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Mausebaer

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Beiträge von Mausebaer

  1. vor 23 Stunden schrieb VwGO:

    Korrekt, § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) 2 WaffG.

    Macht der Gewohnheit? ;)

     

    vor 23 Stunden schrieb VwGO:

    § 6 mag dazukommen, wenn der Herr tatsächlich abhängig sein sollte, wofür die Meldung aber nichts hergibt.

    Wobei ich da immer noch auf die Gleichbehandlung mit Rauchern warte. Auch Nikotin kann zu Rauschzuständen führen. :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

  2. Ja, dass das ein Musterfoto sein soll für ein Häusle mit Stall aus der Zeit Kaiser Wilhelm I ist wirklich absurd. Aber außer am Grab, bei Eheschließungen und -scheidungen, Pensionierungen und Stellenbesetzungen sowie Gebraucht-Kfz-Handel wird nur selten mehr gelogen als bei Immobilen, wenn man von Politik und Journalismus absieht. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

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  3. vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

     

    Da ist es dann aber doof, wenn Du auch nur einen Monat z.B. pflegebedürftig länger lebst als Du geplant hattest...

    Wozu gibt es den Nießbrauch und dergleichen? :rolleyes:

    Eigentum weg, Nutzen behalten. :beach:

     

    vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Umgekehrt wird sich ein Ableben vor dem geplanten Zeitpunkt und damit das Anfallen von Erbmasse nicht völlig ausschließen lassen.

    Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschuldbriefe & Co. können sich bedürftig fühlende Eigentümer auch nerven. :closedeyes:

    Daher verschenke nicht an Leute, die Dein Geschenk brauchen; zumal viele Rechte bei Zwangsverwertung entfallen können. :sad:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  4. @IMI

    wieso halbe Häuser? Die gibt es dafür auch schon in ganz. Nur mit bezahlten Arbeitseinkommen und Infrastruktur ist es in jenen Gegenden meist nicht so gut bestellt.

    z.B. im landschaftlich schönen Südharz: https://www.immonet.de/angebot/48881977

     

    Teuere Immobilen werden dann halt Stückchen für Stückchen an Nichten und Neffen verschenkt. Die Mitarbeiter von Notaren und Grundbuch brauchen ja auch eine Beschäftigungsgrundlage ;) und auch beim Wertpapierdepot nicht die Sperre und den Nießbrauch vergessen! Man braucht doch nur den Nutzen und nicht das Eigentum. :AZZANGEL:

     

     

    Dein

    Mausebaer

  5. Sein Leben so zu gestalten, dass es gut ist und zum Schluss möglichst nichts zum vererben übrig ist, ist das Ideal. Aber gerade bei vielen wird es mit zunehmenden Alter und nominalen Vermögen immer schwerer, sein Vermögen zu genießen und ggf. auch mit "warmer Hand" zu geben. :closedeyes:

     

    Euer

    Mausebaer

  6. vor 3 Stunden schrieb karlyman:

    (Erbschafts-)Steuerfragen, d.h. die steuerliche Optimierung und die Beratung dazu, sind im Erbfall ja oft sehr wichtig.

    Wer würde das besser mit abdecken, der genannte Fachanwalt für Erbrecht oder der Notar...?

    Keiner von denen. Auch der einfache Feld-, Wald- und Wiesen-StB ist da schnell mit seinem Latein am Ende, wenn es mehr sein soll, als das Identifizieren der Steuerklassen, Freibeträge und Sätze der Erbschaftsteuer. Vielen ist nicht einmal klar, dass beim Vorerbe das Finanzamt zwieimal kassiert. Wenn dann noch Körperschaft- und Auslandssteuerrecht dazu kommt, von Stiftungen ganz zu Schweigen...

