IMHO ist die Frage schon durch einen Blick ins Gesetz geklärt.
Der Grundsatz ist klar: die Erlaubnis wird durch Eintragung in die WBK erteilt. Ist die Erlaubnis nicht schon durch WBK-Eintrag erteilt, gibt es die Möglichkeit des MES.
Weitere Erlaubnis-Möglichkeit ist die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum nichtgewerblichen Wiederladen, die unabhängig von in der WBK eingetragenen Waffen den Erwerb und Besitz der selbst geladenen Munition erlaubt ("gilt als Erlaubnis"). Die Sprengpappe ist sozusagen ein kaliberoffener Munitionserwerbsschein.
Wenn in der WBK eine 9mm Luger Pistole eingetragen ist (mit Munitionserwerb=ja) und der Wiederlader 9mm Pillen dreht, benötigt er nicht die Fiktion der Erlaubnis über die Sprengpappe, er darf schon nach Satz 1 die Munition erwerben und besitzen. Für .45Auto hat er im Beispiel keinen WBK Eintrag, er stellt trotzdem entsprechende Munition her. Hier greift die Formulierung "gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz".
Sprengpappe wird nicht verlängert:
- Die 9mm Waffe mit Mun.-erwerb ist immer noch in der WBK eingetragen, es besteht somit immer noch die Erlaubnis zum Besitz von für diese Waffe bestimmter Munition. Von der Herkunft ist keine Rede im Gesetz.
- Die .45Auto Munition darf für max. 6 Monate nach Wegfall der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis besessen werden, siehe oben. Es sei denn, er kauft eine .45 Waffe und lässt Mun.-Erwerb eintragen oder erhält einen MES für .45 Auto.