Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.658
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. "Erleichterungen gelten für Sportschützen: Sie müssen die Folgeprüfungen nach der erteilten Erlaubnis nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur noch je Waffengattung erbringen." Echt der Hammer, die verschärfte Bedürfnisprüfung als Erleichterung anzusehen. 😮
  2. Genau das sollte inzwischen nicht mehr sein und könnte folgende Gründe haben: 1. Die Bestandsmeldung zum 01.04.2003 bzw. spätere Meldungen der Waffenbehörde an die Meldebehörden funktionieren/funktionierten nicht 2. Das Meldeamt hat den vorhandenen Vermerk nicht gesehen. Voraussetzung dafür, dass die automatischen Meldungen immer gut funktionieren, ist immer eine gute Meldedisziplin. Versäumt die Waffenbehörde die Mitteilung zur erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist der Faden schon gerissen. Pennt das Meldeamt, läuft der bestehende Vermerk ins Leere. Als ich noch im Dienst war, habe ich genau aus diesem Grund immer mal wieder einen Datenabgleich mit dem Meldeamt gemacht und denen so alle paar Jahre mal eine aktuelle Liste der Erlaubnisinhaber geschickt. Das hat sich jedes mal gelohnt. Anfangs wurden z.B. zumeist keine Umzüge innerhalb der Gemeinde gemeldet. Grüßle SBine
  3. " Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen." Blödsinn, weil seit 2019 im NWR auch die Antragstellungen erfasst sind. Im NADIS kann der Verfassungsschutz also auch das sehen. Ich wiederhole mich: aber warum nicht zur Vermeidung zigtausendfach unnötiger Anfragen eine umgekehrte Meldung vom Verfassungsschutz an die zuständige Waffenbehörde bei entsprechenden Erkenntnissen zu Extremisten, Verfassungsfeinden etc.
  4. Nicht ganz richtig, da nur bei Zuzug so, aber die Richtung stimmt. Das Meldeamt teilt der bisher zuständigen Waffenbehörde Wegzug, Umzug, Namensänderung sowie Sterbefälle mit. Und das ist in der Praxis absolut sinnvoll. Wenn z.B. ein Todesfall erst Jahre festgestellt wird, ist die Gefahr groß, dass in der Zwischenzeit die Waffen irgendwo landen, wo sie eigentlich nicht sein sollten getreu dem Motto "wenn sich keine Behörde meldet, kann ich nun wohl damit machen was ich will...".
  5. Oja. Da werden offenbar zwei Dinge vermischt, die so gar nichts miteinander zu tun haben. Für die Ausstellung eines Perso gelten die Vorschriften nach dem Personalausweisgesetz, für die gegenseitigen Meldungen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen zwischen den Waffenbehörden und den Meldebehörden hingegen § 43 WaffG. Von der ART der waffenrechtlichen Erlaubnis steht in § 43 WaffG aber nichts. Es geht die Meldebehörde also gar nichts an, ob jemand eine WBK, einen WS, einen KWS, einen MES, eine Schießerlaubnis oder was auch immer für eine waffenrechtliche Erlaubnis hat. Solange (irgendeine) waffenrechtliche Erlaubnis besteht, ist dies im Meldesatz zu speichern. Nach Wegfall derselben ist der Vermerk wieder zu löschen.
  6. Falsch. Auch eine Gemeinde ist Kreispolizeibehörde, wenn sie als untere Verwaltungsbehörde Gefahrenabwehr betreibt ! Genauer gesagt: Neben den Landratsämtern sind auch die Großen Kreisstädte sowie die Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften für das Waffenrecht zuständig. Und in diesen Städten und Gemeinden gibt es jeweils auch ein Meldeamt. Nur bei Landratsämtern gibt es generell kein Meldeamt.
  7. Oder Teppichmesser. Brutal scharf die Teile.
  8. Verstehe den Einwand nicht. Ein Waffenhändler muss halt den Waffenhandel aktiv ausüben, ein Waffenhersteller aktiv den Herstellerbetrieb. Jemand, der nur repariert oder nur Munition verkauft, kann das anderweitig durch entsprechende Geschäftsunterlagen nachweisen.
  9. ...Und auch neun (!) Jahre bis zur WaffVordruckVwV. Bis dahin hat man z.B. für den Kleinen Waffenschein noch die Vordrucke für den richtigen Waffenschein genommen und mit dem Zusatz "Kleiner" versehen. Ganz abenteuerlich war es bei den Verbringungserlaubnissen. Da bastelte sich jede Waffenbehörde ihre eigenen Vorlagen. Wegen der Neugestaltung der §§ 29 ff. besteht dort ja auch besonderer Handlungsbedarf. Für Schießerlaubnisse gibt es übrigens bis heute noch keinen Erlaubnisschein wie in § 10 Abs. 5 WaffG aufgeführt. Die kann man aber meines Erachtens aber auch genauso gut im herkömmlichen Bescheidstil ohne besonderen Vordruck anfertigen.
