ASE
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Um erfolgreich mit einem 6-schüssigen Revolver gegen 15-schüssige Selbstladepistolen anzutreten müsste man schon sehr schnell im Nachladen sein Insofern ist die Unterscheidung zwischen Revolver und Pistole durchaus sinnvoll. Der springende Punkt ist: Bei Revolver gibt es quasi nur eine Art Open-Division, in welcher Erfolg eine speziell für diese Division getunte Waffe voraussetzt, hauptsächlich 8 Schüssige Revolver mit Moon-Clips, die Modellpalette ist stark begrenzt. Mit einem Standard 6-Schüsser gehört man von vorneherein zu den Statisten, was viele abschreckt. Nicht ohne Grund ist bei den Pistolen ja die Production-Class so beliebt, es genügt eine 08/15 Standardpistole, Holster und ein paar Magazine, der Rest ist Talent, welches sich ja bekannter Maßen aus 20% Begabung und 80% harter Trainingsarbeit zusammensetzt.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das "Bayrische Modell" steht im Widerspruch zum WaffG und zur stehenden Rechtssprechung und was da vom Staatsministerium auf meine nachfragen zu ihren Handouts in anderen waffenrechtlichen Aspekte zurückam, hat mit der Realität des Waffengesetze auch anderen Stellen nur bedingt zu tun. Man konnte bisweilen nicht mal die korrekte Stelle im Gesetz zitieren... Was der BSSB da auf seiner Homepage zu §14 Abs 5 auf seiner Homepage stehen hat, wird vor Gericht keinen Bestand haben. Man hat sich da sogar die Kategorien Lang und Kurz des Absatzes 4 in den Absatz 5 hineingebastelt. Dumm nur das das dort nicht steht. Das "Bayrische Model" steht weder mit dem WaffG, noch mit der Rechtsprechung hierzu noch mit sich selber im Einklang. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
So verhunzt ist der gar nicht. Wer Waffen sammeln will ohne sie zu Schiessen kann doch die Rote-WBK machen.. Eine Diskussion darüber, warum nur 2 Kurzwaffen Grundkontingent ist vermutlich fruchtbarer. Oder ggf warum es nicht ein Gesamtkontingent der Phösen Abs 5 Waffen gibt und der Schütze sich das nach belieben einteilen kann. Das ist ein anderer Bahnhof und wenn da schon Kuhhandel getrieben wird, dann nicht damit Mittvierziger 10 KW ohne Wettkämpfe besitzen dürfen, sondern: Wenn schon MPU für alle, oder MPU für alle Kat B-Waffen(Österreich), dann GK wieder ab 18. Das würde den Sportschützen mehr bringen, als noch einen Exoten im Waffenschrank, der nie wieder geschossen wird.. -
Nunja, stattdessen hätten man lieber eine Revolver Production eingeführt. Die Revolver-Division wird meines Erachtens teilnehmermäßig dadurch erwürgt, das, falls man nicht nur just for fun mitschiessen will, stets einen Race-Revolver mit Moon-Clips braucht was die draus im Grunde eine "S&W 629" Division macht... Hätte man hier eine Production-Devision wäre die vermutlich besser besucht weil man außer seinem Revolver den man eh hat, nur ein paar passende Speedloader und ein Holster braucht.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Bezugnehmend auf die letzten Beiträge, also um die durchaus sinnvolle Diskussion über die Auslegung (nicht die Grundsätzliche Anwendung alle 5 Jahre) des Absatzes 5 von @knight und @Ronon79: Kern der Angelegenheit ist das der Verband die Erforderlichkeit (synonym zu benötigt) gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit (Grundanahme: Du brauchst keine Waffe) glaubhaft machen muss, d.h. ein Bedürfnis auch anhand belastbarer Fakten belegen muss. Folgt man nicht dem VGH, welche da bei Punkt 1 "weiterer Wettkampfsportdisziplinen" auslegt und daraus abgeleitet die Wettkampfaktivität mit jeder ÜK-Waffe verlangt, sondern wendet eine Gesamtschau bei den Wettkämpfen an, so müsste man für eine ÜK-Waffe für den weiteren Besitz - Eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen gesamt schießen - Zusätzlich bei Punkt 1 die Ausübung weiterer Sportdisziplinen belegen. Mangels konkreterer Angaben seitens des Gesetzgebers