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Mausebaer

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Beiträge von Mausebaer

  1. vor 2 Minuten schrieb Cannon Balls:

    Auch wenn er sagt: Ey, du Opfa, isch figge deine Mutta ? 

    Naja,

    hier läge offenbar eine mehrfach komplexe Situation vor.

    1. Was soll dieses satzähnliche Gebilde aussagen? Viele Spätaktionäre von der Wirecard AG kann man sicherlich als EY-Opfer bezeichnen. Darüber hinaus kann natürlich jemand Berufskleidung der Figge KG an die Pension Mutta in Ischgel liefern. Wo sollte da ein Angrif auf was vorliegen.
    2. selbstverständlich kann das auch simple Sachaussagen anderen Inhalts darstellen
    3. Es müsste erst einmal im sozialen und situativen Kontext ferstgestellt werden, ob hier ein Angriff vorläge.
    4. ...

     

    Dein

    Mausebaer

  2. vor 3 Minuten schrieb raze4711:

    ...

    Einen kleinen , schmächtigen Abgreifer , der ohne Waffe dir eine Bachpfeife verpassen will, und den du mit einem Knüppel krankenhausreif schlägst , hast du das wohl überschritten. 

    Naja,

    je nach Ursache wäre das immer noch straffei aber mit der Möglichkeit von Schadensersatzforderungen. Wobei ich bereits beim Überreichen der Bachpfeiffe (http://www.bachpfeiffen.de/) Probleme mit dem Angriff bekomme.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  3. vor 2 Stunden schrieb threeseven:

    Der Konsum von Drogen und oder Psychopharmaka passt nicht zum Umgang mit Schusswaffen!

    So wie das formuliert ist, ist das eine Forderung für ein totales Umgangsverbot mit Schusswaffen, denn ohne Drogen funktioniert ein menschlicher Körper nicht. Deshalb gibt auch nur die Möglichkeit, Körper und Psyche durch das zusätzlich Verabreichen von "Drogen" zu manipulieren. Ach ja, nur mal zur Info für die, die hier etwas intellektuell sparsamer unterwegs sind, wer Milch trinkt, der führt seinem Körper mit der Milch auch Morphium (Casomorphine) zu. O-Saft ganz ohne Alkohol ist auch nicht. Und und und ... Wer isst und trinkt, der führt sich auch Drogen zu.

     

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wurde von Menschen verfasst,

    Zitat

    abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

    die sicherlich nicht einmal Medizin studiert haben. Das Sinnvollste daran ist das Wort "oder" und selbst da auch nur das zweite "oder". :mega_shok:

     

    Dass Richter, die noch weniger Ahnung haben, ohne Unterstützung geeigneter Gutachter, den gemeingefährlichen Schwachsinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 dann noch weiter pervertieren, dürfte hier doch eigentlich niemand mehr überraschen. Bei den "Mitteln" bedarf es beim derzeitigen § 6 der gleichzeitigen Bedingungen eines bestehenden Abhängigkeitssyndrom für das Mittel und dass das Mittel die Fähigkeit besitzt, bei Menschen einen Rauschzustand auszulösen. Wobei dem Wortsinn nach eine gleichzeitige Alkoholabhängigkeit die anderen relevanten Abhängigkeiten egalisiert bzw. die die Alkoholabhängigkeit. :gaga:

     

    Was dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 außer konkretem Wissen und Logik vor allem fehlt, sind nachvollziehbare und wissenschaftlich begründete Abwägungen von Risiken und Interessen. :AZZANGEL:

     

    Euer

    Mausebaer :hi:

     

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  4. Am 16.3.2023 um 14:29 schrieb HangMan69:

     

    naja, die englischen Bobbys waren früher auch alle nicht bewaffnet, zumindest nicht mit schusswaffen!

    als es da mehr und mehr "verletzte" unter denen gab hat man das dann ja auch geändert...

    Bis bei wenigen Spezialpolizeien aber auch nur auf ein AFO-Konzept. Das könnte sich die Politiker auch einmal genauer als Alternative für G'stan anschauen. :rolleyes:

     

    Dein

    1mausebaer

  5. vor 17 Minuten schrieb Homi:

    ...

     

    Man muss einfach in der Lage sein zu akzeptieren, dass eine freiheitliche Gesellschaft keine Risiken ausschließen kann, und an dieser Einsicht fehlt es leider den meisten Politikern, gut, auch den meisten Bürgern.

