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  1. cartridgemaster

    Petition

    Mal sehen, welche stilvolle Begründung dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages diesmal einfällt, um die Petition nicht anzunehmen.
  2. Dieser Dummsinn ist offensichtlich aus einigen Schmalhirnen nicht raus zu kriegen, obwohl doch ein schneller Blick in das Gesetz genügt. Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports obliegt den Vereinen, NICHT den Mitgliedern/Schützen, weshalb es auch für das Mitglied keine Pflicht zur Führung eines persönlichen Schießbuchs gibt. Wie der Verein das organisiert ist ausschließlich sein eigenes Ding und die bestehende Verpflichtung zur Nachweisführung kann auch nicht aus purer Bequemlichkeit auf das Mitglied delegiert werden.
  3. Das ist falsch. Die EU hat lt. Maastrichter Vertrag keine Richtlinienkompetenz, wenn diese in die Gesetzgebung der souveränen Einzelstaaten zur deren innerer Sicherheit eingreift. Genau das tut diese Richtlinie, denn die jeweiligen Waffengesetze sind unbestreitbar Teil der Gesetzgebung zur inneren Sicherheit. Insoweit ist die EU-Feuerwaffenrichtlinie in Gänze zu verwerfen. Tschechien hat bereits kurz nach Einreichung der Klage selbst eingeräumt, dass die Klage vor dem EUGH voraussichtlich scheitern wird, da diese im Tenor falsch begründet wurde. Trotzdem hat man darauf verzichtet die Klage zurück zu ziehen, in der Hoffnung, dass diese zumindest in Teilen erfolgreich sein könnte. Hat (erwartungsgemäß) nicht funktioniert. Es ist an der Zeit, dass dieser EU-Moloch schnellstens in der Versenkung verschwindet.
  4. Interessiert zwar niemanden, aber: ja.
  5. Daran wird es dann im Einzelfall scheitern, weil die zuständigen Erlaubnisbehörden den Antragstellern klar machen werden, dass man 20 Schüsse in einem Disziplinendurchgang auch mit 2 10er Magazinen und einem Nachladevorgang schießen kann. [Vergl. § 6 (1) 3. AWaffV] Klatsch. Den Einwand, dass deutsche Schützen in den dynamischen Disziplinen international dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, wird man mit einem Schulterzucken beantworten, IPSC ist schließlich nicht oympisch.
  6. Dir ist aber schon klar, dass sich § 40 (ff) WaffG sowie die zitierten Anlagen ausschließlich auf Waffen, erlaubnispflichtige Waffenteile u. Munition beziehen, oder? Magazine sind weder Waffen noch Munition, sondern von jedem neunjährigen auf der Grundlage des Taschengeldparagraphen in unbegrenzter Zahl frei erwerbbarer Plunder. Sie finden im § 6 AWaffV überhaupt nur bezüglich ihrer sportlichen Verwendung Erwähnung.
  7. Eine Frage, die auch mich bewegt. Der Drehdorfer hat doch irgendwas von "... nach 10 Jahren im Verein keine Bedürfnisprüfung mehr." fabuliert. Da es ja in der Gesetzgebung ein sog. Rückwirkungsverbot gibt, d.h. rechtskonforme Tatbestände können durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend zu rechtswidrigen (illegalen) Tatbeständen werden (siehe Magazinverbot), würde dies bedeuten, dass diese angedachte 10-Jahres-Regelung erst nach dem Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG in der Praxis anwendbar wäre. Das wiederum würde bedeuten, dass der 63-jährige Altschütze und WBK-Inhaber, der seit 1976 ohne zeitliche Unterbrechung Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreibt, bis zu seinem 73. Lebensjahr weiterhin als Vereinsmitglied mit jährlich 12/18-maliger Trainingsteilnahme sportlich aktiv bleiben müsste, um in den Genuss dieser 10-Jahres-Regelung zu kommen. Es sei denn, man würde das Gesetz in der finalen Fassung so formulieren, dass für Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits seit 10 oder mehr Jahren in einem Verein schießsportlich aktiv sind, zukünftig keine weitere Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses mehr vorzunehmen ist. Dennoch bleibe ich aus den Erfahrungen der letzen Jahre bezüglich der letztgenannten Variante skeptisch.
  8. Du sollst nicht immer so schwere Fragen stellen. Jeder Dritte kennt sich nicht mit Bruchrechnung aus, das sind mindestens fünfzig Prozent!
  9. Ja, nee, is' klaa. Dat Schanntalle is' getz schwanga und der wo die dat gemacht hat is' wech.
  10. Nein, Volksfront von Judäa, Du Spalter!
  11. Man kann es nicht oft genug zeigen:
  12. 96,3 % der deutschen Legalwaffenbesitzer haben 3 Kernprobleme: 1. selbst keine Ahnung von WaffG, AWaffV u. WaffVwV und zu dumm oder zu faul sich mal schlau zu machen, 2. das "Angst-essen-Seele-auf"-Syndrom und 3. keinen Ar*** in der Hose um sich gegen Behördenwillkür zu wehren.
  13. Brav. Du bist ein gehorsamer Untertan.
  14. Haben sie vor dem EUGH wg. der Feuerwaffenrichtlinie schon einmal versucht, war aber wohl das falsche Horn.
  15. Nein, kann man nicht. Es gibt KEINE Verpflichtung zum Führen eines Schießbuches, insofern kann auch keine Behörde die Vorlage eines solchen oder einer Ablichtung daraus verlangen. Ende der Diskussion. Als zuständige Erlaubnisbehörde würde ich ein vom Schützen persönlich geführtes Schießbuch auch NICHT als entsprechenden Nachweis akzeptieren. Die Pflicht zur Nachweisführung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports obliegt den Vereinen.
  16. cartridgemaster