    Wenn es einen StB gibt, kann der sicherlich Auskunft über die allgemeine finanzielle Situation geben, aber wenn  es um Optimierung und Abwägen möglicher Alternativen geht werden mindestens fundierte und umfangreiche Kenntnisse des Erb- und des Steuerrechts gebraucht. Je nach Situation und Zielen kann da auch noch schnell Immobilien-, Stiftungs- und Kapitalmarktrecht dazu kommen. Da kann es schon schwierig werden, eine Kanzlei zu finden, die das alles überhaupt abdeckt, von gut und erfahren in allen Bereichen schon mal gar nicht zu sprechen. Die großen WP-Gesellschaften wären sicher dazu in der Lage. Aber vor 30 Jahren war die interne Konkurrenz bereits groß und die internen Verrechnungen happig. Ob da für einen kleinen und voraussichtlich einmaligen Mandanten dann auch wirklich alle sinnvollen Register gezogen würden ...

     

    Es ist wie fast immer im Leben:

    1. sich klar werden, was man selbst eigentlich will
    2. sich selbst schlau machen
    3. mit allen Betroffenen möglichst offen und umfänglich sprechen
    4. ggf. fachliche Berater hinzuziehen und auch mit denen und ggf. auch die wieder mit allen offen und umfänglich sprechen
    5. Aussagen und Ausführungen der Berater überprüfen. (Gerade bei Sachen, die für die Berater Routine zu sein scheinen, schleichen sich schnell Ungenauigkeiten ein)
    6. Nachbessern lassen und
    7. möglicher Weise alles noch einmal von vorne

    Nicht immer, wird man den vollen Umfang dessen, was möglich ist benötigen. In vielen Fällen werden die gesetzlichen Regelungen ausreichen. Wer

    • etwas erhalten oder
    • gestalten will oder
    • sich das Gute Gewissen wünscht, sein Erbe so geregelt zu haben, dass es weder unter den Erben noch mit Behörden Reibereien geben wird,

    der wird kaum um ein Testament & Co. und ggf. rechtlicher Unterstützung auskommen. Denn gut gedacht ist noch lange nicht gut gemacht. Erbrechtlich kann ein Vorerbe ein gutes Konstrukt sein, um dem Vorerbe das Wohnen in einem Haus und den Nacherben das Haus als Vermögen zu sichern. Steuerlich ist ein Vorerbe eine kleine Katastrophe, wenn die Freibeträge nicht ausreichen, was schnell passiert bei Immobilien und Verwandtschaft entfernteren Grades (z.B. Tante - Nichte). Wirtschaftlich kann es den Vorerben in den Ruin treiben, wenn der Vorerbe nicht die notwendigen Mittel für den Erhalt des Hauses besitzt, insbesondere wenn er im Haus auch nicht mehr wohnen kann (z.B. Pflege, Behinderung). Ist das Haus nur noch schlecht erhalten, dann tangiert das auch den Wert des Hauses, den man als Vermögen für den Nacherben sichern wollte.

    1. Was will ich erreichen?
    2. Welche Möglichkeiten gibt es dazu im Erbrecht und welche Gestaltungsmöglichkeiten in anderen Rechtsgebieten gibt es dazu, insbesondere wenn noch Zeit zum Gestalten ist?
    3. Welche absehbaren Folgen hätte welche Alternative in anderen Rechtsgebieten (Steuer-, Immobilien-, Insolvenz-, Gesellschaftsrecht u.v.m.)?
    4. Welche absehbaren wirtschaftlichen Aufwände und Risiken ergäben sich im Zusammenhang mit den jeweiligen Alternativen und für wen?
    5. Welche absehbaren familiären Folgen und Risiken ergäben sich aus den jeweiligen Alternativen?
    6. Welche Alternative ist für das, was ich erreichen will, mein Optimum?

    Erben ist schon nicht leicht, vererben ist es erst recht nicht.

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

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  7. vor 21 Minuten schrieb karlyman:

     

    Auch ein interessanter Punkt.

    Meine Frau ist momentan dran an der Frage des Pflichtteilsverzichts (verstorbener Vater, überlebende Mutter; großes Haus als Haupt-Erbgegenstand, mehrere Geschwister...).

    ...

    Wenn der Vater bereits tot ist und die Geschwister uneinsichtig sind, dann ist die Kacke bereits am dampfen. Das ist dann vielleicht genau so ein Fall, in dem der Erblasser einen Erben bevorzugen wollte und mit den Pflichteilen der anderen genau das Gegenteil bewirkt.

