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alzi

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  1. eine Vereinsmitgliedschaft ( auch Einzelmitglieder in Landesverbänden ) reicht zum Erhalt des Bedürfnisses nicht mehr aus. es muss eine schießsportliche Aktivität für den Bedürfniserhalt nachgewiesen werden. der Umfang der schießsportlichen Aktivität orientiert sich ( sagt die WaffVwV ) nicht an 12/18! evtl. ( da hat BigMamma sicherlich recht) kann/wird erstmal die Streichung des/der MEB erfolgen. auch ein bedürfnisfreier Weiterbesitz ( vgl.bar Altbesitzregelung ) ist möglich, das gibt das WaffG her. verstöpseln aber kann die Behörde nicht verlangen, Blockiersysteme sind ausschließlich für Erbwaffen vorgesehen bei ansonsten bedürfnislosen Erben. Aufforderung zum Unbrauchbarmachen oder Überlassen an Berechtigte wäre dann der nächste Schritt vor dem Widerruf der Erlaubnisse.
  2. es ist ein Randthema bei der allgemeinen Aufsichtenschulung! da wird das Jugendthema (mit all den bürokratischen "Notwendigkeiten") etwas stiefmütterlich behandelt. aber ..... auch bei den JuBaLi-Veranstaltungen......sind die (waffen)rechtlichen Aspekte nicht immer eines der Hauptthemen! .......um es mal etwas diplomatisch zu formulieren...........persönliche Erfahrung.......
  3. nach meiner Einschätzung, und so wie ich das lese, hast Du recht! wäre ja nicht das erste Mal, dass ein Referent in einem Randthema nicht den 100%igen Durchblick hat! wenn Du Deine Kinder selbst beaufsichtigst, und Du auch die Aufsicht führen darfst, brauchts keine JuBaLi! Edit: auch muss der Inhaber der JuBaLi nicht selbst und ständig die Aufsicht bei den Kindern/Jugendlichen führen. er muss nur auf der Schießstätte anwesend sein und jederzeit die Möglichkeit haben die Aufsicht selbst zu übernehmen. (AWaffV §10 Abs.5)
  4. das größte Hindernis beim Schießen mit Erbwaffen ist ein evtl. vorhandenes Blockiersystem. bei nur-Erben in der Regel ( inzwischen auch für Fälle vor 2003, Urteil müsset heir irgendwo verlinkt sein ) vorgeschrieben. wer tut sich den immensen Aufwand (entsperren, Sperrung austragen, schießen, sperren, Sperrung eintragen) an nur um mal mit ner Erbwaffe zu schießen. wenn nicht blockiert und anderweitiges Bedürfnis vorhanden, dann eigentlich problemlos ( formale Leihe an sich selbst ) . schwierig ist das bei nur-Erben, denn da kein Bedürfnis auch kein "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis". hier ist das größte Problem die Waffe auf einen Stand zu bekommen. wenn die Waffe mal auf dem Stand ist, darf sie dort auch, von jedem, erlaubnisfrei geschossen werden, ebenso darf ( zum dortigen Verbrauch) dort auch die passende Munition erworben werden. wie aber bekommt ein nur-Erbe die unblockierte Waffe überhaupt auf den Stand? §12 WaffG bietet hier Möglichkeiten.
  5. der Erwerb in Erbfolge erfolgt bedürfnisfrei. ein Erben hat kein Bedürfnis. ein Erbe darf erstmal nur erhalten und behalten. kann anderweitig ein Bedürfnis geltend gemacht werden oder ist dieses vorhanden, dann sieht das wieder anders aus! ( ist ja hier anscheinend der Fall )
  6. das WaffG fordert eine eigene Erlaubnis, nur Sachkunde reicht demnach nicht. in der WaffVwV wird jedoch argumentiert dass die Erlaubnisinhaber ja die erforderliche Sachkunde besitzen.... zum Schießen mit Erbwaffen: das ist nicht so genau geregelt. hat man aber anderweitig ein Bedürfnis, wohl kein Problem. die WaffVwV führt in Abschnitt 12 aus, dass auch Sammler zuweilen ihre Waffen schießen dürfen. in diesem Kontext, un der dortigen Begründung, kann man das auch für Erben dann nicht kategorisch verneinen. es wird jedoch auch auf das Bedürfnis abgehoben, nur-Erben haben aber keines!
  7. es gibt auch (sofern der Verein sowas überhaupt macht) Sichtungsschießen und dafür können die Vereine Ausnahmen von den Altersbeschränkungen beantragen. gibts wohl in Bayern pauschal und landesweit ( ab 10 Jahren). glückliche Bayern! gibts Talente, dann kann der Verein das bestätigen. dann noch ein ( wie rechtlichen gefordert ) ärztliches Attest und ab zum Amt für die persönliche Ausnahmegenehmigung.
  8. alzi

    Wiederladen von .40 S&W

    weil er Fragen zu Themen stellt von denen er nichtmal auch nur ansatzweise irgendwelche Kenntnisse hat! der hat keinen Plan was das ist...... merkt man doch an seinen Fragen. sowohl am Inhalt der Fragen wie auch an deren Art.
  9. .....ach?....
  10. gekauft werden dürfen sie sowieso! wenn sie erworben werden sollen......... "2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);" .....steht alles im WaffG
  11. alzi