wäre es hier für eine Behörde/Gericht naheliegend sich an §14 Abs. 4 zu orientieren, d.h. 4/6 pro Jahr. mit jeder der ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen verwendet wir auszugehen. In diesem Falle gilt: Entweder Wettkampfnachweis oder Nachweis der Aktivität 4/6 Und da kann man sich schnell ausrechnen, was wohl weniger Aufwändig ist: Beispiel WSV, der VGH-Auslegung folgend: Gegenwärtig, und von den Behörden akzeptiert, muss man für jede ÜK-Waffe in 2x12 Monaten jeweils eine VM pro 12-Monatszeitraum und einen Wettkampf über Vereinsebene (KM, RWK etc) in den gesamten 24 Monate absolvieren. Jeder, der den Grundrechenarten mächtige ist sieht, das Wettkampfteilnahme mit durchscnittlihceinfacher i Die Annahme, das man sich mit 6x RWK mit der Sportpistole dann ÜK um zweistelligen bereich Aneignen kann, ohne damit Jemals zu schiessen ist irrig. Die Systematik des WaffG und des §14 im speziellen besagt immer noch, daß für jede Waffe ein Bedürfnis zum Besitz belegt sein muss, insbesondere wenn die in den Entwürfen erwähnte "Grundausstattung" überschritten wird. Es wird immer nur der letzte Satz: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." gelesen und übersehen, dass, selbst wenn man der "Gesamtschau"-Auslegung anhängt, da immer noch steht: -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Tja, das nennt man ebenfalls Rosinenpickerei des deutschen Gesetzgebers. Ein Blick ins Österreichische Waffengesetz lohnt da immer zum vergleich. Nur das dies nichts an der Tatsache ändert, das im Entwurf des 2020er Gesetzes eindeutig auf das in der EU-FWR vorgesehene 5-Jahres Intervall verwiesen wird aber man sich eine Freiheit zu Gunsten der Sportschützen genommen hat. Man hätte auch alle 5 Jahre den 12/18 Zinnober durchziehen können ohne irgendwie an die EU-FWR anzuecken. Die ganze Absatz-4-Akrobatik bringt nichts und man sollte sich gewahr sein, das Friedrich Gepperts Traum von einer "Nachbesserung" des Gesetzes sich ganz schnell in einen Albtraum unter Regie eines Nachtmahrs namens Näähnzie verwandeln kann. Das einzige was Auslegungsbedürftig ist, ist das wie der Prüfung nach Absatz 5. Es gibt durchaus liberalere, aus verwaltungsrechtlicher Artefaktfreiere und und schlicht pragmatischere Lesarten dieses Absatzes als es der VGH vorweg genommen hat, Stichwort Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Dabei ist zu Bedenken, das der VGH ja nach alter Rechtslage geurteilt hat und lediglich, verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Griff nach dem Absatz 4 Rettungsring verweigert hat, weil ohnehin nicht maßgebliche Rechtslage zum Stichtag des Rechtsstreits. Hier kann man Ansetzen. Blöderweise aber auch eine Antwort in Form eines geänderten Absatz 5 erhalten, der dann in einem weiteren Eingriff in die Autonomie des Sportes konkretes für Erwerb und Besitz festlegt. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Dann lies es nochmal. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Da kommst du in der Diskussion so etwa 3 Jahre zu spät, aber nur zu..... Ganz einfach. Absatz 4 Regelt, was für das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zu erfüllen ist. Absatz 5 regelt, was zusätzlich zu erfüllen ist, wenn mehr als 3 HA-LW oder mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition im Besitz bleiben sollen. Siehe oben. Die 10-Jahresregel gilt ja auch. In der Form, das für einen Bedürfnisnachweis nach Absatz 4 nach 10 Jahren nur die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes durch ersteren zu bestätigen ist. Absatz 4 kommt immer zur Anwendung, man darf eben nur nicht auf das "Der Seehofer hat aber gesagt, nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"-Mantra hereinfallen. Seit 2020 ist niemals Schluss mit der Bedürfnisprüfung, das folgt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie die eine Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen alle 5 Jahre fordert. