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alzi

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Alle Inhalte von alzi

  1. seine Aussage macht nur insofern Sinn, dass die Munitionserwerbsberechtigung günstiger wäre, vorausgesetzt der UHR wird sowieso angeschafft (ode rist bereits vorhanden) und die Mun.Berechtigung für das WS wäre mit höheren Kosten verbunden. ansonsten wäre die Aussage für den ......
  2. ...in dem man das selbst(ändig) erledigt! ....eine gewisse Eigeninitiative kann man ja erkennen....einfach so weitermachen! lesen bildet: WaffG AWaffV WaffVwV Sportordnung und Richtlinien des Verbandes ... dann ist schon mal das allerallermeiste an Fragen beantwortet ... für den Feinschliff dann ab in ein Forum! (dann kann man auch selbst leicht erkennen wer - wie auch in diesem thread mal wieder - nur Halbwissen und Falschwissen absondert) wer glaubt dieses Wissen in einem Sachkundekurs zu erlangen oder die Sachverhalte wirklich erklärt zu bekommen, glaubt auch noch an den Weihnachtsmann. auch kann man getrost über 90% des Geblubbers an Stammtischen (zu diesem Thema) in die Tonne treten.
  3. ja ne is klar....... und so schön zum thema......und im Kontext.......
  4. dann geh aufs Amt und sag "§8 WaffG"....... ... dann gibts die Flobert auch auf grün. das "Formular" gibts übrigens auch in der WaffVordruckVwV! ...kann man auch ganz toll vorzeigen...
  5. echt jetzt? Du weißt aber schon, dass es in unserem Land noch Gesetze ausserhalb des Wafferechts gibt? manchmal sollte man echt erstmal nachdenken, bevor man einfach so nen Mist schreibt!
  6. wenn mans mit sich machen lässt! ......einfach raus da....... nur die dümmsten Kälber wählen ihren Metzger selber.
  7. jetzt schrieb ich mal was, das weder Interpretation oder irgendwelcher wirren Gedankeakrobatik bedarf ...... einfach nur genau so wörtlich gemeint ...... versteht er es wieder nicht .... machmal ist einfach einfach besser!
  8. ....hatte auch an Deinen Sachkundeausbilder gerichtet werden können. Der hätte dann auch gleich Deinen (Landes-)Verband nachschulen können! und das gleich in zweierlei Hinsicht. idR ja ........, aber kann passieren! blos nicht!
  9. ist egal, auf den ersten Blick hat die verantwortliche Aufsicht versagt! wenn jemand vor die Mündung einer Waffe tritt, hat keiner den Finger an einer Waffe zu haben....sonst "löst" sich wie hier wieder mal der sprichwörtliche Schuß ganz "unbeabsichtigt"......... ...gerade Anfänger und Laien bedürfen eben einer intensiveren Betreuung!
  10. AWaffV §33 .....zum Nachlesen.....
  11. dieses "manchmal" tendiert aber neuerdings sehr stark gegen 0%.
  12. die werden nicht "eingezogen"! zuerst wird irgendwann Dein Bedürfnis angezweifelt, dann wird Dein Bedürfnis geprüft. danach wird dann vmtl. die Erlaubnis (WBK) widerrufen, verbunden mit der Aufforderung Deine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen.
  13. ich hab noch nicht! ... es sind die waffenrechtlichen Vorschriften einzuhalten ... egal wie man das handhabt ... sobald was weg kommt, ist man am Arsch! davor juckts keinen ...
  14. alzi

