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Mausebaer

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Beiträge von Mausebaer

  1. Vielleicht hängt es doch an einem staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren? In den letzten Jahren vielleicht Beschuldigter bei einem Verkehrsunfall gewesen oder ist jemand vor Schreck hingefallen und er/sie/es meinte nach dem Unfall, dass er/sie/es Kopfschmerzen hätte, ein Knie oder der Bobbes weh täte? :confused:

     

    Dein

    Mausebaer

  2. Am 11.4.2024 um 10:01 schrieb karlyman:

    Oh, das ist jetzt (mit Verlaub, ich schätze deine Beiträge sonst)  aber doch Wortklauberei.

    Es ist klar, wie es gemeint ist.

    Was meinst Du, wie sehr auch Worte geklaubt werden, wenn erst einmal ein Ermittlungsverfahren läuft, selbst falls für einem klar ist, wie etwas gemeint sei?! Übe Dein Denken, bevor Du Dich oder andere um Kopf und Kragen redest!

     

    Dein

    Mausebaer :closedeyes:

  3. vor 47 Minuten schrieb Last_Bullet:

     

    Und da schon muss etwas mit den Werten verkehrt laufen. Wer meint, durch das Verletzen oder Töten eines anderen mittels Messer oder anderen Mitteln seine "Ehre" wiederherstellen zu können, muss in die falsche Schule gegangen sein. Sowas gehört nicht in unser Land, wo solche "Werte" eben nicht gelebt werden, sondern eine Straftat gegen Gesundheit und das Leben darstellt.

    Meistens dürfte es in "diesen Fällen" nicht wirklich um eine Ehrverletzung i.S. der vorsätzlichen Schwächung des Selbstwertgefühls durch andere Personen, sondern um die Furcht, selbst effektive Macht, die durch die vorangegangene Verbreitung von Furcht vor dem Handeln der eigenen Person erzeugt wurde, zu verlieren. :closedeyes:

     

    Euer

    Mausebaer

  4. vor 2 Stunden schrieb sealord37:

    Wir sind ja hier nicht vor Gericht und Mausebär weiß genau was gemeint war. ...

    ... aber genau das, was @s_f schrieb, meinte ich. Man hat schon extreme Herausforderung, eine Notwehrhandlung als Notwehrhandlung von Staatsanwaltschaft und sehr wahrscheinlich vom Gericht anerkannt zu bekommen (Vermutlich weil jeder, der eine schwere Verletzung durch eine vorsätzliche Handlung zu verantworten hat, damit kommt). Ein LWB, insbesondere wenn er eine Feuerwaffe benutzt hat, hat es da noch schwerer. :closedeyes: Wer da nicht stets bemüht ist, wie ein ganz schlimmer Schraubenzähler zu denken, ist da zumindest verbal schnell mal jenseits der Grenzen der Notwehr. Selbst wer sich dann noch auf Notwehrüberschreitung retten kann, ist dann zivilrechtlich noch lange nicht aus dem Schneider.

     

    Dein

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  5. vor 14 Stunden schrieb BlackFly:

    Es gab sogar ein Land, war das vielleicht sogar Österreich in dem man sich maximal mit demselben Mittel verteidigen durfte, kommt also jemand mit einem Messer darfst du keine Pistole ziehen

    Es gibt sogar ein Land, da darfst Du Dich in vielen Gegenden immer noch erst dann legal verteidigen, wenn Du keine Möglichkeit mehr zum Rückzug hast. :closedeyes:

     

    Dein

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  6. vor 39 Minuten schrieb karlyman:

     

    Das ist möglich, dass es das gibt.

    In D gilt das (bei allem, vielleicht berechtigtem Gemosere in dem Bereich) definitiv nicht. Hier darf nur kein grobes Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Notwehrhandlung bestehen. 

     

    Eigentlich auch nicht. Damit es in D. eine Notwehrhandlung sein kann, muss es eine Verteidigung sein und diese muss zusätzlich notwendig sein, um den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Das Abwiegen der Rechtsgüter hast Du bei Notstand. Bei Notstand hast Du keinen Angriff.

     

    Dein

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  7. vor 3 Stunden schrieb erstezw:

    Für den ist die Zuverlässigkeit egal. Allerdings würde er im Knast besser versorgt als zuhause und die Angehörigen könnte man nicht für den Heimplatz zur Kasse biiten. 

    ...

    Das mit der Versorgung kann ja sein, aber die JVA ist für die Insassen nicht für lau. Wem es finanziell zuzumuten ist, der muss einen Haftkostenbeitrag zahlen. Einen Heimplatz ersetzt die JVA auch nicht. Wer nicht haftfähig ist, der kommt nicht in Haft. Aber die Angehörige müssen seit 2020 erst ab einem Bruttoeinkommen von € 100.00,00 p.a. für den Anteil des Eigenanteils an den Heimkosten aufkommen, den die betreute Person nicht selbst zahlen kann.

