Zum Inhalt springen

horidoman

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    9.115
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von horidoman

  1. Auf der Schleimspur des ö Innenministers (angeblich selbst Jägersmann!!!) beim Niederösterreichischen LJM Pröll. Hatten wir ja schon mal. https://www.meinbezirk.at/wienerwaldneulengbach/c-politik/innenminister-gerhard-karner-trifft-noe-jagdverband_a6614217 Quelle https://www.heute.at/s/rapid-fan-hobby-koch-jaeger-das-ist-neo-minister-karner-100177121
  2. Blödstellen ist ein traditionelles Erfolgsrezept der Politik in vielen Lebenslagen.
  3. Na immerhin ein paar Stimmen der Vernunft gibt es noch im Land der Hämmer. About - messerverbot-nein-danke.at Auch die ö. Presse ist großteils auf den Zug gegen die verhassten Träger von (Taschen-) Messern aufgesprungen und sondert die Parolen aus dem Setzkasten des Polizei-Politvokabulars ab, die auch der ÖVP Innenminister bereits vorgegeben hat. Tragen von Messern – wem nützt das? (bmi.gv.at) Hier bequemt sich immerhin eine Kommentatorin auch jemand anderen zu Wort kommen zu lassen. Messertrageverbot: Was muss ein modernes Taschenmesser können? | DiePresse.com
  4. Zweimal Filmbeitrag in einem Ö. Boulevard-Privatsender. Messer-Verbotsgesetz: Bis zu 3.600 Euro Strafe oder Haft | PULS 24 Messerverbot, Geschrei im Parlament, Leerstandsabgabe: Wir beleuchten beide Seiten | PULS 24 Und einmal Politisches ÖVP-Innenminister Karner kriminalisiert mit sinnlosem Messerverbot eigene Bevölkerung! – Freiheitliche Partei Österreichs (fpoe.at)
  5. Kannst Du dir aussuchen, ein Einkaufszentrum oder ein Autobahntunnel.
  6. In zwei österr. Foren findet sich der Textentwurf. Bei Pulverdampf in Fakimile, hier als Text. Keine Ahnung woher der stammt, habe eine offizielle Quelle selber bisher nicht gefunden. Taschenmesser nur mit WBK - Waffenrecht Österreich - Feuerlinie - Das österreichische Sportschützenforum E n t w u r f v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 4 Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel X Bundesgesetz über das Verbot des Tragens von Messern an öffentlichen Orten (Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG) Verbot des Tragens von Messern an bestimmten öffentlichen Orten § 1. (1) Das Tragen von Messern ist an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) 1. im Ortsgebiet, 2. im geschlossen bebauten Gebiet außerhalb des Ortsgebietes, 3. in Park- und Sportanlagen, 4. in Freizeitparks und -anlagen, 5. im Zuge von Veranstaltungen im Sinne der Landesgesetze, 6. in öffentlichen Verkehrsmitteln und 7. in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten, soweit nicht das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zur Anwendung kommt. (2) Messer sind Gegenstände, die aus einer Klinge und einem Griff bestehen sowie zum Schneiden, Stechen oder Hauen bestimmt sind. (3) Ortsgebiete sind Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und daran angrenzende geschlossen bebaute Gebiete. Geschlossen bebaute Gebiete bestehen aus mindestens fünf Wohnhäusern. (4) Ein Messer trägt, wer es bei sich hat. Ein Messer trägt jedoch nicht, wer es 1. innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten oder 2. nicht griffbereit in einem Behältnis verstaut und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport), bei sich hat. (5) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für: 1. Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinne des WaffG, 2. Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, eine geladene Schusswaffe zu führen, 3. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Berufsausübung oder der Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten geboten ist, unabhängig davon, ob die Leistung jeweils gegen Entgelt erbracht wird, 4. die Verwendung von üblicherweise verwendetem Besteck während der Zubereitung und dem Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben (§§ 111 ff der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder in ortspolizeilich verordneten Grillzonen oder -plätzen, 5. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist, 6. das Tragen von Messern im Rahmen von Outdooraktivitäten, die anerkannten pädagogischen Zwecken dienen (zB Pfadfinder), 7. das Anbieten von Messern zum Verkauf auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 und 6 GewO 1994 oder auf Messen und 8. das Tragen von Messern zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion. Zuständigkeit § 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. Beschwerden § 3. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Verwaltungsübertretungen § 4. Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Durchsuchungsermächtigung § 5. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass dem Verbot gemäß § 1 zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, gelten. Verfall § 6. (1) Messer, die den Gegenstand einer nach § 4 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären. (2) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, hat die Behörde die hierfür verwendeten Messer für verfallen zu erklären. (3) Die verfallenen Messer gehen in das Eigentum des Bundes über. Identitätsfeststellung bei unmündigen Minderjährigen § 7. (1) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Identität dieser Person festzustellen. § 50 SPG gilt. (2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift des Betroffenen. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Sicherstellung bei unmündigen Minderjährigen § 8. Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, berechtigt, die hierfür verwendeten Messer sicherzustellen. § 50 SPG gilt. Sprachliche Gleichbehandlung § 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Verweisungen § 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Vollziehung § 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. Inkrafttreten § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft.
