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ASE

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  1. dieses, Überhaupt kein Problem, § 14 Abs 3 ist hier eindeutig: Training mit erlaubnispflichtigen Waffen, sonst nix.
  2. Ja aber anderer Weg: Bundesrat hat beim Waffengesetz keinen Zustimmungsvorbehalt. Wenn das am BR durchgewunken wird, dann geht es erst mal in den Bundestag. Dort benötigt das Gesetz zunächst mehrere Lesungen und nach der ersten kann es auch erstmal in den Ausschüssen des Bundestags überwiesen werden, wo dann ggf noch weiteres hinzukommt... Aber da Links-Grüne Minderheiten gerade im Rausch der politischen Erpressungsextase sind, weil sie für das Kanzleramt schlicht alles verlangen können... wer weis was im Aprill dann beschlossen wird..
  3. Immer dann wenn Zweifel aufkommen, lieber als Waffe betrachten und entsprechend verwahren. ------------- Bei Hieb und Stosswaffen natürlich schon von der Begründung ("Gefährlichkeit") zynisch. Die überwiegende Mehrzahl der im Alltag als Hieb und Stosswaffe eingesetzen Gegenstände sind, wie man den Presseberichten entnehmen kann, vom WaffG nicht erfasst: Küchenmesser, Äxte, Hämmer, Holzlatten, Bierflaschen Der einzige Effekt, den die Aufbewahrungsvorschriften hier haben ist, das Bürger und speziell Waffenbesitzer kriminalisiert werden, ihne das die "öffentliche Sicherheit" davon auch nur Notiz nähme. Nützt aber nichts hier das waffenrechtliche Rumpelstilzchen zu geben, so lange die Regeln so sind, im eigenen Interesse daran halten und lieber die restriktive Auslegung wählen. Den Hebel muss man anderswo ansetzen...
  4. Passend zum Thema: VG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2024 - B 1 K 24.647 Noch Fragen?
  5. Nein entscheidet er nicht. Und der Schütze hat ein äußerst scharfes Schwert: Die Verpflichtungsklage, die dann mit allen Kosten dem Verein zu lasten fällt. Einem Vorstand der durch Machtgelüste letztere unnötigerweise verursacht ist die Entlastung zu versagen. WSV hat hierfür seit dem 1.1.2025 Richtlinien, die genau diesen Punkt adressieren...
  6. Am 21.3 sind die Ausschussempfehlungen im BR auf der Tagesordnung. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1052/to-node.html
  7. Es gibt Kabelbinder die entriegelt werden können. Karabinerhaken mit Schraubsicherung wäre auch ok Generell bei Waffen: verschlossen, sonst nix. Alles andere ist dummes WO-Edge-lord gehabe, das dann halt vor dem VG scheitert.
  8. Die Bescheinigungen des Verbandes sind nur Mittel zur Glaubhaftmachung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 Da @Giraffe nach dem Erwerb einer Schusswaffe gefragt hat: Hier muss die Behörde schon begründen. warum sie die Bescheinigung des Verbandes nicht anerkennt.
  9. Ja das fand ich auch reichlich slapstickmäßig. In Zukunft gibt es dann SRS für jeden der von der Mafia bedroht wird...
  10. Warum mach man um SRS so einen Bohei und nicht auch wieder um Armbrüste?
  11. Nicht im Entwurf enthalten. Mit PM1 Silvesterfeuerwerk ist dann auch Schluss, rein aus ökonomischen Gründen. Und zum Selbstschutz aus dem Entwurf Seite 16
  12. Immer wieder SRS seit 2002, in fast jedem Entwurf. Es ist langfristig die Frage des wann, nicht des ob, sofern das politische Ruder nicht herumgerissen wird. Der SRS fetisch ist schon eigenartig, bei den modernen Repetierarmbrüsten wäre die Erlaubnispflicht nachvollziehbarer
  13. Vllt mal über den rot markierten Satz nachdenken... Es ist völlig Grotesk wie manche hier zu argumentieren Versuchen, das sich bei einem vom Waffengesetz erfassten Gegenstand die Welt ausschließlich um sie selber dreht. Zweck des Waffengesetzes und der zentralen Vorschrift in § 36 ist es, das Unberechtigte keinen Zugriff auf Waffen und verbotenen Gegenstände bekommen sollen. Verbotene Magazine sind objektiv verbotene Gegenstände. BT-Drucksache 19/15875 Es ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, das "nicht wirksam werden" etwas anderes bedeuten sollte, als dass der Altbesitzer diese weiterhin besitzen dürfen sollte. Ein Freistellung von den Aufbewahrungsvorschriften ist nirgends ersichtlich, noch viel wenige der komplette Bruch mit der Systematik des Gesetzes, wie ihn manche hier propagieren.