    Wiederladen von .40 S&W

    nehmen Sie die Geco oder fragen Sie Ihren Wiederlader!!
  12. der schieß Luftgewehr... rate mal wie alt der is!... und wie alt der 2007 war....
  13. Du hast Fyodor falsch verstanden.... mit "Ich finde mein System logischer und nachvollziehbarer..." stimmt er Dir doch zu. das "drei Stück an zwei Tagen" kommt von seiner Behörde!
  14. im WaffG nix steht nur "innerhalb von 6 Monaten". da wäre man mit "drei Stück an zwei Tagen" auf jeden Fall voll drüber. weder das WaffG, noch die WaffVwV geben das her. unter der Voraussetzung, dass sich WaffG und WaffVwV nicht wiedersprechen, liegt man mit dieser Interpretation falsch. sollte Deine Behörde jedoch zwischen WaffG und WaffVwV einen Widerspruch erkennen, läge Deine Behörde richtig, denn diese hat sich nach der WaffVwV zu richten. dann hat man aber den Schwarzen Peter gezogen, denn man hat sich an das WaffG zu halten! drum macht das Ganze nur Sinn, wenn sich WaffG und WaffVwV NICHT widersprechen. das ist aber nur dann so wie weiter oben dargelegt.
  15. zumal die WaffVwV ausdrücklich ausführt: "...wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK" Hervorhebung von mir. erstmalig, nicht einmalig! er geht also auch öfter. ausserdem beginnt die Frist zu laufen mit "Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK". d.h. kein Kalenderhalbjahr und mit Eintrag von weiteren Waffen, wird die Frist dann weitermalig in Lauf gesetzt bzw in Lauf gehalten. und dann sind wir logischer und konsequenter Weise bei genau dem vorletzten Erwerb bezüglich bzw. hinsichtlich der 6-Monats- bzw. Halbjahresfrist. Es gibt hier also keinen Widerspruch zwischen WaffG und WaffVwV. q.e.d. ........ als juristischer Laie. carcano wird bestimmt widersprechen
  16. der Logik folgend, müsste ich mir dann ja mit einer Leihwaffe auch gleich noch nen B-Schrank mitgeben lassen! oder getrennt aufbewahren je nach Sport- / Jagd- / Sammel- / Erbwaffen? entweder ich bin Berechtigter oder nicht! Die Aufbewahrung im Verein ist geregelt, ebenso die im privaten/häuslichen Bereich. Von Vereinswaffen in extra Tresoren kann ich nirgends was lesen. @carcano: was ist denn dann eine "unechte" Vereins-WBK, und worin bestehen die Unterschiede? Nur am neuen WaffG aus dem Jahr 2003? jetzt vewirrst mich aber!
  17. Berechtigte können doch aber nur natürliche Personen sein, oder? Diese Berechtigten stehen doch ausdrücklich auf der Vereins-WBK oder sind entsprechend "gelistet". Dann stünde dem §13 Abs.10 AWaffV nicht im Wege. Wenn ich für die Waffen auf der Vereins-WBK berechtigt bin, und zusätzlich noch als Sportschütze, dann bewahre ich als Berechtigter alle Waffen gemeinsam auf. Ich ( also mein Sportschützen-ich bzw. mein Vereins-Ich ) lebe ja auch mit mir ( also mein Vereins-ich bzw. mein Sportschützen-Ich ) in häuslicher Gemeinschaft. Selbst mit weiteren Personen in meinem Haushalt ( darauf zielt ja der §13 Abs.10 eigentlich ab ) dürfe es da keine zusätzlichen Probleme geben, NUR wegen der zusätzlichen Vereinswaffe(n). Habe allerdings die Situation des TE nicht so ganz verstanden. Wo steht welcher Tresor? Und wo wird (bzw. soll) welche Waffe aufbewahrt (werden)? Stehen alle Tresore im Verein, dann könnte ich das irgendwie noch nachvollziehen, dann ist selbstverständlich auch mit häuslicher Gemeinschaft nix.
  18. besser NICHT!!!!!!!! ....erst nachdenken, dann ÖFFENTLICH Fragen stellen..... ... die könnten dann auch öffentlich beantwortet werden......Stichwort: Bärendienst!
  19. alzi

    §§38, 55 WaffG

    kennst Du schon die Suchfunktion dieses Forums? ... Du bist nicht der Erste, den derartige Fallkonstellationen ganz brennend interessieren.....
  20. Stammtischparole?
  21. Stammtischparolen sind wie Klopapier.............................................................................................. fürn Arsch!
  22. nutz die Suchfunktion, die solltest Du inzwischen ja kennen! ...bitteschön ...
  23. wozu muss man eigentlich in D ne Sachkunde nachweisen......ist doch echt für die Katz! und wozu brauchste eigentlich ne Bedürfnisbestätigung vom Verband......was wird da doch gleich nochmal eingetragen..... BEVOR das vom Verband abgesegnet und aufs Amt geschleppt wird?....... nääääää, wen juckt das nach dem Voreintrag noch...... wo ist das K****n-smiley??
  24. selbstverständlich dürfen wir darüber auch froh sein!... eröffnet es doch auch gewisse Spielräume....je nach Entscheidungs"kultur" der einzelnen Behörden.
  25. Formal juristisch (Begrifflichkeit des Ermessens) hat carcano natürlich recht. FAKTISCH (mein_c_tut_w hat ja darauf hingewiesen) hat die Behörde selbstverständlich in einem sehr großen Bereich des Waffenrechts (WaffG/AWaffV und die WaffVwV machts nicht immer besser) einen mehr oder weniger großen Entscheidungsspielraum, umgangssprachlich "Ermessen". Grade bei der VereinsWBK wird das wieder mal deutlich! Eben weil sich keine - für jeden Verein exakt passende Vorgabe (in absoluten Zahlen) - machen lässt. Der Gesetzgeber hat hier eben immer und immer wieder geschludert! Wir müssen es ausbaden und .... ....diese Diskrepanz beschert ihm (carcano) volle Auftragsbücher....
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