

ASE
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Da ist nichts konstruiert. Das Waffengesetz ist sehr restriktiv, das ist alles. Bei manchen spukt halt nur noch was von "vertrauenswürdigen Familienangehörigen" durch den Kopf. Das ist aber nicht mehr die Systematik des WaffG: Hier kommt es einzig auf die Erlaubnis urch die Behörde an ob man eine Waffe überhaupt in die Hand nehmen darf.
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Man muss nichts ausdehnen, was von vorneherein so war, zumindest seit dem 1. April 2003.
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Das ist aber eine sicherheitspolitische Diskussion und kein waffenrechtliche/strafrechtliche. Bei letzterem geht es nicht darum wie es evtl. sein sollte, sondern wie es eben gerade ist. Ein Unterschied, den so mancher Rechtsexperten vom Fach nicht so ganz versteht
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Doch. Der waffenrechtlichen Realität. Das sind alles schöne semantische Überlegungen. Semantische, aber nicht waffenrechtliche. Das Waffenrecht ist in Deutschland weitaus restriktiver als manche Rechtsexperten vom Fach glauben. Umgang mit einer Schusswaffe, und wenn es nur anfassen ist, darf grundsätzlich nur derjenige haben, der eine behördliche Erlaubnis dazu hat. So hat sich das der Gesetzgeber 2002 gedacht. Die Aufsicht durch einen Berechtigten, bis auf wenige Ausnahmefälle nach §12, entbindet nicht von der Erlaubnispflicht. Das ist nun mal gerichtsfeste Realität und irgendwelche Jura-Akrobatik bestimmter Rechtsexperten vom Fach hilft da nicht weiter. Und es ist halt absurd, sich dann in Gerichts- und Urteilsschelte zu ergehen, anstatt einzusehen, dass man den unglaublich restriktiven Charakter des Waffengesetzes noch gar nicht ganz erfasst hat. Und dabei muss man noch differenzieren zwischen der strafrechtlichen Bewertung und der waffenrechtlichen im Sinne von §5 Abs. 1 WaffG. So mag es Fälle geben, in denen der strafrechtliche Verstoß nicht ausreichend verwirklicht ist im eine Strafbarkeit zu begründen oder gegebenenfalls schwach genug um von einer Verfolgung durch Einstellung des Verfahrens abzusehen und der selbe Tatbestand dennoch eine Tatsachen darstellt, welcher die Annahme rechtfertigt, das der Täter künftig Schusswaffen Unberechtigten Überlassen wird und deswegen dauerhaft als absolut unzuverlässig gilt Das ist es was viele Rechtsexperten vom Fach nicht begriffen haben: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist kein Strafe für vorangegangenes Verhalten, welches dem Waffenbesitzer über jeden Zweifel erhaben wie im Strafprozess nachgewiesen werden muss, sondern eine Zukunftsprognose, bei der ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. In dubio pro reo gilt im Waffenrecht nicht. Während im Straftrecht letzlich über die gerichtlich angeordnete Einschränkung der Grundrechte des Täter(=Strafe) verhandelt wird und deswegen besonders enge Maßstäbe anzulegen sind, geht es bei der Zuverlässigkeit um den Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung vor einem Umgangsrecht eines Einzelnen mit Waffen. Ein Umgangsrecht, das kein Grundrecht darstellt und daher auf Grund wesentlich weiter gefasster Maßstäbe verwehrt werden darf. Man tut gut daran, sich nicht auf die Spielchen der Rechtsexperten vom Fach einzulassen, die diese Spielchen stets nur mit der Zuverlässigkeit anderer spielen.
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Ah ok, also wie vermutet: Alle liegen Falsch, außer @MarkF Alls "Argumente" wieder nur Allgemeinposten, die darauf basieren das die Gerichte natürlich alle Falsch liegen. Ignorant und Arrogant. Was genau bringt dich zu der unglaublichen Arroganz zu Glauben das du das bewerten zu könntest? Auch hier wieder: statt Argumente und Belege zur Sache nur ad hominem: Richter: Alle doof. Nur ich schlau.