  7. https://iwoe.at/?mailpoet_router&endpoint=view_in_browser&action=view&data=Wzk1LCJmMmJlY2ZmYzliNmQiLDE4Mjc5LCJoNmZ5N254bmZxb3MwMDB3Y280bzAwY2M4dzBrd3MwZyIsODIsMF0 "... Die Unsinnigkeiten, die dieses Gesetz produziert, sind nahezu uferlos und muß man den Herrn Bundesminister für Inneres (sagen Sie niemals Innenminister, denn das wäre nicht der korrekte Titel, seien Sie doch genau!) fragen, was er mit solchen Gesetzen verhindern möchte. Vielleicht die zahllosen Messerstechereien der Schwammerlsucher am Weg in den Wald zu den besten Schwammerlplätzen? Oder die schon legendären Duelle mit Stanley-Messern von Arbeitern am Nachhauseweg? Und gestatten Sie mir abschließend noch eine politische Frage: Welche Wählerschichten möchte die ÖVP mit derartigen Gesetzen ansprechen? Die Waffengegner? Die wählen (überwiegend) sowieso andere Parteien. Oder reiht sich dieses Gesetz vielmehr in eine lange Reihe von politischen Maßnahmen ein, die sicherstellen sollen, daß die ÖVP bei den nächsten Wahlen pulverisiert wird? Will man wirklich die letzten Wähler der ÖVP vergrämen? Wir werden die Antwort wohl nie erfahren, wir werden aber die nächsten Wahlergebnisse sehen. ..."
  8. Es gibt beim Messerverbot nur eine Zielgruppe und die zeichnet sich durch die Chance billiger und widerstandsloser Aufgriffe aus. Mit genau diesen prahlt die liebe ö. Polizei ja auch am liebsten herum, wie man aus ihren Pressemeldungen gelernt hat.
  9. Der ö.Innenminister Karner (ÖVP) hat sich natürlich Zuspruch für sein Messertrage-Verbotsgesetz bei seinen Hörigen bestellt. Landespolizeipräsident Pürstl befürwortet Waffenverbot im öffentlichen Raum (kurier.at) Es gibt aber auch andere Stimmen. Insbesondere wenn man nach Deutschland blickt, kann man jetzt schon erahnen, wie die Polizei ihre Aufgriffsstatistik befüllen werden dürfte. FPÖ – Ries kritisiert das geplante allgemeine Waffenverbot an öffentlichen Orten | Freiheitlicher Parlamentsklub - FPÖ, 15.03.2024 (ots.at)
  10. Das wird ein Spaß! „Messertrage-Verbotsgesetz“ soll auch für Schweizermesser gelten | DiePresse.com
  11. Der Minister tourt auch gerade durch Österreich um seiner vermeintlichen Stammwählerklientel die kommenden Verbote schmackhaft zu machen. Hier mit dabei natürlich Parteigenosse und Ex-Vizekanzler LJM Josef Prölll, den wir von der EU Kampagne 2007 noch gut kennen. Austausch mit NÖ Jagdverband (bmi.gv.at)
  12. @Proud NRA Member Will hier niemanden seine selige Einfalt nehmen. Wer zum Exhibitionismus neigt, soll damit glücklich werden.
  13. @Proud NRA Member Nö, wieso? Aber man kann hier vielleicht jemanden vor Dämlichkeiten bewahren, die man heute schon im Kindergarten lernt oder kennen sollte. https://www.amnesty.de/informieren/artikel/7-gruende-weshalb-ich-habe-nichts-zu-verbergen-die-falsche-reaktion-auf
  14. So ist es! Und Nummern verdecken und Identitäten schützen dient deshalb genau dazu, um LWB vor Hass und Hetze zu schützen. (C) BM Karl Lauterbach.
  15. Seriennummern abkleben sollte man aus genau demselben Grund, aus dem die RKI-Protokolle nur geschwärzt herausgegeben wurden.
  16. @Toni Es war immer die ÖVP! Es war bei diesen "Bürgerlichen" in ihrer Gier und Sesselkleberei immer alles Verhandlungsmasse! Ausnahmlos! Innenminister im ZiB2-Interview: Gerhard Karner: „Wir müssen die Jugendbanden entwaffnen“ (kleinezeitung.at)
  17. Klar kommt irgendwas. Rasende unbändige Wut. Drohungen und Medienkampagnen, Rachepläne.
  18. 13.000 SIEG über Faeser! Der Triumph des VDB. (youtube.com)
  19. Allgemeines Waffenverbot im öffentlichen Raum (iwoe.at)
  20. Das Waffengesetz gilt natürlich auch auf ö. Schiesständen, aber es gibt spürbare Erleichterungen bei der Handhabung. Ungarischer Stand: Anno 1905, als die Welt noch in Ordnung war: Text lesen!! Ab "Meine jungen Freunde! ..." https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=asz&datum=1905&page=660&size=45&qid=92YKUOM8Y8DQEO4TOJPJD9KYZMSCYX
  21. Ein Schiesstand kann ja auch etwas eleganter angelegt sein. Hier zb. Warnemünde 1909. Ohne Hut geht gar nichts und Gehörschutz stört den Sitz der Frisur. Man beachte die automatische Browningflinte.
  22. Ganz meine Rede! In Berlin-Halensee schoss man 1920 so. https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=sib&datum=1920&page=634&size=45
  23. Schießstand ist nicht gleich Schiesstand. Eine Schottergrube in Finnland ist schnell umgewidmet. Bierbankgarnituren und Sonnenschirm hingestellt, fertig.
  24. Auf die richtige Wahl der Waffe kommt es ebenso an! ANNO, Das interessante Blatt, 1910-11-24, Seite 26 (onb.ac.at)
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.