

ASE
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🤣🤣🤣 Also das ist dann mal richtig in die Hose gegeangen. Zeile 1 hätte genügt... die restlichen sind kompletter Unfug.
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Das lässt man schön im Nebel, wo bleibt den sonst der Spaß. Ich gehe hier von offenen Meisterschaften auf Europäischem Level aus, Ländervergleichswetlämpfe oder sowas. Das jährliche Schießen beim Tiroler Partnerverein oder so wir nicht zählen. Könnte natürlich auch in D eine Option sein, europäische Wettkämpfe auszuschreiben mit entssprechendem Reglement, um Bedürfnisgründe zu schaffen. Ich sags nur mal so in den Raum....🤔
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Die Softair-Welt ist groß, vllt gibts ja wirklich einen der sowas wie ich beschrieben hab aus Coolness/Liebhaberei mal produziert hat. Kenne mich in dem Feld nicht aus.
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Wenn so ein Softairmagazin aus dem Magazinkörper eines echten Magazins hergrstellt wurde, so dass er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen vom Softairinnenleben getrennt werden kann und dann einen funktionsfähigen Magazinkörper ergibt, besitzt man einen verbotenen Magazinkörper, kein Magazin. Fehlen die Magazinlippen, dann nicht mehr
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Dient dein Plaste-Griff der Aufnahme der Abzugsmechanik?
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Die technische Definition. Die Bestimmungs-Definition --------------------------------- Ich tendiere zur technische Definition. Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, schnell wechselbare Magazine entsprechender Kapazitäten zu verbieten, eine Möglichkeit die das G1889-Magazin nunmal bietet. Wird man mit der Bestimmungs-Definition vermutlich Schiffbruch erleiden. Was bestimmungsgemäß ist, muss sich nicht nur auf die Intention des Entwicklers beziehen, sondern wie es im Lichte der technischen State of The art einsetzbar ist. Wäre das Magazin jetzt mit irgendwelchen Rändelschrauben festgeschraubt, würde ich auch bei prinzipiell werkzeugloser Wechselbarkeit des Magazins von einem eingebauten ausgehen. Aber bei etwas, das exakt wie ein Wechselmagazin funktioniert, also durch einen kleinen Clip/Hebel mit einem Handgriff entnehmbar und einem Handgriff einsetzbar ist, gibt es technisch keinen Unterschied. Wenn das Magazin danach nicht ladbar wäre, weil z.b die Magazinlippen in der Waffe verbleiben, ok. Aber das G1889 Magazin kann extern geladen werden. Das wird definitiv vor Gericht geklärt werden, und das BKA wird als Gutachter geladen werden. Also vllt mal deren Auffassung eruieren. Nicht vergessen: Der Richter darf das Recht fortentwickeln, und das muss nicht unbedingt in die gewünschte Richtung laufen. Die Nagelprobe vor Gericht wäre schlicht, das zu tun, was man mit einem Wechselmagazin macht: Wechseln. Wenn die Magazine so gefertigt wurden das sie zwischen den Waffen austauschbar, sprich wechselbar sind, wird es ein Wechselmagazin sein. Wenn es eine Waffe gäbe, bei denen das Magazin individuell angepasst wurde, so daß nicht von einer Austauschbarkeit sondern nur von einer Entnehmbarkeit auszugehen ist, wäre es wohl ein eingebautes Magazin. Indes: Die Norm hätte man intelligenter schreiben können, dazu hätte man aber sehr fein das technische Wesen eines Wechselmagazines herausarbeiten müssen. "Wechselmagazine sind Magazine, welche zum befüllen Entnommen werden können." Hätte es auch nicht korrekt erfasst. Man hätte schon erfassen müssen, wo die Grenze der Entnehmbarkeit im Sinne eines Wechselmagazines verläuft. Werkzeugfrei? Mit einem Handgriff? Durch einfaches Sperrelement? Keine Wechselmagazin bei Verschraubung? Aber was wenn die Verschraubung mit einer Dampfgetriebenen Schnellschraubvorrichtung verbunden ist...der Paranoia sind auch hier keine Grenzen gesetzt. Nicht ganz so einfach, das in möglichst generischen Gesetzestext zu fassen. Da hat man es sich auf GG Seite einfach gemacht, "bestimmungsgemäß" reingeschrieben und damit den Waffenbesitzern und Gerichten den stinkenden Affen auf den Tisch gesetzt.