     

    Pflichtteilverzicht ist möglich, aber einfacher ist es oft einfach das Erbe leicht zu erhöhen. Sinn macht ein Pflichteilverzicht, wenn etwas erhalten werden soll und eine Vorerbschaft viel zu teuer käme. Das was sonst das Finanzamt mehr bekäme, gibt es zum Teil zu der Kompensation dazu und bis auf den Staat haben alles etwas gewonnen. Auch wenn ein Kind vorab Vermögen benötigt oder wünscht und die restlichen Kinder nicht schlechter gestellt werden sollen, kann ein Plfichteilverzicht sinnvoll sein. Putzig wird es, wenn das Enterben vergessen wird, z.B. durch eine spätere Testamentsänderung oder überhaupt ein Testament zu erstellen.

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

  8. vor 3 Minuten schrieb P22:

    Nein, ein unentgeltlicher Pflichtteilsverzicht ist ohne Weiteres regelbar und nicht sittenwidrig. Deswegen muss das ganze ja vor einem Notar zur Aufklärung erfolgen.

    Da jedoch normalerweise keiner freiwillig auf Vermögen verzichtet, sind die Chancen gut, dass Gerichte später eine Sittenwidrigkeit oder ungenügende Aufklärung annehmen. Da muss man schon verdammt gut begründen, warum nichts von beiden vorliegt oder vorlag.

     

    vor 3 Minuten schrieb P22:

    Ja. Ich als Kind würde aber ein Abfindung zu Lebzeiten bevorzugen oder das Vermächtnis, soweit möglich, dinglich absichern lassen, um im Erbfall meinem erkauften Pflichtteilsverzicht nicht hinterher rennen zu müssen.

    Eben, weg ist weg. Da hilft dann auch kein Vermächtnis. So geht keine Absicherung.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  9. @karlyman

    Nein,

    denn auch bei einem Vermächtnis könnte die Mutter ja selbst über die Vermögenswerte verfügen.

     

    Üblicherweise liefe das eher so, dass die misslungenen Kinder, die der Erblasser eigentlich aufs Pflichtteil beschränken will, im Vertrag angeboten bekommen, dass das Erbvermögen auf eine Holding-KG übertragen wird und gegen den Verzicht auf den Pflichtteil diese Kinder Anteile am KG-Kapital im Wert von 55% ihres rechnerischen Erbeinteils bei gesetzlicher Erfolge erhalten. Der Handel lautete bei einem rechnerischen gesetzlichen Erbanteils von 100 Mio. €, statt des Pflichteils i.H.v. 50 Mio. € in Cash bekommst Du KG-Anteile im Wert von 55 Mio. €.

     

    Dein

    Musebaer

  10. Das bekommt langsam etwas von der Patientenverfügung meiner Mutter. Von der wusste außer ihr niemand und auch als sie ins Pflegeheim ging, hat sie der Verwaltung dort sie trotz nachfragen nicht gegeben, und ich habe sie erst Wochen nach ihrem Tod gefunden und die Verfügung war so ein ungenaues Geschwubbel, dass kaum ein Arzt es gewagt hätte, seine Entscheidungen auf die zu stützen.

     

    Eigentlich dürften die Waffen und ihr Besitz den Aufwand schon gar nicht mehr wert sein. Aber was wann von wem wozu vereinbart oder beglaubigt wurde, wäre wohl schon sinnvoll zu klären. Es ist gut möglich, dass lediglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Gütertrennung ist jedoch noch kein Testament und im Erbfall triggert sie ledig die gesetzliche Erbfolge nach § 1931 Abs. 4 BGB (Ehepartner und alle Kinder zu gleichen Teilen). Eine "Ergänzung" bei einem Erbvertrag ist ohne Zustimmung aller Parteien nicht möglich. Enterben geht eigentlich im deutschen Recht wirtschaftlich nur selten. Dazu bräuchte es die Erbunwürdigkeit (z.B. Mordversuch am Erblasser). Ein vertraglicher Pflichteilverzicht ist möglich. Aber hier ist man ohne adäquate Kompensation und Aufklärung des Verzichtenden schnell an den Grenzen des Empfindens der billig und gerecht Denkenden (Sittenwidrigkeit) angelangt. Oft wird ein Pflichtteilverzicht gegen ein Vermächtnis vereinbart, um so Vermögenswerte, wie ein Unternehmen, besser zusammen halten zu können. Also mir erscheint es so, dass es hier doch einiges an Klärungs- und Prüfungsbedarf bestünde. Dabei ist an den großen außen stehenden Mitspieler noch gar nicht gedacht - das Finanzamt.

