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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
chute antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Als ein Gericht die Beschneidung von Jungen als Körperverletzung beurteilt hat, war der Gesetzgeber ganz schnell damit, diese explizit zu legalisieren, indem man einen extra Paragraphen ins BGB eingefügt hat. Es kommt nur darauf an, wie mächtig die Lobby bzw. wie groß der politische Wille ist. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
chute antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Immer dieses Präventivstaatsgehabe. Wie oft würde es denn vorkommen, dass ein Jagdscheininhaber ein 30-Schuss-Magazin wild herausballert? Selbst wenn er es nutzen dürfte, wäre doch kein Missbrauch denkbar, der nicht ohnehin anderweitig verboten ist. Dieses Verbot fußt auf keinerlei tatsächlich vorhandenem Regelungsbedarf. Ein großes Magazin würde dafür mehr Sicherheit auf der Nachsuche bzw. allgemein vor Angriffen durch Wild bieten, sowie beim Jagdschutz. Wenn die Waffe auf der Jagd häufig entladen werden muss, dürfte es auch bequemer zu handhaben sein. Außerdem kann dann die Waffe auch unterladen bleiben und man hat trotzdem mind. drei Schuss schnell verfügbar. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
chute antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Gegen solche Späße gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage im Betäubungsmittelgesetz: D.h. es wäre so oder so strafbar, egal ob er wirklich Cannabis oder Katzenminze als Cannabis angeboten hat, wodurch die Beamten entsprechend vorgehen können.Wenn man dagegen als KWS-Inhaber ohne Auflagen seine SSW offen geführt hat, gibt es keinen konkreten Tatbestand, vielmehr sollte man davon ausgehen können, dass es explizit legal ist. Da haben die Beamten keine Grundlage und ein weiteres Vorgehen wäre Verfolgung Unschuldiger! Dass die Waffe vielleicht eine echte gewesen sein könnte, ist schon sehr weit hergeholt, das sollte keine Hausdurchsuchung o.ä. rechtfertigen. Dafür sollten schon "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" wie es so schön heißt. -
Man kann allerdings den Waffenschrank entsprechend verkleiden bzw. einen Tresor im Holzschrank einbauen. Der Glasschrank in der Mitte dürfte übrigens schon zulässig sein; solche Ausführungen mit Panzerglas werden auch in Deutschland angeboten. Z.T. mit edler Holzvertäfelung außen, und innen mit Leder überzogen etc. Der Preis liegt so bei 5000 - 10000 Euro.
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Aufgrund der Bedürfniseinschränkungen wird es auch gar nicht so viele deutsche Waffenbesitzer geben, die ein wirklich qualifiziertes Review dazu machen könnten, wie sich eine bestimmte Waffe im Vergleich zu Konkurrenzmodellen so schlägt. In den USA ist es dagegen überhaupt kein Problem, eine größere Waffensammlung als Erfahrungsgrundlage anzulegen oder sich z.B. ein Dutzend ähnliche 9mm Pistolen zu bestellen, irgendwo hinterm Haus umfassend auszuprobieren und dann die, die einem weniger gefallen haben, nach einiger Zeit wieder zu verkaufen, an Verwandte zu verschenken o.ä.
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Ich bin mal gespannt, wann man solche Schreiben auch bei anderen Anträgen bekommt, welche dann absichtlich versanden. Z.B. Antrag auf Steuererstattung - Antwortschreiben: "Sie sind doch kein kaltherziger Unmensch? Finanzminister Schäuble kann jeden Euro für die Flüchtlingsghilfe gut gebrauchen - wir gehen deshalb davon aus, dass sich Ihr Antrag erledigt hat ..." Manche Waffenbehörde, meine ich gelesen zu haben, fordert neuerdings bei den KWS-Anträgen ein persönliches Erscheinen ein. Die werden jetzt richtig kreativ, um den Bürgern auch noch den Umgang mit Gasplempen zu verleiden.
