ASE
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There, i fixed it for you.
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He, es ist Silvesterabend, Hunde bleiben vor der Tür. ..und die DUH auch. Ok, war nicht so gemeint mit den Hunden
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Zink 905 und 727
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Der Aufbau von §13 Abs 1: Allgemeines zum Waffenerwerb & Besitz durch Jäger Abs 2: Erleichterungen, für Jäger: Keine MPU und GK ab 18, Jahresjagdscheininhaber von der Bedürfnispflicht ausgenommen -> Hier wird ganz elementar über §4 Abs 1 Nr. 4 das allgemeine Bedürfnis als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Jahresjagdscheininhaber ausgehebelt. Damit keine Behörde über §13 Absatz 1 kommen kann, wurde dessen Anwendung auch einmal explizit aufgehoben. Einzig die Voraussetzung von §13 Abs 1 Nr. 2 muss gegeben sein, damit der Jäger überhaupt erlaubnisfrei erwerben darf. Abs 3: Weitere Erleichterung für Jahresjagdscheininhaber: Da alle anderen Kriterien des §4 Abs 1 ohnehin durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines geprüft sind, ergab es aus Sicht des GG keine Veranlassung auf eine explizite Erlaubnis für jeden Erwerb einer Langwaffe zu bestehen. -> Erlaubnisfreistellung für den Erwerb. Besitz muss nach wie vor erlaubt werden (vulgo: Eintragung), aber unter den Gesichtspunkten des Absatz 2 -> keine Bedürfnisprüfung ausser jene des §13 Abs 1 Nr 2. Alles klar geworden?
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Was schon vom Grundgedanken her absolut paranoid ist. Eine Regierung, die das fürchtet, fürchtet sich zu recht, hat sie doch Dreck am Stecken.
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Aber nicht durch die Iudikative, sondern schlicht durch Änderung des Gesetzes. Wollte die SPD ja 2020 schon, aber wohl zuviele Jäger bei der CDU... Es bedarf lediglich des einfügen eines Zahlwortes in §13 Abs 2 und der Drops ist gelutscht. Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von X Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. ( Nur die Frage, was X sein wird. Den Kreisjägermeister würde ich im Keller verstecken, wenn es dann um die Frage geht, wäre ich hessischer Jäger...
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(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht.(keine MPU U25) Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. (Waffe nach BJagdG zulässig)
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Ja und genau die Anwendung des Absatz 1 Nr 1 das wird dann in §13 Abs 2 untersagt, wie auch die Anwendung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach §4/§8
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Jupp da geht es schon los: Prüfung eines Bedürfnisses, erst durch die Behörde dann durch das Gericht, wo der GG es ausdrücklich untersagt hat, gefolgt von waffenrechtlichem Freestyle. Früher braucht man mal Prädikatsexamen um überhaupt ans Richteramt denken zu dürfen... was du heute in den unteren Instanzen lesen musst....
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Wenn Vorsatz, dann schlicht Rechtsbeugung. Richterrecht ist nur da möglich, wo der GG genauere Anweisungen hat vermissen lassen. Z.B. wieviel Waffen auf Gelb den nun das Bedürfnis des Sportschützen umfasst.
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JA und deswegen muss so etwas eskaliert werden. Wer an §13 Abs 2 irgendwas auslegungsbedürftig findet, der hat Leseschwäche. Der Gesetzgeber hat es doppelt explizit ausformuliert, keine Bedürfnisprüfung, auch nicht nach §4/§8 für Langwaffen und zwei Kurzwaffen.
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Ach die Hessen mal wieder. Wie wärs mit weiterklagen? Das ist nämlich das Problem, das dann rumgejammert wird Anstatt weiterzuklagen. Ich brauch das Urteil nicht mal zu lesen um dir sagen zu können das es rechtsfehlerhaft ist. Warum: Weil bei Jägern gerade keine Bedürfnisprüfung erfolgen darf. Absatzes 1 Nr. 1 Aushebeln des speziellen Jägerbedürfnis § 4 Abs. 1 Nr. 4 Aushebeln des allgemeinen Bedürfnis via §4 -> §8
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@Tatonka hat recht, Multitool ist dein freund. @waldlaeufer55 ne obacht: Gerade größere Schränke neigen zum kippen, wenn die Tür offen steht, da diese schwerer ist als eine eine Tresorwand und beim Öffnen den Schwepunkt des Kastens verlagert. Schreiben die meisten Hersteller auch rein, dass man verankern muss aufgrund der Kippgefahr.