     

    Euer

    Mausebaer :hi:

  11. vor 1 Minute schrieb Slickride:


    Guter Punkt, prüfe ich bzw. lese ich. ggf. ist das auch ein Vertrag. Kann über einem Vertrag auch Testament stehen?

    Klar kann das sein. Das Gemeinte gilt. Aber für einen Vertrag braucht es mindestens zwei sich entsprechende Willensäußerungen. Für ein Testament braucht es nur eine Willensäußerung.

     

    vor 1 Minute schrieb Slickride:

    Ich weiß zumindest dass beide das genau so geregelt haben wollten. 

    Wenn die Ehefrau sich nachher daran hält, ist das alles auch kein Problem. Niemand ist gezwungen, sein Pflichtteil zu verlangen, und ob künftig da das Bürgergeld gekürzt werden kann ...

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  12. vor einer Stunde schrieb Slickride:

    Ich weiß dass es schon ein geregeltes Testament gibt für Haus Hof und Geld (alles geht am meine Frau, die Ehefrau bekommt nichts, ist so gewollt, alles fix geregelt mit dem Notar).

    Wow! Wie hat das mit der Erbunwürdigkeit geklappt? :huh: Ansonsten hat die Ehefrau noch den Plichtteilsanspruch. Das ist in G'stan eine Geldforderung in Höhe von 50% des Wertes, des Erbes, das ihr nach gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte, gegen die Erben. Dann erbt die Ehefrau zwar nicht, aber Deine Frau muss an sie blechen. So etwas hat im Nachhinein schon einige Erben zum verramschen ihre Erbes gezwungen. :closedeyes: Oder besteht mit der Ehefrau vielleicht ein Erbvertrag? :confused:

     

    vor einer Stunde schrieb Slickride:

    Die Frage ist ob es jetzt reichen würde, handschriftlich ein Testament nur für die Waffen zu verfassen in dem Sinngemäß steht "Im Falle meines Todes erbt X alle Waffen".

    Im Prinzip schon, wie @karlyman schon schrieb, insbesondere wenn das ausdrücklich als Ergänzung zum bestehenden Testament gelten soll, und nicht den dort getroffenen Regelungen entgegen steht. Nur wenn mit dem Erbfall Streit quasi vorprogrammiert ist, wäre eine notarielle Beglaubigung der Ergänzung nicht die dümmste Idee, zumal die Kosten sich für die Ergänzung im Rahmen halten sollten. :rolleyes: Wie bei manchen Rosenkrieg wird im Krieg ums Erbe schnell wegen Kleinigkeiten, die die Partei eigentlich gar nicht haben will, ein Kampf bis zur Vernichtung geführt, nur damit der andere nicht bekommt, was er haben will. :gaga: 

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  13. vor 49 Minuten schrieb drummer:

    Also bei mir steht in der WBK Mist. Die Behörde hat den korrekten(!) Hersteller meiner Meldung einfach ignoriert und irgendeinen Hersteller eingetragen, der eine solche Waffe (soweit ich weiss überhaupt keine Schusswaffen) gar nicht herstellt. ...

    Für solches Verhalten habe ich sogar einmal eine Begründung erhalten: "Das steht so in der Überlassungsmitteilung und damit bereits im Computer. Das müsste ich sonst alles ändern und begründen." "Die Verschlimmbesserung" durch die Datenbefüllung des NWR hat das dann auch nicht verbessert sondern eher"kreativ ergänzt". :mega_shok:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  14. vor 14 Minuten schrieb P22:

    ...

    Wenn sie die Erbenstellung bzw. das Vermächtnis anzweifelt, wird man gegenüber der Behörde eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erben-WBK erheben müssen.

