Wen treffen die Eintragungspflichten nach §37g Absatz 3?
Was bewirkt die Eintragung unter Berücksichtigung §10 Abs. 1?
Wie gesagt: Pflicht zur Eintragung.
Desweiteren könnte man auch die Verfahrensgesetze der Länder heranziehen, die ähnliche Bestimmungen wie §49 VwVfG beinhalten dürften:
Das wäre nämlich hier der Fall: Besitz nicht gestattet, Überlassung an Berechtigten, erneuter erlaubnisfreier Erwerb, erneute Eintragung des Erwerbs in die WBK und damit erneute Erteilung der Besitzberechtigung. ad infinitum
Nachtrag:
Ich bin entschieden für das Aktivieren des Gehirns bei Erwerb von Waffen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass "Sammlungen" mehr als unerwünscht sind. Sofern aber einfach nur ein Lauf erworben werden soll und nicht "30 Läufe gleichen Kalibers" im Schrank liegen, sehe ich keine waffenrechtlichen Probleme.