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich anerkannt und §4 Abs 4 entsprechend gestaltet: Überprüfung des Bedürfnisses alle 5 Jahre. Und das Seehofer etwas anderes behauptet haben soll, steht in direktem Widerspruch zur EU-FWR und dem Gesetzesentwurf... Im Entwurf wird jedoch darauf verweisen, daß das Umfang&Inhalt der Überprüfung nicht durch die EU-FWR festgelegt ist und man sich deshalb nationale Freiheiten dabei herausgenommen hat, in Form der 10-Jahresregel, welche auf Nachweis der Mitgliedschaft die Fiktion des Bestehens schießsportlicher Aktivität und damit eines Bedürfnisses gründet. Besitzt man Überkontingent, so kommt zusätzlich Absatz 5 zur Anwendung. So einfach ist das. Du siehst hier einen Widerspruch wo keiner ist. Absatz 5 ergänzt den Absatz 3 für den Erwerb und die Absatz 4 für den Besitz. Vergiss das mit "es gibt keine Bedürfnisprüfung nach 10 Jahren" einfach. Das sagt niemand. Das mit dem "Vorrang" ist ein Strohhalm derer, die nicht wahrhaben wollen was die Fakten sind. Absatz 5 ergänzt die Absätze 3 und 4 um weitere Erfordernisse für das Bedürfnis. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 brauchst du alle 5 Jahre, eine nach Abs. 5 zusätzlich, dazu falls ÜK vorliegt. Wenn ich jetzt mal deiner Logik folgend garstig sein soll: Glaubst du auch, das Absatz 6 nicht gilt? Nur weil der Erwerb von Schusswaffen doch in Absatz 3 schon geregelt ist, nicht wahr, also keine Gelbe mehr ja? Oder gilt der jetzt doch, weil er etwas zu deinen Gunsten regelt? Und überhaupt, dann gilt Absatz 5 ja auch nicht für den Erwerb. Hurra, keine Wettkämpfe mehr für Überkontingent, nicht mal zum Erwerb. Merkst du selber, das die Rosinenpickerei nicht fliegen wird, was dar VGH BW schonmal dargelegt hat. Nur wenn man die Seehofersche Ente vom Ende der Bedürfnisprüfung geschluckt hat, wie eigentlich alle Vebände... -
.223 Rem: .22lfb Geschoss ist nicht relevant, das Kaliber der Waffe ist es, wie @Raiden bereits erwähnte. Ginge nach dem Geschoss, so wäre es auch eine ".23 lfb"... ---------------Technisches OT----------------------------- Das die .22 lfb einen doch wesentlich kleineres Laufkaliber als das Geschoss(5.38<5.58<5.72) hat liegt daran, das die Festlegung basierend auf Bleigeschossen vorgenommen wurde, die sich beim Schuss gewalttätig herunterkalibireren lassen. Es gibt noch andere Beispiele von historischen Kalibern bei denen das so ist. Wenn man als Wiederlader auf so eine Diskrepanz zwischen Zugkaliber und Geschosskaliber trifft, dann sollte man tunlichst die Finger von Mantelgeschossen lassen. Bei der .223 Remington entspricht das Zugkaliber .224 Zoll nahezu dem Geschosskaliber, mit minimalem Übermaß. Wäre das bei der .22lfb auch so, hätte man mit den Einstecksystemen in für .223 wohl keine rechte Freude, weil der Geschossdurchmesser gerade so an den den Feldern anpressen, aber nicht mal die Züge ausfüllen würde... ---------------------------
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Erwerben darfst du es, wenn eine Grundwaffe vorhanden ist und das Kaliber gleich oder geringer ist. Dauerhaft Besitzen darfst du es, wenn die Behörde es einträgt, weil nach §14 Abs 2 ein Bedürfnis abgeleitet werden kann, was in der Tat eine Disziplin in einer Sportordnung und die Abwesenheit von Ausschlussmerkmalen nach §5 AwaffV vorraussetzt Ich hoffe du hast für diese Auskunft kein Geld bezahlt, denn sie ist nicht nur waffenrechtlich sondern auch vom reinen Leseverstehen eines deutschen Satzes Unfug: Diesen Satz kann man nicht anders Verstehen als: Das Kaliber ist gleich oder geringer. Die Komplikationen lauten in diesem Fall: Erwerb eines Waffenteiles ohne Erlaubnis(Du), Überlassen eines Waffenteiles an einen Unberechtigten (Verkäufer) 2x Strafsache anhängig, 2x Zuverlässigkeit weg. Ja, das mit dem Leseverstehen wird allmählich zum Flächenbrand...... gleichen oder geringeren Kalibers...