    Petition

    Wegen eines weiteren vorsätzlichen Verstoßes eines Regierungsorgans gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, hier Art. 17 GG? Zur Erinnerung: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html
  17. Bitte stell doch mal einen Link zu dem entsprechenden Gesetzestext ein, in dem mir das Recht auf hemmungslose Umweltverseuchung garantiert wird.
  18. Lt. BVerfG ist die NPD KEINE verfassungsfeindliche Organisation, sonst wäre sie längst verboten. Außerdem kann die NPD gar nicht verfassungsfeindlich sein, denn in keiner anderen Organisation gibt es soviele Mitarbeiter und V-Männer des Verfassungsschutzes wie in der NPD.
  19. Aber sie können später immer sagen, sie seien dagegen gewesen.
  20. Der war ja auch geheim und eigentlich gar nicht da. Also ich habe den nicht gesehen, DU?
  21. ... hat der Berliner Innensenator vermittels eines entsprechend "geimpften" Polizeioberrats aus dem eigenen Hause und eines stilvoll inszenierten "Schockvideos" (Messerangriff auf einen Türsteher einer berliner Disco, gefilmt von einer Überwachungskamera) mit vorsätzlich verfälschter Darstellung der Folgen (Türsteher angeblich dabei getötet, tatsächlich wurde der Türsteher nur verletzt, hat den Angreifer selbst gestellt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten) der nächtlichen (22:45 h) Entscheidungsfreude der noch anwesenden 27 Abgeordneten des Deutschen Bundestages etwas "nachgeholfen". Der § 42 a WaffG wurde Gesetz, obwohl die zuvor angehörten Sachverständigen (3) übereinstimmend gesagt hatten: Schwachsinn!
  22. Was mir einige Sorge bereitet ist der Umstand, dass hier offensichtlich niemand die Umstände und Hintergründe zur Entstehung dieser unsäglichen EU-Richtlinie kennt, was in Zeiten des Internets und regen Austauschs von Informationen sehr verwunderlich erscheint. Als im November 2015 Frau Cecilia Malmström, vormals zuständige EU-Kommissarin für Innenpolitik, auf den Posten der EU-Kommissarin für Handel avancierte, legte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Berliner Innenministerium, Frau Malmström ein "Arbeitspapier" zur Schaffung einer EU-Feuerwaffenrichtlinie auf den Schreibtisch, welches inhaltlich deckungsgleich mit dem uns seit November 2018 bekannten sog. "Referentenentwurf" ist. Nach erster Kenntnisnahme entschied Frau Malmström seinerzeit mit Verweis auf den Maastrichter Vertrag, dass eine solche Richtlinie auf EU-Ebene nicht durchsetzbar sei. Also verschwand das "Arbeitspapier" zunächst in der untersten Schreibtischschublade. Ziemlich genau ein Jahr später, am 15. November 2015, kam es in Paris zu dem Terrorakt im Bataclan und an anderen Plätzen der französischen Hauptstadt, in dessen Folge 130 Menschen getötet und 683 Personen verletzt wurden, 97 davon schwer. Ganz Europa befand sich in einem Zustand der Schockstarre. Ganz Europa? Nein, in Brüssel erkannte man darin eine gute Gelegenheit unter dem Deckmäntelchen der "Terrorismusbekämpfung" den deutschen Vorschlag wieder aus der Schublade hervor zu holen. Niemand interessierte sich ernsthaft für den Abbau von Handelshemmnissen, aber die Bundesrepublik Deutschland insistierte und erkannte die Möglichkeiten zur drastischen Reduzierung des privaten Waffenbesitzes im eigenen Land, natürlich alles nur zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und zum Schutz und zur Sicherheit der eigenen Bürger. Schließlich dauerte es doch noch bis zum März 2017 bis der deutsche "Vorstoß" seine Umsetzung in Form einer EU-Richtlinie gefunden hatte. Heute lehnt man sich in Berlin heimlich lachend zurück und verweist lapidar auf die Pflicht zur Umsetzung der selbst geschaffenen EU-Richtlinie. So geht Politik auf EU-Ebene.
  23. Als man die Ländervertretung dann seitens des BMI hinter verschlossenen Türen darüber in Kenntnis setzte, dass die Initative zur Schaffung dieser EU-Feuerwaffenrichtlinie ursprünglich aus dem eigenen Hause käme, waren die Bedenken recht schnell verflogen.
  24. Dann berufe ich mich gegenüber der Behörde darauf, dass der zur Begründung der Nichtzulassung einer Berufung seitens des Hess. VGH zusammenfabulierte Unfug nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Die in WaffG, AWaffV u. WaffVwV festgelegten Regelungen sind nicht zu interpretieren, sondern anzuwenden.
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