     

     

    Restriktive Autokratien können das auch nicht. Aber sie können verbieten, dass über den Eintritt der Risiken berichtet wird. :teu382:

     

    Euer

    Mausebaer

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  6. vor 20 Minuten schrieb sealord37:

    Wieso Drilling?

     

    Weil Nancy & Co. eigentlich alles allen Bürgern verbieten wollen. Die Menschen in G'stan haben eine Art Chimäre aus Untertan und sozialistischen Held der Arbeit zu sein und wenn schon nicht die Partei, dann habe der administrative Staat immer Recht und alle Rechte. Sie wissen jedoch auch, dass sie nicht auf einmal mit ihrer Wunschvorstellung, den Bürgern zu verwehren, sich zu bewehren, durch kämen. Also werden Forderungen gestellt, die der freiwillig dummen Masse gerade noch so verkauft werden können, und davon durchgesetzt, was gerade geht. Beim nächsten Medienvorfall, der sich irgendwie instrumentalisieren lässt, selbst bei offensichtlichen Vollzugsversagen wie Silvester, als massenhaft Owis (Schießen in der Öffentlichkeit ohne Schießerlaubnis) und Straftaten (Führen von SSW in der Öffentlichkeit ohne Kleinen Waffenschein) von den Behörden ignoriert wurden. Ziel dieser Politiker:innen war, ist und wird es immer sein, ein Totalverbot, auch ein totales Umgangsverbot, für die Bürger zu erreichen. :bad:

     

    Euer

    Mausebaer :hi:

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  7. vor 13 Minuten schrieb switty:

    https://www.bar-frankfurt.de/service/reha-info/reha-info-2020/reha-info-022020/reha-statistiken-zu-psychischen-stoerungen-spiegeln-trends-wider.html

     

     

     

    https://promentesana.ch/selbstbestimmt-genesen/psychische-krankheiten-a-z

     

     

    Irgendwie schwachsinnig, die gesetzliche Regelung? Nach der Logik sind so gut wie alle irgendwann mal psychisch krank. Trotz dieses Fakts gibt es so gut wie keinen Legalwaffenmissbrauch.

     

    ... und da ohnehin die meisten Betroffenen nie eine wirksame Behandlung erhalten, ist das auch ein Beleg dafür, dass die meisten Menschen sich auch von behandlungswürdigen psychischen Störungen von alleine wieder erholen. :closedeyes:

     

     

    JA,

     

    § 6 Abs. 1 WaffG ist offensichtlich von Personen verfasst worden, die nicht einmal medizinische Kenntnisse besaßen, geschweige denn die Kenntnisse einer Person mit einem erfolgreich abgeschlossenen Psychologiestudium mit Schwerpunkt Klinische Psychologie. Nach Nr. 2 sind z.B. auch alle Raucher, die nikotinabhängig sind, persönlich nicht geeignet, denn auch Nikotin kann wie Alkohol berauschend wirken, muss es aber auch genauso nicht bei einem entsprechend gemäßigten Konsum. In seiner jetzigen Form ist § 6 Abs. 1 gefährlich, denn er enthält unsinnige Forderungen und ist strikt binär konstruiert. Im fehlen Fachwissen und jede Form einer realistischen Risiko- und Interessenabwägung. So hält er informierte LWB davon ab, sich ggf. wirksame Hilfe zu besorgen und falls sie sich doch Hilfe besorgen (was ich befürwortete) erschwert die Drohung des §6 Abs. 1 eine erfolgreiche Therapie. Der jetzige § 6 Abs. 1 WaffG ist einfach zum :bad:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  8. vor 4 Stunden schrieb silverstar:

    Du willst allen Ernstes das alle mit einer Taschenflack durch die Gegend rennen dürfen.. in die Kirche… zum shoppen…. verstehe ich das richtig, so zwischen den Zeilen?