     

    Dein

    Mausebaer

  8. vor 6 Stunden schrieb Herr_Merlin:

    Servus,

     

    da sich viel hier bei mir ändert, steht sehr viel zum Verkauf wie einige gesehen haben.

    Wie dem auch sei, nun hat jemand ein Gewehr erstanden und bezahlt.

    Fragt nun schon das zweite Mal nach der Paketnummer...

    Ich habe leider noch keine EWB erhalten und den Kontakt zu seiner Behörde.

    Jetzt kam eine Mail mit einer Jagdschein Nummer und etwas, was entfernt an eine NWR ID erinnert und dem Hinweis seine Behörde wäre unterrichtet, ich solle losschicken.

    Ähm nein? So nicht.

     

    Jetzt meine Fragen;

    A) wie mit dem erhaltenden Geld umgehen?

    B) was muss ich rechtlich noch tun, dass jemand hier versucht eine Waffe zu erstehen, obwohl vermutlich nicht berechtig? Versendet wird die absolut nicht ohne EWB und Behörden Kontakt - ergo habe ich diese weiterhin hier.

    C) Was kann ich noch tun? Bei der Auktionsplattform melden - vermutlich. Sollte so jemand ein LWB werden - vermutlich nicht. 

     

    Grüße

     

    Das ist doch der Klassiker.

     

    1. Zivilrechtlich Kauf.
      • Schuldteil ist über eGun abgewickelt
      • Erfüllungsteil ist in der "Mache"
        • Käufer hat gezahlt
        • Du kannst dem Käufer aber die Waffe nicht überlassen, da er Dir die für die Überlassung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt. Damit ist spätestens nach Setzung einer angemessenen Frist der Käufer im Annahmeverzug
    2. Verwaltungsrechtlich Überlassen
      • Du darfst dem Erwerber die Waffe erst überlassen, wenn Du Dich von der Gültigkeit seiner Erwerbsberechtigung überzeugt hat. I.d.R. durch
        • originale Dokumente
        • amtlich beglaubigte Kopien der Dokumente
        • Kopien der Dokumente, deren Inhalt Dir sicher von der zuständigen Behörde bestätigt wurde

    Ich kann Dir nicht raten, was Du machen solltest. Ich würde dem Käufer eine klare Frist, die aber üblicherweise problemlos zu erfüllen ist, zur Erfüllung der Dokumentationen und Informationen setzen und genauso klar erklären, welche Unterlagen und Informationen ich zu Prüfung seiner Erwerbsberechtigung von ihm erwarte. ... und erstmal weitersehen. :closedeyes: Es ist ja möglich, dass der Käufer mit dem Internet und mit dem Versandhandel von ewb-pflichtigen Produkten keinerlei Erfahrungen hat.

     

    Den Kauf ggf. rückabwickeln mit eventuellen Informationen an eGun und an die vermutliche Waffenrechtsbehörde des Käufers oder gar Staatsanwaltschaft und möglichen Einbehalt eines angemessenen Schadensersatz könnte ich dann später immer noch.

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

     

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  9. Am 18.3.2024 um 10:00 schrieb Schlange89:

    Hallo allerseits ich möchte mich erst Mal für die Aufnahme bedanken.Ici habe mir Privat einen Umarex 100 Jahre US Army in oliv grün zugelegt und hätte gerne eure Meinung zu der Waffe gehört.Die Pistole besitzt die original Griffschalen wie bei der scharfen und die original Aufschrift.

    Das kommt darauf an, was Du damit willst.

     

    Dein

    Mausebaer

  10. vor 3 Stunden schrieb ASE:

     

    ...

     

    Glaube das die Belastung aus dem Zündsatz unbewiesene Behauptungen sind. 

     

    ...

     

    1. schlechte Entlüftung
    2. Kugelfang und Stahlziele
    3. "offene" Geschossböden

    In der Reihenfolge. Als der Standbetreiber, wo wir eingemietet waren, Heizungskosten sparen wollte und die max. Stufen der Lüftung blockierte, gingen meine Blutbleiwerte hoch. Als ich deswegen dann keine Aufsicht mehr machte, normalisierten die sich wieder. Ich schieße in zwischen woanders.

     

    Die Lüftung von RSA scheint mir das A und O beim Blei zu sein.

     

    Euer

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  11. vor 25 Minuten schrieb Valdez:

    ...

    Alle Verschärfungen waren bisher sinnlos. Deswegen WaffG. auf vor 1973 zurückdrehen. Jagdschein= Waffenschein.

    ...

    Geht so formal nicht (mehr).

     

    Alternativ möglich: Abschaffung aller nationaler Vorschriften des (zivilen) Waffenrechts einschließlich weiterer betroffener Vorschriften (z.B. Sprengstoffrecht) soweit diese nicht unmittelbar zur Erfüllung von Vorgaben supranationalen (EU-Richtlinien) und internationalen Rechts (z.B. CIF-Mitgleidschaft) zwingend notwendig sind (i.S.v. mind. Eröffnung von supranationalen Sanktionsverfahren gegen oder Verurteilungen von Deutschland durch internationale Gerichte).