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Sagt wer? Nur weil du noch Besitzer der Waffe bist, kann es ein Anderer auch bereits sein...
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Ah der @MarkF ....... Eine ganze Weile still hier im Forum gewesen dafür jetzt gleich wieder in die vollen. AGs, VGs, VGH, OLG, OVGs, BGH, BVerwG .....alle liegen sie falsch, nur @MarkF der weis wie Überlassen richtig geht. Lol. Ja, warum haben dann alle Gerichte versagt und nicht auf dich gehört? Komisch, nicht das am ende DU falsch liegst? Nein das kann ganz und gar nicht sein...... ....und warum liege ich mit meinen Einschätzungen richtig? Warum lauten die Urteile so? Warum keine Referenz, kein Urteil, außer die auf deine angebliche Kompetenz und dein Ego? SO geht Juristerei bei dir: Ich habs gesagt und deswegen ist es richtig wie ich es gesagt habe. Schon ziemlich lächerlich.
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Das ist mithin einer der unsinnigsten Aussagen, die ich im Bezug auf Verwaltungrecht und waffenrecht hier gelesen habe. Genau. Und der Zweck der Regelung besagt was? Das zum Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung nur Leute mit Waffen Umgang haben dürfen, welche die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen und denen eine Erlaubnis erteilt wurde oder bei denen eine restriktiv auszulegende Ausnahemregelung greift. Nennt man Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Ja ein schön burlesques Beispiel den du dir hier aufbaust um dann vom grotesken auf allgemeine zu schließen, was allerdings gründlich misslingt: In diesem Fall wäre der Überlasser nach §52 WaffG zu verurteilen und nach §5. Abs 1 WaffG fürderhin waffenrechtlich absolut unzuverlässig. Die von dir aufgebaute hypothetische Zwangssituation würde sich nicht gerade strafmildernd oder gar entschuldigend auswirken, sondern ganz im Gegenteil. Ich zitiere:
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In einem sehr speziellen Fall. Zudem: früher kam es halt nicht raus. Heute stellt jeder freiwillig Beweismaterial zur Verfügung. Und nun dürfen die Behörden social media durchforsten
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Exakt. Außer: a) Man betreibt daheim mit Erlaubnis der Behörde nach §27 einen Schießstand für Luftdruckwaffen, denn dann, und nur dann, sind die Ausnahmevorschriften des §27 Abs. 3 anwendbar. b) Die Behörde erteilt nach §3 Abs 3 i.V.m §12 Abs. 5 WaffG eine Ausnameerlaubnis. Vllt wäre so etwas denkbar für Kaderschützen in den olympischen Luftdruckdisziplinen, so dass daheim ohne Schießstanderlaubnis trainiert werden darf. aus dem Beschluss des VG Gera: Auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2008 - 20 A 1368/07
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Es nützt nichts, die eigene lasche Fehlauslegung als Argument gegen über 50 Jahre stehende Rechtssprechung verwenden zu wollen. Aus dem Beschluss des BayObLG (Beschluß vom 22.03.1976 - 20 W 120/76) Die Zitierstellen beziehen sich natürlich auf das WaffG1976, aber das im WaffG 2002 ausweislich der Gesetzesbegründung 1:1 übernommen worden. Der Unterschied zum WaffG2002 ist: Im WaffG 1971 und nach folgend unverändert 1976 gab es auf Vorschlag des Innenausschusses eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für die vorübergehende Nichtgewerbsmäßigen Verwahrung und nicht gewerbsmäßigen Transport für, von oder zu einem Berechtigten. Das vorübergehende Übergeben der Waffe durch den Jäger an einen Begleiter hätte man damals darunter subsummieren können und das ist es, was noch in Vielen Waffenbesitzerköpfen, und schlimmer noch, Waffensachkundelehrerköpfen herumspukt. 2002 wurde jedoch diese Ausnahmeregelung, die im Entwurf des Bundesrates zum WaffG 1971 noch nicht enthalten war und erst im Gesetzgebungsprozess hinzukam, dann ausdrücklich mit Begründung wieder gestrichen. Die Bundesregierung wollte Unberechtigten für Waffen, an denen sie keine Berechtigung haben im nicht-gewerbmäßigen Fall nur noch bei vorliegender WBK-Inhaberschaft die vorübergehende Verwahrung oder den Transport ausnahmsweise gestatten. Merke: Ein WBK-Inhaber ist nur an seinen in seine WBK eingetragenen Waffen berechtigt. Auch die Einwendungen des Bundesrates das zumindest für Jäger weiterhin zu gestatten, wurden vom Tisch gewischt.