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Halb-OT: Kennt jemand eigentlich eine Quelle für Senker (Flach und Kegel) mit austauschbaren Piloten?
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Ändert nix am Grundproblem. Pilot/fräser = Flachsenker vermutlich die beste Option. Gibt bestimmt schöneres als fürs ausdrehen oder Ausspindeln an abgewetzten Zügen und Feldern einzumessen, und vermutlich ist da bezüglich Werkzeugkosten vs Arbeitszeit die günstigere Variante.
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ab ca 20min sieht man das Problem.. So ein Lauf muss nicht unbedingt konzentrisch laufen, selbst wenn man die Mündung zentriert in der Lünette oder dem Futter einspannt. Beim Ansenken ok, aber beim Counterbohren kann das gehörig in die Hose gehen. Überhaupt muss Laufseele und Außenkontur nicht unbedingt parallel bzw konzentrisch laufen, zumindest bei solchen alten Prügeln. Wenn dann die Aussenkontur als Referenzoberfläche genommen wird, dann ist das Eiern der Counterbore garantiert. Vermutlich wird das nur was mit einem Tool/Senker, welches mit einem Piloten die Laufinnenkontur zur Führung benutzt um Konzentrizität von Laufseele und Counterbore zu erzwingen. wenn man das hat, sollte es eigentlich ein Klacks sein.
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Versand von Waffenteilen durch Privatpersonen
ASE antwortete auf LordKitchener's Thema in Waffenrecht
Und genau damit ist es raus. -
Versand von Waffenteilen durch Privatpersonen
ASE antwortete auf LordKitchener's Thema in Waffenrecht
Das ist dann ein schwacher Trost wenn er die Waffe dann vor die Tür schmeisst... Und sag nicht das kommt nicht vor... ich weis wovon ich rede... -
Versand von Waffenteilen durch Privatpersonen
ASE antwortete auf LordKitchener's Thema in Waffenrecht
In der Praxis leider mittlerweile schon. DHL bietet keinen Ident-Check mehr für Privatkunden an. Man kann daher nicht sicherstellen das das Paket wirklich beim Adressaten ankommt. Da bleibt dann eigentlich nur noch Overnite. -
Ja das war ja hier die Sauerei. Die CoronaVO lautete auf "Publikumsverkehr" wobei man dann eine Einzelperson zu einem festen Zeitpunkt ohne jeglichen Kontakt zu anderen als Publikumsverkehr definieren wollte. Natürlich nicht in der CoronaVO sondern Kraft eigener Willkür. Dagegen habe ich opponiert. Mein punkt war nur: sobald es auch nur den Hauch von Möglichkeit gab zu öffnen, haben wir das gemacht. Aber anstatt des aufgrund der verständlichen Quengelei im Lockdown erwartbaren Ansturm war es eher ein laues Lüftchen. Aus anderen Vereinen habe ich da ähnliches Gehört. Und da habe ich dann auch kein Verständnis, wenn Schießtermine fehlen. Die konnten alle, wollten aber nicht. Das wird langfristig noch nachwirken, die sozialen Zerstörungen der Lockdowns
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Da musste man schon Boxen. Mir konnte auch im Gesundheitsministerium keiner erklären, warum eine Einzelperson die zu einem definierten Zeitpunkt mit Pufferzeiten zu vor hergehenden und nachfolgenden Schützen zum Training kommt. unter "Publikumsverkehr" fallen sollte. Mit der Idiotengießkanne den Sport ersäuft. Aber es stimmt schon: Manch Verein hat einfach pauschal dichtgemacht anstatt die Möglichkeiten maximal auszuschöpfen (Einzelzugang, Buchungssystem etc)
