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Raiden

WO Silber
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  1. Achtung, die gemeinsame Aufbewahrung ist nur dann gestattet, wenn ihr eine häusliche Gemeinschaft seid und du eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit (Hausschlüssel) hast. WaffVwV "36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)." Ansonsten würd ich es mit Paragraph 12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; halten.
  2. @jalt69
  3. Gegen das WaffG. Schießen nur mit Aufsicht oder eigener Aufsichtsbefähigung. Nicht ans WaffG halten = unzuverlässig. So schwer zu verstehen?
  4. Jo, dann sind die vom WaffG geforderten Qualifizierungsrichtlinien wohl nur als unverbindliche Empfehlung zu verstehen.
  5. 🤦‍♂️
  6. Wer sich nicht ans WaffG hält, gilt nicht als zuverlässig. Siehe Paragraph 5 (2) Nr.5 WaffG. Dafür bedarf es keiner Paragraphen zur Strafbar- oder Ordnungswidrigkeit. Die Konsequenzen sind bekannt.
  7. So einfach ist das nicht. Jäger: bestandene Jägerprüfung plus Belehrung. Siehe WaffVwV. Sportschützen: Ausbildung der Aufsichten durch Verbände. Dazu muss es von den Verbänden Qualifizierungsrichtlinien zur Standaufsichtgeben. Ohne Richtlinien keine Anerkennung als Schießsportverband. Siehe WaffG/AWaffV. Die Forderung nach Qualifizierungsrichtlinien wäre ziemlich redundant, wenn die normale Waffensachkunde ausreichen würde.
  8. Ist das Revier eine Schießstätte?
  9. Aber auch nur, wenn man selbst zur Aufsichtsführung berechtigt ist. Und nein, die normale Waffensachkunde reicht dafür nicht aus.
  10. Jo, in meinen Erlaubnissen steht halt Kat. B, beispielsweise.
  11. Zu was soll die Debatte führen? Sei doch froh, dass es wenigstens für eine Personengruppe recht unkompliziert ist. Ja, es ist "ungerecht", aber du kannst an deiner persönlichen Situation was ändern.
  12. Streitfrage ist dabei immer noch, ob das unbegrenzte Verwenden erlaubt ist, da man dan eine Waffe der Kat. A hätte. Auf Nummer Sicher geht man, wenn man einen Begrenzer verwendet.
  13. Gehe mit dir d'accord. Dennoch steht es jedem frei, die gesetzlichen Gegebenheiten zu seinem persönlichen Vorteil zu nutzen.
  14. Würstchenblinker dürfte keine Zulassung bekommen.
  15. Richtig, vor dem neuen Gesetz waren es die ersten drei Jahre eines WBK-Inhabers. Dann war nämlich die Regelprüfung fällig.
  16. Paragraph 15 (1) Nr. 7 b) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,
  17. Außer Waffen und WBK abgeben kann dir nichts passieren.
  18. Was für ein weichgespültes Gewäsch, danke für nichts.
  19. Dito, und in ca. der Hälfte der Fälle erstmal die falsche Kategorie.
  20. Nichtschießen als Starftatbestand - auch nicht schlecht!
  21. Gemäß AWaffV ein 1er.
  22. Zitat: "Wird eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu einer verbotenen Schusswaffe, wenn ein verbotenes Wechselmagazin eingesetzt wird, für das z.B. eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist? Nein. Eine Repetierbüchse (Kategorie C) bleibt eine Repetierbüchse der Kategorie C, auch wenn in ihr ein verbotenes Wechselmagazin verwendet wird." Super, genau das Fallbeispiel, welches niemanden interessiert Und die falsche 0er-Klasse wird auch bis zum Erbrechen wiederholt.
  23. Tjoa, da war die Behörde auch zu doof, um Meldung und Antrag unterschiden zu können.
  24. FWR. Wenn schon im Lobbyvorstand so ein Kasperletheater stattfindet, wird niemals Einigkeit unter uns herrschen.
  25. Der Letzte macht das Licht aus.
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