Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.664
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. War mir klar, dass Du hier nur die Rosine rauspickst... Du hast aber schon auch gelesen, dass es für die Dual-Use-Magazine keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind ? Wer sie also separat verwahrt, ist aus der Nummer raus. Und genau so wird es in der Praxis auch vollzogen werden.
  2. Nein, leider nicht. Kann mich auch nicht daran erinnern, zu diesem Thema in puncto Aufbewahrung mal was gelesen zu haben. In den Ausnahmebestimmungen des § 40 Abs. 3 WaffG für Jäger geht es ja darum, dass diese jeweils abweichend von dem Verbot Umgang haben dürfen. Da Aufbewahrung ohne Besitz nicht möglich ist, gehört die Aufbewahrung auch zum Umgang. Und dann kann man schon zum Schluss kommen, dass die sonstige Grundregel zur Verwahrung verbotener Gegenstände in diesen Fällen nicht greift. Grüße SBine
  3. Lesen genügt schon, stimmt. 😄 Schon wieder keine Unterscheidung zwischen allgemeinem Verbot und Verbot, das beim Umgang nicht wirksam wird, grummel... Schau dazu doch bitte einfach mal im Frage-Antwort-Papier von DJV und Forum Waffenrecht nach, wo zum Thema Aufbewahrung folgendes steht: "Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden? Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank. Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig. Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist." Präzisieren muss man da also lediglich nach Dual-Use und Single-Use-Geräten, wobei in der Praxis erstere das Maß der Dinge sind.
  4. Das mit vor 2003 hast Du wahrscheinlich mal in anderem Zusammenhang falsch verstanden. Die vor 2003 erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Insofern gilt z.B. für die alten gelben WBK das Erwerbsstreckungsgebot nicht und müssen die früheren Erben aus diesem Zeitraum auch ihre Erbwaffen nicht nachblockieren, auch wenn Gerichte das mit recht merkwürdigen Begründungen und Nichtbeachtung der wesentllichen Essenz schon anders gesehen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Alterlaubnisse bzw. darin eingetragene Waffen darüber hinaus einen besonderen Bestandsschutz genießen.
  5. Ist das so ? Zur Nachtsichttechnik hatte das BMI schon ganz eindeutig geäußert, dass die nicht vom Verbot betroffenen Jäger kein spezielles Aufbewahrungsbehältnis dafür brauchen. Auch zu Faustmessern habe ich das noch nie anderslautend gehört. Das ist also wieder mal Deine eigene Auslegung. Du verlierst hier die Gesamtschau aus dem Auge, weil das eben nur die Standardnormen sind, von denen es im Einzelfall Ausnahmen gibt.
  6. Im Gesetz steht auf jeden Fall zum Bedürfnis das Zauberwort "insbesondere" zu... Das bedeutet, dass es auch andere Bedürfnismöglichkeiten gibt. In den meldepflichtigen Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG sollte die Waffenbehörde das deshalb meines Erachtens nicht zu eng sehen und auch die Möglichkeiten des § 8 WaffG als Auffangnorm ausschöpfen. Der Gesetzgeber setzte nur EU-Recht um, verlangt aber sicherlich nicht von den Bestandswaffen einen 1:1-Bedürfnisnachweis nach Hauptvorgabe, wie er für künftige Fällen natürlich vorgesehen ist. Eingeschaltete Gerichte würden hier den Spielraum bestimmt erkennen und zu harte Versagungen als unzulässig betrachten. In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird. Bis dahin wurschtelt halt jede Waffenbehörde nach eigenem Gutdünken irgendwas zusammen.
  7. Das musst Du den Gesetzgeber fragen, nicht das Forum hier.
  8. Eben. Solange das Magazin von jemandem besessen wird, der nicht dem Verbotstatbestand unterliegt, muss es nicht speziell aufbewahrt werden, nach einer Überlassung an einen Inhaber mit BKA-Ausnahmegenehmigung hingegen schon. Ist doch nicht sooo schwer zu erfassen.
  9. Sehe ich anders. Wenn unter einem Badeverbotsschild steht "gilt nicht für die Bewohner der Badehütte Nr. 18", dann weiß auch jeder was gemeint ist. Was nicht wirksam ist, besteht schlichtweg nicht, ist inexistent, nicht zu beachten. Das kann man doch gar nicht gegenteilig auslegen ! Oder würdest Du gegen etwas klagen, das Dich gar nicht betrifft ?
