-
Gesamte Inhalte
15.675 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Sachbearbeiter
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Kleiner Tipp am Rande: bei buzer.de kann man den Verlauf etlicher Gesetze über Verlinkungen mit wenigen Klicks verfolgen und bei Bedarf auch die "Historie" einzelner Paragraphen näher beleuchten... Eine ganz tolle Seite !!! -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das Risiko ist auf jeden Fall groß genug, um als Jäger die HA-LW mit wechselbarem Magazin lieber bis zur offiziellen Wiederfreigabe im Tresor stehen zu lassen. Sobald Du persönlich mit dem Urteil konfrontiert wirst, dürfte es Dich mehr als nur am Rande interessieren... Die Zeit bis zum 23.09. ist absehbar. -
WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2
Sachbearbeiter antwortete auf Neuling-WBK's Thema in Waffenrecht
Im Grundsatz sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Trotzdem gibt es Waffenbehörden, die in diesen Fällen die Strafakte einsehen, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen. Sofern dort z.B. ein tatsächlich festgestellter Promillewert von mindestens 1,6 BAK (z.B. ärztliche Bescheinigung über Blutentnahme) auftauchen sollte, wird die Geschichte spannend. Die Waffenbehörde gerät dann in den spannenden Zwiespalt, dass sie die allgemeine Erkenntnis des Grundverfahrens einerseits nicht verwerten darf, andererseits aber eine dort vorhandene "Teiltatsache" (die für sich allein ja strafrechtlich nicht relevant ist) Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet, die sie zur Vorlage eines amts- oder fachärtzlichen Gutachtens zwingen. Sofern die ebenfalls eingeholte Polizeiauskunft Hinweise zum o.g. Promillewert ergibt, ist die Sache glasklar. Ansonsten wird die Auflösung des Falls nicht gerade trivial. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar, aber ob das Leute, die das Urteil für Sportschützen würdigen auch alle so auslegen, wird man sehen. Für mich machts keinen Unterschied. Bei der alten BJagdG konnte man auch argumentieren, dass bei tatsächlichem Einlegen eines 2-Schuss-Magazins trotzdem die Möglichkeit besteht, dieses bei der Jagdausübung auf ein unzulässiges zu wechseln. Und trotzdem sah der Richter bereits das als rechtswidrig an. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na wenn Du meinst. Auch dort besteht die theoretische Möglichkeit, ein Magazin mit größerer Kapazität einzulegen (dem Gericht hat das ja bereits gereicht) bzw. eine 10-Patronen-Sperre zu lösen - dann kann man auch mehr Patronen einlegen. Warum sollte der Sachverhalt da dann anders sein ? Bei der Gelegenheit könnte man dann auch gleich mal die redaktionellen Fehler aus der 2008er-Änderung in § 13 AWaffV bereinigen. -
Verwahren von deutschen Waffen in Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Hm, also wenn Du keinen Besitz über Deine Waffen ausübst, musst Du auch kein Bedürfnis für sie haben. Die Fremdverwahrung ist deshalb hier das Mittel der Wahl (normalerweise natürlich die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG). Bei Zweifeln der Waffenbehörde könntest Du immer noch vorschlagen, dass die den Tresorschlüssel bekommen, solange Du im Ausland bist. Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-) -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na ebenfalls eine Änderung bzw. Klarstellung zur 10-Schuss-Magazinregelung für Sportschützen. Sonst geht das Theater ganz schnell bei diesem Personenkreis weiter... -
Verwahren von deutschen Waffen in Frankreich
Sachbearbeiter antwortete auf Kai's Thema in Waffenrecht
