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ASE

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  1. Nein, das ist ja gerade der Knackpunkt. hätte man 2017 geschrieben: wäre es Sonnenklar. Nun hat man aber mit "mindestens" einen auslegungsbedürftigen Begriff. Nun glauben a) die Liberalen ein Raum wäre auch ok. b) Die Restriktiven sehen es nur als Minimalanforderung hinsichtlich des Behältnisses, die man aufgenommen hat, gerade weil es zuvor keine explizite Regelung gegeben hat und unterstreichen wollte, was gewollt war. Vllt sollten die Liberalen aber mal darüber nachdenken was 2017 noch so dem WaffG hinzugefügt wurde, in § 52: Das gesetzeswidrige Aufbewahren auch einer erlaubnisfreien Waffe ist nicht mehr Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat. 7a unterscheidet nicht zwischen erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig. Und gerade im Falle einer sonst rechtswidrigen Durchsuchung kommt das dann doch sehr gelegen...
  2. Das ist nicht der Punkt. Das OVG führt aus, warum es so entscheidet: - Die Verordnung ordnet die Nutzung von Behältnissen an. Was ein Behältnis ist, dass ist im deutschen Recht schon lange (spätestens seit 1951) klar "Behältnis ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden" - Gartenlaube und Kellerräume sind demnach eben keine Behältnisse und ,so das OVG weiter, bieten dadurch keine Gewähr dafür, dass sie nicht im Alltag bei Benutzung offenstehen und den unbefugten Zugriff erlauben. Womit einige LWB Anpassungschwierigkeiten haben ist die eigentliche Änderung 2017, die im Geschrei um 0/1er vs. A/B vs S2/S2 untergegangen ist: Zertifizierungszwang und nahezu umfassender Wegfall der Gleichwertigkeitsklausel. Überhaupt war bis dato die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen nur generisch in §36 Abs. 1 geregelt ("....erforderlichen Maßnahmen...") Seit 2017ist für erlaubnisfreie Waffen die Nutzung eines Behältnisses angeordnet. Punkt. Wer davon abweichen will, muss sich das vorab von der Behörde genehmigen lassen. Und wenn man die zahlreichen Urteile zu §36 liest, wird auch klar warum die Gleichwertigkeitsklausel weggefallen und expliziter Behältniszwang eingeführt worden ist: der Klassiker war da das verstreuen der Waffen im gesamten Haus/Wohnung und dann die Deklaration desselben als "gleichwertiges" oder "erforderlcihes" Behältnis. Wie steht es eigentlich da um die mentale Gesundheit, hmm?
  3. Vorsicht, das ist nur der Vortrag des Klägers (=Waffenbesitzers), den das Gericht rezitiert: Das bewertet das OVG wie folgt:
  4. nein. siehe Begründung OVG Sachsen-Anhalt. Mindestens heisst: Du darfst dein Luftgewehr auch im EN-1 Schrank unterbringen...
  5. Ein Raum ist kein Behältnis, war er im deutschen Recht noch nie.de https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Inhaltlich gebe ich dir schon recht, warum per se sollte ein abgeschlossener Keller nicht ausreichen. Aber die Rechtslage ist nun mal so und man hält sich besser dran, wenn man am legalen Waffenbesitz interessiert ist. Erlaubnisfreie Waffen also in ein verschlossenes Behältnis, das gegen Wegnahme gesichert ist.
  6. Es wird hier häufig übersehen, dass § 36 zwei Anforderungen stellt, welche beide erfüllt sein müssen. Meist wird über das "abhanden kommen" hinweg gelesen weil man glaubt, das sei eine Acummulatio, genauer ein Congeries. Ist es aber nicht, es sind zwei gesonderte Aufgaben: Eine Schreckschusspistole im Köfferchen kann halt abhandenkommen. Im schweren Kleiderschrank eher nicht
