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Gruger

WO Silber
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  1. Wenn die Munition verboten wäre (was sie ja nicht ist, siehe BKA-Bescheid den Bautz eingestellt hat), dann hättest du als Besitzer durchaus ein Problem. Wenn die Munition aber nicht verboten ist, dann kann man sie auch aus "Slug-Guns" verschießen. Aber auch das war glaube ich schon Bestandteil des epischen Threads.
  2. Thematisiert das doch einfach mal mit eurem SB, man will ja auf der sicheren Seite sein.
  3. Auch die Flinte in 12 lässt sich unterbringen, wenn auch nicht unbedingt im BDS. Wer unbedingt als Gastschütze in einem anderen Verein/Verband schießen will, wird die Disziplin dort erfahren können. Wer in einem entsprechenden Verband ist, kann dort über grün zum Zug kommen. So sind alle Sachkundigen versorgt.
  4. Das ist bedauerlich, für das Schießen als Gastschütze in einem anderen Verein aber nicht das K.O. Für mich ist das hier aber auch nur eine Grundsatzdiskussion. Wer in einem einschlägigen Verband ist, besorge sich auf üblichem Weg das Bedürfnis für die Grüne WBK und fertig. Im BDS dann eben Glattlauf und für das Gastschießen holt man einen gezogenen Wechsellauf dazu, wenn man an die Magie der Züge glaubt. Edit: unter „Gastschütze“ verarzte ich jetzt mal auch das Schießen nach einer anderen Sportordnung im Heimatverein.
  5. Jede Flintendisziplin, in der gezogene Läufe nicht ausgeschlossen sind.
  6. Naja, offenbar geht die Ausbildung auch ohne solche Richtlinien ganz gut von der Hand. :-)
  7. Sofern ich mich recht entsinne, ist diese Ansicht aber gerade nicht von der Rechtsprechung entwickelt worden, sondern steht in irgend einem Ministeriumsschreiben. Gemäß FDGO ist dies durchaus ein Unterschied.
  8. Die Stellen sind nach meiner Ansicht nicht für das Ass-Covering der Behörden verantwortlich. Natürlich erleichtern Vergleichbarkeitslisten die Arbeit, aber „gefordert“ wäre da eher das BMI.
  9. Das ist doch super, Verantwortungslosigkeit liegt doch voll im Trend.
  10. „Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen.“ Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Irgendwelche Zertifikate oder Bescheinigungen sind für diesen Punkt nicht von der AwaffV gefordert.
  11. Du meinst per Maschine aus dem Chinesischen ins Englische und von da in alle Sprachen der Welt übersetzt?
  12. Ja Mann, wo muss ich unterschreiben? :-) Oh Gott, ich stelle mir grad so ein Selbsthilfe Post vor: “So ein Mist, ich wollte grad Opas Lufti abgeben, aber sie haben sich grad wegen irgendwas mit 5 im Eck geweigert die Schnösel“ Antwort: “ja toll, hast du nicht die gefühlt 500 Posts vorher gelesen? Export Feder du Depp!“ Schenkelklopfer!!!
  13. Aber (oh Gott, dieses Wort) Aber. Aber warum. Warum. Warum ist das Absägen eines Besenstiels „ok“, im Sinne von „keine Waffe“, aber gewisse andere Modifikationen sind dann wieder nicht so ok? Mach ich halt nen Griff dran. An den (nicht?) abgesägten Besenstiel natürlich. Fegt sich halt besser mit dem Kurzbesen *hüstel* Wo ist die Grenze? Weiß ich nicht, weiß er nicht, weißt du nicht. Kurze Deutschlektion für Maler.
  14. Ein ähnliches Problem stellt sich doch bei der Aufbewahrung von Pulver, nur aus der anderen Ecke (mal Garage beiseite gelassen).
  15. Ist der Datenschutz gewahrt worden? Oben heißt es ja „Behördenchef Praegert“ habe Schriftwechsel mit unterschiedlichen Behörden vorliegen. Das finde Ich jetzt etwas merkwürdig, außer es sind verschiedene Stellen im gleichen Haus (also zB Kreisverwaltung) gemeint.
  16. Ist das baurechtlich tatsächlich so? Die Garage neben dem bzw. am Haus sollte doch immer ein „Nebengebäude“ sein, unabhängig von der evtl. vorhandenen Tür.
  17. Zu 1) siehe A 5.01 - etwas verklausuliert. Aber auch ein Jurist versteht, was gemeint ist ;-) zu 2) sehe ich auch so, daher gehe ich stark davon aus, dass dies ausschließlich "auf Wunsch" des BMI drin steht. Zum Nachweis, was der Gesetzgeber mit sportlichem Schießen gemeint hat, kann ich erwartungsgemäß keinen Beleg liefern. Das Problem ist aber, das nach meiner Erinnerung dies durchaus in der WaffVwV für die Verwaltung entsprechend vorgegeben ist.
  18. Es wurde oben schon erwähnt, dass die Sportordnungen (und nebenbei auch die Standard-Standordnung des DSB) die §6 AWaffV - Waffen ausschließen. Da sportliches Schießen das Schießen nach einer genehmigten Sportordnung bedeutet, kannst man zwar "nach Art der Sportordnung" schießen, aber eben nie auf der Grundlage der Sportordnung.
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