    Da wird kann es ggf. schwierig werden mit dem Beweis der Stellung als Vermächtnisnehmer oder Erbe der Waffe bzw. Waffen, insb. wenn es weitere Personen mit eigenen Interessen am Erbe oder Vermächtnis gibt. Als offizielles Einzelkind eines Witwers oder einer Witwe ohne Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag sollte es da auch ohne Testament & Co. keine Probleme geben. Als nicht anerkanntes Kind, bei mehreren potentiell Berechtigten oder einem Testament & Co. mit unklaren oder anfechtbaren Regeln, könnt es interessant werden. :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

     

  15. vor 3 Minuten schrieb JuppW:

    Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn mehrere gleichberechtigte Erben vorhanden wären, aber eine(r) weder die Zuverlässigkeit noch Eignung besitzt, um eine Erben-WBK zu erwerben. ...

    Auch hier ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Die WBK erlaubt den Besitz. Praktisch werden sich die Eben jedoch wohl schon auch über das Eigentum einigen.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  16. vor 7 Minuten schrieb karlyman:

     

    An welches Szenario denkst du ...

     

    An einen möglichen Verwandten u.ä., der rechtliche Schritte einleitet, weil nicht er  die Waffe(n) erbt...?

    Möglich, aber irgendwie, vor allem bei der Situation in D, auch nicht so wahrscheinlich.  

     

    Oder an eine Waffenbehörde, bei der die Erben-WBK beantragt wird und die dem vorgelegten Testament nicht glaubt...?

    Sowohl als auch und noch mehr.

     

    Bei meinen Eltern ging es rund, weil die meinen Großeltern das Hotel abgekauft hatten und der Vertrag neben einem festen Betrag auch die Pflicht zur Zahlung einer lebenslangen Rente enthielt. Da wurde selbst bis vor Gericht praktisch alles angefochten, weil es nicht genug war, meinen Großeltern bei Lebzeiten ihr Geld (und einige kleine Mobilen :mad: ) abzuzocken, sondern man auch noch ein Drittel vom Hotel wollte. :closedeyes: Inzwischen weiß ich (und mein Vater sowieso) nicht mehr, ob meine Tante und mein Onkel sowie die Cousinen und der Cousin dieser Seite der Familie noch leben.

     

    Es langt nicht, dass es nichts zu erben gibt, das muss auch noch akzeptiert oder halt vor Gericht beweisbar sein.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  17. vor 21 Stunden schrieb Slickride:

    @Mausebaer hast du da einen Tipp an wen man sich da am besten wendet? Anwalt? Notar? Und braucht der ein spezielles Fachgebiet? Danke 

     

    Das ist natürlich eine Frage der Verhältnisse.

     

    • Bei relativ "normalen" Verhältnissen und Zielen sollte ein nicht ganz unfähiger Notar, ein offenes Gespräch mit ihm und den voraussichtlich Beteiligten sowie der Eintrag ins Nachlassverzeichnis für praktisch absolute Klarheit und Sicherheit sorgen.
    • Bei
      1. größeren Vermögen,
      2. kreativen Ausgestaltungen des Nachlasses
        • Enterbungen,
        • auf Pflichteile setzen,
        • Erbanteil ersetzenden Leistungen,
        • Bestandssicherungen von Immobilienbesitz oder Unternehmen,
        • Erben, die steuerlich keine Inländer sind,
        • bisher offiziell noch nicht bekannten Kindern,
        • "Erben" außerhalb der gesetzlichen Erben,
        • Vorerbschaften,
        • Vermächtnisse und Erbverträge,
        • Stiftungen,
        • ... 
      3. realistischer Weise zu erwartenden Streitigkeiten um oder wegen des Nachlasses oder
      4. möglicherweise betroffenen Personen, mit denen man nicht vorher klärend Sprechen kann (egal warum nicht)

                sollte man schon daran Denken, gute Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht mit der Gestaltung zu beschäftigen. Da kann es schneller zu unerwünschten Folgen kommen, als man denkt. Das ist gerade in der Familie meiner Freundin passiert. Die ledige Tante wurde als Vorerbe fürs Häusle eingesetzt. Jetzt sind sich eigentlich alle einig - aber egal wie man es dreht, das Finanzamt hielte ordentlich seine Hände auf. Gutes gedacht, aber schlecht gemacht.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  18. vor 5 Stunden schrieb Granit:

    Wäre es nicht sinnvoll bei einem Verband oder bei prolegal, VDB usw.  einen Ansprechpartner für Öffentlichkeitsarbeit zu haben? Dieser sollte immer eingebunden werden wenn es um Massenmedien geht.