  7. Wegnahme?
  8. Ja, da wären wir dann bei Thema "mist labern" Genau das tut derjenige, der seine CO2 Plempe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt: er handelt rechtswidrig. Selbst der illegale Waffenbesitzer muss sein Waffen ordnungsgemäß aufbewahren, das Waffengesetz schert sich nicht um den Status des Besitzers: Und wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt (aufbwahren will) der ist eben absolut unzuverlässig nach §5
  9. Eher hast du konstant Probleme mit dem Leseverstehen. Dann sticht der Schutzzweck des Waffengesetzes un die zentrale Rolle der sicheren Aufbewahrung das Beweisverwertungsverbot aus, selbst dann wenn sich eine Durchsuchung in anderen Sachen als rechtswidrig erweist. Kommissar Zufall kann zuschlagen: - Durchsuchung in Strafsachen, heute genügt dafür ein satirischer Post auf social media - Durchsuchung wegen der Behauptung illegalen Waffenbesitzes - Rettungseinsatz etc. In allen Fällen führt eine der Behörde als Tatsache zur Kenntnis gebrachte ordnungswidrige Aufbewahrung von Waffen zur absoluten Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1. Nr 2c So wie hier, ja? https://openjur.de/u/2516321.html https://openjur.de/u/2397293.html Ganz besonders das hier: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 A 274/20 Das ganze ging dann unter BVerfG, 27.05.2021 - 2 BvR 452/21 ans Bundesverfassungsgericht (nicht öffentlich einsehbar) hat aber rechtskraft, womit klar ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat... Kurz: Die öffentliche Sicherheit und der Schutzauftrag des Grundgesetzes im Hinblick auf das Waffengesetz ist der Joker. Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt? Unzuverlässig, egal wie die Behörde von der Tatsache erfahren hat. ___________________________ Übrigens am Rande bemerkt, und ich möchte das ausdrücklich nicht als "Drohung" gegen dich @whaco oder so ein Blödsinn verstanden wissen sondern als wohlgemeinte Warnung: Seit 2024 darf die Behörde Erkenntnisse aus social media in die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einfliessen lassen. Wer öffentlich Ratschläge gibt, welchem dem Waffenrecht ganz offensichtlich zu wieder laufen und dadurch eine "mangelhafte Einstellung gegenüber den zentralen Vorgaben des Waffengesetzes", wie das dann vor Gericht so lautet, liefert sich selber Missgünstigen und in der folge seiner Behörde auf dem Silbertablett aus. "Vergiss das einschließen im verschlossenen Behältnis, versteck sie einfach in einem anderen Raum, da dürfen die nicht rein" demonstriert genau das: eine Mangelhafte Enstellung des Waffenbesitzers gegenüber der Aufbewahrungsvorschriften, die dieser zu befolgen hat auch wenn gerade keiner hinschaut. Seid da blos vorsichtig. Regeln erzeugen Quotenabfragen vom IM, Quotenabfragen erzeugen behördlichen Aktivismus. Und da ist es schön, wenn man ein paar Leute erwischen kann, die ihre waffenrechtliche Flanke leichtfertig entblöst haben, um auf Social Media den dicken Max zu markieren.
  10. Und dennoch schlägt kommissar Zufall regelmäßig zu. Deswegen sind Ratschläge wie: "Ach was, wirf sie einfach in einen anderen Raum, da darf die Behörde nicht rein" völlig fehl am Platze.
  11. Noch so ein Kriecher! wäre @tuersteher nur hier um dir mal die Leviten zu lesen. So was kann ja nur von Jemanden kommen, der wie du keine Ahnung von Verwaltungsrecht hat, genau wie die Richtern am BVerwG. Warum die Tüte selbstredend ein Behältnis im Sinne der Norm und alles andere Verfassungsbruch ist, da hättest du besser mal Prädikatsjurist @MarkF befragt, anstatt dich mal wieder als juristischer Bauer zu outen! Nur ein Narr glaubt an so ein unwissendes Zeug wie zweck der Norm! Der Wortlaut sagt verschlossenes Behältnis, die Tüte ist ein Behältnis, der Knoten ein Verschluss. Das die Leute einfach zu blöd zum Lesen sind, muss wohl daran liegen das die kein Prädikatsexamen haben.... DA! Schon wieder! Kriecher!