  14. Vllt auch politisches Flankenmanöver Falls das so durch kommt, sind die Armbrüste als nächstes dran. Denn wenn man das a)für SRS durchbekommt, dann ist doch klar, dass dies b) zu mindest für mehrschüssige Armbrüste auch erfolgen muss, denn die können ja richtig schiessen. Hast du Leute von a überzeugt ist b ein Selbstläufer..... Und da zu Berlin gerade der große Merzen-Ausverkauf stattfindet ist die SPD in Extase, was man alles für das Kanzleramt verlangen kann...
  15. Und weiter geht es: Empfehlungen der Ausschüsse: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/67-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Der Innenausschuss dreht richtig ab, fangen wir von hinten an: - alle bisherigen KWS sind binnen 48 Monaten zurückzugeben. - ein neuer KWS soll in § 10 Abs. 4a eingeführt werden. - Der KWS nach § 10 Abs. 4a berechtigt zum Erwerb, Besitz von KWS und dafür vorgesehener Munition und Führen von KWS im Zusammenhang mit dem Bedürfnis(!, ja richtig gelesen, Bedürfnis) - Die Voraussetzungen für den KWS sind die Gleichen wie für eine WBK,inklusive Sachkunde und Bedürfnis - Die Erwerbserlaubnis wird durch einen Voreintrag erteilt: - Ins NWR soll die SRS Waffe nicht eingetragen werden, weil sie nicht gekennzeichnet werden müssen. - Als Bedürfnis gelten die Notwendigkeit für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege, als Bergsteiger, als Inhaber eines Wasserfahrzeugs, als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung, als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen oder als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben - Erben von SRS Waffen müssen diese Abgeben, sofern kein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. -Keine Altbesitzregelung. Wer eine SRS besitzt muss den neuen KWS nach § 10 Abs. 4a beantragen, d.h. Sachkunde und Bedürfnis nachweisen. Vergesst das mit "wirtschaftlichem Interesse", hat bei den Pfeilabschussgeräten auch nicht funktioniert. - Aufbewahrung soll im verschlossenen Behältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV erfolgen. - Den Schnitzer mit dem PTB-Zeichen im ersten Entwurf hat man bemerkt und die Formulierung entsprechend angepasst. - Bis auf die Sonderregelungen zur Aufbewahrung sind Schreckschusswaffen dann den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt, was Strafvorschriften anbelangt. Das Ganze wird wie folgt begründet: Der Rechtsausschuss empfiehlt dagegen, den Gesetzesentwurf nicht in den Bundestag einzubringen. Kommt das durch, ist der SRS Markt in D de facto tot, mit den paar Hanseln, die das Bedürfnis noch nachweisen können, wird es sich wohl kaum rentieren die noch anzubieten.
  16. Nur so lange die Weisung Recht und Gesetz entspricht was sie nicht täte. Im Gegenteil: Gegen eine solche Weisung müsste der Verwaltungsbeamte remonstrieren. Und Nichtanwendungserlässe gibt es im Waffenrecht nicht, das ist eine durchaus verfassungsrechtlich kritisch gesehene Sonderregelung im Finanzrecht. Das hoffe ich, glaube allerdings nicht daran. Falls doch, wir das nur analog des Schlüsselurteils erfolgen können. Objektiver Verstoß, aber keine negative Prognose der waffenrechtlichen Zuvelässigkeit aufgrund widersprüchlicher und Fehlinformationen staatlicher Seits. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird vergangenes Verhalten dahingehend bewertet, ob daraus die Annahme abgeleitet werden kann, dass das Waffenrecht auch in Zukunft nicht beachtet werden wird. Die hier das OVG NRW entscheiden wird, stehen die Karten nicht mal schlecht. Natürlich nur dann, wenn der Kläger hier glaubhaft durchscheinen lässt, das er stets waffenrechtlich korrekt handeln wollte, aber dabei an den Falschinformationen staatlicher Seits orientiert hat, was ihm nicht vorgeworfen werden sollte. Das Handouts des DSB oder Blogs eines Anwalts als "gewichtige Quelle" zitiert werden, irritiert hier insofern schon. Nicht das ich deren korrekte Analyse des Sachverhalts nicht anerkenne, aber ich gehe in sofern mit, als das der Bürger sich auf Informationen der Behörden verlassen können muss. Bevor die was falsches verbreiten, sollen sie lieber schweigen oder die restriktivere Auslegung kommunizieren. Dagegen lässt sich erfolgreicher Klagen als gegen die Konsequenzen falscher liberalerer Rechtsauffassungen. Das Problem nur: Die Zuverlässigkeit ging im konkreten Fall hier nicht nur wegen der Aufbewahrung der Magazine flöten, sonder auch wegen Verstöße gegen die Meldepflichten. Das wird vermutlich die Motivation des Klägers mindern.