     

     

    Das braucht aber niemand. Es reichte, wenn dieses in der kognitiven Repräsentation zu möglichen Taten (potentieller) Täter verankert ist. Denn gegen Taten, die erst gar nicht verübt werden, braucht sich niemand verteidigen und Zeugen, die eingreifen könnten, gibt es auch nicht. Nur damit dieses in die kognitiven Repräsentationen der (potentiellen) Täter gelangt,  muss eine sehr wahrscheinliche Möglichkeit bestehen, dass z.B. @Kanne81 in solchen Situationen effektiv bewaffnet ist und Du und ich und und und und ... Kurz macht nicht ein, nicht zwei oder drei sondern viele Kennesaw, GA,! :bud::bud::bud::bud::bud:

     

    Wenn Leben und Gesundheit von Menschen in Deutschland durch Waffenrecht geschützt werden sollen, darf es künftig nicht mehr heißen, dass Deutschland eines der restriktivsten Waffenrechte der Welt besitze, sondern dass Deutschland die wehrhaftesten und wehrbereitesten Bürger und Einwohner der Welt habe, die jedem Gewalttäter effektiv entgegentreten. :yess:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  9. vor 3 Stunden schrieb PetMan:

    ...

     

    Und wegen PSyche oder Depressionen........dann wäre auch ein Burn out ein Grund die Waffen zu entziehen, der wird nämlich meistens als " depressive Phase " diagnostiziert.Burn out gibt es als " Diagnose " nämlich nicht. Würde man gleich noch ein Stück depressiver........................

     

    Kein Konjunktiv. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist bei einem sog. "Burn out" die persönliche Eignung nach § 6 nicht gegeben und eventuell bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse sind gem. § 45 WaffG zu widerrufen.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  10. vor 3 Stunden schrieb Casper:


    Danke für deinen Beitrag. Kann dir in all den von dir genannten Punkten nur zustimmen. Pauschalisierung und Volksverblödung gehen da Hand in Hand.

    Meine Hauptsorge ist eben auch, dass in Zukunft alles was irgendwie nach psychischen Problemen/Belastungen klingt von den zuständigen Behörden sofort mit Amokläufer gleichgesetzt wird.

     

    DAS wird doch schon längs gemacht. Der § 6 Abs. 1 WaffG ist binär strukturiert und von Leuten geschrieben wurden, die vermutlich nicht einmal ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hatten. Sonst hätte denen klar sein müssen, dass z.B. auch Nikotin und Koffein zu Rauschzuständen führen können. So wie der § 6 Abs. 1 da steht sind allen nikotinabhängigen Rauchern ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Es ist klar, dass das so nicht gemeint gewesen sein kann. Aber so ist dort geschrieben. :gaga: Jeder LWB der/die/das wegen einer psychologischen, psychiatrischen oder psychosomatischen Problemstellung behandelt wird, ist in der Gefahr, dass seine/ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden.

     

    vor 3 Stunden schrieb Casper:


    Wenn z.B. ein Angehöriger stirbt und man sucht möglicherweise professionelle Hilfe auf, um mit dem Trauerprozess fertig zu werden, könnte es sein, dass bei einer ehrlichen Offenbarung im Rahmen der MPU diese Hilfesuche sehr negativ ausgelegt wird und man sofort den Stempel "potentieller Amokläufer" von der Waffenbehörde aufgedrückt bekommt.

     

    Ein Sachbearbeiter der da erst einmal nur ein Gutachten gem. § 6 Abs. 2 WaffG fordert ist da eigentlich schon gnädig. § 6 Abs. 1 ist binär gestaltet.

     

    "§ 6 Persönliche Eignung

    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    1.
    ...
    2.
    abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
    3.
    ..."
     
    Ein Sachbearbeiter hat da eigentlich keine Wahl sobald ihm/ihr "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass " jemand etwas aus dem genannten Katalog hat bzw. ist, bekannt sind, muss er oder sie handeln. Da braucht es auch kein Gutachten mehr.
     
    Ich weiß natürlich nicht, wie echt der Fall war, der mal hier in WO geschildert wurde. Aber ein LWB der sich zu einer stationären psychosomatischen Behandlung begab, lagerte wegen seiner Abwesenheit seine Waffen aus und teilte dieses mit Grund seiner Waffenrechtsbehörde mit. Konsequenterweise wurden dem seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Psychosomatische Schmerzen, Reizmagen oder -darm sind rein formell psychische Störungen, bei denen Dir Deine Waffenrechtsbehörde wegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nach § 45  WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen hat.
     
    vor 3 Stunden schrieb Casper:


    Falls es so kommen sollte (und das halte ich für sehr wahrscheinlich), wäre dies eine sehr bedenkliche Entwicklung und eine vollkommen unverhältnismäßige Stigmatisierung von psychischen Krankheiten/Belastungen, die eher Schaden verursachen als Nutzen bringen.