     

    Dein

    Mausebaer

  12. Das ist für viele, die schon länger auf WO sind nichts Neues. Wobei es jedoch nicht nur auf die absolute Menge an (Feuer)Waffen an kommt, sondern auch wer sie besitzt. Das kam ja auch schön z.B. in der Rochester Youth Development Study heraus. Kurz:

    • wachsen Kinder und Jugendliche in rechtschaffen Haushalten mit legalem Besitz von Feuerwaffen auf = guuuut :good:
    • wachsen Kinder und Jugendliche in rechtschaffen Haushalten ohne legalem Besitz von Feuerwaffen auf = is' Ok :closedeyes:
    • wachsen Kinder und Jugendliche in kriminellen Haushalten mit illegalem Besitz von Feuerwaffen auf = schleeeecht :diablo:

    ... und das ganz ohne dass die Politik oder die Gesellschaften unterschiedlich sind.

     

    Das Problem ist jedoch, dass das alles unsere Massenpolitiker und unsere Massenmedien gar nicht interessiert. Für

    1. die einen sind die Bürger Feinde, denen zu verwehren ist, sich zu bewehren und
    2. die anderen profitieren von möglichst vielen und schlimmen Tötungen. 

    Euer

    Mausebaer

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  13. vor 3 Minuten schrieb lrn:

    Habt Ihr schon mal überlegt, warum der §10 Abs. 1 AWaffV das bewußt offenläßt? Ja, genau. Weil es von der Schießstätte, von der Anzahl der anwesenden Schützen, deren Fähigkeiten und der geschossenen Disziplin abhängt.

    ...

    Genau das. :good:

     

    Wobei viele Verbände in ihren SSpO und Vereine in eigenen Regelungen die Anforderungen an die Schießaufsichten weit über das gesetzliche Maß hinaus hochschrauben, was beim Schießen nach diesen SSpO und bei Hausrecht dieser Vereine natürlich auch stets mindestens zu erfüllen ist. Egal ob es auch situativ überhaupt notwendig oder sinnvoll ist. :closedeyes:

     

    Euer

    Mausebaer

  14. Richtitsch!

     

    Ein schönes Beispiel sind Mosin-Nagants. Selbst wenn man nur die Russen/Sowjets betrachtet. Da braucht es zu Identifizierung Hersteller + Chargenjahr + Seriennummer.  Erschwerend kommen die kyrillischen Schriftzeichen dazu, die entweder gar nicht mehr übernommen wurden seit der IT-Einführung bei den Waffenrechtsbehörden (ein Kyrillischer Zeichensatz kostet extra, oder falls es ihn gab, war er den Mitarbeiten nicht bekannt) oder als lateinische Buchstaben interpretiert wurden. Sicherlich gibt es auch Fälle, in denen die kyrillischen Schriftzeichen in lateinische "übersetzt" wurden.

    Für die historische Rückverfolgung kommt noch das Problem dazu, dass die Gewehre bei einer Arsenalüberholung oft eine Nummernangleichung erhielten. Dabei wurden normalerweise die Nummern der Teile auf die des Systems angepasst - mal wurden die alten Nummern durchgestrichen und mal sauber wegpoliert. Ob vielleicht auch mal die Nummer des Systems angepasst wurde, weil das vielleicht mal einfacher war, weiß wohl niemand. EU-Waffenrecht war halt dafür kein Thema.

     

    Dein

    Mausebaer

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  15. vor 39 Minuten schrieb gipflzipfla:

    Aber die Frage an sich ist ja schon interessant... wirft sie doch noch andere Frage auf !

    Was passiert nämlich, wenn die unangekündigte Waffenkontrolle stattfinden soll und sich die Knarre nicht im eigenen Waffenschrank befindet...


    Die Knarre also im Vereinstresor, zugänglich für Jeden mit Schlüssel dazu, steht :confused:


    ...

    Nix passiert.

    Waffe ist da und dort und das war es. Höchstens wird dann zeitnah auch die Aufbewahrung des Vereins kontrolliert, um auch zu sehen, ob die Waffe wirklich dort ist. Deine Waffen und Munition müssen nur rechtskonform verwahrt werden. Das muss nicht in Deinen Waffen- und Munitionsschränken in Deiner Wohnung sein, falls das nicht z.B. ausdrücklich in einer §40-Ausnahmegenehmigung so gefordert wurde.

     

    Die Waffe wurde dem Verein zur vorübergehenden Verwahrung überlassen. Der Verwahrer ist der Verein. Also hat natürlich auch jeder berechtigte Vertreter des Vereins Zugang zur Waffe. Falls der Verein an sich zur Verwahrung berechtigt ist, ist das waffenrechtlich OK. Ist er es nicht, ist die Kacke am dampfen und es sind schnellstens rechtskonforme Zustände herzustellen - z.B. sämtliche Waffen rechtskonform zuhause aufbewahren, auch die Vereinswaffen.

     

    Dein

    Mausebaer

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