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Naja, einfache Papiere als Urkunden im Rechts- bzw. Geschäftsverkehr sind in vielen Bereichen Standard.Ein Apotheker muss auch mit Privatrezepten umgehen - die sind an keine Form gebunden, der Arzt kann seine Verordnung auch handschriftlich auf eine Serviette kritzeln. Sofern alle erforderlichen Angaben drauf stehen und eine Unterschrift vorhanden ist, handelt es sich um ein gültiges Rezept und jeder Apotheker in Deutschland ist dazu verpflichtet, es auszuführen, sofern er nicht begründeten Verdacht auf Missbrauch / Betrug hat. Da kann sich im Prinzip auch jeder leicht selber Rezepte für z.B. hochgefährliche Herzmittel oder Schlafmittel für Mord- und Entführungszwecke anfertigen. Der Gesetzgeber geht eben in vielen Bereichen davon aus, dass die abschreckende Wirkung der Strafandrohung auf Urkundenfälschung ausreicht, um die Kriminalität in tolerablen Grenzen zu halten. Jeder zusätzliche Sicherheitsaufwand verkompliziert und verteuert sonst unseren Alltag. Warum sollte ein WBK-Inhaber einen Leihschein fälschen, um sich illegal Munition zu beschaffen? Das wäre doppelt strafbar und die WBK wäre auch weg. Zumal er sich auch gleich Waffe und Munition legal zusammen irgendwo ausleihen kann. IMHO wäre es schon nachvollziehbar, den Munitionserwerb auf simplen Leihschein zu gestatten - denn das Missbrauchsrisiko ist minimal.
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Vor allem gibt es kein ernsthaftes Beweisverwertungsverbot (USA: fruit of the poisonous tree), d.h. wenn etwas gefunden wird, wird das in aller Regel auch vor Gericht verwendet, egal gegen wie viele Grundrechte die Beamten dafür verstoßen haben; also sich illegal Zutritt verschafft haben etc. Die Rechtsbrüche der Beamten werden von ihren Kollegen und Vorgesetzten dann gedeckt, schließlich waren sie ja "erfolgreich"; sie müssen kaum Konsequenzen fürchten. Im Endeffekt führt das dazu, dass die Beamten rechtswidrig machen was sie wollen, wenn sie sich nur halbwegs sicher sind, "schon irgendetwas zu finden" ...
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Bei Double Action geht der Hahn nicht ganz so weit zurück, bis er fällt. In 'Cocked'-Position (SA) steht er einige mm weiter raus. Schießt die Waffe denn normal? Wenn's ums Führen und SV auf der Straße geht, hilft das als Normalbürger auch nicht weiter.
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Intensives Training ist gut, es reichen aber 12 regelmäßige oder 18 unregelmäßige Termine im Jahr. Freude daran zu haben ist auch gut, aber waffenrechtlich nicht vorgeschrieben bzw. nicht gewollt. Im Gesetz steht nur "persönliches Interesse als Sportschütze".
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Erlaubnispflichtige Waffenersatzteile - wie läuft den das genau ab ?
chute antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
Wie ist das denn nun z.B. mit einem separaten Lauf als Ersatz? Entweder identisch oder z.B. länger, rostfrei, mit Gewinde ... Wird er wie ein Wechselsystem auf die WBK eingetragen? -
Es gibt weit mehr Home Invasions in Deutschland als gemeinhin angenommen, allein für NRW habe ich mal was von einigen Hundert Raubüberfällen auf Privatwohnungen pro Jahr gelesen, und die Zahlen nehmen rasant zu. Besonders Ältere sind betroffen, weil die Täter hier von hoher Beute und wenig Gegenwehr ausgehen, was sie aber nicht minder sinnlos brutal mit den Opfern umgehen lässt. Angesichts dessen ist das Bedürfnis für eine Waffe im Haus sehr wohl gegeben, und weil das Risiko außerhalb des Hauses noch größer ist, besteht auch ein Bedürfnis zum Führen.
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Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
chute antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Für den angenommenen Hartz4ler ohne waffenrechtliche Erlaubnisse etc. ist nur die Höhe entscheidend. Wenn er mit 60 Tagessätzen à 15 Euro Geldstrafe 100 Euro billiger wegkommt als mit einer Einstellung gegen pauschal 1000 €, kann ihm die Verurteilung im Prinzip lieber sein als die Verfahrenseinstellung. (Modellrechnung ohne Gerichtsgebühren etc.) -
Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
chute antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Bei Hartz4lern könnten 60 Tagessätze noch etwas billiger als die 1000 Eur sein. Dem Normalbürger (Nicht-LWB) kann so eine Vorstrafe ansonsten auch weitestgehend egal sein; könnte nur eine Rolle bei Wiederholungstaten / sonstigen neuen Taten spielen. Das scheint viele Gerichte aber auch nicht mehr zu interessieren, sonst würden nicht so viele Intensivtäter frei rumlaufen, die ständig kleinere Taten begehen. Für ordentliche Kriminelle ist eh alles, was nicht tatsächliches Einfahren in den Knast bedeutet, identisch mit Freispruch. Geldstrafen und Anwaltskosten sind als notwendige Berufsaufwendungen einkalkuliert. -
In Bagdad vielleicht nicht; in Deutschland ist es kein Problem - zumindest gewesen, also früher. Vorschriften, immer mindestens truppweise vorzugehen, gibt es für Zivilisten ja noch nicht. Wobei es in vielen Gegenden heute sicherlich zu empfehlen ist. Im Falle des Parkens eines PKWs muss dort allerdings auch jemand aufpassen, dass er nicht in Teilen oder zur Gänze geklaut wird - daher kann die Taktik, sich aufzuteilen, schon sinnvoll gewesen sein ...