  12. Endlich spricht es mal einer aus https://openjur.de/u/2329973.html https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598359 https://openjur.de/u/2516321.html https://openjur.de/u/2340688.html
  13. Na dann wollen wir deinen Blödsinn hier mal wieder in kleine Scheiben schneiden: Ein Haufen Geschwurbel zum schaden dritter, die dann ihre WBK verlieren. Die Realität sieht anders aus: https://openjur.de/u/2347384.html Das exakte Gegenteil von dem, was du hier behauptest. Aber lass mich raten, die Richter am VGH haben natürlich auch keine Ahnung. Was ein Haufen Arroganz. Und mehr muss man von deinem Zeug hier auch nicht kommentieren - du schlägst in einem Thread auf. - ausser deinem Geschwurbel hast du nichts aber auch gar nichts zu bieten, keinen Beschluss, Urteil, Gesetzesentwurf. - Jede gegenteilige Meinung, wobei dir widersprechende Rechtsprechung natürlich auch nur unter Meinung fällt, ignorierst du. Deine Meinung, und koste sie andere Leute die WBK ist, die einzig richtige. Gegenteilige Rechtsprechung? PAH!
  14. Nicht das es vor Gericht auf eine Sichtweise ankäme. Bei der Bewertung wird danach gefragt, ob das Führen objektiv dem Zweck diente oder notwendigerwiese wenigstens in Zusammenhang damit stand oder nicht. Ein Messer auf der Fahrt zum Angeln zu führen wird nicht darunter fallen...
  15. Doch. Denn ob etwas im Zusammenhang steht, legen die Gerichte Ach mal wieder der Strohmann. Du warst auch schon mal besser. Wohl nicht mehr so der Serotoninkick beim Trollen? Und die teleologische Auslegung ist hier sonnenklar und deckt eben nicht einen imaginierten "Anglerstatus", sondern die Ausübung der tätigkeit Angeln. Autofahren ungleich angeln.... Und schon wieder dummes Zeug gelabert: Der Gesetzgeber selbst hat das in der Begründung so angeordnet, nicht das BMI.... also mal wieder: Nix verstanden, setzten, sechs! Trollposten ist halt mal wieder einfacher als sich mit den Fakten auseinanderzusetzen...
  16. Unerheblich, denn es lag offensichtlich ein Verstoß gegen das generelle Führverbot >12cm gem. §42a vor, sofern kein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Wird allerdings schwer werden, denn "ich darf das weil ich Angler bin" wird nicht fliegen, weil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erfolgt. Das Messer am oder auf dem Gewässer führen, klar, geht ok. Aber warum muss man damit zugriffsbereit durch die Gegend fahren, wird die Frage sein. Neben der, ob es sich nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung dreht. Man kann hier nur vor der selbstgefällig-weiten Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" und "berechtigtes Interesse" warnen.
  17. Weil die das garnicht machen und sich hier manche wieder über eine Behauptung aufregen, die nicht den Tatsachen entspricht. Steht im internet, muss ja stimmen, weil ich mich gerade über die Entwaffener 111ELF!! aufregen will. Oder es wurde schlicht nicht der Unterschied zwischen § 5 WaffG (Zuverlässigkeitsprüfung, Zukunftsprognos) und und § 52 WaffG (Strafvorschriften, Nebenstrafrecht) verstanden, das wird häufig in den Sachkundeschulungen nicht konsequent herausgearbeitet: Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist eine Zukunftsprognose, keine Strafe.Es wäre ohne weiteres möglich, das bei einem strafbewehrten gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz - zu weniger als 60TS verurteilt wird - Das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird - Das Verfahren mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird - das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird Dennoch stellt der Verstoß weiterhin einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und rechtfertigt die Zukunftsprognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Beispiel: Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2022 - 24 CS 21.2636 https://openjur.de/u/2388847.html Jagdscheininhaber Transportiert im Auftrag seines Chefs Fundwaffen von der Baustelle zur Abgabe bei der Behörde. Waffen teilweise geladen, Waffen zugriffsbereit auf Rückbank. Gröblicher Verstoß (führen ohne Erlaubnis, Umgang ohne Erlaubnis). Strafverfahren eingestellt, ABER: Widerruf des Jagdscheines rechtmäßig.