  10. Das habe ich so nicht geschrieben. Anstelle bei den Jägern zu verschärfen könnte man bei Erkennung einer Verfassungswidrigkeit ja auch umgekehrt die Regeln der Sportschützen anpassen. Mit Sicherheit besser.
  11. Also ich bin diesbezüglich inzwischen zum Schluss gekommen, dass man das aus dem Entwurf vom 09.10., der Beschlussempfehlung vom 11.12. sowie dem Beschluss vom 13.12. querlesen muss, weil die Ziffern zu unterschiedlichen Zeitpunkten hinzugefügt worden sind. Somit dürften am Tag nach der Verkündung zum Waffengesetz erst mal nur die neuen Inhalte der §§ 5 (Umformulierung zu Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie Anfrage beim Verfassungsschutz), 13 (SD für Jäger), 40 (Nachtsichtvorsätze für Jäger) und 42 (Verordnungsermächtigung für Verbotszonen) sowie die Änderung zu §8a SprengG und ein Teil der Änderung zum Aufenthaltsgesetz in Kraft treten. Zum Sommer 2020 hin dann der Rest zum WaffG. Macht so auch Sinn, denn die Änderung der AWaffV sowie der WaffVordruckVwV - irgendwann dann auch noch der WaffVwV - steht ja auch noch aus. Da bin ich ich nach wie vor gespannt, wie die ausfallen wird. Bislang gabs dazu ja nur einen Referentenentwurf vom Januar 2019 zu sehen, der so wohl nicht kommen wird. Ab Inkrafttreten der übrigen Regelungen beginnen dann die jeweils 1 1/2 jährigen Fristen nach § 58 Abs. 13 ff. WaffG zu laufen.
  12. Hmm, ist das so ? Beim Jagdpächter lasse ich mir das ja noch gefallen, weil der dann seine vertraglichen Pflichten erfüllen muss und dadurch automatisch aktiv ist. Ansonsten wäre es aber doch genauso möglich, dass der Jäger seine Aktivität nachweist (wobei es da bei Mitpächterschaft, Gefälligkeitsbescheinigungen etc. natürlich auch diverse Schlupflöcher gäbe...). Solange er die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG erfüllt ja. Aber die ist bei jeder Art von Bedürfnis möglich. Aha. Worauf gründest Du diese Aussage ? Spätestens wenn das Sammelziel nahezu erschöpft ist, wird das nicht mehr funktionieren. Da erlischt die Erlaubnis nach § 21 Abs. 5 WaffG, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Momentan kann das recht einfach über die regelmäßige Überprüfung des Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbuches geprüft werden. Nach Wegfall der Buchführungspflicht (Ende 2021) bin ich mal gespannt, wer den Part übernehmen wird. Außer der Kopfstelle beim NWR fällt mir da auf Anhieb niemand ein, aber ob die das bundesweit leisten könnten wage ich eher mal zu bezweifeln. Oh - gerade die müssen regelmäßig ihre Aktiviät nachweisen ! Soso. Interessant. Hängt wohl davon ab, welche Waffenbehörde für die zuständig ist. Eben Nö.
  13. Es geht nicht um Gerechtigkeit, sondern um Grundrechte, die wegen dem Gleichbehandlungsgebot für alle gelten. Und das läuft hier halt immer mehr aus dem Ruder.
  14. Mit der Argumentation "läuft auseinander, ist ungerecht..." kommen wir in eine Abwärts-Spirale ohne Ende. "Ich darf nicht, dann darf der auch nicht".... Klassischer Schuss ins eigene LWB-Knie. Sehe ich anders, weil bei jedem Bedürfnis von Grund auf eine tatsächliche Aktivität gegeben sein muss (weil sonst schlichtweg kein Bedürfnis besteht). In der Praxis läuft das aber - abseits der Ausnahmekonstellationen des § 45 Abs. 3 WaffG - momentan höchst unterschiedlich so: 1. Jäger (muss nur den Jagdschein lösen und hat dann - auch wenn er nicht zum jagen geht - pauschal ein Bedürfnis) 2. Sportschütze (muss immer aktiv sein und jetzt sogar eine konkrete Anzahl von Schießterminen regelmäßig leisten) 3. Sammler (muss nur einmal ein Sammelgebiet per Gutachten nachweisen oder sich von der Waffenbehörde absegnen lassen, kann dann aber auch mal x Jahre pausieren) 4. Bewacher/Wachperson (muss in der Regel für jeden Auftrag ein Bedürfnis nachweisen, nur z.B. bei immer gleich ablaufenden Geldtransporten kann der WS auch für längere Zeit, maximal für drei Jahre, erteilt werden). Und genau das halte ich für verfassungswidrig.