    NWR-IDs in WBK

    aber der Verwaltungsapparat muss doch erhalten werden!!!
  15. in den Fällen des §27 Abs.2 WaffG bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis, um die Vorgaben der Schießstandrichtlinie wird man aber auch hier nicht herumkommen. ...und um die sonstigen Anforderungen auch nicht.
  16. Eine Erwerbsberechtigung spiegelt den Erlaubnisvorbehalt wieder. bei ""Leihe" nach §12 bin ich aber von einer Erlaubnispflicht (sowohl für Erwerb wie auch Besitz) freigestellt, d.h. der Erlaubnisvorbehalt und damit eine ausdrückliche Erwerbsberechtigung entfällt für mich als Leihnehmer, da in diesem Fall quasi in der Person des Leihgebers und mir als anderweitig Berechtigtem begründet/gegeben. keine Erlaubnispflicht, kein Erlaubnisvorbehalt, keine (separate) Erwerbsberechtigung notwendig. was nicht notwendig ist (ausdrückliche Ausnahme von den sonstigen waffenrechtlichen Regelungen), kann weder eingefordert, noch vorgelegt werden. ......aber natürlich können wir uns um des Kaisers Bart streiten.....konservativ betrachtet liegst Du sicherlich richtig, etwas freier betrachtet schließt das den Erwerb vom Händler nicht grundsätzlich aus......der/meiner Logik folgend. andererseits ist das Waffenrecht ja so schei§§ kompliziert und verzwickt...... wenn man (meiner Logik folgend) mit der Blockierpflicht für Erbwaffen und der Verfügbarkeit selbiger für einzelne Kaliber vergleicht........man braucht ja eine Ausnahmegenehmigung (Freistellung von der Blockierpflicht) auch für Kaliber für die es garkeine Blockiersysteme gibt....... dann landet man im Analogschluß aber auch bei Deiner Sichtweise. ich würds nicht drauf ankommen lassen, weder als Leihgeber/Leihnehmer, noch als Händler.......solange es andere Möglichkeiten gibt, und davon gibts ja mehrere!
  17. naja, nach §12 ("Leihe") bin ich Berechtigter (sonst ja keine "Leihe"), und da es in diesem Rahmen ("Leihe") keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Munition bedarf, kann dafür schlichtweg keine Berechtigung vorgelegt werden. Jetzt gibts in den waffenrechtlichen Vorschriften ja diesen "Leihschein" und wenn die Vorschriften schon darauf verweisen, ist das (in diesem Fall) numal die einzige Art eines Nachweises, das wäre dann in meinem Augen "offensichtlich". nö, nur nicht ausdrücklich erwähnt und nicht ausdrücklich separat geregelt. Einen Riegel sehe ich da nirgends, ausser von Händlerseite, denen das dann doch zu unbestimmt ist. Wäre ich Händler, wäre ich da aber auch sehr sehr vorsichtig, hängt ja schließlich meine Existenz dran! Der Händler kann, aber muss hier keine Munition überlassen. Ein Händler muss niemandem irgend etwas verkaufen, wenn er nicht will.
  18. da sehen meine S&B in .357 Mag. noch schlimmer aus! aber keine Duchbläser. kleine Ergänzung von mir..... aber gut, dass man die nötigen Infos (in der Form von Warnungen) über WO bekommt. Geco (Ruag) aus Ungarn kommt mir nicht in die Waffe. hab persönlich keine derartigen Erfahrungen gemacht, aber selbst wenn man der Verwendung solcher Munition (durch andere Schützen) lauscht, kanns einem schon manchmal anders werden..........z.T. sowas von uneinheitlich im Knall........als Wiederlader würd ich die Pappe abgeben.
  19. "auf dem Weg" ist doch wie bei Schußwaffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung........also, wo ist da jetzt wieder ein Problem?
  20. dann hab ich wohl noch einen Fehler einzuräumen
  21. echt jetzt...... hab ich hier jemals einen Fehler nicht zugegeben? lass doch Deine Unterstellungen, danke!
  22. sorry mein Fehler. bei Flinten nur Einzellader! ihr habt Recht. bei KK ists egal.
  23. legal und ohne Ausnahmegenehmigung in unserem Land mit KK (Randfeuer bis 200J) und Flinte (bis Kal. 12) schießen, dabei ist es schnurz wie die Patrone ins Patronenlager kommt (ob nun Einzellader, (Vorderschaft-/Unterhelbel-/Sonstwas-)Repetierer oder Selbstlader)! als 16jähriger eine Ausnahmegenehmigung für "GK" zu bekommen, würde ich nun doch als nicht ganz so trivial bezeichnen. davon gibts nicht wirklich viele und "jeder" 16-jährige bekommt das auch nicht einfach mal so! schon mal garnicht einfach mal so gegen 30 €......
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