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Und das ist der Kasus Knacktus. Genau so ist es. Ein Waffenhändler müsste zunächst mal das Vorliegen einer Erwerbsberechtigung für die konkrete Waffe (§10 Abs 1, §13 Abs 3, §14 Abs 6 usw) oder zumindest das Vorhandensein einer WBK (§12 Abs. 1 Nr 1a) überprüfen, bevor er die eine erlaubnispflichtige Waffe in die Hand gibt. Die Ausnahmevorschriften des §12 Abs. 1 Nr. 3a-d Decken den Fall "potentieller Kunde noch ohne EWB bekommt Waffe zur Ansicht" nicht ab. Führen ist nur eine Unterart des Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Auch wenn man einem Unberechtigten auf dem eigenen Grundstück eine Waffe in die Hand gibt liegt Überlassen an einen Unberechtigten vor. Ob man dabei noch anwesend ist oder nicht, oder ob man auf den Unberechtigten Besitzer als Berechtigter einwirken kann oder nicht spielt dabei keine Rolle. VG Gera, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 E 117/21 Ge https://openjur.de/u/2333904.html VG Augsburg, Urteil vom 17.06.2015 - Au 4 K 15.660 https://openjur.de/u/850857.html
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Gnau das. Oder auf den Jäger schiessen, oder in der Gegend rumschiessen such es dir aus. Falsch. Das er überhaupt etwas mit der Waffe tun kann, das ist maßgeblich, siehe BayOLG Völlig unbeachtlich. Das Waffengesetz und die seit 1976 stehende Rechtsprechung zur Überlassung einer Schusswaffe kennen keine Gewichtsklassen für das erlaubnisfreie Überlassen erlaubnispflichtiger Schusswaffen an einen Unberechtigten... Und diese umfassende Restriktivität und Engmaschigkeit war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, nicht umsonst wurden Ausnahmevorschriften für - Umgang im Arbeitsverhältnis in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Berechtigen (§12 Abs. 1 Nr 3a) - Umgang in bestimmten Vereinigungen in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Berechtigen (§12 Abs. 1 Nr 3b) - Freistellung von der Erlaubnispflicht für den Rückerwerb einer verliehenen Waffe (§12 Abs. 1 Nr 4a) ins Gesetz aufgenommen. Das "Problem" bei solchen Urteilen ist meist nur, das manchen Zeitgenossen bewusst wird, was sie in der Vergangenheit falsch gemacht, oder schlimmer noch, falsch verzapft haben. Da wird dann lieber der Abwehrkampf gegen die Realität geführt anstatt die eigene Rechtsauffassung korrigiert.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
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Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
ASE antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Nein. Auch wenn ja, nur wenn die Waffe bereits eingetragen ist. Wobei im Falle von Wechselsystemen hier durchaus diskutiert werden kann, ob der Erwerb eines WS mit dem Voreintrag für die Grundwaffe abgedeckt sein könnte, so lange das WS selbstredend für die zugleich erworbene Waffe bestimmt ist. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich wurde vor kurzem über zwei Ecken von einer Polizeidienststelle angefragt, was ein identischer Scheunenfund war: 30er Magazin mit .223 FX-Simmun in Scheune aufgefunden. Werden die Dinger gerade zu Übungszwecken in der Gegend rumgeworfen..? Was kann man daraus lernen: a) Liegen lassen. b) Wenn schon mitnehmen, sofort die Behörde informieren. Im Gesamten hat das natürlich ein Geschmäckle und dürfte wohl in die Konstellation "händeringend was suchen" um doch noch im Recht zu sein mit der Durchsuchung fallen. -
Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
ASE antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Unter gar keinen Umständen, es sei denn dein Verein hat dafür einen MEB in der Vereins-Waffenbesitzkarte eingetragen. Die Vereinswaffenbesitzkarte ist leider kein MES für Munition aller Art. Vereinen kann auch kein MES ausgestellt werden. Ggf könnten die waffenrechtlich verantwortlichen Personen eine solche persönliche Erlaubnis erhalten. Die sechsmonatsfrist bezieht sich nur auf die Wiederladeerlaubnis, wie man rechtsgeschichtlich und anhand der Entwürfe ablesen soll. Ein Praxisproblem. Im alten Waffengesetz vor 2003 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition reglementiert, da stellten sich solche Fragen damals nicht. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Es sind also künftig alle Springmesser verboten. Ein berechtigtes Interesse/Berufliche Notwendigkeit befreit nur die die 8.5 cm Messer mit einseitig geschliffener Klinge vom Verbot. Ich würde die Finger ganz davon lassen, Die Kombination "verbotener Gegenstand" und "auslegungsbedürftige Voraussetzung für die Ausnahme vom Verbot" sind eine höchst risikoreiche Kombination. -
Nochmal: Der Focus liegt nicht auf "Abhängigkeit", sondern auf "Abhängigkeit berauschenden Mitteln" Du kannst dir so viel Nasenspray ziehen wie du willst. Sachlich und fokussiert bleiben bei so einer Diskussion
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Die 70er haben angerufen und wollen ihre Meinung zu Cannabis wiederhaben https://www.nature.com/articles/s44220-024-00261-x
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Es geht dabei nicht nur um due Abhängigkeit als solche. THC induzierte Psychose, Vergesslichkeit, kognitive Einschränkungen etc Das ganze "Kiffen ist voll ungefährlich" ist ein einziger Cope der Versagerkrautfraktion.
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https://openjur.de/u/2278205.html https://openjur.de/u/2278151.html Jäger gilt aufgrund des Konsums medizinischen Cannabis als nicht persönlich geeignet.
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Leichtfertiger oder unsachgemäßer Umgang fällt unter §5. Hierzu muss es bereits zu so einem Vorfall gekommen sein, um die Zukunftsprognose des §5 auf künftige Unzuverlässigkeit abzuleiten Bei §6 wartet man nicht so lange. Nur Anbau ohne Konsum wäre zunächst unschädlich, denn Hierfür gibt es ein ausgeprägtes System der forensischen Bioanalytik um einen regelmäßigen Konsum anhand entsprechender Marker nachzuweisen. Das ist dann nicht anders als beim Autofahren. Der wesentliche Unterschied zwischen §5 und §6 liegt darin, das man die Zukunftsprognose des §5 kaum widerlegen kann, während dies bei §6 wesentlich einfacher ist. Analog des Fahrerlaubnisrechts könnte man sich hier "freimessen"
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Da ändert sich überhaupt nichts. §6 WaffG: Nur weil Anbau, Besitz, Konsum von Cannabis legalisiert ist, darf man deswegen nicht unter dessen Wirkung mit Waffen umgehen. Das ist bei Alkohol stehende Rechtsprechung
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Googlesuche für heute-noch-Flintenspanner: Entwurf eines Waffengesetzes Bundesrat 1971