Raiden
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Waffe Kat. C Einzelteile Kat. B
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Da hast du recht, ich habe VRF überlesen. Mein Beitrag bezieht sich daher auf Selbstladewaffen.
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Stellt sich dann die Frage, wieso es bei Röhrenmagazinen darauf ankommt, was der Hersteller sagt, was bestimmungsgemäß ist und nicht, was tatsächlich geht und wieso es bei anderen Magazinen anders sein soll.
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Nein, siehe BKA-Leitfaden, dort beim M14. Wenn ich mich richtig erinnere, stand die Abzugsgruppe in der ersten Version des Leitfadens tatsächlich als EWB-pflichtig drin, wurde aber korrigiert.
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Was soll damit sein? Magazine, wesentliche Teile etc. stehen für sich, die müssen keiner Waffe zugeordnet sein.
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Kontingentswaffen: Absatz 3 Erwerb Absatz 4 Besitz Überkontingentswaffen Absatz 5 Erwerb UND Besitz Ist doch nicht so schwer.
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Warum steht dann in 5 Erwerb UND Besitz?
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Weder ist in Absatz (3) das Wort 'Besitz' vorhanden, noch gibt es in Absatz (5) einen Verweisungsfehler. Der Verweis auf Absatz (2) ist völlig richtig, da hier auf die organsisierten Sportschützen, sprich solche, die in einem Verband organisiert sind, verwiesen wird. Im Gegensatz dazu gibt es die nicht-organsierten Sportschützen ohne Vereins-/Verbandsmitgliedschaft. Für diese gelten die Regelungen des Absatz (5) natürlich nicht, da diese jeden Mäusefurz haarklein beantragen müssen. Vergleiche WaffVwV. Es ist mir völlig schleierhaft, warum ständig die Wörtchen Erwerb UND Besitz in Absatz (5) nicht gelesen werden wollen. Aber die Rechtsabteilung eines gewissen Verbandes ist auch der Meinung, dass in der AWaffV vergessen wurde, verbotene Magazine aufzunehmen, obwohl diese in Paragraph 13 (2) Nr.5 Buchstabe b) klar genannt werden und demzufolge in die Sicherheitsklasse 1 gehören.
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Unter Kalaschnikow versteht der gemeine Bürger alles, was gefährlicher als ein Besenstiel aussieht... Und was ist jetzt falsch daran, die Vepr 12 als Kalaschnikow zu bezeichnen? DArum ging es ja. Das ist nicht einmal falsch und der gemeine Büger kann das eh nicht auseinanderhalten
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Wofür könnte bloß das K in RPK stehen? Und worauf basiert das RPK? Ich komm einfach nicht drauf!
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Also bitte, im DSB wird nicht mit Berettas geballert.
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Er ist ein Troll, aber nichtmal besonders gut oder witzig in diesem Metier.
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Ganz nachvollziehen kann ich den "Hype" um die Fallmesser nicht. Mein Dienstmesser beim Bund war ein solches, sonderlich praktisch fand ich es nicht...
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Dem Infoblatt nach ja. Aber das glaube ich erst, wenn es eine offizielle Handreiche einer Bundesbehörde gibt.
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Heute im TV - Kontrovers: im Visier. Waffen in den falschen Händen
Raiden antwortete auf Mittelalter's Thema in Allgemein
Was für eine unsägliche Hetze. Tenor: bei allen Kontrollen Auffälligkeiten! Ein Hoch auf die Kontrolle! Dass die Fehler allesamt bei der Behörde liegen ist dann nur ne Nebensächlichkeit. Weiterer "Skandal": Seit 25 Jahren nicht kontrolliert! Die Kontrollen gibt es erst seit 11 Jahren, ihr Pappnasen... Den "Schlüssel-ist-scheiße-Kontrolleur" hätte ich gefragt, ob er auch mal sachlich bleiben kann. -
Gemäß aktuellem BDS-Infobrief ist eine Blockierung zur Nutzung verbotener Magazine nicht notwendig, der (temporäre) Wechsel auf Kat.A hätte keine Folgen. Hört sich ja nicht schlecht an, aber diese Aussage direkt von höchstoffizieller Quelle wär vielleicht schon etwas mehr wert.
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Zumindest der BDS sieht das Besitzbedürfnis für Überkontingentwaffen nicht so problemlos. Da er mit dem BMI diesbezüglich in Kontakt steht, wird es wohl auch nicht so problemlos, wie hier teilweise dargestellt, sein.
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Touché!
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Und jetzt lösen wir mal auf: Ein klassisches Luftgewehr wird nicht mit Patronen geladen, sondern mit Geschossen. Geschosse sind keine Munition und dürfen daher selbstredend gelagert werden, wo man will. Von einem Juraforum erwarte ich mir eigentlich schon eine gewisse Expertise...
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Was für ein Treibmittel ist in diesen Bleipatronen?
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"Die Munition ist immer getrennt von der Waffe zu verwahren." Was für Munition verschießt denn so ein Luftgewehr?
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Das sehe ich ja auch so. Dennoch ist es meines Erachtens nicht herleitbar, dass mit jeder Waffe auch ein oder meherere Wettkämpfe geschossen werden müssen. Es heißt ja Bedürfnis zum Erwerb und Besitz...bla bla...und der der Antragsteller an Wettkämpfen teilgenommen hat. Nicht, dass er mit jeder Waffe Wettkämpfe geschossen hat.
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Es ist aber nicht so, dass Waffen, die überm Kontingent erworben wurden oder werden, per sé Wettkampfwaffen sind. Der Regelfall ist das Ermöglichen des Schießens einer weiteren Disziplin. Dafür wurde eben eine gewisse Aktivität (="Ernsthaftigkeit"=Wettkampf/Wettkämpfe) vorausgesetzt. Auch nach dem heutigen Waffengesetz ist es zum Erwerb einer Überkontingentwaffe nicht notwendig, mit allen Waffen Wettkämpfe geschossen zu haben. Die Herleitung, dass zum weiteren Besitz jedoch genau dies gefordert wird, obwohl die meisten dieser Waffen überhaupt keine Wettkampfwaffen sind, halte ich für etwas gewagt.