  15. Dann solltest Du aber auch meine Antwort vom 11.01.2010 dazu lesen. Höchstrichterlich ist zu dem Thema bislang nichts entschieden (wobei ich mich da wegen den bekannten merkwürdigen Urteilen der letzten Jahre inzwischen nicht mehr wundern würde, wenns noch irgendwann so käme)... Gruß SBine
  16. Blickt hier jemand mit dem genauen Inhalt zum Inkrafttreten durch ? Artikel 1 betrifft die Änderungen im WaffG. Ich finde Artikel 1 Nummer 3a (§ 5 WaffG könnte damit gemeint sein ?) und 5 (ggf. Anzeigepflichten der neuen §§ 37a bis 37i WaffG ?) nicht, betrifft Nummer 1j den § 42 WaffG oder die Aufhebung des § 43a WaffG ? Hier die Quelle: Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung, wenn dieses Datum dem 1. März 2020 oder einem späteren Datum entspricht, ansonsten 1. März 2020] in Kraft.“
  17. Bitte Quelle zu Deinem zweiten Satz. Das wäre mir neu !
  18. Der sagt Dir dann, dass er es ohne weitere Begründung darf. Und dann ? Grundsätzlich aber wieder mal sehr interessant, dass die Bedürfnisprüfung bei Jägern und Sportschützen mit der geplanten Änderung noch weiter auseinanderläuft. Das kann doch spätestens jetzt so nie und nimmer verfassungskonform sein.
  19. Hmm, am spannendsten wird und bleibt die Änderung der AWaffV.
  20. ??? Der Erwerb von erlaubnispflichtiger Munition erfolgt nach jeweiligem Landesrecht, in Deutschland in der Regel gegen Vorlage einer MEB in Form eines Stempels im Munitionsfeld der WBK bzw. Langwaffenmunition auch per Jagdscheinvorlage. Im üblichen Umfang kann Munition mitgenommen werden bzw. größere Mengen nach beidseitigen Verbringungserlaubnissen verbracht werden.
  21. Damit liegst Du wohl richtig, denn die Öffnungsklausel des § 43 Abs. 1 WaffG bezieht sich explizit nur auf die Überprüfungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG. Insofern bedürfen wohl folgende Überprüfungen immer zwingend der Mitwirkung des Betroffenen vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dazu: - Bedürfnisprüfung - Sachkundenachweis - Tresornachweis - Haftpflichtversicherungsnachweis (für Waffenschein bzw. Schießerlaubnis).
  22. Richtig, ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" ist stets mitzuführen. Sowohl Training als auch Wettkampf kann damit gedeckt werden. Der EFP berechtigt im übrigen zur Mitnahme von Munition für die eingetragenen Waffen im üblichen Umfang (je nach Bedürfnis also nicht so viel beim Jäger und recht viel beim Sportschützen).
  23. Eine Umzugsmeldung an die Waffenbehörde (Bekanntgabe der neuen Anschrift) muss gemäß § 37 Abs. 4 WaffG nur beim Wegzug ins Ausland erfolgen. In anderen Fällen setzt man auf die Meldepflichten der Einwohnermeldeämter nach § 44 Abs. 2 WaffG. Da die neu zuständige Waffenbehörde aber stets interessiert, ob auch die Waffen- und Munitionsverwahrung (ggf. auch die Pulververwahrung zur Erlaubnis nach § 27 SprengG) am neuen Wohnsitz erfolgt und falls ja, ob dafür die bislang gemeldeten Behältnisse weiterhin verwendet werden, wäre eine eigenständige Kontaktaufnahme auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, sich gleich mal persönlich vorzustellen, ein guter Einstand. Nach Umzügen in entferntere Gebiete wird man beim Sportschützen auch das Bedürfnis hinterfragen. Zur Aktualisierung der Anschrift vorgelegt werden sollten Jagdschein, Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG (Hinweis auf aktuell getroffene Brandschutzvorkehrungen nicht vergessen) sowie Europäischer Feuerwaffenpass.
  24. Also ich hab früher gelernt (das ist allerdings schon sehr lange her, dürfte aber wohl immer noch so zutreffen), dass befugte Gefahrenabwehr immer vor Datenschutz steht. Aus diesem Grund muss z.B. eine Führerscheinstelle der Waffenbehörde Akteneinsicht gewähren, wenn diese Erkenntnisse zu Drogen- oder abnormem Alkoholkonsum mit Verweis auf eine Trunkenheitsfahrt, "Ausfallerscheinungen" o.ä. hat.
  25. Spielt doch keine Rolle, was im anderen Land ist. Du wirst für beide Länder Beispiele finden, die sich beißen. An der Erforderlichkeit, unbedingt eine scharfe Waffe zum Selbstschutz verwenden zu müssen, ändert das aber nix.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.