Zunächst mal sehe ich hier ganz klar eine Ausnahme vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG !!! (siehe Ziff. 45.3.1 WaffVwV: " 45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt." Wenn Deine Waffenbehörde darauf nicht eingeht (ein gewisses Ermessen hat sie da natürlich schon, wenn es hier mit einer Ablehnung auch nicht gerade gut ausgeübt wird), würde ich bis zur Rückkehr nach Deutschland gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG eine vorübergehende sichere Verwahrung bei einem anderen Berechtigten mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vollziehen. In dem Beleg muss der Endzeitpunkt bestimmt sein. Dagegen kann Deine Waffenbehörde nichts unternehmen, das Gesetz gibt Dir diese Möglichkeit ausdrücklich ! Auslandsdeutsche sind im Waffenrecht nur Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Solange Du in der BRD gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz (auch wenn Du Dich tatsächlich die meiste Zeit in einem anderen Land aufhälst). Zuständig ist hier also richtigerweise Deine ursprüngliche Waffenbehörde. Mit dem EFP darfst Du Waffen nur während einer Reise mitnehmen und musst sie dann wieder zurückbringen. Für eine Verbringung benötigst Du eine französische Einfuhrerlaubnis und als Gegenstück die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Bevor Du Dir hier unnötig Arbeit machst, verfahre lieber wie oben beschrieben. Herzliche Grüße SBine -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mal wieder zum Thema: am 23.09. soll der Bundesrat der Gesetzesänderung zustimmen. Was man so liest, betrifft nur das BJagdG. Zu § 6 AWaffV ruht immer noch still der See, oder ist da auch was in Sicht ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Dein Humor in Ehren, aber auch für die Sportschützen muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Die rechtliche Misere ist diesbezüglich nämlich genau die selbe und deshalb hoffe ich doch sehr, dass der Gesetzgeber das im Blick behält und möglichst rasch handelt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das BJagdG soll nun ja offenbar geändert werden. Weiß aber jemand hier was über die ebenfalls erforderliche Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ? (10-Schuss-Magazin-Regel für Sportschützen) -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mein Vorschlag: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. -
Welchen Antrag nimmst Du dafür ?
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Na ja, Tretmine halte ich für etwas übertrieben. Es gibt ja auch den § 45 Abs. 3 WaffG für begründete Ausnahmen vom Widerruf bei Bedürfniswegfall - und das sogar auf Dauer (z.B. bei altersbedingt nicht mehr ausgeübter Jagd). Die Bedürfnisprüfungen finden im übrigen nicht stetig statt, sondern erstmalig drei Jahre nach erstmaliger Erlaubniserteilung und danach anlassbezogen bei Ausscheiden aus dem Schützenverein, Umzug, nicht gelöstem Jagdschein o.ä. Die EU möchte allerdings künftig wohl, dass jeder Waffenbesitzer alle fünf Jahre neu aufs Bedürfnis geprüft wird. Ein zusätzlicher Kraftakt für die Waffenbehörden. Weitaus zeitaufwändiger schätze ich allerdings die angedachte Registrierung aller SRS-Waffen ein. Was für ein Unsinn, aber das ist eine andere Baustelle... -
Mag sein, aber ist ja egal. Du kannst den Antrag auch formlos stellen. Da ist der Antragsteller total frei. Nur wenn der Gesetzgeber bestimmte Vordrucke vorschreibt, sind diese zu verwenden. Im Waffenrecht sind das aber nur die der WaffVordruckVwV.
-
Bei persönlicher Vorsprache -zu welcher man übrigens auch nicht grundlos pauschal gezwungen werden darf - ja (zuhause alles ausgefüllt und dann dort abgeben) bzw. schlichtweg mit der Post versenden.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
Sachbearbeiter antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Die Dauer der Frist zur Überlassung bzw. wahlweise Unbrauchbarmachung/Vernichtung wird im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde festgelegt. Sie ist in erster Linie davon abhängig, was zum Widerruf der Erlaubnis geführt hat. Bei einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss unverzüglich gehandelt werden, war es "nur" z.B. Steuerhinterziehung mit 60 Tagessätzen ohne besondere Gründe, vom Widerruf abzusehen, sollte bei dem schlechten Waffenmarkt mindestens ein halbes Jahr Standard sein. Sofern die Frist verschuldet fruchtlos verstreicht, erfolgt die Sicherstellung der Waffen, gefolgt von der Einziehung und Verwertung (falls der Zusatzmonat nicht genutzt wird). -
Als Betroffener würde ich einfach ein anderes, rechtskonformes Antragsformular verwenden.