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Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
chute antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Entzug der Waffen O.K., aber wegen Substanzabusus ungeeignet zu sein ist für sich nicht strafbar, also wofür die 1000 Auflage? Wobei das wohl mittlerweile generell üblich ist, eine Einstellung gegen Geldzahlung anzubieten, um schön was in die Staatskasse zu spülen. Es wird darauf spekuliert, dass die Leute sich nicht den Vorschuss der Anwaltshonorare leisten können und nicht die Nerven haben, um über Monate und Jahre (wegen bewusst zusammengesparter Richterstellen) ein Freispruch-Urteil durchzuverhandeln. Sie akzeptieren lieber Geldauflagen und Strafbefehle, als auf ihr Recht zu bestehen, denn so ist es zumindest eine definierte Summe ohne noch weitergehendes Kostenrisiko. Wir haben also eine Klassenjustiz: Gerechtigkeit bekommt nur, wer es sich leisten kann, einfach seine Anwälte beliebig arbeiten zu lassen. Im Zivilverfahren läuft die Erpressung ähnlich: entweder den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptieren - oder aufs Urteil warten, bis man schwarz wird. -
Verfassungsfeindliche Bestrebungen lassen sich aber nur bestrafen, sobald ganz konkrete Taten geplant sind oder Mitgliedschaft in bereits entsprechend fortgeschrittenen Gruppierungen besteht. Eindeutigen Anhängern eindeutig verfassungsfeindlicher Ideologien, sollte man meiner Ansicht nach sehr wohl den Waffenbesitz schon _vor_ konkreter Terrorplanung verwehren. Wobei demjenigen natürlich der Rechtsweg gegen die Entscheidung offen stehen und der Ablehnungsbescheid ordentlich begründet sein muss. Problem ist a) dass der Kern des Dschihadismus als Religion getarnt anerkannt ist und b) unser Recht nur auf deutsch-korrekt organisierte Leute eingerichtet ist, die ganz formal Vereine und Parteien für ihre Umtriebe gründen. Mit autonomen Terrorzellen und Einzelspinnern, die in keinem Vereinsregister stehen, ist unser Rechtssystem überfordert. Wobei es natürlich juristische Umwege gibt. Z.B. hat ein Richter mal geurteilt, die zwanghafte Angst einer schulpflichtigen Muslima, ihr Kopftuch zu verlieren und das Haupthaar versehentlich zu entblößen, entspräche einer psychischen Erkrankung (und rechtfertige eine Befreiung vom Sportunterricht). Da stellt sich die Frage, ob dann unabhängig von der Zuverlässigkeit nicht bereits die persönliche Eignung zum Waffenbesitz abgesprochen werden kann, wenn jemand völlig irrsinnigen und verfassungswidrigen religiös-ideologischen Dogmen anhängt.
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Lass dich bloß nicht zu Erläuterungen hinreißen, das könnte ja sonst zu einem allgemeinen Erkenntnisgewinn bei Leuten führen, die diesen Thread jetzt lesen oder später mal über die Suche finden.
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Ordnungsgemäß verschlossen ist da nichts mit verbotenem Führen und ein Transport zur Waffenbehörde zur Klärung einer waffenrechtlichen Angelegenheit ist ja bereits vom Bedürfnis gedeckt. An den SB in Amtsfunktion darf die Waffe zudem überlassen werden. Ob die Polizei dann dem SB bei der eigentlichen Verwahrung Amtshilfe leistet ist ja ein behördeninterner Vorgang und für den Endkunden unerheblich. Ob eine Vernichtung des fremden Eigentums zulässig ist, nur weil es ein paar Monate nicht in Besitz genommen werden darf, wage ich zu bezweifeln; Rechtsgrundlage?
