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cartridgemaster

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  1. ... oder lies mal selbst im Gesetz: Der SB soll mal erklären, auf welcher Rechtsgrundlage er eine unbefristete Erlaubnis (-> WBK gelb) auf eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten begrenzen will. Ich wäre gespannt.
  2. Er definiert den Unterschied zwischen "überlassen" und "erwerben", also zwei völlig verschiedenen Schuhen. Würde man Deiner verqueren Logik folgen, dann müsste der DHLer oder der Bote von Overnight innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der zu versendenden Sache diese vermittels des behördlichen Formblattes einer "Erwerbsanzeige" als "erworben" der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde anzeigen. Wenn sich dann herausstellt, dass der gar keine Erwerbserlaubnis hat, dann ist der aber so richtig am Ar***. Jetzt verstanden?
  3. Von diesem Modell gibt es zahlreiche Varianten. Auf Deinem Bild sieht es so aus, als hätte jemand die serienmäßige Mündungsbremse (Ausf. "Bear") dilettantisch abgesägt.
  4. ... hat mit dem hier in Frage stehenden Sachverhalt nicht das Geringste zu tun!
  5. Ich hatte das im Entwurf auch so verstanden, regelmäßig 1 x pro Quartal oder unregelmäßig 6 x pro Jahr.
  6. Worauf Du einen lassen kannst! Wer hier wirklich glaubt, dass er mit seinem ersten WBK-Eintrag von 1976 entspannt die Füsse auf den Tisch legen kann, der wird sich noch wundern. Ich werde dann wohl im zarten Alter von 75 Jahren aus der Chose raus sein, wie schön.
  7. Es ging um die Definition des Begriffs "regelmäßig" [12/18] und für die, die es auch nach 8-jähriger Geltungsdauer der aktuell noch gültigen WaffVwV immer noch nicht verstanden haben: für den Bedürfniserhalt gelten im Prinzip die gleichen Bedingungen wie für den erstmaligen Erwerb, mit der Einschränkung, dass sich die zuständigen Erlaubnisbehörden i.d.R. mit einer durch den Verein ausgestellten Bescheinigung zufrieden geben, in der das Fortbestehen der Mitgliedschaft sowie die regelmäßige Teilnahme am Schießsport betätigt werden.
  8. Stand: 05.03.2012 Auszug zu § 14 WaffG, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
  9. 'tschuldigung für meine "Steilvorlage", aber aus 40 Jahren Behördenerfahrung in Sachen Waffenrecht zieht man so manche Erkenntnisse und eine wesentliche Erkenntnis lautet: "Du kannst es Dir gar nicht so blöd ausdenken, wie sie es dann tatsächlich machen!"
  10. Mit selbstgefälligem Schmunzeln stelle ich fest, dass ganz offensichtlich ein behördlicher Mitarbeiter des BKA hier meinen sarkastischen Beitrag vom 6.5.2020 um 21:34 h gelesen und unverzüglich in zielgerichtetes Handeln umgesetzt hat.
  11. Oftmals hilft der Blick in die gesetzlichen Grundlagen, oder einfach mal 2 Beiträge zurück zu lesen.
  12. Ich empfehle hier mal einen Blick in die WaffVwV:
  13. cartridgemaster

