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Mausebaer

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  1. Wie hier schon mehrfach gepostet wurde: Für Testament und Vermächtnis gibt es in G'stan genau 4 gültige zivilrechtliche Formen (§§ 2231ff. BGB) Notar (§§ 2232f. BGB) eigenhändige Niederschrift (§ 2247 BGB) Nottestament vor dem Bürgermeister mit 2 Zeugen (§ 2249 BGB) Nottestament vor 3 Zeugen (§§ 2250f. BGB) Liegt keine dieser 4 Formen eines Testaments und Vermächtnisses vor, dann gibt es kein gültiges Testament und Vermächtnis und wer Erbe ist und wie viel er erbt bestimmt die entsprechende gesetzliche Erbfolge. Wer kein Erbe ist, kann auch keine Waffe als Erbe erwerben. Darum wer auch immer eine Waffe einem anderen als seinem gesetzlichen Erbe vermachen will, sollte sich zumindest sofort den § 2247 BGB durchlesen und ein dem entsprechendes Testament und Vermächtnis aufschreiben!!! Außer den Pflichtangaben nach § 2247 BGB muss da ja nicht viel drinstehen, wenn einem außer bei der/den Waffe/n die jeweilige gesetzliche Erbfolge recht ist. Euer Mausebaer
  2. Mausebaer

    Waffe im NWR

    So etwas kannte ich auch bereits aus der Zeit vor der NWR-Befüllung, aber mit Begründung: "Da müsste ich ja alles ändern und der Verkäufer ist Händler, der kennt sich besser aus, als Sie." Seit dem besitze ich ein M24/27 des Herstellers K98 mit dem Wappen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Was nützt eine inhaltlich richtige, schriftliche Mitteilung, wenn sie vom Behördenvertreter als inhaltlich falsch behandelt wird? Dein Mausebaer
  3. Was eher fragwürdig ist. Eine Überraschung, die die Pläne des Angreifers vereiteln kann, kann ein Messer, das häufig ja für gänzlich andere Zwecke, wie Brotzeit oder Öffnen von Verpackungen usw. geführt wird, gut sein. Schließlich wird wohl regelmäßig mit staatlich garantiert wehrlosen Opfern geplant, wenn es gegen normale Bürger und Einwohner geht. Dein Mausebaer
  4. Gefühlte Sicherheit? Dein Mausebaer
  5. "... ich bin ein gefüllter Pfannkuchen."?
  6. Dann wird es endlich Zeit, dass die Aufbewahrungskontrollen Art 3 GG - konform durchgeführt werden. Bisher wurde zu 100% nur bei Personen mit waffenrechtlichen Erlaubnissen kontrolliert. Dann müssen schnellstens Kontrollen bei Personen erfolgen, die ewb-pflichtige Waffen und Munition ohne waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen Wenn deren Aufbewahrungsorte nicht bekannt sind, dann halt bei jedem und überall wo man keinen JJ, WBK oder MES besitzt. Wenn offiziell angenommen wird, dass die Anzahl der illegal besessenen ewb-pflichtigen Waffen das 4- bis 5-Fache der Anzahl der legal besessenen ewb-pflichtigen Waffen beträgt, dann sollte sich die Relation der iLWB und der LWB ähnlich gestalten. Also für jeden kontrollierten LWB müssten auch vier bis fünf illegale Waffenbesitzer kontrolliert werden bei systematischen Kontrollen. Euer Mausebaer
  7. 1928 noch nicht. Die Entwaffnung von Angehörigen des jüdischen Glaubens und deren von solchen abstammender Personen war bereits eine "Weiterentwicklung" des WaffR. Dein Mausebaer
  8. Es ist ja immer nur zum Schutz der Bürger. Der antidemokratischer Kern vieler Waffengesetze liegt bereits darin, dass sie ursprünglich zur Bekämpfung von politischen, bewaffneten Gruppen (Deutschland, Frankreich) oder zur Verhinderung von Taten psychisch gestörter Personen (GB) dienen sollten. Das Problem ist, dass Bürokratie zum Selbstläufer wird, wenn sie nicht von Politik und Gerichten begrenzt wird. Leider sind Politik und Gerichte, nicht nur in Deutschland, all zu oft zu Unterstützer der Bürokratie geworden. Selbst das deutsche Waffenrecht wäre sogar Heute noch deutlich erträglicher, wenn die Bürokratie bürgerfreundlich handelte und statt die Bürger zu gängeln, sich selbst optimierte. Der Verwahrkontrollen bedürfte es, wie bereits erwähnt, rechtlich nicht (schon gar nicht in der gegen Art. 3 GG verstoßenden Form). Aber auf z.B. psychisch deutlich auffälliges Verhalten einzelner Personen qualifiziert zu reagieren, hätte in letzter Zeit vielleicht einige Leben und die relative Gesundheit von einigen Menschen erhalten können (HH, HU). Aber bereits § 6 Abs. 1 und 3 WaffG zeigen, dass bei der Gestaltung des WaffR niemand mit psychologischen oder wenigstens medizinischen Wissen erkennbar beteiligt war, warum sollte dann soetwas in der Verwaltung des WaffR zu finden sein (selbst wenn in vielen Bundesländern die selbe Behörde (OA oder LRA) gleichzeitig Waffenrechtsbehörde und für denn Umgang mit psychisch gestörten Personen zuständig ist)? Euer Mausebaer