  17. Zudem hier immer noch leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung im Raum steht, wenn der Rest nicht greifen sollte.
  18. Das ist gerade das Magazinurteil vom VG Düsseldorf.
  19. Nur das meine Vorhersagen sich in Beschlüssen und Urteilen manifestieren, während deine absurden Theorien hier mit schöner Regelmäßigkeit unterliegen. Natürlich sind dann nicht deine Aussagen Unfug, nein, nein. dann sind die Gerichte dumm oder unfähig oder bösartig rechtsbeugerisch, weil die ja auch alle nichts von Juristerei verstehen, ganz im Gegenteil zu unserem Prädikatsjuristen @MarkF hier. Ich weis nicht in welcher Realität du lebst, aber das ist schlicht nicht wahr. Vielleicht solltest du die Entwürfe auch mal lesen, anstatt es dauernd anderen nahezulegen, die es im Gegensatz zu dir auch getan haben. Der Bundesrat "unterliegt" mit schöner Regelmäßigkeit. Unterliegt in Anführungszeichen, weil seine Eingaben im Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 73 überhaupt nicht maßgeblich sondern nur eine Meinung sind, um die sich weder Bundesregierung noch Bundestag im Gesetzgebungsverfahren scheren müssen. Und selbst wenn das ein oder andere auf Anregung übernommen wird. Was ist dein verdammtes Argument hier? Das das BMI oder das bayrische oder thüringische STMI deswegen rechtsverbindliche Pamphlete veröffentlichen dürften, an welche sich die Gerichte zu halten hätten weil auch mal was vom BR im WaffG gelandet ist? Na das hat ja super funktioniert, du juristischer Einstein Das Waffengesetz wird im Bundestag beschlossen. Das Waffengesetz stuft Gegenstände nach ihren technischen Eigenschaften in bestimmte Kategorien ein und daraus erwachsen dann bestimmte Rechtsfolgen. Und der einzige, der im Zweifelsfall Waffen und Gegenstände bundesweit rechtsverbindlich für Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften einstufen darf, mit der Rechtsfolge u.a. entsprechender Verwahrungsvorschriften, ist das Bundeskriminalamt nach §2 Abs. 5 WaffG. Und diese Einstufung hat nicht als Blogeintrag auf der Homepage des BMI zu erfolgen, sondern im Bundesanzeiger. Und wenn du dir die Mühe gemacht hättest Rechtslage und -geschichte und Rechtsprechung zu den verbotenen Gegenstände und zu den Verwahrvorschriften mal zu studieren, wäre dir evtl. sogar aufgefallen, das deine wirre Theorie der sich "nur aus dem Erlaubnisstatus des Verwenders ergebende Waffeneigenschaft und Rechtsfolge der Verwahrungsvorschrift" blanker Quatsch ist. Darum nochmal extra für dich hier: Urteil vom 24.06.2009 - BVerwG 6 C 21.08 Aber lass mich raten, das Bundesverwaltungsgericht hat auch kein Ahnung, diese Klugscheißer, hätten mal besser vorher dich als Prädikatsjuristen befragt.. Waffen und Gegenstände werden anhand ihrer technischen Merkmale eingestuft, wo dies auf Grundlage des Gesetzestext nicht möglich ist, wird das BKA beauftragt, einen rechtsverbindlichen Feststellungsbescheid zu erlassen aus dem sich entsprechende Rechtsfolgen, also Erlaubnisvorbehalte, Umgangsverbote und Verwahrvorschriften erst ergeben. Es ist ein verbotenes Magazin? Es muss in den 1er-Schrank. So einfach