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alzi

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  1. alzi

    Wiederladen von .40 S&W

    weil er Fragen zu Themen stellt von denen er nichtmal auch nur ansatzweise irgendwelche Kenntnisse hat! der hat keinen Plan was das ist...... merkt man doch an seinen Fragen. sowohl am Inhalt der Fragen wie auch an deren Art.
  2. alzi

    Wiederladen von .40 S&W

    nehmen Sie die Geco oder fragen Sie Ihren Wiederlader!!
  3. Du hast Fyodor falsch verstanden.... mit "Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer..." stimmt er Dir doch zu. das "drei Stück an zwei Tagen" kommt von seiner Behörde!
  4. im WaffG nix steht nur "innerhalb von 6 Monaten". da wäre man mit "drei Stück an zwei Tagen" auf jeden Fall voll drüber. weder das WaffG, noch die WaffVwV geben das her. unter der Voraussetzung, dass sich WaffG und WaffVwV nicht wiedersprechen, liegt man mit dieser Interpretation falsch. sollte Deine Behörde jedoch zwischen WaffG und WaffVwV einen Widerspruch erkennen, läge Deine Behörde richtig, denn diese hat sich nach der WaffVwV zu richten. dann hat man aber den Schwarzen Peter gezogen, denn man hat sich an das WaffG zu halten! drum macht das Ganze nur Sinn, wenn sich WaffG und WaffVwV NICHT widersprechen. das ist aber nur dann so wie weiter oben dargelegt.
  5. zumal die WaffVwV ausdrücklich ausführt: "...wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK" Hervorhebung von mir. erstmalig, nicht einmalig! er geht also auch öfter. ausserdem beginnt die Frist zu laufen mit "Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK". d.h. kein Kalenderhalbjahr und mit Eintrag von weiteren Waffen, wird die Frist dann weitermalig in Lauf gesetzt bzw in Lauf gehalten. und dann sind wir logischer und konsequenter Weise bei genau dem vorletzten Erwerb bezüglich bzw. hinsichtlich der 6-Monats- bzw. Halbjahresfrist. Es gibt hier also keinen Widerspruch zwischen WaffG und WaffVwV. q.e.d. ........ als juristischer Laie. carcano wird bestimmt widersprechen
  6. der Logik folgend, müsste ich mir dann ja mit einer Leihwaffe auch gleich noch nen B-Schrank mitgeben lassen! oder getrennt aufbewahren je nach Sport- / Jagd- / Sammel- / Erbwaffen? entweder ich bin Berechtigter oder nicht! Die Aufbewahrung im Verein ist geregelt, ebenso die im privaten/häuslichen Bereich. Von Vereinswaffen in extra Tresoren kann ich nirgends was lesen. @carcano: was ist denn dann eine "unechte" Vereins-WBK, und worin bestehen die Unterschiede? Nur am neuen WaffG aus dem Jahr 2003? jetzt vewirrst mich aber!
  7. Berechtigte können doch aber nur natürliche Personen sein, oder? Diese Berechtigten stehen doch ausdrücklich auf der Vereins-WBK oder sind entsprechend "gelistet". Dann stünde dem §13 Abs.10 AWaffV nicht im Wege. Wenn ich für die Waffen auf der Vereins-WBK berechtigt bin, und zusätzlich noch als Sportschütze, dann bewahre ich als Berechtigter alle Waffen gemeinsam auf. Ich ( also mein Sportschützen-ich bzw. mein Vereins-Ich ) lebe ja auch mit mir ( also mein Vereins-ich bzw. mein Sportschützen-Ich ) in häuslicher Gemeinschaft. Selbst mit weiteren Personen in meinem Haushalt ( darauf zielt ja der §13 Abs.10 eigentlich ab ) dürfe es da keine zusätzlichen Probleme geben, NUR wegen der zusätzlichen Vereinswaffe(n). Habe allerdings die Situation des TE nicht so ganz verstanden. Wo steht welcher Tresor? Und wo wird (bzw. soll) welche Waffe aufbewahrt (werden)? Stehen alle Tresore im Verein, dann könnte ich das irgendwie noch nachvollziehen, dann ist selbstverständlich auch mit häuslicher Gemeinschaft nix.
  8. besser NICHT!!!!!!!! ....erst nachdenken, dann ÖFFENTLICH Fragen stellen..... ... die könnten dann auch öffentlich beantwortet werden......Stichwort: Bärendienst!
  9. alzi

