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Das ist gar nicht kurios. Sperre bei Gelegenheit mal die Ohren auf, über was sich so manche Vorstandsmitglieder ereifern! Dass man einem Mitglied keine gelbe WKB befürworten können, weil das sich ja dann einfach kaufen könne, was das will, ohne dass sie das kontrollieren können ( ), ist da schon langweilig. Wieso? Das Hausrecht liegt beim Mieter und wenn er auch noch Mitglied beim Mieter ist ... Zu den Schießen des Ex-Vereins will der ja gar nicht gehen. Der ist beim alten Verein raus - da ist nichts mehr mit irgendwelchen Vereinsgerichten und -versammlungen - raus und fertig. Der vermietende Verein verbietet einem Mitglied des ein-gemieteten Verein, den Stand zu betreten, weil es einmal Mitglied im vermietenden Verein war. Das ist nicht anders als wenn sich Du und Dein(e) Patner(in) getrennt haben und Dein(e) Ex-Partner(in) nun mit Deinem Mieter zusammen ist und Du Deinem/er Ex-Partner(in) verbietest, Deinen Mieter in der von Dir an Deinem Mieter vermieteten Wohnung zu besuchen. Der Vermieter verhindert (partiell) die Nutzung des Mietobjekt zu dem Zweck, zudem es ver- und gemietet wurde. Dein Mausebaer
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Rechtlich scheint das hier gar nicht so kompliziert zu sein. "Kompliziert" ist hier insbesondere wohl die "Führung" des vermietenden Vereins. Auch wenn dieser Fall jetzt unter Beibehaltung des "neuen" Mitglieds und des Mietvertrags gelöst wird, wäre ich nicht überrascht, wenn es bald neuen Ärger gäbe. Den Mietzins nimmt die Vereinsführung des Vermieters offenbar gerne mit. Aber wehe etwas läuft nicht so, wie es diese Führungsriege will! Heute ist es ein Schütze, der seine Mitgliedschaft gewechselt hat, morgen schießt ihr vielleicht angeblich die Anlage zu Klump und übermorgen betreibt ihr wohl möglich vorgebliches, kampfmäßiges Schießen für Extremisten Falls sich im Vorstand des Vermieters keine personellen Veränderungen ergeben, würde ich mich auf künftige Dissonanzen einstellen. Jeder gescheite und persönlich ausgeglichene Vorstand hätte sich in diesem Fall gesagt: "Wer ziehen will, den soll man nicht aufhalten." und falls dieses zu oft vorkäme, bei sich bzw. im eigenen Verein nach Ursachen gesucht. Dein Mausebaer
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Interessanter letzter Satz der Polizei.
Mausebaer antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Da wäre zumindest an den § 6 Abs. 2 WaffG zu denken. Jedoch wozu? Vor 2002 hatte keiner einen Kleinen (W)affenschein benötigt und es sind trotzdem keine psychisch gestörte Personen in Horden mit SSW Amok gelaufen. Euer Mausebaer -
Lt. TE 4. OG ohne Aufzug (s.o.) TE ist bereits auf der Vorseite auf mehrere, kleine Schränke umgeschwenkt (s.o.) Dein Mausebaer
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Ach, Bruder Leichtfuß! Es gibt nicht nur die Flächenlast, sondern auch die Gesamtlast. Auch darum ist es schlussendlich die Aufgabe eines guten und entsprechend erfahrenen Statikers und Materialwissenschaftlers zu solchen Fragen eine qualifizierte Antwort zu geben. Für moderne Neubauten sollte gelten, was man ohne Schäden am Stück die Treppe hoch bekommt, das trägt auch der Boden. Bei 600Jahre alten Fachwerkhäusern ist das ne andere Nummer. OK, wenn man nachträglich Luft durch Munition ersetzt ist das auch relevant. Ein großer Schrank in einer Mietwohnung ist keine gute Idee, aber wenn er sogar den Vermieter gefragt hat und der das irgendwie abgenickt hat, ist er rechtlich auf der sicheren Seite, falls es zu Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinaus kommt. Der große Schrank wird halt extra lästig, wenn er mal auszieht. Mit feiern auf alten Holzbalkonen sollten wir etwas vorsichtiger sein und nicht unbedingt alle in einer Ecke stehen. Dein Mausebaer
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Das ist ne Mietwohnung. Wenn der Boden tatsächlich nach gibt, dann sucht er sich ne andere Wohnung. Von daher kein Problem. Wenn er umziehen will oder muss, muss er für den Transport extra zahlen. Sein Problem. Euer Mausebaer
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Ob Dir Dein Nachmieter für den Ablöse zahlt? Es geht ja nicht nur ums rauf, sondern auch ums 4N - "nunder-nei-nüber-nuff" Dein Mausebaer
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Wievieltes Obergeschoss ohne Aufzug?