    WBK

    In Rahmen der Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 (4) WaffG bestätigt der Verein gegenüber dem Verband/Teilverband die Sportschützeneigenschaft, d.h. die mindestens 12-monatige Vereinsmitgliedschaft sowie die regelmäßige Teilnahme am Schießsport (12/18) innerhalb der letzten 12 Monate.
  14. Du musst es nur spektakulär genug aufziehen, dann zweifelt das auch keiner an.
  15. Ich kann nicht erkennen, was daran fragwürdig oder anrüchig sein soll. Ich habe 2003 aus dem Nachlass meines Schwagers nebst einiger Schusswaffen auch einen Karton voll originaler COLT M-16-Magazine geerbt, die stehen immer noch im selben Karton irgendwo auf einem Schrank. Hat 17 Jahre lang keine Sau interessiert und hat auch 17 Jahre lang keine internationalen Konflikte verursacht, jetzt ist der Besitz plötzlich eine Straftat. 2016/17 keimte im BDMP e.V. die Idee zur Entwicklung/Einführung einer neuen Disziplin "EPP Rifle" auf, an der ich zusammen mit dem heutigen Bundesrefenten für diese Disziplin beteiligt war. Für die notwendigen Testläufe, Ablaufentwicklung, Zeitmanagement, praktische Erprobung, Durchführung eines RO-Lehrgangs etc. hat mir ein freundlicher Schützenkollege seinerzeit sein AR-15 zur Verfügung gestellt, so dass ich lediglich ein paar 20er Magazine dazu kaufen musste, bis ich mir dann im August 2018 nach einem lukrativen Angebot endlich selbst ein eigenes Gewehr zugelegt habe, die Magazine wurden also vor dem Stichtag 13.06.2017 erworben, einen Kaufbeleg dazu gibt es nicht mehr. Erwerbszeitraum und gegenwärtiger Besitz werden fristgerecht der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt und fertig ist die Laube.
  16. Ich verweise dazu auf die Ausführungen des Bundeskriminalamtes, wonach Magazine für halbautomatische Waffen (>10 für Langwaffen, >20 für Kurzwaffen) ab dem entsprechenden Gültigkeitsdatum des 3. WaffGÄndG, also ab dem 01.09.2020, zu verbotenen Waffen werden und Waffen werden bekanntlich in eine Waffenbesitzkarte eingetragen. Ich habe mir diesen Unfug nicht ausgedacht.
  17. Du solltest auch das Kleingedruckte lesen. Vielleicht sollten wir aber auch einfach nur abwarten, was das BKA tatsächlich daraus macht, wenn dann erste reale Erfahrungen von anderen Usern gepostet werden.
  18. Das BKA arbeitet wohl z.Zt. fieberhaft an der Umsetzung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Danach muss jedes Magazin zur Verwendung in einer halbautomatischen Langwaffe mit einem Magazinkörper > 10 Patronen mit einer nicht veränderbaren Serien-/Registriernummer versehen werden und die ggf. erteilte Ausnahmegenehmigung gilt jeweils nur für das Magazin mit der entsprechenden Registriernummer. Für jede erteilte Ausnahmegenehmigung erhebt das BKA dann eine geringe Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 €. Sammel- oder Pauschalgenehmigungen werden nicht erteilt. Die Registriernummern der Magazine, für die durch das BKA eine Ausnahmeausgenehmigung erteilt wurde, sind durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde in die WBK des Waffenbesitzrs aufzunehmen. Der Genehmigungsbescheid umfasst dann die Erlaubnis zum weiteren Besitz, Transport sowie zur Nutzung im Rahmen der Teilnahme an internationalen schießsportlichen Wettbewerben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwendung dieser Magazine zu sportlichen Zwecken innerhalb Deutschlands wird mit Verweis auf die Fortgeltung des § 6 AWaffV ausgeschlossen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt für die Dauer von 2 Jahren und ist danach erneut zu beantragen, andernfalls sind diese Magazine spätestens 1 Monat nach Ablauf der Genehmigunsfrist zur Vernichtung an die jeweils örtlich zuständige Erlaubnisbehörde zu übergeben. Eine Entschädigung erfolgt nicht. Wer in diesem Beitrag Spuren von Idiotie oder Sarkasmus findet, der darf sie behalten.
  19. Bund will Breitensport wieder erlauben
  20. Bei der in diesem Jahr fälligen Verlängerung meines 3-Jahres-Jagdscheins habe ich nach 6 Wochen Wartezeit einen Zweizeiler mit der Bitte um schriftliche (!) Auskunft zum Stand der Bearbeitung per Einwurfeinschreiben an meine zuständige Behörde geschickt. Eine Antwort habe ich nicht erhalten. Dafür lag 2 Tage nach Zustellung meines Schreibens der verlängerte Jagdschein mit Gebührenbescheid in meinem Briefkasten.
  21. ... haben seherische Fähigkeiten? Können aus dem Kaffeesatz lesen? Machen Voodoozauber mit dem Blut geköpfter Hühner? Werfen Knochen und kennen die Zukunft? Vielleicht sind sie aber auch nur eine Bande obrigkeitshöriger Vollpfosten, zu bequem, denkfaul und unfähig Möglichkeiten des Handelns umzusetzen? Das Abbuchen des jährlichen Vereinsbeitrages funktioniert aber reibungslos.
  22. Auch auf unserem Stand (Außenanlage 100 m) wäre es vom vorhandenen Raumangebot her problemlos (!) möglich mit 5 Schützen nebeneinander zu schießen zuzüglich 2 Aufsichten und dabei die 2 (1,5) m Abstand einzuhalten, aber mit dem typisch deutschen Kadavergehorsam haben unsere Vereinsverantwortlichen uns noch in der vergangenen Woche in einem Rundbrief mitgeteilt, dass die Wiederaufnahme des Schießbetriebs nicht vor August zu erwarten sei.
  23. Wie @Leser schon sehr richtig erwähnt hat, verfällt die Besitzberechtigung für die jagdlich erworbene Langwaffenmunition, sobald der Jagdschein seine Gültigkeit verliert. Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung für diese Munition nicht in der WBK eingetragen, müsste diese Munition längstens innerhalb von 4 Wochen an einen Berechtigten überlassen werden. In der derzeitigen Situation, wo Jagdscheininhaber zwar zeitgrecht die Verlängerung ihres Jagdscheins bei der zuständigen Ordnungs-/Unteren Jagdbehörde beantragt haben, diese Verlängerung aber über den Gültigkeitszeitraum hinaus nicht zeitgerecht erteilt wurde (also kein gültiger Jagdschein mehr besteht), kann man in diese Zwickmühle geraten. Auch wenn eine solche Lage ohne das Verschulden des Betreffenden eingetreten ist, würde ich nicht in jedem Fall auf eine kulante Haltung der Behörde spekulieren. Man könnte zwar in einem solchen Fall mit einiger Aussicht auf Erfolg den Rechtsweg beschreiten wenn die Behörde wg. der Munition rumzickt, aber man hat erstmal den (vermeidbaren) Ärger am Hacken. Insofern ist der Eintrag der Mun-Erwerbsberechtigung kein Fehler, auch wenn das natürlich wieder mit Mehr-(Verwaltungs-)-kosten verbunden ist.
  24. Weil sowohl das Bundesamt als auch die Landesämter für Verfassungsschutz nach eigenem Gusto entscheiden welche/wieviel/wann sie Informationen weitergeben oder ob sie überhaupt irgend welche Erkenntnisse an nachgeordnete Behörden weitergeben. Die sind nämlich so geheim, die wissen selbst nicht was sie tun. Bei denen steht die Abkürzung kI auch nicht für "künstliche Intelligenz", sondern für "keine Informationen".
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