  10. Doch, sogar mehrfach (das Verbot wird nicht wirksam...). Salutwaffen sind auch ein schlechter Vergleich, weil diese auch nicht verboten sind, sondern lediglich von erlaubnisfrei auf wbk-pflichtig gestellt worden sind. Da macht es dann schon Sinn, etwas zur Aufbewahrung auszuführen. Bei den großen Altbesitzmagazinen ist dies gar nicht erforderlich.
  11. Warum sollte das Gesetz weiteres ausführen, wenn eine ansonsten geltende Regelung in bestimmten Fällen nicht greift ? Da gibts im Waffenrecht ja zahlreiche Beispiele anderer Art wie z.B. Wegfall der Blockierpflicht für Erben mit Sachkunde und Bedürfnis, Ausnahme vom Mindestalter oder auch Ausnahmen zu den Verboten selbst (wie z.B. das Faustmesser für Jäger). Das ist eine vollkommen andere Baustelle, da Einsteckläufe keine verbotenen Waffen sind. Auch zu diesen gibt es aber eine klare Regelung (Erwerb bei vorhandener Grundwaffe erlaubnisfrei, danach Eintragungspflicht in WBK innerhalb von zwei Wochen). Ganz schlechter Vergleich. Allgemein gesehen gibt es (nach der einjährigen Meldemöglichkeit für Altbesitz) ja auch die Vorgabe für die Verwahrung im Ier-Schrank. Die Nichtsanktionierung bezieht sich doch auf das Versäumnis der Meldepflicht und eher sogar ein gewichtiges Indiz dafür, dass in diesen Fällen keine strengen Aufbewahrungsvorgaben gemacht werden dürfen.
  12. So sehe ich das auch. Sind nun halt auch separate wesentliche Teile wie ein Austauschlauf, Griffstück für Kurzwaffe o.ä.
  13. Es ist wohl müßig, wenn ich dazu nochmals wiederhole, was hier schon x mal (erschöpfend und ausreichend begründet) dargelegt wurde. Und die Formulierung im Gesetz ist so eindeutig, dass ich dazu keinen gesetzgeberischen Willen mehr erforschen muss. Das Verbot wird in den Altbesitzfällen nicht wirksam und Punkt. Deshalb in Kurzfassung: Zu a) Stimmt. Das Augenmerk liegt hier aber doch als Neuregelung auf der allgemeinen künftigen Einstufung (also für den Erwerb nach den Anzeigemöglichkeiten des § 58 WaffG für Altbesitz). Diese Unterscheidung scheinst Du nicht zu verstehen. Zu b) ohne Ausnahme ist halt falsch, weil die Altfälle anders behandelt werden. Es wäre mit Sicherheit schon von Grund auf nicht vertretbar, dass jemand mit A- oder B-Schränken für seine Waffen sich nur wegen der Magazine einen extra Ier-Schrank anlegen muss. Zu c) Das bestimmt § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Legalisierung durch die BKA-Ausnahmegenehmigung. Laut WaffG wird in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam. Grüßle SBine
  14. Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.
  15. Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank ! Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔
  16. Das WaffG selbst gibt die Möglichkeit einer Verlängerung der Erwerbserlaubnis nicht ausdrücklich vor. Deshalb ist diesbezüglich (wie z.B. in puncto der im WaffG nicht geregelten Zuständigkeitskonstellationen) das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier zulässig ist. In begründeten Fällen (wie z.B. plötzlich längere Lieferzeit) kann insofern die Erwerbserlaubnis den Umständen des Einzelfalls auch verlängert werden. Ein unerwarteter längerer Krankenhausaufenthalt könnte die Einhaltung der Jahresfrist ja unter Umständen auch unmöglich machen.
  17. Eine Eintragungspflicht besteht für diese Teile immer nur dann, wenn keine Grundwaffe dazu vorhanden ist (also z.B. auch dann, wenn sie ursprünglich ohne Eintragung besessen werden durfte und die Grundwaffe ohne den Einstecklauf überlassen wird). Die "Anpassung im NWR" kann in den o.g. Fällen schlichtweg durch Inaktivsetzung des Einstecksystems erfolgen. Damit wird es im NWR wie ein erlaubnisfreier Gegenstand behandelt. Entsteht zu diesem irgendwann wieder eine Eintragungspflicht, kann die dafür zuständige Waffenbehörde sich einfach den inaktiven Datensatz ziehen und wieder einen aktiven draus machen. So einfach kann es sein...