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BDS: hatte sich ja mit dem BMI ins Benehmen gesetzt, dass 17 Monate rückwirkend die Schießtermine anerkannt werden. ( Abs 3.) BDS: LV-7: Hier kann man Vereins-Wettkämpfe beim BDS anmelden die dann offiziell anerkannt werden (https://www.gsvbw.de/archive/4173) WSV: Hier konnten im letzten Jahr auch Startkarten der abgesagten Meisterschaften eingereicht werden. (Abs 5) Die Verbände haben hier schon etwas unternommen den Schützen entgegenzukommen. Wettkampftechnisch war die Trägheit eher auf den unteren Rängen bemerkbar: Es wäre auch bei nur restriktiver Öffnung und Wettkampfverbot möglich gewesen Wettkämpfe in Form von Fernwettkämpfen/Fern-RWK durchzuführen, aber die hat man einfach ganz abgesagt. Die Termine fangen jetzt langsam an zu fehlen bei Abs 5 Bescheinigungen. Wo ich allerdings kein Verständnis für aufbringen kann ist, wenn einer erst jammert das die Schießstände zu sind und sobald sie wieder auf sind kommt man dann nicht zum Training. Dann hat man eben keine Schießtermine und es gibt keine Unterschrift. Bei meinem letzten persönliche Antrag hatte ich trotz Corona-Lockdown irgendwas um die 25 Schießtermine... es ging schon man musste nur wollen.
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Aussagen für die es keinen Beleg gibt, außer herbeifantasierte Verweisfehler und deren imaginierte künftiger Auflösung genau im Sinne der eigenen Hoffnung, gegründet auf der offenkundigen Fehlannahme in Abs 3 stünde etwas von Erwerb und Besitz, was offenkundig nicht der Fall ist? 3. Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen.... 4. Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen..... 5. Ein Bedürfnis von Sportschützen..... für den Erwerb und Besitz von mehr als ...... Als nächste kommt noch einer ums Eck und will gelesen haben, das keine Schießnachweise für Überkontingetswaffen zu erbringen seien, da Abs 5. völlig losgelöst von den Absätzen 3 und 4 durch das WaffG schwebt...
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Wenn man schon nach der gesetzlichen Grundlage ruft, dann bitte auch die gesetzliche Grundlage nennen und nicht die unsägliche Verwaltungsvorschrift, die ob ihres Erlassdatums und den nachfolgenden Änderungen eh schon groteskt veraltet ist. Was ich dargestellt habe, ist das vorgehen einiger Behörden, die es wie ich sagte, bei einer anlassbezogenen Prüfung des Bedürfnisses, zumeist Umzug des Schützen zu einer neuen Behörde. Ein Vorgang,(die Prüfung, nicht der Umzug...) der ohnehin schon sehr selten vorkam, auf einer in Augenscheinnahme des Schießbuches, einer Bestätigung des alten Vereins oder einfach nur dem Nachweis der Mitgliedschaft im neuen Verein beruhen haben lassen. Gut man konnte natürlich das Rumpelstilzchen geben und dann statt des pragmatischen Weges der Bedürfnisprüfung on-the-fly einen WO-zünftigen Zinober veranstalten, weil Rechtsgrundlage und so. Oder man hat kurz oben genannte Möglichkeiten wahr gebnommen und eine Email vorbeigeschickt und hatte ruhe. Finde das jetzt recht amüsant: Ich habe dargelegt, was häufig passiert ist, daran scheinst du Anstoß zu nehmen. Warum? Manche Bundesländer haben in die andere Richtung gehend sogar einen Nachweis des Verbandes gefordert. Was aber in zweierlei Hinsicht pragmatisch war: zum einen konnte keiner auf den Behörden seine eigene Suppe kochen, sondern musste die Verbandsbescheinigung akzeptieren, was "So-wenig-Waffen-wie-möglich-Akrobatik" effektiv den Wind aus den Segeln nahm. Und zum anderen, waren die Behörden davor bewahrt sich damit beschäftigen zu müssen, was ihnen von manchen als vermeintliche Bescheinigung in Form eines Vereinsfresszettels garniert mit allerlei wichtig klingenden Formulierungen aber genau ohne das geforderte zu bescheinigen vorgesetzt wurde. Was dabei vor dem Verwaltungsgericht herauskommt, hat der Depp zu Darmstadt und sein Commander in Chief-OSM ja eindrücklich vorexerziert. Dann vllt doch lieber Verbandbescheinigung. Der Verein, lieber @cartridgemaster muss nämlich nicht nur bescheinigen. Er muss obendrein *trommelwirbel* richtig und das Richtige bescheinigen....und daran scheitert es bei so manchem... Was Manche Behörde nach pragmatsichen Auswegen hat suchen lassen um sich den Firlefanz manches Vereinsvorstandes nicht antun zu müssen. Eben nicht Unfug, mal bitten meinen Post genau durchlesen, ja? Ich schrieb nicht davon was ein Schütze bis zur 3 Jahres-Prüfung erwerben kann, sondern was in der Regel das übliche ist. Das gibt die bundesweite Statistik einfach nicht her, auch wenn unterhalb deines Tellerrandes nur Leute mit 6 Kurzwaffen in 3 Jahren herumschwimmen. Und das war der Punkt: Man hört so wenig, weil die Überprüfungen nicht großartig stattgefunden haben. Darüber hinaus soll es ja tatsächlich Überkontingentsbesitzer geben, die im Lichte des Glücks eine der seltenen Bedürfnisprüfungen ergattert zu haben, schlicht und ergreifend das geforderte beigebracht haben anstatt mit der WaffVwV zu fuchteln, die zwar auf WO mächtig Eindruck schindet, aber einen Richter am Verwaltungsgericht einen feuchten Pulverrückstand scheren muss. Ich weis, für WO ein unerhörter Vorgang vorauseilenden Gehorsams. Wären alle mal besser dem verwaltungsrechtlichen Genie zu Hessen gefolgt... Weis ehrlich gesagt nicht, was der Post jetzt beitragen sollte An der Tatsache, dass die nunmehr lebenslangen Bedürfnisprüfungen zu dem führen werden, was der Themenersteller geschildert hat, ändert das nichts. Die Behörden müssen nun alle 5 Jahre die Voraussetzungen prüfen, so ist es von der EU-Richtlinie vorgegeben worden. Und vor dem Hintergrund werden sie agieren. Ihr könnte dem Threadersteller bzw. seinem Freund für den er fragt raten, nichts zu unternehmen und dann gegen den Widerruf zu klagen. Ich werde das nicht machen, weil das Ergebnis klar ist. Absolut amüsant an der ganzen Diskussion hier: Wie oft koffert man sich hier pro Jahr über diesen bösen Bescheid einer Behörde und jenes Amtschreiben auf. Und nun glaubt man, die über 600 Waffenrechtsbehörden würden sich künftig darin überbieten, die glasklar formulierten Regeln des §14 Abs 2-5 zugunsten des WO-"Abs5-gilt-nur-für-Abs3-aber-nicht-fürAbs 4"-Freestyle fallen zu lassen. Ich sehe erheitert der zweiten Staffel dieses Threads entgegen, in der man sich dann über die Ungerechtigkeit der Erlaubniswiderrufe hochjazzt.
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Wenn man rein mechanisch Blei entfernen möchte: Messingbürste mit ein paar Kupferstreifen aus einem Kupferschwamm umwickeln und bürsten. Blei wird regelrecht rausgeschnitten, ohne das der Stahl leidet. Nur darauf achten, das es ein echter Kupferschwamm, also kein verkupferter ist. ASE, der in seinem Revolver nach gescheiterten Geschoßcoatingversuchen die Züge freischaufeln musste...
