Und "sollten" heißt in dem Zusammenhang so viel wie "es wäre schön. wenn ...". Da aber so ziemlich jeder Kreis und jede Stadt finanziell klamm sind, sagen die offziell: "Würden wir auch gerne machen, können wir uns aber leider nicht leisten." oder intern "Warum sollen wir denn auf das schöne, leichtverdiente Geld verzichten?" und schon klingelt es im Stadtsäckel.
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Hilfestellung bei Erbfall Waffen benötigt
Flohbändiger antwortete auf catering's Thema in Waffenrecht
Wenn das Bedürfnis als Sportschütze irgendwann mal wegfallen sollte, dann werden in aller Regel die Besitzberechtigungen für sämtliche Sportwaffen widerrufen. Da spielt es überhaupt keine Rolle, wann die WBK´s erteilt wurden. Die von Dir geschilderte Verfahrensweise wurde (oder wird vielleicht auch immer noch) von einzelnen Behörden angewendet, hat aber weder eine gesetzliche Grundlage, noch hätte man sonst irgendeinen Anspruch darauf. -
Hilfestellung bei Erbfall Waffen benötigt
Flohbändiger antwortete auf catering's Thema in Waffenrecht
1. Den habe ich gelesen. 2. Hättest Du dir in deinem Beitrag ein wenig mehr Mühe gegeben, dass etwas differenzierter darzustellen, müsste ich nicht klugscheißen. -
Hilfestellung bei Erbfall Waffen benötigt
Flohbändiger antwortete auf catering's Thema in Waffenrecht
Also wenn sich diese Aussagen auf § 20 Abs. 3 WaffG beziehen, dann steht das da etwas anders: Da es jede Menge WBK-Inhaber gibt, die nie ein Bedürfnis nachweisen mussten, ist bei weitem nicht jeder mit WBK von der Blockierpflicht befreit, wie Ihr es verkürzt darstellt. -
Dann schreib doch mal auf, wegen was Du wann zu wie viel verurteilt wurdest und wann die Verurteilungen rechtskräftig waren. Ansonsten ist alles weitere Kaffeesatzleserei. Die Eintragung im BZR, dass eine Waffenbesitzkarte widerrufen wurde, ist zu tilgen, wenn sie gegenstandslos ist (§ 19 BZRG). Das wäre z.B. dann der Fall, wenn eine neue waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wird. Wenn also jemand einen Kleinen Waffenschein bekommen hat, sollte die Behörde dem BZR mitteilen, dass die alte Eintragung gelöscht werden kann (was natürlich voraussetzt, dass die Behörde weiß, dass sie das machen muss und vor allem, wie sie das machen muss). Blödsinn, bei Verurteilungen von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung ist man, ab Rechtskraft der Verurteilung, automatisch für 10 Jahre unzuverlässig. Ohne Bewährung verschiebt sich der Startzeitpunkt der 10-Jahres-Frist auf den Tag der Entlassung. Wozu dann eine WBK beantragen? Als dekorativen Wandschmuck oder umschmeichelt des lichte grün des Dokumentes deinen seidigen Teint? Der Eintrag im BZR über den Widerruf der WBK wird eine Bewachungsfirma nie zu sehen bekommen, denn er wird nicht in ein Führungszeugnis eingetragen. Den bekommen nur Behörden mitgeteilt, die eine unbeschränkte Auskunft erhalten.
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Verankerung Kurzwaffenschrank an Rigipswand
Flohbändiger antwortete auf Pinguinelch's Thema in Allgemein
Wieso sollte ich euch widersprechen? Natürlich wurden auch schon tonnenschwere Tresore abtransportiert. Einen 100%-igen Schutz gibt es nicht, dass weiß m.E. auch der Gesetzgeber. Außerdem habe ich auch nicht behauptet, dass mit den "erforderlichen Vorkehrungen" ein 100%iger Diebstahlschutz gemeint ist. Aber wenn man mit zwei kleinen Dübeln die Wahrscheinlichkeit, dass der Tresor mitgenommen wird, zumindest auf einen geringen Prozentsatz senken kann, dann ist das aus meiner Sicht nicht unverhältnismäßig und reicht dem Gesetzgeber oder der betroffenen Behörde möglicherweise auch schon aus. -
Verankerung Kurzwaffenschrank an Rigipswand
Flohbändiger antwortete auf Pinguinelch's Thema in Allgemein
Wörtlich nicht, das stimmt. Aber man kann es aus § 36 Abs. 1 WaffG herauslesen. Wenn da nämlich steht: und die Herren Einbrecher deinen 55 kg schweren, nicht verankerten 0-Schrank einfach und problemlos aus dem Haus tragen, dann stellt sich deine Behörde im Nachhinein möglicherweise schon die Frage, ob du die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hast, um das zu verhindern. Andübeln ist, würde ich mal behaupten, ein sehr probates Mittel, um das in den allermeisten Fällen zu verhindern. Zumindest bei Schränken, die ein derart geringes Eigengewicht haben, dass eine oder zwei Personen diese problemlos wegtragen könnten. -
Nö, die haben gleich das ganze Gesetz geändert. Und das Bundesverwaltungsgericht sieht das im Übrigen auch so. Aber die Diskussion um den Mythos "Ewig weitergeltende alt-gelbe WBK" haben wir hier ja regelmäßig und die Leute, die daran glauben (wollen), sterben offenbar auch nicht aus.