  9. Mein Tipp dazu: Einfach mal fragen, wie die sich den Ablauf der Kontrolle vorstellen bei der Anzahl und der Aufbewahrung! Falls die sich darüber noch keinen Kopf gemacht haben, sollte das die dazu veranlassen, sich dazu einen Plan zu machen. Bei mir kamen die zu zweit völlig planlos an. Dann wurde mein Vorschlag akzeptiert, zuerst sprengstoffrechtlich über den vereisten Balkon zum Pulverschränkchen zu schliddern und dann schrankweise vorzugehen, wobei ich die Waffen nach Seriennummernabgleich erst einmal auf mein Bett legte, um nach der Kontrolle in Ruhe Waffenschrank-Tetris zu spielen. Zwischendurch rüttelte ein SB am B-Würfel und meinte "verschraubt". Meine 1-Zimmer-Wohnung ist nur unwesentlich größer als Dein Waffenraum und Waffen- und Munitionsschränke nutze ich als Raumteiler. Dein Mausebaer ps: der GrillhuhnKönig war schneller
  10. Störung der Totenruhe?
  11. Naja, hier läge offenbar eine mehrfach komplexe Situation vor. Was soll dieses satzähnliche Gebilde aussagen? Viele Spätaktionäre von der Wirecard AG kann man sicherlich als EY-Opfer bezeichnen. Darüber hinaus kann natürlich jemand Berufskleidung der Figge KG an die Pension Mutta in Ischgel liefern. Wo sollte da ein Angrif auf was vorliegen. selbstverständlich kann das auch simple Sachaussagen anderen Inhalts darstellen Es müsste erst einmal im sozialen und situativen Kontext ferstgestellt werden, ob hier ein Angriff vorläge. ... Dein Mausebaer
  12. Naja, je nach Ursache wäre das immer noch straffei aber mit der Möglichkeit von Schadensersatzforderungen. Wobei ich bereits beim Überreichen der Bachpfeiffe (http://www.bachpfeiffen.de/) Probleme mit dem Angriff bekomme. Dein Mausebaer
  13. Nein, hier ist ein Abhängigkeitssyndrom gemeint. Kein Diabetiker entwickelt ein Abhängigkeitssyndrom auf Insulin. Er entwickelt keine Entzugssymptome wenn er es absetzt. Aber brauchen tut er das Insulin trotzdem. Quelle: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-f10-f19.htm Dein Mausebaer
  14. So wie das formuliert ist, ist das eine Forderung für ein totales Umgangsverbot mit Schusswaffen, denn ohne Drogen funktioniert ein menschlicher Körper nicht. Deshalb gibt auch nur die Möglichkeit, Körper und Psyche durch das zusätzlich Verabreichen von "Drogen" zu manipulieren. Ach ja, nur mal zur Info für die, die hier etwas intellektuell sparsamer unterwegs sind, wer Milch trinkt, der führt seinem Körper mit der Milch auch Morphium (Casomorphine) zu. O-Saft ganz ohne Alkohol ist auch nicht. Und und und ... Wer isst und trinkt, der führt sich auch Drogen zu. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wurde von Menschen verfasst, die sicherlich nicht einmal Medizin studiert haben. Das Sinnvollste daran ist das Wort "oder" und selbst da auch nur das zweite "oder". Dass Richter, die noch weniger Ahnung haben, ohne Unterstützung geeigneter Gutachter, den gemeingefährlichen Schwachsinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 dann noch weiter pervertieren, dürfte hier doch eigentlich niemand mehr überraschen. Bei den "Mitteln" bedarf es beim derzeitigen § 6 der gleichzeitigen Bedingungen eines bestehenden Abhängigkeitssyndrom für das Mittel und dass das Mittel die Fähigkeit besitzt, bei Menschen einen Rauschzustand auszulösen. Wobei dem Wortsinn nach eine gleichzeitige Alkoholabhängigkeit die anderen relevanten Abhängigkeiten egalisiert bzw. die die Alkoholabhängigkeit. Was dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 außer konkretem Wissen und Logik vor allem fehlt, sind nachvollziehbare und wissenschaftlich begründete Abwägungen von Risiken und Interessen. Euer Mausebaer
  15. Ja. Ein klassischer Publication Bias - was er sagt taucht selten bis gar nicht in den (Massen)Medien auf und interessiert daher auch nicht. Du merkst hier einen der elementaren Unterschiede von NRA und GRA? Dein Mausebaer
  16. Bis bei wenigen Spezialpolizeien aber auch nur auf ein AFO-Konzept. Das könnte sich die Politiker auch einmal genauer als Alternative für G'stan anschauen. Dein 1mausebaer
