Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.658
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Kann ich zwar nach wie so vor nicht so bestätigen, aber durch die o.g. Darlegung dürfte die Sache nun wohl für alle hier klar sein. Herzliche Grüße SBine
  2. Lies einfach selbst nach unter Ziff. 2.2.5.1 (23): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/d...00_0837de01.pdf Ob Du es Sekundärquelle oder anders nennst, ist eigentlich egal. Auf jeden Fall haben die hohen Herren aus Brüssel damit die Anwendung klargestellt. Auch wenn Du die Primärquelle immer noch andersrum auslegst. Die EU-Richtlinie gibt im übrigen lediglich Minimalanforderungen vor. Artikel 11 Abs. 4 besagt im Prinzip nur, welche Waffenarten in welchen Staaten verbringungserlaubnispflichtig sind. Über die Reihenfolge der Erlaubnisse trifft er hingegen keine Aussage. Da jedes Land strenger regeln darf, wäre das eh eine Farce. Und genau davon hat z.B. die BRD Gebrauch gemacht. Noch Fragen, Kienzle ? Wenn man ergänzend dazu die WaffG-Kommentierungen online stellen könnte, würde ich das auch noch tun. Aber eigentlich ist das gar nicht mehr nötig. Der Beitrag von Frau Ullrich scheint Dir ja auch nicht zu reichen. Und dass sich in der Praxis mit dieser Verfahrensweise niemand in den Schwanz beißt, bestätige ich Dir auch gerne nochmals. Also nochmals abschließend (auch für die werte Frau Katja Triebel) zur Klarstellung der Fälle nach §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG: 1. Ausländische Erlaubnis einholen 2. Mit dieser Erlaubnis genehmigt die deutsche Waffenbehörde 3. Mitteilung an BKA 4. Das wars. Q.E.D.
  3. Tja, genau dort steht es halt schwarz auf weiß. Klar, der Bericht der Brüssler Kommission ist falsch. Logo. Ich werf mich weg...
  4. Du liegst mit Deiner Auffassung trotzdem falsch. Um sie zu widerlegen zitiere ich zwei eindeutige Passagen: 1. Bericht der Kommission Brüssel vom 15.12.2000 zur Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 Ziff. 2.2.5.1 (in Deutschland mit Bezug auf § 29 Abs. 2 WaffG): Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Waffen stammen zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Das belegt eindeutig, dass bei Verbringung nach Deutschland immer erst der Ausfuhrstaat genehmigen muss !!! In klaren Worten bestätigt dies auch die hier im Forum schon erwähnte Sigrun Ullrich von der Zolllehranstalt Freiburg in ihrer Abhandlung zu den aktuellen Problemen und Auswirkungen des Schengenbeitritts der Schweiz (abgedruckt im Heft "Krimialistik 3/2009): "Nach § 29 Abs. 2 WaffG ist eine sogenannte doppelte Erlaubnis erforderlich, d.h. eine Verbringungserlaubnis für das Verbringen der Schusswaffe oder Munition darf von der zuständigen Behörde erst ausgestellt werden, wenn die Schweiz der Ausfuhr zugestimmt hat" (Anmerkung: dies gilt natürlich auch für alle anderen EU-Staaten, nur nicht für Drittstaaten). Wer den ganzen Text lesen möchte, den verweise ich auf diesen Link hier: http://209.85.135.132/search?q=cache:ityOm...=clnk&gl=de Leider nur in HTML, wusste nicht, wie man auf PDF-Dateien verlinkt...
  5. Die mir bekannten einschlägigen Kommentierungen sehen es aber alle anders. Und die Formulierung im WaffG ist eindeutig. Probleme in der Praxis, dass Deutschland immer zuerst die ausländische Zustimmung verlangt, sind mir im übrigen nicht bekannt.
  6. Die Rechtsgrundlagen habe ich oben zitiert. Wo ist Dein Problem ?
  7. Eigentlich ganz einfach: die alte Sachkunde kann nicht anerkannt werden, weil sie bei erstmaliger Antragstellung nach WaffG2002 nicht die Voraussetzungen nach § 1 AWaffV erfüllt. Dies wurde auch erlassweise in einigen Bundesländern (wenn nicht gar in allen) klargestellt. Wer beide Prüfungen absolviert hat, weiß, dass Sachkunde alt und neu ein "kleiner" Unterschied ist. Aha, interessant. Da wurde das WaffG2002 verabschiedet, das zum 01.04.2003 in Kraft trat. Und was soll es mit diesem Datum in Bezug auf Sachkunde auf sich haben ?
  8. Wenn die Akte geschlossen wird, sind auch die WBK zurückzugeben. Als Andenken kannst Du sie zwar auch behalten - dann aber nur in ungültiger Form (in der Regel gelocht, zerschnippelt oder/und entsprechend gestempelt). Edit: Falls die WBK verlorengegangen sind, werden sie übrigens wie Waffen bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben.