    LG
    Casper

     

    Es kommt nicht erst so weit. Es ist bereits so.

     

    Ich kann nur jedem/jeder LWB, der/die/das sich in irgendeiner Form für möglicherweise psychisch einschließlich psychosomatisch beeinflusst sieht, sich die möglichen Konsequenz bewusst zu machen, wenn dieses seiner Waffenrechtsbehörde bekannt werden sollte. :closedeyes: Wenn ein/eine LWB daraufhin darauf verzichtet, sich wirksame Hilfe zu besorgen, ist das zwar nicht gut, aber für mich verständlich.  Daher ist der jetzige § 6 Abs. 1 WaffG gefährlich. :sad:

     

    Dein

    Mausebaer

     

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    • Wichtig 7
  11. vor 57 Minuten schrieb Casper:

    Ich möchte gerne noch einen Punkt thematisieren, der hier noch gar nicht angesprochen wurde:

    Ist es nicht etwas heuchlerisch, wenn nun wieder einmal Jagd auf psychisch Kranke Menschen gemacht wird und sollten wir diesen Menschen nicht lieber helfen, anstatt sie wieder weiter zu isolieren?

     

    Das ist eine Frage des wie und des wie viel bzw. wie weit.

     

    Es gibt ja nicht nur die Interessen der Menschen mit psychischen Störungen sondern auch die Interessen der anderen Menschen. Hier sind Interessenabwägungen notwendig.

    • Es gibt ein Interesse an einem Schutz vor den negativen Auswirkungen von psychischen Störungen. Ein klare und baw. optimale formal rechtliche Umsetzung gibt es hier bei der Unterbringung nach PSchKG/UBG sowie bei der Klärung von Schuld (§§ 20f. StGB). Problematischer wird es bei der Sicherheitsverwahrung. § 6 Abs. 1 WaffG ist eine einzige Katastrophe. Hier erfolgt noch nicht einmal einer Gefahrenabwägung, geschweige denn eine Interessenabwägung
    • Es ist das Recht auch einer psychisch gestörten Person, dass sie keine Hilfe annehmen muss.

     

    vor 57 Minuten schrieb Casper:


    Das klingt vielleicht jetzt erstmal komisch nach so einer Tat, aber ich finde auch bei diesem Thema das Verhalten der Gesellschaft und Politik etwas paradox.
    Wenn irgendwelche Promis ihre psychische Erkrankung öffentlich machen, dann gibt es oftmals viel Lob und es wird gesagt: "Toll, dass du dich getraut hast. Jeder sollte den Mut haben dies zu tun."
    Wenn eine psychische Kranke Person sich nun aber traut Hilfe aufzusuchen und ihre Krankheit öffentlich zu thematisieren, dann sind diese ganzen Floskeln aufeinmal nichts mehr wert.
    Ganz im Gegenteil, psychisch Kranke werden von vielen Bereichen unserer Gesellschaft ausgeschlossen, weil man sie (unabhängig von ihrem genauen Krankheitsbild) generell als potentielle Gefahr für die Gesellschaft einstuft. Ein Mensch mit einer Angststörung wird dann zu einem potentiellen Amokläufer gemacht.
    Die Konsequenzen sind sehr umfassend: Pilotenlizenz futsch, WBK futsch, Bewerbung für Beamtenlaufbahn futsch, wichtige Versicherungen wie BU, Pflegeversicherung etc. futsch.

     

    Es sind Ergebnisse von Profitstreben - nicht nur nach finanziellen Profit.

     

    • Man verdient finanziell und gesellschaftlich, wenn Medien das Outing von Prominenten mit deren Zustimmung vermarkten
    • Man verdient genauso, wenn Medien den Horror eines Zusammenlebens mit stark psychisch gestörten Menschen vermarktet
    • Man kann mit pauschalen, binären Verboten gut die dummen Massen verblöden und behaupten, Probleme gelöst zu haben
    • Man erspart sich und seinen Gemeinschaften Kosten, wenn man psychisch gestörte Personen nicht mit "versichert"
    • ...
    vor 57 Minuten schrieb Casper:


    Mir ist klar, dass die aufgezählten Dinge alle sehr verschieden sind, aber dennoch kann man meiner Meinung nach in unserer heutigen Zeit einem psychisch kranken Menschen nicht empfehlen sich zu outen. Die Konsequenzen sind einfach zu massiv. Ein LWB wird es sich vermutlich in Zukunft zweimal überlegen, ob er sich psychotherapeutische Hilfe suchen soll, wenn er weiß welche Konsequenzen damit einhergehen. Vielleicht wartet er dann so lange bis die Krankheit immer schlimmer wird. Am Ende könnte diese Jagd auf psychisch Kranke möglicherweise sogar mehr negative Konsequenzen für die Gesellschaft mit sich bringen.