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@VwGO 💩 happens
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Macht der Gewohnheit? Wobei ich da immer noch auf die Gleichbehandlung mit Rauchern warte. Auch Nikotin kann zu Rauschzuständen führen. Dein Mausebaer
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Eigentlich umgedingst. Der §6 WaffG gibt hier nichts her. Mit dem §5 klappt's aber mit dem Entzug. Dein Mausebaer
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Ja, dass das ein Musterfoto sein soll für ein Häusle mit Stall aus der Zeit Kaiser Wilhelm I ist wirklich absurd. Aber außer am Grab, bei Eheschließungen und -scheidungen, Pensionierungen und Stellenbesetzungen sowie Gebraucht-Kfz-Handel wird nur selten mehr gelogen als bei Immobilen, wenn man von Politik und Journalismus absieht. Dein Mausebaer
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Wozu gibt es den Nießbrauch und dergleichen? Eigentum weg, Nutzen behalten. Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschuldbriefe & Co. können sich bedürftig fühlende Eigentümer auch nerven. Daher verschenke nicht an Leute, die Dein Geschenk brauchen; zumal viele Rechte bei Zwangsverwertung entfallen können. Dein Mausebaer
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@IMI wieso halbe Häuser? Die gibt es dafür auch schon in ganz. Nur mit bezahlten Arbeitseinkommen und Infrastruktur ist es in jenen Gegenden meist nicht so gut bestellt. z.B. im landschaftlich schönen Südharz: https://www.immonet.de/angebot/48881977 Teuere Immobilen werden dann halt Stückchen für Stückchen an Nichten und Neffen verschenkt. Die Mitarbeiter von Notaren und Grundbuch brauchen ja auch eine Beschäftigungsgrundlage und auch beim Wertpapierdepot nicht die Sperre und den Nießbrauch vergessen! Man braucht doch nur den Nutzen und nicht das Eigentum. Dein Mausebaer
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Sein Leben so zu gestalten, dass es gut ist und zum Schluss möglichst nichts zum vererben übrig ist, ist das Ideal. Aber gerade bei vielen wird es mit zunehmenden Alter und nominalen Vermögen immer schwerer, sein Vermögen zu genießen und ggf. auch mit "warmer Hand" zu geben. Euer Mausebaer
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Keiner von denen. Auch der einfache Feld-, Wald- und Wiesen-StB ist da schnell mit seinem Latein am Ende, wenn es mehr sein soll, als das Identifizieren der Steuerklassen, Freibeträge und Sätze der Erbschaftsteuer. Vielen ist nicht einmal klar, dass beim Vorerbe das Finanzamt zwieimal kassiert. Wenn dann noch Körperschaft- und Auslandssteuerrecht dazu kommt, von Stiftungen ganz zu Schweigen... Wenn es einen StB gibt, kann der sicherlich Auskunft über die allgemeine finanzielle Situation geben, aber wenn es um Optimierung und Abwägen möglicher Alternativen geht werden mindestens fundierte und umfangreiche Kenntnisse des Erb- und des Steuerrechts gebraucht. Je nach Situation und Zielen kann da auch noch schnell Immobilien-, Stiftungs- und Kapitalmarktrecht dazu kommen. Da kann es schon schwierig werden, eine Kanzlei zu finden, die das alles überhaupt abdeckt, von gut und erfahren in allen Bereichen schon mal gar nicht zu sprechen. Die großen WP-Gesellschaften wären sicher dazu in der Lage. Aber vor 30 Jahren war die interne Konkurrenz bereits groß und die internen Verrechnungen happig. Ob da für einen kleinen und voraussichtlich einmaligen Mandanten dann auch wirklich alle sinnvollen Register gezogen würden ... Es ist wie fast immer im Leben: sich klar werden, was man selbst eigentlich will sich selbst schlau machen mit allen Betroffenen möglichst offen und umfänglich sprechen ggf. fachliche Berater hinzuziehen und auch mit denen und ggf. auch die wieder mit allen offen und umfänglich sprechen Aussagen und Ausführungen der Berater überprüfen. (Gerade bei Sachen, die für die Berater Routine zu sein scheinen, schleichen sich schnell Ungenauigkeiten ein) Nachbessern lassen und möglicher Weise alles noch einmal von vorne Nicht immer, wird man den vollen Umfang dessen, was möglich ist benötigen. In vielen Fällen werden die gesetzlichen Regelungen ausreichen. Wer etwas erhalten oder gestalten will oder sich