  18. Das ist gesondert und § 5 Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt: Mehrfacher oder gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz und stellt nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung ab, sondern bewertet verwaltungsrechtlich vergangenes Verhalten um daraus eine Prognose bezüglich des zukünftigen Umgangs mit Waffen abzuleiten. Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden" (BVerwG 6 B 4.08) Die meisten Verstöße werden als gröblich gewertet, aber auch das wiederholte Überschreiten der 14-Tägigen Meldefrist kann zur Regelunzuverlässigkeit führen.
  19. Steht doch alles in §5 Bei der absoluten Zuverlässigkeit sind die Tagessätze seit 2024: bei der Regelunzuverlässigkeit: 1.) Generell muss es eine vorsätzliche Straftat sei. 2) Bei Waffen/Sprengstoff oder gemeingefährlichen Straftat genügt auch die fahrlässige Tatbegehung. Obacht: - die Trunkenheitsfahrt (ab 1.1 Promille) ist eine gemeingefährtliche Straftat. - Beleidigungen, auch im Netz, sind stets vorsätzliche Straftaten und schnell über 60 TS, bzw eine gute Möglichkeit 2mal unter 60 TS zu sammeln.
  20. na er meint die extremen kurzen stubbies: 11/8 = 1.375 zoll 1/7/8= 1.875 zoll Sowas hier: https://www.smith-wesson.com/product/model-642-ultimate-carry-revolver-38spl-silver-with-no-lock
  21. "Eignung" ist kein Kriterium des § 14, sondern ob die Waffe nach der Sportordnung zugelassen ist. Und das ist auch manche Krücke. Nur die harten Kriterien lassen sich geltend machen. Wobei so eine Fibervisierung halt nicht in jedem Verband zu gelassen ist... Hier sollte die UVV hilfreich bei einer Bedürfnisbegründung sein: Insbesondere, ob die die Waffe eine Fallsicherung aufweist. Wenn die im Urteil und in den Vollzugshinweisen BW dargelegte Rechtsaufassung sich verstetigt, dann werden die Jagdverbände / Kreisjägervereinigungen sich Gedanken über Bedürfnisbescheinigungen machen müssen. Es ist dann sinnvoller hier der Behörde die Prüfung abzunehmen, statt irgendeinen Grantelkopf mit seiner Behörde den Händel anfangen zu lassen.
  22. Unser Prädikatsjurist glaubt halt an die Existenz eines Bedürfnisses als rechtliche Entität unabhängig von der Behördenentscheidung Er folgt der Irrlehre von der "Bedürfnisgruppeneigenschaft", z.B. der Sportschützeneigenschaft die irgendeine Relevanz hätte. Soviel zu seinem tiefgehenden Verwaltungsrechtswissen (TM) Die waffenrechtliche Realität ist indes eine andere: Erst durch Behördenentscheid - lies Anerkennung des Bedürfnisses durch die Behörde bei Erlaubniserteilung - beginnt das Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts Wirkung zu entfalten. Irgendwelche Mitgliedszeiten, Schiessbucheinträge, ja selbst Verbandsbescheinigungen sind für sich genommen vollkommen irrelevant wenn es um die Frage geht, ob jemand ein Bedürfnis habe. Das Bedürfnis im Sinne des §12 Abs. 1 Nr. 1a existiert erst ab dem Moment, in dem nach Glaubhaftmachung eine positive Behördenentscheidung ergangen ist: Die Erteilung der WBK auf Grundlage des glaubhaft gemachten Bedürfnisses. Darüber hinaus ist es vollkommen abwegig, die Formulierung in § 12 "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) ........ für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck....... anders auslegen zu wollen als dass das Bedürfnis selbstredend das der geforderten Waffenbesitzkarte zugrundeliegende ist Schwurbellei vom feinsten, zum Nachteil anderer. Und deswegen ist es vollkommener und gefährlicher Bullshit zu verbreiten, mit einer 4mm WBK, für die ja gerade KEIN Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss, dürfe man Waffen Ausleihen, weil man ja irgendwie ein Bedürfnis habe, weil man ja schon 20 Jahre neben dem Schützenverein wohnt und ja jederzeit eintreten könne....
