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Sachbearbeiter

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  1. Das ist eine einfache Frage. Weil Du ohne SB Dein Bedürfnis nicht nachweisen kannst. Ne, mal im Ernst. Muss denn immer erst was passieren, bevor man handelt ? Nicht bei allem was man tut, muss es einen ernsten Hintergrund geben. Das ist mir schon klar. Aber bei Dingen, die für die Allgemeinheit definitiv gefährlich sind (dazu gehören zweifellos scharfe Waffen und insbesondere solche, die ohne Grund irgendwo rumdümpeln), sind einfach gesetzliche Bestimmungen notwendig. Es kann deshalb nicht ausreichen, dass Zuverlässigkeit und Sachkunde generell zum Waffenbesitz berechtigen. Ich denke dabei nur mal an die vielen Straftäter, die frei rumrennen und krume Dinger drehen, ohne bisher erwischt worden zu sein. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist deshalb immer nur so gut, wie die zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse. Bei den Überprüfungen werden jedes Jahr etliche Leute ausgesiebt und die Waffen aus dem Verkehr gezogen. Und das ist nicht immer gerade einfach, weil immer wieder Waffen dabei verschwinden oder irgendwo anders auftauchen, wo sie nicht hingehören. Noch mehr Fälle dieser Art werden sich weder die SB noch die Allgemeinheit wünschen... So long... SB
  2. Danke für die Beispiele, Wahrsager. Damit hast Du meine Auffassung bestätigt.
  3. @Wahrsager: @Rolf: ich habe eben gerade nicht unterstellt, dass diese Personen automatisch unzuverlässig sind. Aber die Gefahr für unzulässige Verwendung der Waffe durch Dritte erhöht sich durch jede Waffe mehr, die im Umlauf ist. Wenn Du das nicht nachvollziehen kannst, enthalte ich mich auch weiteren Kommentaren und lasse wieder Platz für weitere Missfallensäußerungen zu den angreifbaren 0,5 % des WaffG.
  4. Höhö. Dat ging aber wieder man schnell ! Schon mal dran gedacht Rolf, dass Waffen auch in falsche Hände kommen können, hm ? Er selbst muss nicht gefährlich sein, aber es ist doch ein unnötiges Risiko für die Allgemeinheit. Und wir reden hier nicht von Spielzeug oder irgendwelchem Krimskrams sondern nun mal von scharfen Waffen. B) Wer einfach so Spaß an Waffen hat, kann sich auch auf erlaubnisfreie beschränken. Wo ist das Problem ?
  5. Und, ist Hannibal schon drüben ?
  6. Vielleicht der berühmte "Rückzug vom Rückzug". Vortäuschen - antäuschen - sich täuschen - enttäuschen - Kaffepäuschen.
  7. Na ja. Mit 18 bzw. 21 Jahren steht man eher in Ausbildung/Studium als kurz vor der Rente, oder ? B) Es ist deshalb wohl schon besser, das jüngere Gemüse nicht alleine mit scharfen Schusswaffen hantieren zu lassen. Die Flausen müssen erst mal aus dem Kopp raus. @Rolf: Schießen auf dem Schießstand ist ja auch okay. Ein ernsthafter Hintergrund sollte aber schon hinter einer Waffe stehen.
  8. @Tomba: alle vorsätzlichen Straftaten münden schon jetzt in der Regelunzuverlässigkeit, allerdings erst ab 60 Tagessätzen. Meines Erachtens wäre Wegfall der Zuverlässigkeit in der Regel ab 45 Tagessätze angebrachter. Das Bedürfnisprinzip ist sinnvoll. Der Nachweis ist (bis auf die Sammler) für die Betroffenen einfach und just for fun sollten sich keine scharfen Waffen im Besitz befinden. Im großen und ganzen hat sich das WaffG bewährt. Zu den Wechselläufen, der Einstufung von Druckluftwaffen ohne F-Zeichen und diversen Besonderheiten des § 12 WaffG sollte noch mehr Klarheit geschaffen werden (was zum Teil in der neuen WaffVwV erfolgt).