     

    Selbst wenn es so einen Ansprechpartner gäbe, dann wollen solche Journalisten nicht mit diesen sprechen ...

     

      

    vor 18 Stunden schrieb Mausebaer:

    Das "Problem" ist doch, dass

    1. diejenigen LWB, die besser nicht mit (solchen) Journalisten sprechen sollten, das nicht begreifen (wollen) und
    2. (solche) Journalisten nicht mit denjenigen LWB sprechen wollen, die adäquat und eloquent ein zutreffendes Bild beschreiben. Die Folge ist, dass
    3. sich (solche) Journalisten sich diejenigen LWB, die besser nicht mit ihnen sprächen, suchen und sie auch finden

    ...

     

    ... und falls sie es versehentlich doch machten, dann ginge es dem wie es oben @Friedrich Gepperth beschrieb - es wird nicht gesendet oder gedruckt und falls doch, dann nur ein ganz kurzer Ausschnitt, den jemand, der das will, in den falschen Hals bekommen kann. :closedeyes: 

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

     

     

     

  19. vor 9 Stunden schrieb switty:

    Dieser Beitrag ist mal wieder ein geniales Paradebeispiel dafür, warum man als Legalwaffenbesitzer (Jäger, Sportler) nicht mit Journalisten sprechen sollte. ...

    Das "Problem" ist doch, dass

    1. diejenigen LWB, die besser nicht mit (solchen) Journalisten sprechen sollten, das nicht begreifen (wollen) und
    2. (solche) Journalisten nicht mit denjenigen LWB sprechen wollen, die adäquat und eloquent ein zutreffendes Bild beschreiben. Die Folge ist, dass
    3. sich (solche) Journalisten sich diejenigen LWB, die besser nicht mit ihnen sprächen, suchen und sie auch finden

    Uns fehlt es an einer effektiven Lobby, die das, was (solche) Journalisten machen, mit den bekennenden Antis machten. :sad:  

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  20. vor 10 Stunden schrieb 6ppc-gunner:

    Ich habe da jetzt gute fünf Minuten lang zugesehen - wann fängt das an "neutral" zu werden? :confused:

    Eigentlich kann das der Bericht gar nicht mehr werden nach 5 Minuten feinster, effektiver Hetze gegen Sportwaffen und deren legalem Besitz. Das war klassisches Priming - wer es nicht besser weiß und nicht psychologisch bewandert ist, der merkt gar nicht, dass er so bereits richtig gegen Sportwaffen und deren legalem Besitz "eingenordet" worden ist. Wenn die nicht noch so richtige Klopper bringen, dass der Bericht auch für fachlich völlig befreite Zuschauer zu einer lächerlichen Lachnummer per exellance  wird, ist der Bericht richtig gefährlich für den legalem Besitz von Sportwaffen, auch wenn es später formal noch "versöhnlicher" werden sollte. :huh: Da können wir nur hoffen, dass den nicht zu viele fachlich ungenügend geschützte Personen sehen.  :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer

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  21. vor 3 Stunden schrieb Slickride:

    ... Kreuzvererbung ...

     

    Also Dafür reicht eigentlich Pollen und Stempel oder Samen und Ei. ;)

     

    Im Prinzip reicht ein vollständig handgeschriebenes und unterschriebenes Testament i.S. des BGB.

     

    Aber:

    • Anfechtbarkeit bzw. Wahrscheinlichkeit der späteren Anfechtung
    • rechtswidrige Formulierungen im Testament
    • steuerliche Effekte

    Wenn sich die sinnvolle Frage nach einem Testament stellt, sollte man auch Wert auf Auffindbarkeit, Rechtssicherheit und steuerlicher Optimierung gelegt werden. Gerade wenn mit "Vorerben" und/oder gegenüber Behörden gearbeitet werden soll. Das kann sonst später nervig und teuer werden. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

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