-
Doch, Ziff. 10 im Antrag darf so nicht gefragt werden !
-
Traurig, dass Waffenbehörden entgegen der Vorgabe des BMI auch acht Jahre später (!) immer noch rechtswidrig verfahren. Hinweise an die zuständigen Datenschutzbehörden wären wünschenswert.
-
Oh, oh. Das wird zwar von manchen Waffenbehörden so praktiziert, ist aber ganz klar rechtswidrig !!! Am 19.05.2008 gabs zu diesem Thema (wegen eines von der Stadt Metzingen dergestalt in der Praxis verwendeten Formulares) eine Besprechung der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder im BMI mit dem Ergebnis, "dass die Beteiligten nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, nach der Begründung zu § 6 WaffG (Drucksache 14/7758, S. 56) vom Gesetzgeber aber ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Aufklärung abgesehen wurde, weil dem Beteiligten nicht zugemutet werden kann, zur Aufklärung von für ihn nachteiligen Umständen beizutragen und sich im Antrag selbst zu belasten. Die Waffenbehörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG entsprechende Maßnahmen (Vorlage eines Gesundheitszeugnisses) nur einleiten, wenn ihr zuvor Tatsachen bekannt geworden sind. Entsprechende Erkenntnisse wird sie in der Regel über die obligatorische Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle erlangen. Eigene Ermittlungen darf die Waffenbehörde nicht durchführen ! Im übrigen stellt sich die Frage, welche Folgerungen die Waffenbehörden aus den Angaben eines Antragstellers zu körperlichen oder sonstigen Beschwerden (z.B. Herzinfarkt, Diabetes) ableiten will. Der Waffenbehörde kann sich daraus nicht erschließen, ob ein Eignungsmangel vorliegt."
-
Ja, so in der Richtung sollte es in der Praxis auch laufen. Den normalen Bedürfnisgang mit einjähriger Mitgliedschaft in Deutschland werden nur knallharte Waffenbehörden fordern. Vorübergehend genügt meines Erachtens eine Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein (mit Verbandszugehörigkeit) sowie spätestens nach drei Jahren eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung.
-
Das ist geregelt, denn Ziff. 20.2.3 WaffVwV setzt explizit den berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Bei Erbfällen aus dem Ausland greift Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Demnach unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Nur für unbewegliches Vermögen (Immobilien) kann der Erblasser in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Schon am berechtigten Besitz würde es im übrigen scheitern, wenn der im Ausland wohnhafte Verstorbene nicht WBK-Inhaber war.
-
Moment, erst nochmals bitte genau nachdenken. Zum Erwerb gehört auch ein (da die Möglichkeit der Inbesitznahme genügt, zumindest ein theoretischer) Überlasser. Den gibt's hier nicht ! Eine "Überlassung an sich selbst" ist faktisch nicht möglich. Bei einem Umzug mit Waffen handelt es sich deshalb ganz klar um einen Sonder-Bedürfnisfall nach § 8 WaffG, hier wohl ausgekleidet durch § 14 WaffG zum sportlichen Schießen. So wird die Waffenbehörde drei Jahre nach WBK-Erteilung in der Regel auch eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung fordern, wenn Sie sehr zugeständig ist, ggf. sogar lediglich eine Bescheinigung über die weiterhin bestehende aktive Mitgliedschaft fordern. Dein Einwand mit der Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ist gerechtfertigt, der braucht hier nicht mal geprüft zu werden.
-
Einem Berechtigten in der Schweiz zur vorübergehenden sicheren Verwahrung überlassen oder an einen deutschen Waffenhändler verbringen lassen, wo er sie dann nach WBK-Erhalt abholen kann. Letztere Variante wird halt etwas kostspielig sein.