    §§38, 55 WaffG

    kennst Du schon die Suchfunktion dieses Forums? ... Du bist nicht der Erste, den derartige Fallkonstellationen ganz brennend interessieren.....
  10. nutz die Suchfunktion, die solltest Du inzwischen ja kennen! ...bitteschön ...
  11. das hättest Du besser im Kontext lesen sollen. im Sinne von "ich kann meine Waffen aufbewahren wo ich will. die Behörde hat mir da nicht reinzureden, solange es gesetzeskonform ist". ich zumindest hab das so verstanden....... in dem Zusammenhang......
  12. Änderung der Meldeadresse wird der Waffenbehörde automatisch mitgeteilt. Die "Waffenakte" zieht dann (Edit: eigentlich) auch automatisch um.
  13. 1. das heißt "Stanniol" 2. ist Stanniol"folie" teuer, da kannst dann gleich den Spezialisten nehmen! 3. ist Stanniol SCHWER..... Gewichtsgrenzen bei Paketen beachten .... ....ach damit ist ALUfolie gemeint...... dann schreibt das auch! mit Alu kannst den Röntgengeräten aber mal garnix verbergen, mit Stanniol wäre das schon eher möglich!
  14. nimm doch den §36 Abs.1, da ist das noch deutlicher drin! Stichwort "getrennt". wurde ja aber schon mehr als deutlich gemacht, dass das WaffG/AWaffV eigentlich hergeben, nur die aktuelle Rechtssprechung hier die Balken bis zum Anschlag verbiegt. die Argumentation aus o.g. Urteil wird als widersinnig entlarvt, wenn man nur mal en einem Waffenscheininhaber denkt!!!!! da wird sinniger und sinnvollerweise die Waffe geladen/unterladen bzw. sogar DURCHgeladen verwahrt....
  15. im Waffenrecht ist es in D aber offensichtlich doch real so, dass erstmal Alles verboten ist und dann doch wieder nur das Eine oder Andere erlaubt! was sein SOLLTE.... ist ein anderes Thema! mal Gedanken drüber machen wie das beim erlaubnisfreien Führen von Schußwaffen ( Transport ) geregelt ist..... Stichwort "nicht schußbereit"..... und respektive Aufbewahrung mal im Detail vergleichen.
  16. für größere Mengen Munition nimmt man vernünftigerweise kein Fach in irgendeinem Tresor, da sucht man sich was aus Blech und in passender Größe mit .....wie heißt das noch ?......Schwenkriegelschloss
  17. drum nennt sich das Teil ja auch "Jägerschrank", weil Jägers i.d.R. keinen so immens hohen Munitionsbedarf haben wie die Sportschützen. da reicht das dann oft aus! ...... deshalb ja auch die "Sonderregelung" für dieses minimalistische Teil..... .....einmal hin(gestellt), Alles drin..... (kleiner Discounterslogandienstahl)
  18. lies nochmal genau nach, was genau "in diesem Fall" ist.... dann merkst Du, dass Deine Aussage etwas ......unsinnig ist. ....ein B-Schrank hat kein B-Innenfach... ja, drum ist das in einem B-Schrank nicht möglich.... aus diesem Grund ja der Sonderfall des Jägerschrankes.... ausserdem.....wenns einen 2. Sonderfall gibt, kann dieser ja nicht mit dem 1. identisch sein, logisch oder? q.e.d.
  19. nö isses nicht! "Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden." das schließt den Jägerschrank aus, der ist nämlich ein Sicherheitsbehältnis der Stufe A und B, also gesamte Munition ins B-Innenfach! A-Schrank und separater B-Schrank, dann ist "über kreuz" möglich, siehe letzter Teilsatz. der Jägerschrank ist die ganz große Ausnahme, die als einzige die sonstige Systematik durchbricht. die einzige erlaubte Möglichkeit Waffen und zugehörige Munition zusammen auszubewahren unterhalb von Widerstandsgrad 0.
  20. eben nicht! innerhalb eines Jägerschrankes (A mit B-/0-Innenfach) gibts kein "über Kreuz". §13 AWaffV sieht das nicht vor! ganz im Gegenteil..... ..das ist die Ausnahme in der Aufbewahrungssystematik: hier kommt die gesamte Munition (für KW und LW) ins B-/0-Innenfach... vgl. Beitrag #5
  21. dann lies doch einfach mal den Beitrag #5 GANZ! ..inklusive dem Verweis im Zitat.... ... noch einfacher und deutlicher gehts doch garnicht! auch kann es in dieser Konstellation sinnvoll sein sich mal bezüglich "Jägerschrank" schlau zu machen. Edit: blöde Frage, drum auch nur der Neugier halber.......hast Du einen Frankoniakatalog in Reichweite?
  22. in den BDS-Revolverdisziplinen/-klassen sind Pistolen zugelassen? interessant! ... da würde ich empfehlen das Sporthandbuch doch WIRKLICH mal zu lesen!...... .... das Geschrieben zu verstehen könnte dann auch nicht schaden.... sorry, aber......
  23. interessant wäre zu erfahren, warum es zu einem Gerichtstermin kommen musste, bzw. welchen Zweck/Grund dieser hat. Klage auf Herausgabe, Schadenersatz, Erstattung der Anzahlung......? Strafanzeige wegen Unterschlagung...?
  24. öfter mal ne Feuerpause....... morgens halb-zehn in Afghanistan......
  25. jetzt verstehe ich auch den Begriff "Kuschelpolitik"!!!!!
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