  17. Was hattest Du erwartet? Die Leserschaft ändert sich nicht groß.
  18. @sealord37 Das Verbieten nicht, aber die technische Durchsetzung des Verbots. Da sind die VR China und Nord-Korea immer noch führend. Wer wirklich will, der kann auch. Dein Mausebaer
  19. Restriktive Autokratien können das auch nicht. Aber sie können verbieten, dass über den Eintritt der Risiken berichtet wird. Euer Mausebaer
  20. Weil Nancy & Co. eigentlich alles allen Bürgern verbieten wollen. Die Menschen in G'stan haben eine Art Chimäre aus Untertan und sozialistischen Held der Arbeit zu sein und wenn schon nicht die Partei, dann habe der administrative Staat immer Recht und alle Rechte. Sie wissen jedoch auch, dass sie nicht auf einmal mit ihrer Wunschvorstellung, den Bürgern zu verwehren, sich zu bewehren, durch kämen. Also werden Forderungen gestellt, die der freiwillig dummen Masse gerade noch so verkauft werden können, und davon durchgesetzt, was gerade geht. Beim nächsten Medienvorfall, der sich irgendwie instrumentalisieren lässt, selbst bei offensichtlichen Vollzugsversagen wie Silvester, als massenhaft Owis (Schießen in der Öffentlichkeit ohne Schießerlaubnis) und Straftaten (Führen von SSW in der Öffentlichkeit ohne Kleinen Waffenschein) von den Behörden ignoriert wurden. Ziel dieser Politiker:innen war, ist und wird es immer sein, ein Totalverbot, auch ein totales Umgangsverbot, für die Bürger zu erreichen. Euer Mausebaer
  21. ... und da ohnehin die meisten Betroffenen nie eine wirksame Behandlung erhalten, ist das auch ein Beleg dafür, dass die meisten Menschen sich auch von behandlungswürdigen psychischen Störungen von alleine wieder erholen. JA, § 6 Abs. 1 WaffG ist offensichtlich von Personen verfasst worden, die nicht einmal medizinische Kenntnisse besaßen, geschweige denn die Kenntnisse einer Person mit einem erfolgreich abgeschlossenen Psychologiestudium mit Schwerpunkt Klinische Psychologie. Nach Nr. 2 sind z.B. auch alle Raucher, die nikotinabhängig sind, persönlich nicht geeignet, denn auch Nikotin kann wie Alkohol berauschend wirken, muss es aber auch genauso nicht bei einem entsprechend gemäßigten Konsum. In seiner jetzigen Form ist § 6 Abs. 1 gefährlich, denn er enthält unsinnige Forderungen und ist strikt binär konstruiert. Im fehlen Fachwissen und jede Form einer realistischen Risiko- und Interessenabwägung. So hält er informierte LWB davon ab, sich ggf. wirksame Hilfe zu besorgen und falls sie sich doch Hilfe besorgen (was ich befürwortete) erschwert die Drohung des §6 Abs. 1 eine erfolgreiche Therapie. Der jetzige § 6 Abs. 1 WaffG ist einfach zum Dein Mausebaer
  22. Das braucht aber niemand. Es reichte, wenn dieses in der kognitiven Repräsentation zu möglichen Taten (potentieller) Täter verankert ist. Denn gegen Taten, die erst gar nicht verübt werden, braucht sich niemand verteidigen und Zeugen, die eingreifen könnten, gibt es auch nicht. Nur damit dieses in die kognitiven Repräsentationen der (potentiellen) Täter gelangt, muss eine sehr wahrscheinliche Möglichkeit bestehen, dass z.B. @Kanne81 in solchen Situationen effektiv bewaffnet ist und Du und ich und und und und ... Kurz macht nicht ein, nicht zwei oder drei sondern viele Kennesaw, GA,! Wenn Leben und Gesundheit von Menschen in Deutschland durch Waffenrecht geschützt werden sollen, darf es künftig nicht mehr heißen, dass Deutschland eines der restriktivsten Waffenrechte der Welt besitze, sondern dass Deutschland die wehrhaftesten und wehrbereitesten Bürger und Einwohner der Welt habe, die jedem Gewalttäter effektiv entgegentreten. Dein Mausebaer
  23. Kein Konjunktiv. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist bei einem sog. "Burn out" die persönliche Eignung nach § 6 nicht gegeben und eventuell bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse sind gem. § 45 WaffG zu widerrufen. Dein Mausebaer
