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Blickt hier jemand mit dem genauen Inhalt zum Inkrafttreten durch ? Artikel 1 betrifft die Änderungen im WaffG. Ich finde Artikel 1 Nummer 3a (§ 5 WaffG könnte damit gemeint sein ?) und 5 (ggf. Anzeigepflichten der neuen §§ 37a bis 37i WaffG ?) nicht, betrifft Nummer 1j den § 42 WaffG oder die Aufhebung des § 43a WaffG ? Hier die Quelle: Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung, wenn dieses Datum dem 1. März 2020 oder einem späteren Datum entspricht, ansonsten 1. März 2020] in Kraft.“
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Bitte Quelle zu Deinem zweiten Satz. Das wäre mir neu !
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Es gibt viel zu tun - das neue sportliche Kontingent
Sachbearbeiter antwortete auf Gruger's Thema in Waffenrecht
Der sagt Dir dann, dass er es ohne weitere Begründung darf. Und dann ? Grundsätzlich aber wieder mal sehr interessant, dass die Bedürfnisprüfung bei Jägern und Sportschützen mit der geplanten Änderung noch weiter auseinanderläuft. Das kann doch spätestens jetzt so nie und nimmer verfassungskonform sein.- 130 Antworten
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Hmm, am spannendsten wird und bleibt die Änderung der AWaffV.
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Mitnahme von Waffen ins Ausland und Kauf von Muni
Sachbearbeiter antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
??? Der Erwerb von erlaubnispflichtiger Munition erfolgt nach jeweiligem Landesrecht, in Deutschland in der Regel gegen Vorlage einer MEB in Form eines Stempels im Munitionsfeld der WBK bzw. Langwaffenmunition auch per Jagdscheinvorlage. Im üblichen Umfang kann Munition mitgenommen werden bzw. größere Mengen nach beidseitigen Verbringungserlaubnissen verbracht werden. -
Damit liegst Du wohl richtig, denn die Öffnungsklausel des § 43 Abs. 1 WaffG bezieht sich explizit nur auf die Überprüfungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG. Insofern bedürfen wohl folgende Überprüfungen immer zwingend der Mitwirkung des Betroffenen vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dazu: - Bedürfnisprüfung - Sachkundenachweis - Tresornachweis - Haftpflichtversicherungsnachweis (für Waffenschein bzw. Schießerlaubnis).
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Mitnahme von Waffen ins Ausland und Kauf von Muni
Sachbearbeiter antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Richtig, ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" ist stets mitzuführen. Sowohl Training als auch Wettkampf kann damit gedeckt werden. Der EFP berechtigt im übrigen zur Mitnahme von Munition für die eingetragenen Waffen im üblichen Umfang (je nach Bedürfnis also nicht so viel beim Jäger und recht viel beim Sportschützen). -
Umzug in anders Bundesland, was ist zu beachten
Sachbearbeiter antwortete auf Condor1's Thema in Waffenrecht
Eine Umzugsmeldung an die Waffenbehörde (Bekanntgabe der neuen Anschrift) muss gemäß § 37 Abs. 4 WaffG nur beim Wegzug ins Ausland erfolgen. In anderen Fällen setzt man auf die Meldepflichten der Einwohnermeldeämter nach § 44 Abs. 2 WaffG. Da die neu zuständige Waffenbehörde aber stets interessiert, ob auch die Waffen- und Munitionsverwahrung (ggf. auch die Pulververwahrung zur Erlaubnis nach § 27 SprengG) am neuen Wohnsitz erfolgt und falls ja, ob dafür die bislang gemeldeten Behältnisse weiterhin verwendet werden, wäre eine eigenständige Kontaktaufnahme auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, sich gleich mal persönlich vorzustellen, ein guter Einstand. Nach Umzügen in entferntere Gebiete wird man beim Sportschützen auch das Bedürfnis hinterfragen. Zur Aktualisierung der Anschrift vorgelegt werden sollten Jagdschein, Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG (Hinweis auf aktuell getroffene Brandschutzvorkehrungen nicht vergessen) sowie Europäischer Feuerwaffenpass. -
Also ich hab früher gelernt (das ist allerdings schon sehr lange her, dürfte aber wohl immer noch so zutreffen), dass befugte Gefahrenabwehr immer vor Datenschutz steht. Aus diesem Grund muss z.B. eine Führerscheinstelle der Waffenbehörde Akteneinsicht gewähren, wenn diese Erkenntnisse zu Drogen- oder abnormem Alkoholkonsum mit Verweis auf eine Trunkenheitsfahrt, "Ausfallerscheinungen" o.ä. hat.