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Und genau da müsste die FDP liefern. Eine echte, schonungslose Evaluierung. Die Links-Grünen in diesem Land sind in einem Verbotsrausch egal wohin man sieht. Das ist was sie können, und das ist es, was für sie "Regieren" ausmacht, nicht untertänig den Staat verwalten, sondern hochnäsig Dinge verbieten. Deswegen ist "Evaluierung" für sie die Entscheidung zwischen "noch schärfer" und "noch viel schärfer" Aber eine Evaluierung im Wortsinne würde die Verbots- und Machtgeilen geradezu narzisstisch kränken, weil dadurch für jedermann offensichtlich wird, dass sie sicherheitspolitische Hochstapler sind. Die Postion der FDP kann nur sein: richtige Evaluierung, oder das WaffG bleibt wie es ist. tertium non datur. Die Verfassung würde es ohnehin verlangen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wenn Gesetzesentwurf ohne Evaluierung, dann schon. Das war das Versprechen. Und eine echte Evaluierung kann auch zum Ergebnis haben, das manche Regeln für die Öffentliche Sicherheit ohne Bedeutung sind, ggf sogar Kontraproduktiv sind. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Zu 1: Da es um die nackte Existenz der Koalition geht, waren Nancys Privat-Wahlkampf-Themen nicht auf der Tagesordnung... Zu 2: Du meinst die MP-Wahl ihres politischen Mitbewerbers, woran 1 auch nichts mehr ändern würde... Das hängt davon ab, womit dieser Ausschuss besetzt ist. Und genau das ist das Problem. Wer in seiner Hybris glaubt, eine 130 Jahre gewachsene Energieversorgungsinfrastruktur eines Industrielandes mal eben per Verordnung komplett auf links krempeln zu können, der glaubt um so mehr komplexe verwaltungsrechtliche und sicherheitspolitische Fragen in der Kaffeepause hinter sich zu bringen, zumal man sich, ganz Dunning-Kruger-Style, ja eh im Besitz der historischen Wahrheit(TM) wähnt. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja aber nur von irgendwelchen Vereinsvorständen. Da interviewt man 5 und findet immer einen, der mit der Situation, d.h. der pseudo-journalistichen Anklage des Gegenübers, überfordert ist. ("Warum brauchen SIE überhaupt Waffen, sie böser, die sind doch nur für den Staat und je nach geopolitscher Lage für Freischärler, Glücksritter, Gewaltmongos, Kriegsverbrecher in der Ukraine....) Anstatt das Interview abzubrechen oder wie Gepperth knallhartes Kontra zu geben, fällt der dann auf die Falle herein und versucht durch Nachgeben gegen das perfide Framing nicht als Böser dazustehen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Der Grafe lebt auch noch? Der war doch fast in der Versenkung verschwunden, nachdem sich Teile der Opferfamilien von Winnenden von Ihm distanziert haben, weil sie sich von ihm instrumentalisiert fühlten, zu recht, denn er hat das Attentat als Gravy-Train benutzt. Der selbe Grafe, der vor dem BVG mit seiner Klage gegen den Waffenbesitz gescheitert ist :https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-008.html -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nancys Problem wird nur irgendwann die EU-FWR sein. D überspannt da den Bogen schon seit langem(Trennung von EU-FWR-Kategorien und Einteilung der Waffen hinsichtlich der Erwerbsvoraussetzungen, komplettes Ignorieren der Kat C = nur Meldepflichtig) , die anderen Fanatiker (GB) sind raus und zählen nicht mehr und die Ostschiene ist stark in Richtung Liberalisierung des Waffenrechts unterwegs. Da sind die fetten Jahre für den deutschen Verbotsklüngel vorbei. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Weil es zutiefst unmoralisch ist, andere Menschen mit einem Nasenwasser an Gehalt abzuspeisen, dafür das sie für einen kämpfen, töten sterben, ohne selber dazu bereit zu sein? Weil totale Sicherheit eine Lüge Narzisstisch gestörter Selbstdarsteller, d.h. Politiker ist? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nein. Freie Sportschützen werden nicht nach §14 privilegiert, dieser Paragraph ist ausschließliche für die organisierten Schützen vorbehalten. §14 legt die Modalitäten der Bedürfnisprüfung bei organisierten Sportschützen fest. Die Erforderlichkeit ist gerade auch bei diesen vor dem Bestand an Waffen zu prüfen und zu Belegen. Das ist ja das Problem des nicht positiv genormten Grundkontingents: Einfach nur 9mm haben weil "Grundkontingent" geht nicht, weil die waffe nicht erforderlich ist, da bereits eine vorhanden. Auch innerhalb der Ideologie sinnlos, aber steht nummal da. Aber wie man sieht, ist nicht die 3.te Waffe die gefährliche bei Schwerverbrechern ind Geisteskranken, sondern die erste. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Nicht in BW, siehe VGH Urteil. Das verlangt Konkreten Nachweis mit der jeweiligen ÜK-Waffe. Und die Auslegung ist für die Behörden und Verbände die einfachste. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Es wäre das gleiche Datum. aber insofern, ja. Was wenn beide Waffen in zwei verschiedene WBKs eingetragen werden? -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Nach momentanem Stand für die 6 zuletzt erworbenen. Es gibt hier streng genommen keine Norm, da §14 Abs. 5 das nicht explizit festlegt. Aber ist ist vermutlich das Naheliegendste. Schließlich wird §14 Abs. 5 ja auch erst ab der 3. Kurzwaffe auf diese und folgende angewendet, was ihr dann eindeutig den ÜK-Charakter zuweist. Warum diese dann plötzlich nicht mehr ÜK sein sollten, sondern die beiden zu erst erworbenen und weiter im Besitz befindlichen, erschliesst sich nicht, wenn das einzige Gegenargument "Wettkampffaulheit" ist. Allerdings auch nicht ohne Artefakte, was wenn die 2 und 3te Waffe zeitgleich eingetragen werden? Nach o.g. überlegung "rutschen" die Waffen dann nach unten, so das das Grundkontingent stets die der Eintragung nach ältesten Waffen sind. So wäre es aus Sicht der Verwaltung am pragmatischsten. -------------------------------- Natürlich kann man für eine variable/flexible Interpretation eintreten, also zu Gunsten des Schützen, die im Wettkampf nicht benutzten Waffen unabhängig von ihrem Besitzalter ins Grundkontingent abschieben. Aber hier sollte man große Vorsicht walten lassen, denn nicht unbedingt wird das Ergebnis dann befriedigend sein: Man kann in diesem Falle den §14 Abs. 5 auch "gesamtheitlich" lesen, den es lautet ja auf "Erwerb und Besitz von mehr als" . Es ist ja nicht so, dass das Grundkontingent explizit positiv genormt und formuliert ist, sondern nur, das der Besitz von mehr als 2/3 höherer Anforderungen an das Bedürfnis bedarf. Will man jetzt Flexibilität durchboxen, könnte man vor den Verwaltungsgerichten die unangenehme Erfahrung machen, das dann die Erforderlichkeit der unbenutzten Waffen in frage gestellt wird. Damit hat sich dann die Wettkampfpflicht auf alle kontingentsrelevanten Waffen erstreckt erweitert, denn sonst kann ich gesamten der Besitz von mehr als 2/3 nicht gerechtfertigt werden. Nochmal: Es gibt keinen expliziten Schutz des Grundkontingents in diesem Fall. Da ist eine die gegenwärtige Interpretation dann doch besser, wenn man N-2 bzw N-3 macht wobei 2/3 die jeweils am längsten in Besitz befindlichen Waffen sind. Die zwischen Schützen, Verbänden und Behörden einvernehmliche Anerkennung der konkreten Zuordnung der Waffen zu GK und üÜK stärkt auch die Annahme eines echten wettkampffreien Grundkontingents. -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Und in §14 Abs 6 steht auch nicht, das §14 Abs 3 nicht für den Erwerb von Waffen gelten soll, also viel Spaß beim einreichen einer Bedürfnisbescheinigung zu jedem Erweb auf gelb, denn die bösen Gerichte, die diese Auslegung zu beginn des "neuen Waffengesetzes" in den Staub getreten haben, dürfen das ja gar nicht. Mal im Ernst: Dir ist klar, das §14 in den Absätzen 5 und 6 weitere Regeln für bestimmte Waffentypen setzt, welche die generellen Regeln der vorhergehenden Absätze lockern oder