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Die gibt es noch nicht, wie sie es auch vorher noch nicht gab, obwohl die Rechtsgrundlage fürBesitzbedürfnisprüfung mit Wettkampfnachweise auch nach dem WaffG vor 2020 bestand. Der Punkt ist nur: Davor wurde ja nur seltenst nach den 3J-Regelüberprüfung geprüft. Wann geht es denn los mit den Prüfungen? Die Behörden sortieren sich da jetzt erstmal. Denn sie müssen ja jeden alle 5 Jahre überprüfen. Bei denen die erst kurz zuvor erworben haben, verlängert sich die 3J auf 5j, die sind ohnehin erst später dran. Wer schon länger Waffen hat wird nach und nach übeprüft werden, denn sonst müssten die alle jetzt und dann alle 5J auf einmal gecheckt werden, und den Tsunami an Arbeit wird keiner haben wollen. Insofern wird es da eine Verteilung über die Jahre geben, die man intern mit Arbeitsaufwand und Quasi-Bedürfnisnachweis durch Neuerwerb einer Waffe nach "14 Abs 3 rechtfertigen wird. Ob es Zigtausend fälle gibt? Laut NWR hat der Sportschütze durchschnittlich 2.4 Waffen, wäre also weit von der Kontigentsüberschreitung entfernt. Einen Fall kann ich dir aber nennen, nämlich den, der diesen Thread ausgelöst hat und da will die Behörde den Nachweis. Nochmals: Die Behörden haben sich über die Besitzbedürfnisprüfung von Überkontigentswaffen bisher keine Gedanken machen müssen, da zur einzigen Regelübeprüfung nach 3J diese i.d.R. noch garnicht vorhanden sein konnten und danach schlicht nicht mehr geprüft oder halbärschig das Schießbuch verlangt wurde.
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Beweis für diese Behauptung? Ich kann dir das Gegenteil beweisen. Das "3. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes" wurde im "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" vom 22. Aprill 2020 nochmals geändert. In diesem wurde wurden speziell Verweisungsfehler im §14 korrigiert. Der von dir beanstandete Verweis wurde explizit nicht geändert. Die "Verweisungsfehler-Figur ist hier sowas wie der Letzte Strohhalm. Du unterstellst ohne jegliche Grundlage und nur weil es der eigenen Argumentation passen würde: Das ist ein Strohmann bezüglich des Willens des Gesetzgebers. Bequemer weise schreibst du nämlich nicht, das wenn es tatsächlich ein Verweisungsfehler sein sollte, folgendes nachgetragen wird: Kurz: 1. Man unterstellt dem GG einen Verweisungsfehler, welchen er bei Verweisungsfehlerkorrekturen 2020 gar nicht korrigiert hat. 2. Man imaginiert sich dann, wie es korrekt heissen müsse so daß es die eigene Argumentation stützt. 3. Man versucht auf Basis dieser haltlosen Imagination andere abzukanzeln. In Absatz 3 wird nirgends von Besitz gesprochen, da wird ausschließlich von Erwerb gesprochen. Wenn das der Kern deiner Argumentation das Abs 5 nicht mit Abs 4 kombiniert werden kann, weil nur 3&5 wegen erweb und besitz verbandelt seien oder so, dann hast du dich soeben selbst widerlegt. Abgesehen davon das diese "Absatz 3&5 geht ok aber Absatz 4&5 nicht"-Argumentation schlicht absurd und ist. Diese ganze neue gesetzgeberische Figur der Absätze 2-5 wurde offensichtlich nicht verstanden, auch nicht warum der Verweis auf Absatz 2 völlig ok geht. In Absatz 5 steht anders als in Abs. 6 nichts von "abweichend". Mit anderen Worten: Es handelt sich um einen präzisierenden Absatz, für die Absätze 3 und 4, er regelt was im Falle von weiteren Schuswaffen über 2/3 zusätzlich Teil der Bescheinigung zu sein hat. Beim Aufruf zum Wettkämpfen will ich nichts gesagt haben.
