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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein, das steht nicht da Das ist der Regelfall. Und nun kommt der Ausnahmefall Das ist doch klar wie Klosbrühe, das es dabei um ein nicht gleichwertiges Schlüsselverwahrungsbehältnis geht.Damit das akzeptiert werden kann, werden bestimmte Anforderungen gestellt, unter anderem, dass der nicht zertifizierte Schlüsseltresor in einem anderen Zimmer aufbewahrt werden soll als der Waffenschrank, denn im OVG Fall war der unzureichende nicht zertifizierte Schlüsseltresor über dem eigentlichen Waffenschrank montiert. Es sollte einleuchten, das man dann seitens des IM BW genau DAS nicht zulassen kann, wenn man dem Waffenbesitzer schon entgegenkommen möchte... Aber manche Leute spucken halt auch auf jede goldene Brücke die man ihnen baut... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
mimimi, er hat schon wieder recht gehabt...mimimi -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Aus dem Pfeiffenkopf... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Du bist auch einer, der für die Extrawurst beim Metzger eine Rechtfertigung von demselben verlangt, ja? Das verstehst du bestimmt nicht... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Keine Ahnung was da die Aufregung wieder soll, aus Prinzip reinsteigern? Es geht klar hervor, das für das IM BW die Verwahrung in gleicher Sicherheitsklassse /Widerstandsgrad (A/B/0/1) der Regelfall ist. Es soll lediglich anders als in NRW Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden unter maximaler Dehnung des OVG Urteils. Dieses Entgegenkommen ist jetzt wieder grund das bei manchen der Aluhut glüht. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Bis dann ein Gericht feststellt usw..... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
jaja, so wie das man den Schlüssel nicht in die Müslibox legen darf, alles die böse WO-Verschwörung. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Man muss hier halt aufpassen: Schön schriftlich geben lassen, nach meiner Auffassung ist das die Aufforderung an die Behörden, §13 Abs. 6 AWaffV anzuwenden, auch wenn das eigentlich eine Härtefallregelung für den Einzelfall ist. Im Ernstfall analog OVG NRW Urteil hat man dann einen Nachweis, das die Schlüsselaufbewahrung behördlich akzeptiert war. BW sieht schon die Aufbewahrung im gleichwertigen (A/B) bzw zertifizierten(0/1) Behältnis als den Regelfall an: Will sagen: Altebestand kann mit A/B-Schlüsseltresor mit Zahlenschloss verwahren. Was hier noch geklärt werden müsste: VDMA ist ja keine Zertifizierungsrichtline sondern eine Bauvorschrift gewesen. Kann ggf ein entsprechend ausgebilderter Fachman (Schlosser...) ein Zahlenschloss nachrüsten? -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nachdem das FWR hier nur geheimdiplomatisches Schattenboxen gegen unveröffentlichte Dokumente betreibt, von mir der Erlass aus BW -
Na das sind so tolle Nachrichten, dann kann man sein Gewehr ja gleich an die Wand hängen, das Gericht wird sicherlich auf das Argument eingehen..
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Das VG Gießen, Urteil vom 28.10.2021 9 K 2448/20.GI https://openjur.de/u/2392667.html legt das wie folgt aus Also nur weil man keine Bedürfnisprüfung durchführen soll bedeutet das nicht, das ein Bedürfnis, hier Jagd entfälltlt Gut man geht dann teleologisch ran. Und zitiert aus der Begründung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 62 Allerdings ist das der Entwurf von 2001. Im späteren Entwurf von 2002 wird das dann nochmals Aufgegriffen, allerdings ganz anders als es im Entwurf zuvor durch das Gericht dargestellt wird: https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf Seite 112 rechts unten: Kurzum: Da Urteil des VG Gießen ist rechtsfehlerhaft. Der Gesetzgeber hat festgelegt, das die Inhaberschaft eins Jagdscheins eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnis. Und damit ist der Rest eigentlich geschwurbel. Etwas das unwiderleglich Vermutet wird, kann, nun wer hätte es gedacht, nicht widerlegt werden. Alle versuche in Richtung "Sammlung" etc sind damit nicht beweißbar, solange der Betroffene das nicht einräumt.
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Lass dir ein Schreiben geben in dem der Erwerb einer weitern Waffe auf JJS untersagt wird. Bestehe auf die Nennung einer Rechtsgrundlage. Und dann ab zum Anwalt, das wird ein Fest. Der Erlass aus BW: Gleiches findet sich auch in den Vollzugshinweisen zu §14 Abs 5.
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Safariland Revolver Holster 002 STX Competition evtl? Das ist ein Kydexholster das man sich mit der Heissluftpistole zurechtföhnen kann.
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Genau das ist der Punkt dieser Schränke. die sind nicht dafür gemacht, gezielten Angriffe mit ausreichend Zeit und Werkzeug zu widerstehen. Der Durchschnittsverbrecher soll abgehalten werden
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Verschleppung aus der alten Rechtslage. Die einzige denkbare Rationale ist, das sog. deliktrelevante Schusswaffen = Kurzwaffen in großer Zahl, was wohl mehr als 5 ist, schwerer entwendet werden können. Was aber unterm Strich keinen sinn macth, wenn man sein 10 KW auf mehrere 30kg Würfel verteilt. Dennoch gültige Rechtslage
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die 200kg gibt es noch heute, aber nur in bezug auf das Tresorgewicht und Kurzwaffen. nur eben nicht Abreissgewicht, sondern Behältnisgewicht.