mit weiteren Restiktionen versehen? Der ganze 10J-Getrotze resultiert auch aus der weit verbreiteten Fehlannahme, dass die 10-Jahresregel das Ende Bedürfnisprüfung bedeute, also bedürfnisfreier Besitz erreicht sei. Das ist Grundfalsch. Jeder Waffenbesitzer ist nach §4 Abs. 4 ohne Ausnahme oder Rücksicht auf die Dauer des Waffenbesitzes alle 5 Jahre auf sein Bedürfnis zum Besitz zu prüfen. §14 Abs. 4 beschreibt nicht das ob, sondern das wie der Bedürfnisprüfung. Satz 2 dieses Absatzes bedeutet nämlich nicht(!), das nach 10-Jahren nicht mehr geschossen werden muss, sondern das eine Kraft Gesetztes eine Fiktion besteht, das der Waffenbesitzer nach 10 Jahren nachweislicher Aktivität auch weiter schießsportlich aktiv ist und daher der Nachweis der Mitgliedschaft ohne explizit ausgewiesene Schießtermine genügen soll. Alle Handlungen und Aussagen, welche geeignet sind, diese Fiktion zu widerlegen, können den Reset bedeuten... Hat man das verinnerlicht, ist es vollkommen klar, das §14 Abs. 5 selbstredend weitere Voraussetzungen für die positive Bedürfnisprüfung aufstellen kann. So leitet der Absatz auch mit " ein. §14 Abs. 4 Satz 2 und §14 Abs. 5 stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern bilden ein Kontinuum. Das ganze gestützt durch die Systematik des Gesetzes und die Doktrin den Waffenbesitz zu minimieren: Für ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen genutzt werden, besteht nunmal kein Bedürfnis gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
@karlyman man muss eben das relative Restrisiko kalkulieren, siehe mein vorhergehender Post. Eine Verschärfung eines Gesetzes, welche das behauptete Problem gar nicht lösen kann, ist streng genommen Verfassungwidrig. Wie man an den Taten von München, Halle und den zahllosen Messer und Axtmorden auf offener Straße sehen kann, hat ein restriktives Waffenesetz udn zahllose schikanöse Detail und spezialregelungen nur marginalen Einfluss auf die öffentliche Sicherheit. Indes ist das Wort "öffentlich" wörtlich zu nehmen, denn ob ein Mord im Privaten/Beziehungsumfeld mit einer Pistole oder Hammer ausgeführt wird ist unerheblich, bis auf den häufigen Fakt, das bei Nutzung der Pistole wenigstens der Rest von uns nicht für den Mörder zahlen muss.... ------ Meine persönlich Meinung ist es, das Opfer und Angehörige von Gewaltverbrechen fürderhin steuerfrei zu stellen sind. Wenn es ans Geld geht, kann es sein das der Staat dann wieder die realen Prioritäten der Sicherheitspolitik angeht und nicht Rosinenleserei bei den Gewalttaten betreibt, je nachdem ob sie gerade ins Narrativ passen(Hamburg) oder nicht (München). -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Zunöchst bleibt die FDP ja bei der Forderung nach Evaluierung der bestehenden Regeln, was schonmal gut ist. Hierbei muss man dann darauf bestehen, dass die verschärferseite schlüssig darlegt, wie solche Taten durch z.B. das Verbot halbautomatischer Waffen verhindert werden kann. Da genügt es dann auf den Mordanschlag von München zu verweisen, der von der Verschärferseite unter den Tisch gekehrt wird, wo hinterher 9+1 Menschen tot waren, durch eine illegale Schusswaffe. Diese Tat hätte also nicht verhindert werden können mit einem Plumpen "wir verbieten alles". -
Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG
ASE antwortete auf Jan_8791's Thema in Waffenrecht
Korrekt Doch, siehe Wettkampfschießbuch. Schließlich bestätigt dein Verein gegenüber dem Verband die Nutzung der Waffe, dafür benötigt es eine Grundlage. Ich rate dringend zur Führung eines Wettkampfschießbuches genau in diesen Fällen, wo die Zuordnung der Waffe aufgrund Kalibergleichheit nicht zweifelsfrei möglich ist. Ist natürlich jeder für sein eigenes Bedürfnis verantwortlich, aber ich mache es so. Nein gerade nicht, es sei denn deine ÜK 9mm hat eine Ausstattung für Wettkämpfe, in denen deine Andere nicht einsetzbar wäre und umgekehrt (Optics vs offene etc)