BEHÖRDENPRAXIS BEI BEDÜRFNISNACHWEISEN IN DER CORONA-KRISE
Pandemie-bedingte Einschränkungen des Trainingsbetriebes sollen laut NRW-Innenminister Herbert Reul sowie RLP-Innenminister Roger Lewentz nicht zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen, wenn die notwendige Anzahl an Schießterminen nicht vollständig nachgewiesen werden kann.
Innenministerium RLP:
Die Aussagen aus RLP führen in die gleiche Richtung. Innenminister Roger Lewentz im Wortlaut: „Die bereits vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gegenüber dem Deutschen Schützenbund (DSB/als Dachverband des RSB) sowie auch gegenüber anderen anerkannten Schießsportverbänden getätigten Aussagen bezüglich einer angemessenen und praxisgerechten Berücksichtigung im Rahmen des waffenbehördlichen Vollzugs entsprechen den diesbezüglichen Abstimmungen im Kreis der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder. Auch mit dem 3. WaffRÄndG wird den berechtigten Belangen des Leistungs- wie auch des Breitensports Rechnung getragen. Diesbezüglich sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Schießsport bzw. die waffenbehördlichen Erlaubnisverfahren zu besorgen.“
Auf Anfrage des DSB hatte das BMI in Bezug auf diese Thematik bereits ausgesagt, dass das Waffengesetz hinreichende Flexibilität bietet, „um im Interesse der Schützen sachgerechte Lösungen zu finden.“ Dies werde in den Ländern auch „angemessen und pragmatisch gehandhabt.“
Frage: Wie kann ein OA in (TR) entgegen der dienstlichen Weisung anders handeln?