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Ja das habe ich auch. Man sollte sich dann aber nicht nur die Sätze herauspicken, welche die eigene Hoffnung bestätigen, das führt dann zu Enttäuschungen, bzw Problemen, wenn keine Wettkämpfe geschossen wurden Lies nochmal genau nach, was der GG mit der aufsplittung des Abs 2 in die neuen Absätze 3 und 4 bezweckt hat: Damit ist klar: a) Der GG hat erkannt, das die alte Regelung des Abs 2 Satz 2 und 3 Verwirrung stiftet, bzw es Ansätze gab (Hessen....) sie maximal restriktiv auszulegen, also 18/12 Pro Jahr und Waffe. b) Davon ausgehend, hat er den Abs 2 gesplittet und die Anforderungen für den Erwerb und den weiteren Besitz der ehemals nach Abs 2 erworbenen Waffen klar geregelt, was grundsätzlich löblich ist. c) Es steht wortwörtlich nur eine Bezugnahme auf die Waffen innerhalb des Kontingents da. Den alten Abs 3 jetzt Abs 5 hat er nicht angefasst und auch nicht erwähnt , da die hier enthaltene Sonderreglung für das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen weiter bestehen sollte.
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Waffen und Munition während der Arbeit aufbewahren (rechtssicher)
ASE antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Der Vorgang, also der Diebstahl war 2011, das war vor der Entnahmeregelung für wesentliche Teile in §12. Ein Lapsus meinerseits: Die Tiefgarage war nicht bewacht. Hier der Link: https://openjur.de/u/625700.html -
Waffen und Munition während der Arbeit aufbewahren (rechtssicher)
ASE antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Gefragt war nach Rechtssicher: §12 Waffg Nr 1 ist raus, das ist der "Türsteherparagraph" der verhindern sollte das Legalwaffenbesitzer bewaffnete Wachdienst schiebt. Zum Einverständnis. Das darf man in dieser Diskussion nicht verwechseln. Es geht also gar nicht tum Führen auf dem Gelände der Firma, sondern lediglich um das erlaubnisfreie Führen zur Firma nach Nr 2 Hier stellt sich lediglich die Frage, was für von einem Bedürfnis umfassten Zweck bedeut. Die Waffe zum anschliessenden Training mit zur Arbeit zu nehmen ist definitiv vom Bedürfnis umfasster Zweck. Es gibt keinen Unterschied ob ich zur Firma fahre, oder ob ich in irgendein Hotel fahre, um vllt 5 Tage später schiessen zu gehen. Das Problem ist nur die Verwahrung. Im Auto geht nicht, auch nicht in der Tiefgarage, gibt dazu ein Urteil wo jemand die Waffen aus dem Auto aus der Bewachten Tiefgarage gestohlen wurden. Zuverlässigkeit futsch. Auch dürfte hier das Problem der Regelmässigkeit zu beachten sein: Wenn du das regelmässig machst, könnte dir der StA im ernstfall vorhalten, daß du dadurch die Gefahr des Abhandenkommens erhöht hast und die Regeln des §12 vom GG vor dem Hintergedanken der gelegentlichen Aufbewahrung ausserhalb der Eigenen Wohnung&Waffenschrank erlassen hat. Wenn du bei deinem Arbeitgeber einen Waffenschrank aufstellen darfst, dann sehe ich eigentlich auch bei regelmäßiger Nutzung von §12 Abs 3 Nr 2 kein Problem. Die Waffe wird ordnungsgemäß verwahrt und nur abends dann zum Training mitgenommen. Das ist definitiv ein vom Bedürfnis umfasster Zweck und der Schutzzweck des WaffG wird bei Aufbewahrung nach §36 nicht unterlaufen. -
Nein und genau das ist die Unveschämtheit. Für den Umgang mit einem verbotenen Magazines gibt es keine Strafnorm, d.h: - Du als Waffenbesitzer bist deine Zuverlässigkeit los - Der Terrorist muss nicht mal vor Gericht. Es trifft einzig und allein die Legalwaffenbesitzer
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Das ist der einzige Grund der Waffenbesitzer für viele und hohe Gebühren zu sein. Je fetter der Kuchen den man mit dem Legalwaffenbesitz aufgeben würde, desto weniger Wahrscheinlich die Abschaffung desselben. Wie beim Rauchen.