  24. DAS wird doch schon längs gemacht. Der § 6 Abs. 1 WaffG ist binär strukturiert und von Leuten geschrieben wurden, die vermutlich nicht einmal ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hatten. Sonst hätte denen klar sein müssen, dass z.B. auch Nikotin und Koffein zu Rauschzuständen führen können. So wie der § 6 Abs. 1 da steht sind allen nikotinabhängigen Rauchern ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Es ist klar, dass das so nicht gemeint gewesen sein kann. Aber so ist dort geschrieben. Jeder LWB der/die/das wegen einer psychologischen, psychiatrischen oder psychosomatischen Problemstellung behandelt wird, ist in der Gefahr, dass seine/ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden. Ein Sachbearbeiter der da erst einmal nur ein Gutachten gem. § 6 Abs. 2 WaffG fordert ist da eigentlich schon gnädig. § 6 Abs. 1 ist binär gestaltet. "§ 6 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. ... 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. ..." Ein Sachbearbeiter hat da eigentlich keine Wahl sobald ihm/ihr "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass " jemand etwas aus dem genannten Katalog hat bzw. ist, bekannt sind, muss er oder sie handeln. Da braucht es auch kein Gutachten mehr. Ich weiß natürlich nicht, wie echt der Fall war, der mal hier in WO geschildert wurde. Aber ein LWB der sich zu einer stationären psychosomatischen Behandlung begab, lagerte wegen seiner Abwesenheit seine Waffen aus und teilte dieses mit Grund seiner Waffenrechtsbehörde mit. Konsequenterweise wurden dem seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Psychosomatische Schmerzen, Reizmagen oder -darm sind rein formell psychische Störungen, bei denen Dir Deine Waffenrechtsbehörde wegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nach § 45 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen hat. Es kommt nicht erst so weit. Es ist bereits so. Ich kann nur jedem/jeder LWB, der/die/das sich in irgendeiner Form für möglicherweise psychisch einschließlich psychosomatisch beeinflusst sieht, sich die möglichen Konsequenz bewusst zu machen, wenn dieses seiner Waffenrechtsbehörde bekannt werden sollte. Wenn ein/eine LWB daraufhin darauf verzichtet, sich wirksame Hilfe zu besorgen, ist das zwar nicht gut, aber für mich verständlich. Daher ist der jetzige § 6 Abs. 1 WaffG gefährlich. Dein Mausebaer
  25. Das ist eine Frage des wie und des wie viel bzw. wie weit. Es gibt ja nicht nur die Interessen der Menschen mit psychischen Störungen sondern auch die Interessen der anderen Menschen. Hier sind Interessenabwägungen notwendig. Es gibt ein Interesse an einem Schutz vor den negativen Auswirkungen von psychischen Störungen. Ein klare und baw. optimale formal rechtliche Umsetzung gibt es hier bei der Unterbringung nach PSchKG/UBG sowie bei der Klärung von Schuld (§§ 20f. StGB). Problematischer wird es bei der Sicherheitsverwahrung. § 6 Abs. 1 WaffG ist eine einzige Katastrophe. Hier erfolgt noch nicht einmal einer Gefahrenabwägung, geschweige denn eine Interessenabwägung Es ist das Recht auch einer psychisch gestörten Person, dass sie keine Hilfe annehmen muss. Es sind Ergebnisse von Profitstreben - nicht nur nach finanziellen Profit. Man verdient finanziell und gesellschaftlich, wenn Medien das Outing von Prominenten mit deren Zustimmung vermarkten Man verdient genauso, wenn Medien den Horror eines Zusammenlebens mit stark psychisch gestörten Menschen vermarktet Man kann mit pauschalen, binären Verboten gut die dummen Massen verblöden und behaupten, Probleme gelöst zu haben Man erspart sich und seinen Gemeinschaften Kosten, wenn man psychisch gestörte Personen nicht mit "versichert" ... Für die gestörten Personen und die Gesellschaft, in der sie nun einmal leben, sicher und nicht nur "möglicherweise". Aber Volksverblödung ist eine effektive Lösung für die Volksverblöder und leider ist die Masse der Völker auch nicht daran interessiert, sich nicht verblöden zu lassen. Dein Mausebaer
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