das Gute Gewissen wünscht, sein Erbe so geregelt zu haben, dass es weder unter den Erben noch mit Behörden Reibereien geben wird, der wird kaum um ein Testament & Co. und ggf. rechtlicher Unterstützung auskommen. Denn gut gedacht ist noch lange nicht gut gemacht. Erbrechtlich kann ein Vorerbe ein gutes Konstrukt sein, um dem Vorerbe das Wohnen in einem Haus und den Nacherben das Haus als Vermögen zu sichern. Steuerlich ist ein Vorerbe eine kleine Katastrophe, wenn die Freibeträge nicht ausreichen, was schnell passiert bei Immobilien und Verwandtschaft entfernteren Grades (z.B. Tante - Nichte). Wirtschaftlich kann es den Vorerben in den Ruin treiben, wenn der Vorerbe nicht die notwendigen Mittel für den Erhalt des Hauses besitzt, insbesondere wenn er im Haus auch nicht mehr wohnen kann (z.B. Pflege, Behinderung). Ist das Haus nur noch schlecht erhalten, dann tangiert das auch den Wert des Hauses, den man als Vermögen für den Nacherben sichern wollte. Was will ich erreichen? Welche Möglichkeiten gibt es dazu im Erbrecht und welche Gestaltungsmöglichkeiten in anderen Rechtsgebieten gibt es dazu, insbesondere wenn noch Zeit zum Gestalten ist? Welche absehbaren Folgen hätte welche Alternative in anderen Rechtsgebieten (Steuer-, Immobilien-, Insolvenz-, Gesellschaftsrecht u.v.m.)? Welche absehbaren wirtschaftlichen Aufwände und Risiken ergäben sich im Zusammenhang mit den jeweiligen Alternativen und für wen? Welche absehbaren familiären Folgen und Risiken ergäben sich aus den jeweiligen Alternativen? Welche Alternative ist für das, was ich erreichen will, mein Optimum? Erben ist schon nicht leicht, vererben ist es erst recht nicht. Dein Mausebaer
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Wenn der Vater bereits tot ist und die Geschwister uneinsichtig sind, dann ist die Kacke bereits am dampfen. Das ist dann vielleicht genau so ein Fall, in dem der Erblasser einen Erben bevorzugen wollte und mit den Pflichteilen der anderen genau das Gegenteil bewirkt. Pflichtteilverzicht ist möglich, aber einfacher ist es oft einfach das Erbe leicht zu erhöhen. Sinn macht ein Pflichteilverzicht, wenn etwas erhalten werden soll und eine Vorerbschaft viel zu teuer käme. Das was sonst das Finanzamt mehr bekäme, gibt es zum Teil zu der Kompensation dazu und bis auf den Staat haben alles etwas gewonnen. Auch wenn ein Kind vorab Vermögen benötigt oder wünscht und die restlichen Kinder nicht schlechter gestellt werden sollen, kann ein Plfichteilverzicht sinnvoll sein. Putzig wird es, wenn das Enterben vergessen wird, z.B. durch eine spätere Testamentsänderung oder überhaupt ein Testament zu erstellen. Dein Mausebaer
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Da jedoch normalerweise keiner freiwillig auf Vermögen verzichtet, sind die Chancen gut, dass Gerichte später eine Sittenwidrigkeit oder ungenügende Aufklärung annehmen. Da muss man schon verdammt gut begründen, warum nichts von beiden vorliegt oder vorlag. Eben, weg ist weg. Da hilft dann auch kein Vermächtnis. So geht keine Absicherung. Dein Mausebaer
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@karlyman Nein, denn auch bei einem Vermächtnis könnte die Mutter ja selbst über die Vermögenswerte verfügen. Üblicherweise liefe das eher so, dass die misslungenen Kinder, die der Erblasser eigentlich aufs Pflichtteil beschränken will, im Vertrag angeboten bekommen, dass das Erbvermögen auf eine Holding-KG übertragen wird und gegen den Verzicht auf den Pflichtteil diese Kinder Anteile am KG-Kapital im Wert von 55% ihres rechnerischen Erbeinteils bei gesetzlicher Erfolge erhalten. Der Handel lautete bei einem rechnerischen gesetzlichen Erbanteils von 100 Mio. €, statt des Pflichteils i.H.v. 50 Mio. € in Cash bekommst Du KG-Anteile im Wert von 55 Mio. €. Dein Musebaer