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Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Spielt doch keine Rolle, was im anderen Land ist. Du wirst für beide Länder Beispiele finden, die sich beißen. An der Erforderlichkeit, unbedingt eine scharfe Waffe zum Selbstschutz verwenden zu müssen, ändert das aber nix. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Das steht eingangs, ja. Später aber, dass es im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung auch möglich ist. Deshalb ist erschwert schon richtig. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Alles eine Sache der Definition. Es gibt für mich aber keinen Grund, Sportschützen grundsätzlich davon auszunehmen. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
In Amerika passiert es ständig. Zudem müsste der Waffenbesitzer erst mal seinen Waffentresor öffnen, um an die Waffe zu kommen. Da sich der Täter vorher nicht ankündigt und plötzlich vor Dir steht, bringt das also nicht wirklich viel. Selbst wenn man noch an seine Waffe kommt, soll es dann zum Gefecht mit allen Gefahren für ihn selbst und ggf. durch Abpraller auch für Dritte kommen ? Neee -
Prinzipiell ist der Datenschutz natürlich bei jeder Meldung zu berücksichtigen. Hier ist es aber doch so, dass die Verarbeitung der Personendaten durch die aktive Mitgliedschaft im Verein waffengesetzlich erforderlich ist. Durch die WBK-Erteilung ist selbige auch der Waffenbehörde bekannt und geht ohne Folgemeldungen davon aus, dass sich daran nichts geändert hat.
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Das ist ja z.B. auch eine der ganz klaren Ausnahmegründe des § 45 Abs. 3 WaffG.
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Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Verstehe die Frage nicht, weil es hier gerade um Sportschützen ging. Auf Anhieb fällt mir nur die .300Whisper ein, aber es gibt bestimmt noch andere. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Na das muss ich mir ja glatt mal ansehen. Lach ! Wie schon gesagt: entsprechend beschränken wäre durchaus möglich. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Also da muss ich nicht lange überlegen. Schießereien in Wohngebieten sollten nicht zur Tagesordnung gehören. Im übrigen krankt es schon an der Erforderlichkeit, denn um sich selbst zu schützen, kann man bei der Haussicherung anfangen, sich WaffG-frei bewaffnen und wenn man dann immer noch Angst hat, sich einen großen Hund zulegen. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Was daraus geworden ist, war dann aber was ganz anderes... -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Na ja, man könnte ja das Bedürfnis für SD von mir aus auf Überschallmunition begrenzen. Auch Jäger sind ja auf SD für schalenwildtaugliche Langwaffen beschränkt. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Huch, läuft der immer noch ??? 😮 -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Nette Idee, aber wie willst Du diesen Personenkreis zusammenstellen ? Im Einzelfall erfolgt dies ja regelmäßig durch die Polizei in Strafverfahren per Hausdurchsuchung. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Verunmöglichen stimmt nicht, lediglich erschweren mit Ausschluss als Leistungsschütze oder Inhaber einer gelben WBK. In 8.1.1 ist dazu folgendes geregelt: Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
Das wiederum ist nicht so ganz verkehrt, denn wie in den USA als Grundrecht würde ich das nicht haben wollen. Es sollte schon ein ernsthafter Hintergrund bestehen, um scharfe Waffen zuhause haben zu dürfen. Wer sich z.B. "nur" bedroht fühlt, kann sich auch anderweitig schützen. Aus diesem Grund ist Selbstverteidigung (zurecht) bis auf die Fallkonstellationen des § 19 WaffG auch kein Bedürfnis. -
Bachelorarbeit "Kollidierende Rechte im Schießsport"
Sachbearbeiter antwortete auf Max_Earl's Thema in Waffenrecht
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