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Hmmmm.... Das mit den Wechselkomponennten ist natürlich falsch, und für die Waffen auf Gelb hast du explizit Bestandsschutz nach §58 WaffG Das ist der eigentliche auslegungsbedürftige Punkt. Nicht das du nach §14 Abs 5 Wettkämpfe bestreiten musst und das der Verband für jede Waffe die Bescheinigung erstellen muss, sondern ob dazu mit jeder der Waffen Wettkämpfe erforderlich sind, oder eine art "Wettkampfschützeneigenenschaft" exisitiert. Sorry, aber da beisst die Maus keinen Faden ab, das ist rechtens. Zwischen Recht haben und auch Recht bekommen liegt leider jede Menge Geld..
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Wüsste nichtmal, wo es die in der nähe gibt Nein, das kann man aus den Urteil nicht herauslesen. Nimm folgende Passagen der Urteilsbegründung: Aus der Berügundung des VGHs Der BDMP hat insofern eine inhaltlich mindestens unvollständige Bescheinung gem. §14 Abs 3 a.F. ( und das ist nunmal der Abs 5 n.F. 1:1) vorgelegt. Wesentlicher Mangel: Nicht nachgewiesen, welche Waffe für welchen Wettkampf eingesetzt wurde. Das VGH hat in der Urteilsbegründung klargestellt: -Die konkrete Nutzung jeder der Waffen in Wettkämpfen muss belegt sein. -Die Einwendung, jetzt sei da §14 Abs 4 anzuwenden wurde abgewatscht: a) weil in diesem Fall nicht nach neuer Rechtslage zu urteilen sei b) selbst wenn a) unzutreffend wäre, auch nach neuem Recht §14 Abs. 4 nicht auf die Überkontingentswaffen anzuwenden sei. Um das mal sauber herauszuarbeiten: Es ist ja nicht so, das der Kläger nicht geschossen hätte und keine Wettkämpfe absolviert hätte, eher genau das Gegenteil, der Mann war ja nachweislich hochaktiv (über 90 Meisterschaften und Wettkämpfen in einer Vielzahl von Disziplinen) gewesen sein und das hat der VGH per se anerkannt. Jedoch lässt es seine Klage explizit daran scheitern, dass die Wettkampfverwendung nicht für jede Waffe einzeln belegen konnte. Das ist die Quintessenz die hier abgestritten wird: Es reicht eben nicht nur pauschale Wettkampfteilnahme(die war ja mehr als deutlich gegeben), sondern die Waffen müssen belegbar zu Wettkämpfen eingesetzt werden, sonst sind sie nicht mehr erforderlich. Es reicht also nicht, bei 10KW im Schrank alle .22er Wettkämpfe mit der Kadett hoch- und runterzupuffen, sondern: Willst du abseits des Grundkontingent deine .45er behalten, musst du 45er Wettkämpfe schiessen. Hast du deine 45 als Ersatzwaffe für deine Kontingents-45er musst du mit der Wettkämpfe nachweisen (Urteilsbegründung: "oder sonst erforderlich") Ja, und was macht er in der Praxis? Genau das, denn, so ist die Denke und so sollte es sein, bei den höheren Instanzen Koryphäen ihres Rechtsgebiets sitzen sollten.
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Nach zweineinhalb Jahrzehnten Sportschiessen, Warum ist das eigentlich so, das immder die BDMPler glauben, ihre "Ordnungen" hätten irgendeinen Gesetzescharacter... Liegt das an diesem Militär- und Polizeischützenzeugs? Ich gebe dir ein VGH Urteil, und du kommst mir mit einer BDMP-Ordnung. Was glaubst du wohl wird von anderen Gerichten zitiert werden. Und ja: der BDMP wird diese überarbeiten müssen.. @Kanne81 Die Ausführungen Friedrich Gepperts gingen in Richtung §14 Abs 5 sei gar nicht für den Besitz anwendbar.... darüber waren wir hinweg, dank des VGH-Urteils, der noch mal klar dargelegt hat, das "Erwerb und Besitz" als "Erwerb und Besitz" auszulegen sind......
