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Mausebaer

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  1. Nanü, ist Euer Stand etwa nicht von der Schiessstandkommision für DVags zugelassen? Dein Mausebaer
  2. Na dann auch von mir ballernden Glühschlumpf!
  3. Hm, also Meister Pfennig, ich tippe einmal, dass die Deine Schussbilder hier im Forum gesehen haben. Falls Dir die Aufmersamkeit fehlt, leihe ich Dir gerne einmal mein OA-UG - auch mit 42-Schuss-Magazin. Falls Du dann vorher noch ganz lieb fragst, wo Du Dich hinbegeben sollst, und Dich dann in die ganz rechte Ecke verbannen lässt, ... Dein Mausebaer B)
  4. Du bist aber auch gemein.
  5. RESERVISTEN-KOMBI-Cup in Klein-Karben
  6. RESERVISTEN-KOMBI-Cup in Klein-Karben
  7. Anmeldeschluss zum RESERVISTEN-KOMBI-Cup in Klein-Karben am 23. April 2005 Jetzt aber hurtig! B)
  8. Anmeldeschluss zum RESERVISTEN-KOMBI-Cup in Klein-Karben am 23. April 2005 Jetzt aber hurtig! B)
  9. @Wahrsager Stefan, das passt doch in die Disziplinen hinein , oder sind diese kleinen Kunststoffklappscheiben keine geeignete Ziele für KW in LW-Kalibern?
  10. Leider nicht. Wir kriegen dafür noch G3s.
  11. Feldjäger, Personenschutz, sollen auch welche haben.
  12. Spaghetti Napoli (auf Wunsch mit verlorenem Ei) oder Pommes Rot-Weiß (nachrüstbar mit einer Curry-Wurst)
  13. zu Das Schießen aus Deckungen heraus ist nicht gestattet. Waffenauflagen und Anschlagshilfen sind keine Deckungen. Auch ist das Schießen in Decken oder in Ponchos sowie in jeder Art von Bekleidung oder auch ohne Bekleidung grundsätzlich gestattet. Für Wettkämpfe können Bekleidungen vorgeschrieben oder untersagt werden. Dieses ist den Schützen bereits in der Wettkampfausschreibung bekannt zu geben. Mausebaer
  14. Ähm Stefan! Ich möchte Deinen anerkennenswerten Formulierungsdrang nicht behindern, aber die Leut' vom BVA möchten's vielleicht etwas ausformulierter an einigen Stellen. Hast Du schon einmal überlegt zur Klarstellung folgendes aufzunehmen? Die Schießübungen werden nicht mit mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt, es sei denn, die Waffen sind nach § 6 Abs. 3 AWaffV zugelassen. Wollen Schützen mit nach §6 Abs. 1 Ziffer 2. AWaffV vom Schiesssport ausgenommen Waffen am Schiessen teilnehmen, ist den Waffen für die Dauer des Schießens der Anschein nach §6 Abs. 1 Ziffer 2. Satz 1 AWaffV zu nehmen. Dieses geschieht i.d.R. durch das deutlich sicht- und lesbare Anbringen von mindestens zwei Aufklebern an der Waffe mit der Aufschrift "keine Kriegswaffe gem. KWKG". zu Eventuelle Hindernisse nach der Abgabe des ersten Schusses so gestalltet werden müssen, dass sie von den Teilnehenden Schützen nicht überwunden werden müssen, sondern Überschritten oder umgangen werden können.zu Das Schiessen findet ohne Ortsveränderungen des Schützen oder in Bewegungen statt, die kein deutlich erkennbaren Laufen sind. Dem Grunde nach Zulässig sind Bewegungen wie Gehen (Abgrenzung zum Laufen analog der olympischen Disziplin "Gehen" = mindestens ein Fuß muss immer den Boden begrühren), Hüpfen, Kriechen, Abseilen, freier und gebremster Fall, Reiten und Fahren, Schwimmen und Tauchen oder Moonwalken. Die Aufzählung ist nicht abschließend.oder Das Schiessen findet ohne Ortsveränderungen statt an der der Schützen aktiv beteiligt ist (eisenbahn fahren währe nun auch möglich) es sei denn die Bewegungen sind vom deutlich erkennbaren Laufen klar zu unterscheiden...*) zu Dass bei der Gestalltung der Ziele darauf zu achten ist, dass entweder a ) schnelles Reagieren des Schützen auf Ziele nicht gefordert wird, b ) Ziele nur angekündigt und vom Schützen erwartet auftauchen oder c ) die Ziele sich nicht bewegen. zu Das gleichzeitige Ziehen von zwei Waffen aus Cross Draw Holstern oder Bekleidungsstücken nicht gestattet ist. zu Dass Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abzugegeben nur zulässig ist, wenna ) die Ziele Wurfscheiben sind oder b ) der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist Auch würde sicherlich beanstandet, dass wenn Schützen mit solch einer Vielfalt an Waffen und Munition zum Wettkampf anträten, keine gerechte Leistungsbeurteilung der Schützen möglich sei. Hier wäre es sicher sinnvoll, für die (Be)wertung Leistungsgruppen für die Waffen-Munition-Kombinationen einzuführen. Mein Vorschlag wäre: Mündungsenergie (Joule) a ) > 10.000 b ) > 5.000 bis 10.000 c ) > 2.500 bis 5.000 d ) > 1.500 bis 2.500 (Anm.: 1.500 J Grenze üblich bei KW-Ständen) e ) > 750 bis 1.500 f ) > 325 bis 750 g ) >7,5 bis 325 h) bis 7,5 Joule für Waffen und/oder Munition für die eine Erwerbsberechtigung benötigt wird Dein Mausebaer B) *) nach Gromit
  15. Nur nicht bange werden! Wenn am Montag die ganzen Bürosurfer den Thread lesen, sieht die Welt schon ganz anders aus.
  16. Hauptaufgabe unseres Verbands wäre es ja nicht eine komplette, neue, teure Organisation bis auf lokale Ebene aufzubauen , sondern anderen zu ermöglichen auf Grundlage unserer Schiessportordnung Schießen durchzuführen. B)
  17. Ei wieso denn nicht? Ist doch alles vom BVA genehmigt.
  18. Warum alles doppelt schiesssportverordnen? Langen da nicht einfach Verweise auf bestehende Schießsportordnungen der anderen Verbände?
  19. OK mein lieber Stefan Wahrsager, hiermit bist Du zum vorläufigen Vorgründungsbundesschiesssportwart ernannt. Bitte berücksichtige doch die Vorschläge anderer User, Gelatinegefüllte Behältnisse und Luftballons mit verschiedenen Füllungen!
  20. Ersteinmal noch ein paar Background-Analysen machen und Mitstreiter finden - machst Du mit? Aber die Vorschläge sprudeln ja schon. Nur noch Sammeln und gegen die AWaffV prüfen. Dein Mausebaer
  21. Bevor es jetzt hier noch jemand zerreisst , der formelle Zweck wäre es a ) die öffentliche Verwaltung, b ) die Betreiber von Schiessständen und c ) die Benutzer von Schiessständen überwiegend von den administrativen Belastungen und operativen Gefahren durch die Regelungen des § 9 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 1 AWaffV zu entlasten. Diese Entlastung gefolgte da durch, dass die gängigsten Schiessdisziplinen die nicht durch § 9 Abs. 1 Ziffer 2 AWaffV abgedeckt sind aber nach § 9 Abs. 2 AWaffV genehmigungsfähig wären, ein einer Schiesssportordnung nach § 5 AWaffV zusammengefasst würden und somit Gegenstand nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2. AWaffV würden. Alles klar? Euer Mausebaer
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