ist das. Die Verwahrvorschriften fragen gar nicht nicht danach, ob der Besitz erlaubt ist oder nicht. Sie ordnen schlicht an, dass verbotene Magazine im Waffenschrank EN-1 zu verwahren sind. Das scheint der Aufmerksamkeit des Prädikatsjuristen entgangen zu sein. Auch der illegale Magazinbesitzer muss sie im 1er Schrank verwahren. Lol, sagt jetzt gerade derjenige hier, der ins Schwimmen gerät, weil seine absurde Rechtsauffassung vor dem VG Düsseldorf den Bach runter gegangen ist? Dein einziges Argument, dass du hier in verschiedenen Formen wiederholst, bedürfte anstelle deines langen Geschreibsels nur eines Satzes: Die Verwaltungsgerichte haben ja gar keine Ahnung von Waffenrecht. In deinen Postings hier finden sich keine Belege, keine Auszüge aus Gesetzeskommentaren, Entwürfen, Beschlüssen oder Urteilen, einzig deine, vor Gericht unterlegene, Meinung. Wie auch, deine Rechtsaufassung zur Einstufung von Gegenständen nach dem Waffengesetz sind eben schlicht absurd, sie verdreht Ursache und Rechtsfolge auf das gröbste und es gibt nichts, worauf das du sie stützen könntest. Lol. Schreibt der hier, der noch nicht mal den Unterscheid zwischen "Ausführen eines Gesetzes" und dem gescheiterten Versuch unzulässiger Rechtssetzung oder fahrlässig falscher Rechtsauskunft verstanden hat. Wobei das noch nicht mal eine Rechtsauskunft auf Nachfrage war, sondern es wurde aus eigenem Antrieb des STMIs grober Unfug verbreitet. Die haben es einfach, denn die macht ja niemand Haftbar dafür, genauso wenig wie dich für deinen Unfug hier. Und manch einen freut es gar, dass wieder einer lebenslang Unzuverlässig geworden ist, weil er unter Beifall der WO-Boston-Tea-Party und sich in einen Trotz hineinsteigernd auf das dumme Zeug gehört hat, anstatt. Trollen auf Ministerialebene. Man kann da nur hoffen, das das OVG NRW, das ja bei der WO-Boston-Tea-Party auch nicht wohl gelitten ist, nochmal ein salomonisches Urteil spricht wie in der Schlüsselfrage. Und wer sich jetzt noch auf das Geschreibsel des STMI beruft, dem ist halt nicht mehr zu helfen. Soll ja Klugscheißer gegeben haben, die dort die Rechtsgrundlage benannt haben wollten, was logischerweise nicht möglich war und mit Ausflüchten beantwortet wurde, etwas, das hier auch so kommuniziert wurde. Und, guess what, die Klugscheisser haben recht behalten. Zumindest in der Welt, in der Gerichte für die Rechtsauslegung zuständig sind und nicht irgendwelche Foren-Trolle.
  20. Das nennt man passende Berichterstattung. Du hast jeden Tag einen der mit sowas hantiert und musst nur darüber berichten. Und da sich die Medien nicht mehr als Watchdog sondern als Schoßhündchen der Politk verstehen, erfolgt das dann auch. Was glaubst du ist 2023 passiert? Auf einmal trommelten die Mittelstrahlmedien für Nancys Gesetz, das ihnen komischer Weise vorlag, obwohl jede Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erst verschleppt und dann abgeschmettert wurde. War nach Mannheim auch so, danach flacht die "Berichterstattung" sofort wieder ab, denn sonst kommt noch einer auf den Gedanken, das die Waffenrechtsverschärfung sinnlos war.