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Die nutzt mir aber nichts, wenn ich damit heute eine Waffe erwerbe. Denn "alt-gelb" gilt nur für die Waffen, die bei Inkrafttreten des neuen WaffG in dem Dokument bereits eingetragen waren. Jeder (weitere) Erwerb seit dem 01.04.2003 richtet sich nach den aktuellen Vorschriften des § 14 Abs. 4 WaffG.
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Ich fürchte, du versteht das miss. Das Urteil sagt folgendes: 1. Wer auf gelbe WBK eine Waffe erwerben will, benötigt keinen gesonderten Voreintrag. 2. Für jede Waffe, die auf gelbe WBK erworben wird, muss es in irgendeiner genehmigten Sportordnung eine passende Disziplin geben. Diese Sportordnung muss nicht zwingend die Sportordnung meines Verbandes oder meiner Verbände, wo ich Mitglied bin, sein. Es kann sich vielmehr auch um die Sportordnung eines Verbandes handeln, bei dem ich nicht Mitglied bin, sondern allenfalls als Gastschütze teilnehmen kann. Folge: Bei jedem Waffenerwerb kann und darf die Behörde selbstverständlich prüfen, ob die Voraussetzungen, die sich aus Punkt 2. ergeben, auch zutreffen. Und wenn es für die Waffe, die Du da erworben hast, keine nachweisbare Disziplin gibt, dann kann die Behörde die Eintragung der Waffe verweigern, denn die Eintragung der Waffe in die WBK ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der die Erfüllung sämtlicher, allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (und damit auch den Nachweis eines Bedürfnisses) voraussetzt.
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Das zu prüfen, obliegt erst mal Dir. Die Behörde kann dann bei der Anmeldung jeder Waffe selbstverständlich auch noch mal prüfen, ob die Waffe sportlich nutzbar ist. Wer sollte das auch sonst machen? Ja, ist ja auch klar. Erbwaffen gehören nicht in eine gelbe WBK und eine Disziplin in irgendeiner genehmigten Sportordnung existiert (meines Wissens nach) nicht, so dass man die Waffe auch nicht als Sportschütze erwerben kann. Wenn das unstrittig ist, dann verstehe ich deine o.a. Frage nicht.
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Ja, wenn man eine Frist gesetzt bekommt, in der man etwas machen soll oder muss. Ich glaube allerdings nicht, dass das auch für eine befristete Erlaubnis gilt.
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Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Flohbändiger antwortete auf Thema in Waffenrecht
Das Problem ist nur, dass es nicht Aufgabe des (Straf-)Gerichtes ist, einzustufen, ob die Sache relevant für die Bewertung der (waffenrechtlichen) Zuverlässigkeit ist. Von daher ist vollkommen egal, was der Richter in den Beschluss reinschreibt, entscheidend ist letztlich, was die Waffenbehörde und im Weiteren die Verwaltungsgerichte daraus machen. -
Nö? Na dann solltest Du den Paragraphen, den Du hier netterweise kopiert hast, vielleicht auch mal lesen. Womit beginnt denn § 36 Abs. 4 WaffG? Mit "Die in einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 festgelegten Anforderungen ...". Gibt es eine Rechtsverordnung nach Absatz 5? Ach ja, tatsächlich, die AWaffV ... Natürlich gibt es die. Die gibt es doch immer. Aber nur, weil deren Auslegung von Vorschriften "benutzerfreundlicher" ist, heißt das ja noch lange nicht, dass es auch richtig ist.
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Die Frage der Lagerung muss doch so oder so irgendwann geklärt werden, wenn er 2018 eine WBK beantragen will. Da macht es doch überhaupt keinen Unterschied, ob er mit dem SB jetzt oder erst bei Antragstellung darüber spricht. Natürlich tut es das. Gleich zu Beginn von § 36 Abs. 4 WaffG wird auf die AWaffV verwiesen. Und was regelt die AWaffV in § 13? Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Behältnissen mit bestimmten Sicherheitsstufen.
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Was hier immer diskutiert wird. Er war am Stichtag weder mittelbar, noch unmittelbar im Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe, die er in dem Schrank hätte aufbewahren müssen. Folglich hat er für den Schrank keinen Bestandsschutz. Wenn sein SB jetzt bei Neuerwerb einer Waffe von ihm trotzdem keinen neuen Sicherheitsschrank fordert, dann ist doch alles gut, solange er nicht umziehen muss oder der SB wechselt.
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Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
Flohbändiger antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Ernsthaft? Selbst wenn man den § 32 WaffG mehrmals rauf und runter liest, so etwas steht da nicht mal ansatzweise drin. Was für Koryphäen hast Du da in Deiner Waffenbehörde?