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Beleidigung ist in § 185 StGB kodifiziert und an einen Polizisten im Dienst werden die Richter bestimmt besondere Maßstäbe ansetzen. Die Beschädigung des Amtes durch unverschämtes Auftreten ist ansonsten auch noch disziplinarrechtlich abzuhandeln.
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Was macht wohl die Behörde, wenn man sich die Waffe vom Händler auf Leihschein geben lässt und damit umgehend zum Amt fährt, sie dem SB auf den Tisch legt (=tatsächliche Gewalt aufgegeben), schnell fernmündlich mit dem Händler einen Kaufvetrag schließt und dann dem SB erklärt, der Händler habe die Waffe einem nun gerade doch endgültig übereignet und werde sie nicht mehr zurücknehmen, man selbst wolle sie auch gerne sofort erwerben, dürfe aber wegen 2/6 nicht? Dem Händler können sie die Waffe nicht wieder aufzwingen, nachdem der den Besitz daran aufgegeben hat und das Eigentum übergegangen ist, also müsste der SB sie selbst in Verfahrung nehmen, denn er darf einen ja nicht einfach damit wieder sonstwohin gehen lassen - außer er erteilt die gewünschte offizielle 2/6-Ausnahmegenehmigung ... Werden für eine Verwahrung durch die Behörde (z.B. bei temporärer Sicherstellung wegen böswilliger Anzeige oder längerer/schwerer Krankheit u.ä.) eigentlich Gebühren berechnet?
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Dass Waffen wie Repetierbüchsen und Doppelflinten für jeden erwachsenen Bürger nach bloßer Registrierung im Laden zu erwerben sind, ist doch in der Schweiz genauso wie in Österreich, oder nicht? Es ist ja nicht jeder bei der Armee und hat sein Dienstgewehr zu Hause; und für Waffen hörer Kategorien ist doch auch in der Schweiz zumindest Papierkram nötig - schon das ist für viele Bürger nun mal eine Hürde. Die wollen sich unkompliziert im Laden ein einfach zu bedienendes Schutzmittel kaufen - das ist bei der Doppelflinte gegeben. Außerdem muss man mit der Flinte nicht gar so genau zielen und die Projektile durchschlagen nicht die Zimmerwände.
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Nicht besonders sinnvoll, sich einen schwachen deutschen PTB-Schocker zuzulegen, wenn es in der Schweiz so oder so illegal ist; da gäbe es deutlich bessere. Wobei ich lediglich die AirTaser, also Distanzgeräte sinnvoll finde. Sonst lieber Pfefferspray, zumal das legal ist - und zur Heimverteidigung kann sich ja jeder Schweizer sogar eine scharfe Doppelflinte o.ä. kaufen.
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Diese Kompetenzüberschreitung (Missbrauch der Befugnisse im Handelsrecht) ist das Schlimmste an der ganzen Sache; vor allem, weil es sicher nicht bei dem einen Mal bleiben wird. Das könnten erste Versuche einer weitreichenden Selbstermächtigung durch Hintertüren sein. Dass Institutionen ihre Machtbefugnisse ohne Legitimation ausdehnen und sich Kompetenzen anmaßen, ist jedoch zumeist Merkmal von ins Diktatorische abgleitenden Sytemen.
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Vielleicht sollte man zukünftig Neuschützen raten, so vier-fünf Monate vor Ablauf des Wartejahres bereits eine grüne WBK für bedürfnisfreie EWB-Waffen zu beantragen; dann fällt deren Ausstellung hoffentlich etwa mit dem Ablauf der 12 Monate zusammen und man braucht sich nur noch den richtigen Voreintrag mit Bedürfnis als Sportschütze holen; den für die Bedürfnisfreien lässt man halt verfallen. Da die letzte Überprüfung der Zuverlässigkeit dann erst ein paar Monate her ist, müsste man den neuen Voreintrag zumeist umgehend bekommen können. So hätte man zumindest die grüne WBK für erste Waffenanschaffungen ungefähr nach den sonst üblichen 12 Monaten, bei bloß den Mehrkosten für einen Voreintrag. Vorübergehender Erwerb (4 Wochen Leihe) oder Erwerb zur temporären Aufbewahrung von Sportwaffen ist doch dann zwischenzeitlich für einen Inhaber einer "bedürfnisfreien WBK" auch sofort möglich, sobald der Verband das Bedürfnis als Sportschütze bescheinigt hat, auch wenn zu dem Zeitpunkt noch keine eigene bedürfnispflichtige Waffe auf der WBK eingetragen ist, oder?
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