  23. Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Man kann natürlich Spielchen treiben und dann feststellen, das man wegen illegalen Waffenbesitzes straffällig und waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist, wie auch der Überlasser wegen Überlassens an einen Unberechtigten strafbar und fürderhin absolut waffenrechtlich Unzuiverlässig wird. Was man sich sparen kann, des es geht um das konkrete der WBK zugrundeliegende Bedürfnis. Einem Sportschützen, der eine Erben-WBK vorlegt, dürfte man deswegen auch keine Waffe leihweise überlassen. Vor Spielchen mit der Leihe kann man nur warnen! Die Bestimmungen des §12 Abs 1. Nr 1 a sind Ausnahmeregelungen, welche die sonst allgemein gültige und umfassende Erlaubnispflicht eng begrenzt und restriktiv auszulegen aufheben. Sie sind kein Joker gegen die Erlaubnispflicht, wie dann mancher vor Gericht feststellt. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben, greift sofort wieder die Erlaubnispflicht und man hat sich strafbar gemacht. Formen der Spielchen sind: - Dauerleihe - Weiterleihe an dritten - Leihe und nachfolgende Übertragung des Besitzes weil noch kein Voreintrag oder 2/6 (= Unterlaufen der Erlaubnispflicht bzw inhaltlicher Beschränkungen) - Leihe einer Waffe, für die ausweislich des der "Leih-WBK" zugrundeliegenden Bedürfnisses dasselbe nicht auch für die Leihwaffe existieren könnte, z.B. vom Leihe von vomsportschiessen ausgeschlossenen Waffen über Sportschützen-WBK - Leihe des Waffenschrankschlüssels Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme a priori klar erkennbar erfüllt sein: - Der Verleiher ist an der verliehenen Waffe berechtigt - Der Leiher ist Inhaber einer WBK - Die Leihe erfolgt nur vorübergehend und für maximal 4 Wochen. Es ist klar erkennbar, das die Waffe nach spätestens 4W zurückgegeben werden soll. --> Leihformular zur Dokumentation - Der Verleih erfolgt nur zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Bedürfnis zur WBK, welche der Leiher zur Legitimation vorlegt. --> Leihformular zur Dokumentation Fehlt auch nur eine Voraussetzung: Erwerb/Besitz ohne Erlaubnis. Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig) https://openjur.de/u/2470952.html https://openjur.de/u/2206818.html https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true https://openjur.de/u/566152.html https://openjur.de/u/498274.html und https://openjur.de/u/499079.html https://openjur.de/u/284722.html -
  24. Und genau da liegt deine rethorische Manipulation, auf den du deinen Unfug hier aufbaust. Die WaffVwV ist keine reine norminterpretierende, sondern im Bereich der Sachkunde eine normkonkretisierende Vorschrift. War mir klar, das du nicht weist, das beides auch in einem Text zusammenfallen kann. Eine Haufen Geschreibsel am Thema vorbei. Es ist absolut klar, das die WaffVwV hinsichtlich der Sachkundeprüfung eine normkonkretisierende Vorschrift ist, ja sein muss. Das ist schon durch die Normenkette bedingt: Das WaffG in § 7 ist völlig generisch: Es ist in Absatz 1 nicht klar wie die Prüfung auszusehen hat und wer denn die dafür bestimmte Stelle ist. Letzteres wird über § 48 Abs. 1 an die Landesregierungen delegiert, welche das dann über die Durchführungsverordnungen zum Waffengesetz auf Landesebene regeln. In BW sind z.B. die Regierungspräsidien zuständig. Der Rest wird dann im Zuge der Ermächtigungsvorschrift in Absatz 2 zunächst mal in die AWaffV ausgelagert. In der AWaffV wird nun in den § 1-3 nur der Rahmen der Sachkundevermittlung und -prüfung abgesteckt. Insbesondere auch, wer noch "bestimme Stelle" sein darf. Aber auch hier ist immer noch nicht klar: - Wie ist der Unterricht zu gestalten? - Welche Form muss die theoretische Prüfung zu haben: schriftlich oder mündlich? - Welchen zeitlichen und fragenmäßigen Umfang? - Welche Fragen sind überhaupt zu stellen: Lies Fragenkatalog. Spätestens hier müsste