  21. Zunächst zur Legaldefinition des Führens in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG Grundsätzlich führt man also die Waffe, wenn es sich nicht um eigene Räumlichkeiten/Grundstücke handelt. Mit einer Ausnahme: Schießstätte. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, das es sich dabei um eine eigene Schießstätte handeln muss. Der Begriff der Schießstätte ist im Waffengesetz nicht exakt definiert. Jedoch definiert die Schießstandrichtlinie, welche aufgrund der Ermächtigung in §27 Abs. 3 erlassen wurde, den Begriff der Schießstätte näher: Insofern würde man auf dem gesamten befriedeten(!) Gelände eines Schützenvereins keine Waffen führen. Wäre dies nicht der Fall, so läge Führen im waffenrechtlichen Sinne vor, und dies wäre nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur dann erlaubnisfrei: Das steht in gewissem Widerspruch zur Definition in Anlage 1, nach der Führen nicht auf einer Schießstätte vorliegen kann. Denn hier wird nun das erlaubnisfreie Führen auf einer fremden Schießstätte erwähnt, welches es nach Anlage 1 eigentlich garnicht geben sollte. Dieses Führen soll nun nur erlaubnisfrei sein, wenn ist zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Es wäre hier durch aus denkbar das dies zu Problemen führen könne, wenn jemand nun ganz Schlau(TM) auf seinem Betriebsgelände eine Schießstätte genehmigen lässt um dann Sportschützen als bewaffneten Wachschutz einzusetzen. Hier könnte man dann abweichend von Anlage 1 evtl darauf abstellen, das hier Führen erfolgt welches nicht zum vom Bedürfnis umfassten zweck erfolgt und damit erlaubnispflichtig wäre. Es liegen also widersprüchliche Regelungen vor. Es muss dabei noch erwähnt werden, dass immer die missbräuchliche Verwendung gem. §5 Abs. 1 WaffG im Raum steht, wenn man erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem Bedürfnis eine Waffe auf dem Vereinsgelände führt, z.b. weil man nachts Patrouille läuft. Man sollte also den Bogen hier nicht überspannen, sonst könnten unangenehme Konsequenzen drohen. Währenddessen ist das "Führen" ob nun tatsächlich oder nur vermeintlich, anlässlich schießsportlicher Veranstaltungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Hausrechtsinhabers der Schießstätte, wie man es z.B in Phillipsburg bei den Matches beobachten kann, vollkommen unkritisch. Dieses erfolgt definitiv zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, auch dann wenn die Definition in Anlage 1, also das von vorneherein gar kein Führen vorliegt, nicht greifen würde.
  22. Ehrlich gesagt bin ich da recht froh drüber, das es für Privatkunden wieder die Möglichkeit gibt, via DHL Waffen zu versenden, auch wenn es mehr kostet. Warum DHL s ~2017 den Identcheck für Privatkunden eingestellt hat, bleibt wohl für immer deren Geheimnis. Mit Overnite bin ich durch, seit man da 2 Tage nicht wusste wo Fahrer und Waffe sind und mir seine Telefonnummer gegeben hat, soll es dann selber probieren. Zudem kein Feld für Personalausweisnummer, das muss man dann selber eintragen, um seinen Pflichten nachzukommen.....
  23. Und schon falsch. Sie ist dem Bundestag zugewiesen, dieser und nur dieser ist der Gesetzgeber. Alles andere ist Wunschdenken der Ministerien, die gerne wie kleine Könige regieren wollen. Nur dann, wenn sie Kraft Gesetzes vom Bundestag dazu ermächtigt werden. Und die Verordnungen dürfen den Rahmen der Gesetze nicht verlassen. Der Vollzug. Nicht die abweichende Rechtsetzung, wie die kleinen Möchtegern-Könige, also die Länder-IMs das gerne machen würden, weil sie im Gesetzgebungsverfahren mit ihren Ideen mal wieder unterlegen sind. Und eine Behauptung auf einer Homepage ist keine Verordnung, das sollt man aber wissen...
  24. Stimmt. Denn sie sind nicht mal zu solchen "Vorgaben" ermächtigt. Was hier versucht wurde, war Rechtsetzung am Gesetzgeber vorbei
  25. Schon deswegen nicht, weil sie dazu gar nicht berufen sind. Der Gesetzgeber im Waffenrecht ist nach Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich der deutsche Bundestag. Es wird in letzter Zeit zur Seuche, das irgendwelche Länder-IM meinen, sich ein eigenen Waffenrecht basteln zu dürfen. Und kann genau wie die Bayern dafür keine Rechtsgrundlage nennen.
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