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Das bekommt langsam etwas von der Patientenverfügung meiner Mutter. Von der wusste außer ihr niemand und auch als sie ins Pflegeheim ging, hat sie der Verwaltung dort sie trotz nachfragen nicht gegeben, und ich habe sie erst Wochen nach ihrem Tod gefunden und die Verfügung war so ein ungenaues Geschwubbel, dass kaum ein Arzt es gewagt hätte, seine Entscheidungen auf die zu stützen. Eigentlich dürften die Waffen und ihr Besitz den Aufwand schon gar nicht mehr wert sein. Aber was wann von wem wozu vereinbart oder beglaubigt wurde, wäre wohl schon sinnvoll zu klären. Es ist gut möglich, dass lediglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Gütertrennung ist jedoch noch kein Testament und im Erbfall triggert sie ledig die gesetzliche Erbfolge nach § 1931 Abs. 4 BGB (Ehepartner und alle Kinder zu gleichen Teilen). Eine "Ergänzung" bei einem Erbvertrag ist ohne Zustimmung aller Parteien nicht möglich. Enterben geht eigentlich im deutschen Recht wirtschaftlich nur selten. Dazu bräuchte es die Erbunwürdigkeit (z.B. Mordversuch am Erblasser). Ein vertraglicher Pflichteilverzicht ist möglich. Aber hier ist man ohne adäquate Kompensation und Aufklärung des Verzichtenden schnell an den Grenzen des Empfindens der billig und gerecht Denkenden (Sittenwidrigkeit) angelangt. Oft wird ein Pflichtteilverzicht gegen ein Vermächtnis vereinbart, um so Vermögenswerte, wie ein Unternehmen, besser zusammen halten zu können. Also mir erscheint es so, dass es hier doch einiges an Klärungs- und Prüfungsbedarf bestünde. Dabei ist an den großen außen stehenden Mitspieler noch gar nicht gedacht - das Finanzamt. Euer Mausebaer
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Klar kann das sein. Das Gemeinte gilt. Aber für einen Vertrag braucht es mindestens zwei sich entsprechende Willensäußerungen. Für ein Testament braucht es nur eine Willensäußerung. Wenn die Ehefrau sich nachher daran hält, ist das alles auch kein Problem. Niemand ist gezwungen, sein Pflichtteil zu verlangen, und ob künftig da das Bürgergeld gekürzt werden kann ... Dein Mausebaer
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Wow! Wie hat das mit der Erbunwürdigkeit geklappt? Ansonsten hat die Ehefrau noch den Plichtteilsanspruch. Das ist in G'stan eine Geldforderung in Höhe von 50% des Wertes, des Erbes, das ihr nach gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte, gegen die Erben. Dann erbt die Ehefrau zwar nicht, aber Deine Frau muss an sie blechen. So etwas hat im Nachhinein schon einige Erben zum verramschen ihre Erbes gezwungen. Oder besteht mit der Ehefrau vielleicht ein Erbvertrag? Im Prinzip schon, wie @karlyman schon schrieb, insbesondere wenn das ausdrücklich als Ergänzung zum bestehenden Testament gelten soll, und nicht den dort getroffenen Regelungen entgegen steht. Nur wenn mit dem Erbfall Streit quasi vorprogrammiert ist, wäre eine notarielle Beglaubigung der Ergänzung nicht die dümmste Idee, zumal die Kosten sich für die Ergänzung im Rahmen halten sollten. Wie bei manchen Rosenkrieg wird im Krieg ums Erbe schnell wegen Kleinigkeiten, die die Partei eigentlich gar nicht haben will, ein Kampf bis zur Vernichtung geführt, nur damit der andere nicht bekommt, was er haben will. Dein Mausebaer
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Magazinbegrenzung bei Selbstladeflinten für Jäger rechtlich notwendig?
Mausebaer antwortete auf Hans117's Thema in Waffenrecht
Für solches Verhalten habe ich sogar einmal eine Begründung erhalten: "Das steht so in der Überlassungsmitteilung und damit bereits im Computer. Das müsste ich sonst alles ändern und begründen." "Die Verschlimmbesserung" durch die Datenbefüllung des NWR hat das dann auch nicht verbessert sondern eher"kreativ ergänzt". Dein Mausebaer -
Da wird kann es ggf. schwierig werden mit dem Beweis der Stellung als Vermächtnisnehmer oder Erbe der Waffe bzw. Waffen, insb. wenn es weitere Personen mit eigenen Interessen am Erbe oder Vermächtnis gibt. Als offizielles Einzelkind eines Witwers oder einer Witwe ohne Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag sollte es da auch ohne Testament & Co. keine Probleme geben. Als nicht anerkanntes Kind, bei mehreren potentiell Berechtigten oder einem Testament & Co. mit unklaren oder anfechtbaren Regeln, könnt es interessant werden. Dein Mausebaer
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Auch hier ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Die WBK erlaubt den Besitz. Praktisch werden sich die Eben jedoch wohl schon auch über das Eigentum einigen. Dein Mausebaer