  9. Traurig, dass sich § 58 Abs. 1 WaffG offensichtlich immer noch nicht überall rumgesprochen hat.
  10. Also ich verlange immer die Original-Waffen (Tresor nicht vergessen ) als Anlage dazu !
  11. Auch von meiner Seite Gratulation Ballerkalle ! War schon recht interessant, Deinen Fall zu verfolgen. Die Begründung des SB zur verspäteten Zuverlässigkeitsüberprüfung fand ich einfach köstlich ! Grüssle SB
  12. Irrtum, lieber Mausi. Es heißt "... mindestens aber nach Ablauf von drei Jahren". Man könnte also auch eine jährliche Regelüberprüfung vornehmen.
  13. Und das alles nur, weil der Verband ohne Zustimmung des SB die Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat.
  14. Also inzwischen vermute ich mit ziemlicher Sicherheit Sabotage.
  15. Wenn der das heute beim Abendbrot merkt, wird er heute nacht sicherlich kein Auge mehr zumachen. Glückwunsch !
  16. Äh, da sollte man sich aber nicht erwischen lassen. Um die Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 kommt man nicht rum, wenn die Waffe aus Österreich gekauft wird. 1. Schritt: Österreichische Bezirkshauptmannschaft erteilt Genehmigung für Ausfuhr aus Österreich 2. Schritt: Deutsche Waffenbehörde erteilt Zustimmung zu dieser Erlaubnis 3. Schritt: Waffe per Post versenden, durch Berechtigten befördern lassen oder selbst abholen. 4. Schritt: Waffe innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Erwerb in WBK eintragen lassen. Beschuss aus Österreich wird hier anerkannt. Grüssle SB
  17. Da würde immer noch genügend Volk übrig bleiben. Glaubs mir.
  18. Das beruhigt mich ungemein.
  19. Der war gut ! Aufhören bitte.
  20. Im Gesetz steht: der schießsportliche Verein. Nicht mehr und nicht weniger.
  21. Eine Einzelfallprüfung ist damit ja auch nicht verbunden. Konkret gilt: bei Erlaubniserteilung müssen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 mit Einschaltung des Verbandes (Bedürfnisbescheinigung) gegeben sein und dann gibts auch die gelbe WBK. Mit dieser kann man dann unter Beachtung der 2/6-Regelung die in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten erwerben. Ich habs schon mal gepostet. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er in § 14 Abs. 4 WaffG geschrieben: Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1....
  22. Danke für die Bestätigung, 627PC. Ohne Verband gehts bei neuer gelber WBK halt irgendwie nicht so gut. P.S.: Ja 627PC, ich bin bestimmt nicht "der" einzige Sachbearbeiter...
  23. "Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon.Ich versuchs nochmals anders auszudrücken: Sportschützen nach Absatz 2, also die in Absatz 2 genannten "Sportschützen" können eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG beantragen, bedeutet doch nicht, dass "Sportschützen", die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für z.B. Beantragung einer grünen WBK, auch für den Absatz 4 erfüllen müssen. Es wird doch nur auf den Begriff "Sportschützen" und nicht auf den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG abgestellt. würde man sich Deiner Auffassung anschließen, Es geht nicht um Auffassungen, sondern um den Gesetzestext. 325594[/snapback] Aha. Somit ist meine Befürchtung doch Wahrheit geworden. Ich sags aber auch gern nochmals. Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)
  24. Äh, frankmichael hat doch oben festgestellt, dass die SLG als Vereine anzusehen sind. Diese sind also wohl auf jeden Fall zur Meldung verpflichtet. Worauf Du mit den "Nicht-Vereinen" (was ist das überhaupt ? ) hinaus willst, kann ich jetzt irgendwie nicht nachvollziehen...
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