  9. Ja, wenn noch keine Akte (oder keine mehr) zur Person geführt wird, habe ich damit gemeint. Wer als organisierter Sportschütze aus diversen Gründen ein paar Jahre lang nicht zum schießen gehen kann, sollte also nicht gleich aus dem Verein austreten und die ganze Akte schließen lassen. Auch sonst muss ein anderer Waffenbesitzer bei nachvollziehbaren Gründen nicht zwingend mit einem Widerruf wegen vorübergehendem Bedürfniswegfall rechnen.
  10. Du meinst bestimmt vor dem 01.04.2003. Ansonsten trifft das so zu, weil bei einem Neuantrag für eine WBK ALLE Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein müssen, unter anderem auch eine Sachkunde nach § 7 WaffG2002, aktuell noch basierend auf dem Fragenkatalog des BVA aus 2006. Die früher absolvierte Sachkundeprüfung ist damit nicht vergleichbar. Ich kenne einige Leute, die beide Prüfungen gemacht haben - und die haben alle bestätigt, dass ein riesiger Unterschied zu damals besteht.
  11. Wenn im anderen Land keine Genehmigung erforderlich ist, kann das durchaus auch mal so ablaufen. Sonst aber halt nicht. Das ganze muss nämlich auch mit dem BKA abgeglichen werden - und die mögen es gar nicht, wenn geschlampert oder was vergessen wird.
  12. Ja. Lies einfach oben das Gesetz. Da steht alles drin. Mehr gibts dazu nicht zu sagen.
  13. Die Teile sind bereits nach Anlage 2 zu Erwerb, Besitz, Verbringen, Führen und Handel freigestellt.
  14. Das trifft nur auf Einzelfälle zu. Normalerweise geht das Verfahren auf beiden Seiten ziemlich fix. Nur wenn im Antrag die Passdaten o.ä. nicht eingetragen werden, verzögert es sich. Aber da ist der Antragsteller selbst schuld.
  15. Das stimmt nicht, genau andersrum: siehe § 29 Abs. 2 WaffG: "§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn 1.der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und2.der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt." Welche Angaben die deutsche Waffenbehörde benötigt, ergibt sich auch aus § 29, allerdings der AWaffV: "§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1.über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;2.über die Waffen:bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;3.über die Munition:Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;4.über die Lieferanschrift:genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten." Du meinst vermutlich, dass der ausländische Waffenhändler keine Erlaubnis benötigt, wenn er an einen deutschen Waffenhändler verbringt. So eine Regelung gibt es z.B. in Österreich. Eine EU-Handelserlaubnis für Waffen gibt es übrigens nicht. Na dann hast Du jetzt ja was dazugelernt. Auch beim Export muss im übrigen zunächst der andere EU-Staat die Einfuhr genehmigen (siehe § 31 Abs. 1 WaffG). So schlimm ist das gar nicht. Wers mal gemacht hat, findet nix besonders kompliziert daran.
  16. Ja, genau. Aber darum kümmert sich ja der Überlasser und es macht Dir selbst keine Arbeit. Diese Genehmigung reichst Du einfach zusammen mit Deinem Antrag bei der Waffenbehörde ein. Kosten nach WaffKostV übrigens lediglich 10,23 Euro ! Nur wenn Deine Waffenbehörde schon ein eigenes Gebührenverzeichnis hat, wirds teurer. Macht für Dich keinen Unterschied. Wenns der Händler für Dich macht, beantragt halt er die Verbringungserlaubnis bei seiner Waffenbehörde - und Du zahlst so um die 30 bis 40,- Euronen mehr, weil der ja Mehraufwand hat und natürlich auch daran verdienen möchte.
  17. Nein, solche Blankogenehmigungen gibt es nicht. Im ersten Schritt muss die belgische Waffenbehörde die konkrete Waffen"ausfuhr" genehmigen und mit dieser Genehmigung kann Dir Deine Waffenbehörde bei entsprechender Erwerbsberechtigung die "Einfuhr" (Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 WaffG) gestatten. Nach erfolgter Verbringung schriftliche Meldung an das BKA und Vorlage WBK innerhalb von zwei Wochen wie sonst auch beim Waffeneintrag. Grüssle SBine
  18. Ich schliesse mich IMI einfach mal an! *daumenhoch*

  19. 5***** von mir für Dich, weil Du mir schon sehr oft kompetent weitgeholfen hast.

    Danke

    IMI

  20. Richtig, wenn eine Metallkappe den Abschluss bildet, wird das Teil zum Totschläger und somit zur verbotenen Waffe. Die T-Stöcke aus dem Handel sind hingegen ab 18 frei..
  21. Wusste noch gar nicht, dass die im Knast um 0 Uhr noch am PC sitzen dürfen. Na ja, ist ja Ostern...
  22. Kaffepulver ausstreuen, rühren und zum trinken bücken. Fertig !
  23. Ist das noch mehr als erlaubnisfrei ?
  24. Und ganz wichtig, wenn man Zucker rein tut. Nur gerührt, nicht geschüttelt James.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.