einem Prädikatsjuristen klar geworden sein, das man nur aufgrund der AWaffV gar keine Prüfung durchführen kann und es einer normkonkretisierenden Verordnung bedarf. Diese ist die WaffVwV und beauftragt das BVA mit der Erstellung des allgemeinen Fragenkatalogs und der Genehmigung der Fragenkataloge der Schießsportverbände. Die Prüfung und Genehmigung der Waffensachkundeausbildung der Schießsportverbände durch das BVA folgt aus §15 WaffG und Nr. 15 WaffVwV. Hierbei ist eine Abweichung nicht nur tolerabel, sondern sogar Kern der Angelegenheit. Daher kann die Sportschützen-Sachkunde auch nur für den Bereich des Sportschießen bindende Wirkung entfalten: WaffVwV Nr. 7.6 Tja, dann gibt deine Waffen ab und deine Erlaubnisse zurück. Sie sind zurückzunehmen, denn es gibt ja nicht eine gültige Sachkundeprüfung im Land. Lol. Das ist der Fall. Nur weis ich nicht, ob neben dem DSB/WSV sich jemand die Mühe gemacht hat einen eigenen Fragenkatalog zu erstellen, zu pflegen und bei jeder Änderung dem BVA zur Genehmigung vorzulegen. Die keine Aussagen zum Fragenkatalog enthält..... Waffg->AWaffV->WaffVwV <- Art. 84 GG Und hier ein weitere juristischer Unfug, den du für deinen Bullshit brauchst: Die "waffenrechtliche Ausswenwirkung" Du hast nicht begriffen, das der Sachkundenachweis und auch die Prüfung selbst nie Aussenwirkung entfaltet. Wo denn auch?!?. Sachkundenachweis und -prüfung sind rein verwaltungsrechtlich bindende Vorgänge bzw. Urkunden, welche die Verwaltung nachfolgend bezüglich des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG im Erlaubnisverfahren bindet. - Eine Erlaubnis darf nur erhalten, wer Sachkundig im Sinne des §7 WaffG ist. - Sachkundig ist wer vor der dafür bestimmten Stelle die Prüfung abgelegt hat, oder einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde vorweisen kann. - Wer bestimmte Stelle ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 i.V.m. den DVOWaffG der Länder. - Für den anderweitigen Nachweis erfüllen die Lehrgangsträgergem. § 3 AWaffV die Aufgaben der bestimmte Stelle. Sie sind hoheitlich beliehen und dürfen auch ohne die zwingende Anwesenheit der bestimmten Stelle prüfen. - Wer anerkannter Lehrgangsträger ist, nimmt die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, handelt also amtlich und den Verwaltungsvorschriften unterworfen. - Die Schießsportverbände nach § 15 WaffG sind Kraft §3 Abs 1 Nr. 2c AWaffV anerkannte Lehrgangsträger die keines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedürfen. - Wie die dafür bestimmte Stelle die Prüfung durchzuführen hat, ergibt sich aus § 1-3 der AWaffV und Nr. 7 der WaffVwV - Nr. 7 WaffVwV bestimmt das Prüfungsverfahren für die Schießsportverbände näher und räumt ihnen eigene Fragenkataloge ein.
  25. Weil das bei den, wie ich es nenne, "schießenden Bedürfnissen" eine strikte Trennung der zentralen Doktrin des WaffG zuwiderläuft. Bei Erben: Hier geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor, das die Nutzung zum Schießen selbst durch Erben, die durch Inhaberschaft einer WBK von der Blockierpfliciht befreite sind, eine missbräuchliche Verwendung darstellt. Ihr Besitz ist Selbstzweck. Bei Sammlern: Hier folgt es Implizit aus dem Sonder-Bedürfnis Sammeln: Eine Sammlerwaffe soll eben Teil der Sammlung sein und nicht aktiv genutzt werden. Auch hier ist der Ihr Besitz in diesem Sinne Selbstzweck, wenngleich das Schießen im Rahmen der kulturhistorisch-technischen Ausrichtung des Bedürfnisses legitim sein könnte: Zu Dokumentationszwecken etc. Bei Jägern und Sportschützen dienen die Waffen eben dem Zweck des Schießens und nicht dem Besitz als solches. die Argumentation, welche da in den Vollzugshinweisen BW angestellt wurden, sind insofern schon schlüssig, wenngleich ein gewisses Hintertürchen hinsichtlich der Abgrenzung des Grundkontingens aufgemacht wird:
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