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So ist es auch. Das WaffG bezieht sich auf die EN. Und du kommst mit VDS um die Ecke. Das passt hier nicht zusammen, weil du das für deinen Strohmann brauchst. Der da lautet 50kN müssten erreicht werden. Und weil man das nicht könne, brauche man überhaupt nicht mehr verankern. So gesehen kann man dann die Waffen ja ohnehin in den Hausflur werfen, weil der Schrank ja eh geknackt werden kann.... Und gleich der nächste Strohmann hinterher. Niemand außer DIR hat von "Verankerungsrichtlinien" gesprochen. Ich sprach von Handouts und von Empfehlungen der LKAs Dir ist scheinbar noch immer nicht klar, wer die Gutachter in einem Verfahren stellt. Und die werden den Handouts ihrer Behörde nicht widersprechen. Und wenn der Richter den Gutachter befragt, ob denn eine Verankerung des weggetragenen Waffenschrankes aus kriminalistischer Sicht notwendig gewesen sei, was glaubst du wird der Antworten? Das der @Schwarzwälder auf WO gemeint hat, es bringe sowieso nichts und deswegen es auch nicht nötig sei? Der wird sagen, unter 1000kg sei ein nicht verankerter Waffenschrank nicht ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert und das nach Herstellerangaben zu verankern ist. Ja und Nein. Nein, weil ein Anker für 15€ wohl kaum eine Anforderungsschraube ist. Aber bitte, wer statt 15€ oder meinetwegen einmal 200€ für den Handwerker lieber X mal ~200/h an den Anwalt zahlen möchte soll das tun. Geld für Munition spart er ja in dieser Zeit, der sofortigen Vollziehbarkeit nach §45 WaffG wegen und dann dauerhaft, auch §45 wegen..
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Du willst deinen Stohmann mit dem Auszieh oder Abreisswiderstand weiterspielen, daraus wird aber nichts. Unter 1000 kg muss den lokalen Gegebenheiten maximal möglich verankert werden, sonst kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden. Verankern eines Waffenschrankes mit üblichen Materialien wie Schwerlastdübel etc fällt unter was, was in Urteilen dann mit mit "unterlassene einfachste Maßnahmen" kommentiert werden wird. Und noch nicht mal die Frage nach dem Gewicht hast du richtig verstanden: Es ist völlig unerheblich, was @ASE @Schwarzwälder @gunvlog @karlyman @erstezw oder sonst wer hier meinen, welches Gewicht vor Abtransport des Schrankes schützt. Wenn ein Richter auf Fahrlässigkeit aufgrund von gänzlich unterlassener Verankerung erkennt, wird er sich auf die EN und den Handouts der LKA genannten 1000kg Mindestgewicht für Verankerungsfrei beziehen und nicht auf deine Mentalakrobatik hier. Das juristische Schattenboxen das hier immer praktiziert wird, funktioniert irgendwie so gar nicht vor Gericht. Vllt mal ein paar Beschlüsse und Urteile zum Thema WaffG lesen, da werden die Einlassungen der Kläger und ihrer Anwälte immer schön dargestellt. Und was daraus dann geworden ist.....
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Ich sagte: Verankern mit üblichen Materialien: Schwerlastdübel, Epoxiddübel bei Hohlblock. Dann hat man im Ernstfall den Nachweis der Gewaltanwendung vor Abhandenkommen des Waffenschranks und es kann einem keine Fahrlässigkeit und das Unterlassen einfachster Maßnahmen unterstellt werden. Das Zertifizierungsfigur war der idiotische Strohmann von Leuten wie @Schwarzwälder die über Bande gegen die Verankerungspflicht argumentieren wollten, weil man ja 50kN nie erreichen könne und ja eine Zertifizierung brauche, was dann ja gar nicht gehe und deswegen ein Verankern des Waffenschranks gar nicht vom Gesetz implizit gefordert sein könne... Übrigens die beste Steilvorlage für Nancy. Denn wenn man Waffen eh nicht sicher verwahren kann, dann ist es bestimmt besser man verbietet den privaten Waffenbesitz ganz...
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@karlyman Gute frage, öffentlich werden nur manche Urteile und Beschlüsse, falls jemand dann überhaupt gegen den Widerruf klagt. Es gibt also eine gewisse Dunkelziffer. Nur: wollte man daraus ableiten, wie ein Richter zukünftig entscheidet? Bis vor kurzem hat ja auch "nur ich habe Zugriff" als Antwort auf die Frage nach der Schlüsselaufbewahrung genügt. Wer seine Boston-Tea-Party-Gelüste unbedingt mit durch das Nichtverankern seines Waffenschrankes ausleben will, soll das für sich machen und niemand anderen dazu anstiften. Die rechtssichere Variante lautet bei <1000kg: Verankern.
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Nö. warum, auch hier kann man verankern. Den 5to-Strohmann haben andere hier aufgebaut, um sich dann mit "kann man garnicht erreichen" daran abzuarbeiten. unter 1000kg und ohne verankerung hat man halt vor Gericht alle gegen sich.
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Lebenswirklichkeiten stechen nicht die waffenrechtliche Doktrin aus. Ein Obdachloser bekommt auch keine WBK.
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Ob der Richter sich auf solche Spielchen einlassen will
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Ab wann erklärt es sich nicht mehr "aus der Sache"? 30, 50, 100, 120, 150, 187, 220, 500 740, 999.95kg? Jeder wirft hier so eine Zahl in den Raum ab wann eine Verankerung nicht mehr notwendig sein soll und es darf gemutmaßt werden, das die Zahl 500gramm schwerer ist als der eigene Schrank... So funktioniert aber ein Rechtsstaat nicht, das sollte jedem einleuchten. Die EN hat dafür eine Antwort, 1000kg, und die LKAs haben das übernommen und deren Mitarbeiter hat man im Ernstfall als Gutachter im Verfahren gegen sich. Es gibt technische Absicherung. Und es gibt juristische Absicherung. In fragen des WaffG ist die juristische Absicherung zu wählen.