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Genau die Reaktion bezweckt die Propaganda. Würde jeder die Schritte Strafanzeige -> Erzwingungsverfahren durchlaufe, sähe die Sache anderes aus. Nicht vergessen: So etwas schafft dann auch Profilierungspotential für Machthungrige, wirkt also disruptiv in den Reihen der Mächtigen.
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Klageerzwingungsverfahren / Ermittlungserzwingungsverfahren
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Naja, Karbidschiessen ist in den Niederlanden allgemeingut. Wie bei allem: Nachdenken und Aufpassen.
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Jesus, WO-Eingeschnapptheit..... --------------------------------------- Ich stelle es dir mal vom Kopf auf die Beine: Gerade weil es nirgends klar definiert ist, was "18 mal den Schießsport ausgeübt" bedeutet ist es gerade Auslegungsfrage. Auslegungen erfolgen aber nicht "beliebig" sondern durch Gerichte auf Basis belastbarer Referenzen im deutschen Recht. Rben nicht beliebig frei interpretierbar wie du gerade zu insinuieren versuchst , im gescheiterten Versuch meine vorherigen Darlegungen zu Strohmannen, namentlich das es entgegen deines Beispiels absolut eindeutig ist, was "18 mal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten" bedeutet. Unklar ist allerhöchstens, welche die Taktung von "x mal ausüben" bedeutet, bzw wodurch sich zwei singuläre Termine voneinander abgrenzen lassen. Kann man mehrere Termine pro Tag absolvieren? Wie Sieht es aus wenn das auf verschiedenen Schießständen stattfindet? Da hierzulande auch sonst der Tag als Basiseinheit der (juristischen) Lebenstaktung eine äußerst gewichtige Rolle im Rechtsverkehr spielt (Fristen, Arbeitszeit, Entgeltansprüche, Tagessätze etc. etc.) würde ich davon ausgehen, dass ein Gericht diesen als Grundlage heranziehen wird und, auch wenn du am Sonntag vor Antragstellung 18x 20 Schuss Präzision absolviert hast und zwischendrin jeweils nach Hause und wieder auf den Schießstand gefahren bist hier insgesamt nur von "1x" ausgeübt ausgehen wird. So wie es das BVA in Bezug auf auslandsdeutsche Sportschützen verlauten hat lassen. Und so wie es die Verbände praktizieren, hinsichtlich der Anerkennung von Einzelterminen. Alles andere ist über das Gesetz hinausgehende Restriktion. Prinzipiell kann man das den Verbänden,wie @Sgt.Tackleberry anmerkt schon zugestehen in dem Sinne das diese sich nicht als reine Waffenbeschaffungsstellen mißbrauchen zu lassen wollen. Also eben nix mit 18 Tage vor Antragstellung. Aber man sollte auch keine Kadavergehorsams-Automatik benutzen. der Fall von @BleiHai ist ein eben solcher. Gerade hier würde ich von den Verbänden mehr Flexibilität bzw mehr Selbstbewusstsein beim Nutzen der Gesetzlichen Möglichkeiten erwarten. Wer erkennt hier jemand reine Waffenbeschaffung? Der soll dem diplomierten Onkel auf der Couch von seinen Sorgen erzählen..."Sind die Waffenbeschaffer gerade hier mit uns im Raum, ja?"
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Vllt könnte man ja, wenn man mal wieder Übernacht die 2. SprengV ändert endlich die als 1.4 klassifizierten Triebladungsmittel aufnehmen? Nein? nochmal 112 Monate Vorlaufzeit zu wenig? ah.
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Das war eine Feststellung eines Fakts.
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Sag ichs doch
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Ist nirgends schriftlich festgelegt, aber irgendwo muss ja eine Unterbrechung der schießsportlichen Aktivität gegeben sein. Für gewöhnlich rechnen die Verbände bisher 1 Termin pro Tag an. Im Lichte von §14 Abs 4 jetzt dann getrennt nach LW und KW, also einen pro Kategorie im Sinne des Abs 4