  18. Siehe oben: Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
  19. Nicht grün, AFD oder extrem rechts/links. Rest ist egal.😎
  20. Stimmt, hatte ich mit Salutwaffen verwechselt. Zum Thema Aufbewahrung von Magazinen schweigen sich die Drucksachen tatsächlich aus. Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt. Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen. Gruß SBIne
  21. Nein. Weil keine "richtige" Unbrauchbarmachung nach der ersten dazu eingeführten WaffG-Regelung erfolgte, waren diese Art Dekos immer schon WBK-pflichtig. Für diese gelten also alle Regelungen für scharfe Schusswaffen.
  22. Dieser Umkehrschluss wäre natürlich falsch, weil das ordnungsgemäß angemeldete Altmagazin für jeden anderen natürlich weiterhin ein verbotener Gegenstand bleibt, den man lediglich mit BKA-Ausnahmegenehmigung erwerben kann.
  23. In der Gesetzesbegründung steht aber an mehreren Stellen ganz klar drin, dass es für die angemeldeten Altmagazine (also die vor dem Stichtag) keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Dieser Wille des Gesetzgebers sollte auch bei persönlicher gegenteiliger Ansicht (die man so ansonsten sicher auch vertreten könnte) nicht außer Acht gelassen werden bzw. geht er meines Erachtens einer anderweitigen Auslegung vor. Gruß SBine
  24. Die braucht man seit der letzten WaffG-Änderung nicht mehr, da alle (egal nach welchen Regeln) vor der EU-Regelung aus 2008 unbrauchbar gemachte Waffen nun ohne weitere Unterscheidung Altdekos sind. Und die müssen nicht angemeldet werden, solange sie im Bestand gehalten werden. Erst bei Überlassung oder Verbringung entsteht eine Meldepflicht und der Erwerber kann diese dann entweder nach den aktuellen EU-Regelungen nachdeaktivieren lassen (das wird wegen des immensen Aufwands so gut wie niemand tun) oder sie in eine WBK eintragen lassen. Sachkunde und Bedürfnis nicht erforderlich. Für diejenigen, die die frühere und heute nicht mehr erforderliche Unterscheidung immer noch interessiert, habe ich aus meinen alten Unterlagen das hier ausgekramt: Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die unbrauchbar gemacht worden ist. Deren Unbrauchbarmachung entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976. Zum Erwerb. Besitz und Führen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.Vm. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1. Warum ist für diese eine WBK erforderlich, wo sie doch noch älter als die Nachfolgedekos sind ? Antwort: Vor WaffG 1976 existierten keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem VVaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. VVaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor VVaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden „alte" Dekowaffen von den Bestimmungen des VVaffG1976 erfasst. Im Jahre 1979 wurden die Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erweitert und die Abänderung des Griffstückes bei Kurzwaffen aufgenommen. Zusätzlich wurde die Unbrauchbarmachung nach „alten" Regeln anerkannt. Der neu geschaffene § 7 Abs. 4 der 1.VVaffV1979 sah vor, dass: „die Vorschriften des Gesetzes nicht auf Schusswaffen anzuwenden sind, die vor dem 01.01.1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind." Hiermit waren die Anforderungen des § 7 der 1. VVaffV1976 gemeint. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht das VVaffG2002 in der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 vor. Die im Jahr 1979 vollzogene Lockerung wurde damit aber nicht erneut aufgenommen. Deshalb gelten die Bestimmungen nach den oben fett markierten Zeitpunkten. Wer also eine Dekowaffe, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden ist, besitzt oder erwerben möchte, benötigt hierzu eine Waffenbesitzkarte. Auch der Handel damit ist selbstverständlich erlaubnispflichtig. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG 1976 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG) nicht anzuwenden. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 = ehemals „scharfe" Schusswaffe, die nach den Vorschriften der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung versehen worden ist. Nach Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) die Bestimmungen des WaffG nicht anzuwenden. Insofern ist die Dekogeschichte durch die letzte Änderung also sogar wieder etwas einfacher geworden. Grüßle SBine
  25. Oh doch ! Siehe § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG. 🎯
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.