In NRW hast du keine Chance:
https://openjur.de/u/456823.html
Zitat:
"
Nr. 1:
Am 3. Januar 2009 habe der Kläger im Rahmen der erteilten Sammlungserlaubnis eine SL-Büchse Thompson 1928 A1 mit der
Waffennr. 401644 erworben, die als Maschinenpistole einzustufen sei und bei der es sich nicht um eine Originalwaffe im
Rahmen der erteilten Sammlungserlaubnis handele.
Der Kläger habe damit eine verbotene Waffe im Sinne des § 51 Abs. 1 WaffG
erworben.
Die Einstufung als nicht zum Sammelgebiet gehörend sei durch gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen
Dipl.-Ing. X2. T. belegt, welcher ausgeführt habe, dass die halbautomatische Selbstladebüchse MP Thompson 1928
A1, LDT, Kaliber 45 ACP eine ehemals vollautomatische Waffe gewesen sei, die umgebaut worden sei zu einer halbautomatischen
Waffe. Dies ergebe sich aus der Benennung: LDT sei das Kürzel für Lux Def Tex, einem Luxemburger Importeur dieser Waffe,
d. h. es sei keine Originalwaffe mehr, sondern ein Umbau. Eine kulturhistorische Bedeutung und damit eine Zulässigkeit
des Erwerbes im Rahmen des Sammelzieles sei nicht gegeben."