Ok,
dann gibt's jetzt auch noch von mir einen Vorschlag für ein neues deutsches Waffengesetz.
Wir nehmen einfach Kapitel 7 des Schengener Abkommens, weil wir da baw. nicht herumkommen, und lassen es mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen als WaffG von Bundestag und Bundesrat verabschieden.
Die Ergänzungen oder Änderungen sind:
Art. 77 Abs. 1 entfällt
Art. 79 Abs. 1 wird um den Satz ergänzt. Die Liste wird einstimmig und gemeinsam von BKA, den LKAs und dem BMVertg erstellt. Kann eine Eigenschaft nach Satz 1 nicht zweifelsfrei bewiesen werden, ist die Waffe nicht in die Liste aufzunehmen. Die Aufnahme einer Waffe in die Liste muß alle 5 Jahre in dem selben Verfahren wie die Erstaufnahme bestätigt werden. Ansonsten wird sie aus der Liste entfernt.
Art. 79 Abs. 2 wird folgend gefasst: Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen. Die Beweislast obliegt in jedem Einzellfall der zuständigen Behörde.
Art. 83 wird um den Satz 2 ergänzt: Die Beweislast obliegt in jedem Einzelfall der zuständigen Behörde.
Art 87 wird durch Art 14 Abs. 3 GG ersetzt
Art 90 entfällt
Art 92 wird ergänzt. Die Beweislast obliegt in jedem Fall den jeweils zuständigen Behörden. Die Regelungen sind stets für die Freiheit des einzelnen Bürgers auszulegen. Die Vorschriften des BDSG und der entsprechende Regelungen der Länder sind zu beachten. Nach diesem Gesetz auszustellede Besitzdokument sind als Europäsche Feuerwaffenpässe auszustellen. Gebühren dürfen keine erhoben werden.
Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen und Konkretisierungen erforderlich.
Euer
Mausebaer