     

    Für die gestörten Personen und die Gesellschaft, in der sie nun einmal leben, sicher und nicht nur "möglicherweise". Aber Volksverblödung ist eine effektive Lösung für die Volksverblöder und leider ist die Masse der Völker auch nicht daran interessiert, sich nicht verblöden zu lassen.

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

     

    • Wichtig 1
  12. vor 14 Minuten schrieb BlackFly:

    Kein Problem, dann müssen die Waffenbesitzer einfach nur an das SEK Team gekettet werden und zur sicherheit die Waffe und die Munition in jeweils einem getrennten gepanzerten Fahrzeug transportiert werden. ...

     

    Ja, aber dann auch die des SEK Teams, denn wozu braucht man noch seine eigenen Waffen und Munition, wenn man die notwendige Ausrüstung doch gleich von anderen mitgebracht bekommt. :teu38: Aber selbst dann müssen die Fahrzeuge sowie Umgebungen und Gebäude von Stopps noch durchsucht und abgeriegelt werden. Von Flugzeugentführungen und aus Mafia-Filmen kennt man ja die Schusswaffen auf der Toilette und anderswo. :spiteful:

     

    Ein restriktives Waffenrecht, dass den Besitz von Waffen verbietet, ist für die Sicherheit der Allgemeinheit sinnlos. Denn die, die Waffen missbrauchen, halten sich nicht an das Recht und an das Waffenrecht halt erst recht nicht. Wie Der Spiegel schon 1974 schrieb, dient es dazu, den Bürgern zu verwehren, sich zu bewehren. Es schützt, falls überhaupt, Politiker und Beamte vor einer materiell effektiven Ausübung des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG. Ein restriktives Waffenrecht, dass die Sicherheit der Allgemeinheit fördert, verbietet möglichen Opfern und Zeugen, wehrlos zu sein. :closedeyes:

     

    Euer

    Mausebaer

     

     

    • Wichtig 3
  13. vor 6 Minuten schrieb switty:

    ... Merke: Kriminelle wird man in der Regel nicht von der Tatausführung abhalten.

    Zumindest nicht in dem man ihnen (und allen anderen) etwas verbietet. Falls man jedoch allen anderen verbietet, wehrlos zu sein, und dieses über entsprechendes Powerplay der Medien in der geistigen Repräsentation der (potentiellen) Täter verankert wird, fließt dieses in die Risikoeinschätzungen der (potentiellen) Kriminellen, werden die Tatausführungen seltener.

     

    Euer

    Mausebaer :hi:

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  14. vor 8 Minuten schrieb Mittelalter:

    Kurz OT: nur Interessehalber und aus aktuellen Anlass.
    Ich hatte letzte Woche mal wieder eine Türöffnung mit Gerichtsvollzieher und Polizei. 
    Am Rande habe ich mitbekommen, dass der GV über eine "Einweisung"/Unterbringung nachdenkt.
    Sehe ich das richtig, dass der GV dass dann ans LRA weiterreichen muss?

     

    Wenn es

    1. um eine Unterbringung nach PsychKG/UBG geht und
    2. das LRA die örtlich zuständige Behörde ist,

    ja. Der GV selbst hat da nicht mehr zu melden als Du. Wenn jedoch eine akute Gefahr bestanden hätte, hätten die Polizisten bereits tätig werden und dann das Verfahren an das LRA abgeben müssen.

     

    Es gibt jedoch auch umgangssprachlich "Unterbringungen" nach Betreuungsrecht. Diese sind Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch den Betreuer. Dazu muss jedoch bereits eine gerichtliche Betreuung bestehen. Falls diese Aufenthaltsbestimmung mit freiheitsbeschränkenden Eingriffen für die betreute Person verbunden ist (z.B. geschützte Station, Bettgitter, Fixierung, ...) bedarf es hierzu einer richterlichen Entscheidung.

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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  15. vor 8 Minuten schrieb BJ68:

     

    Das war soviel ich weiß nur eine Patrone.....mir kommt hier ein Zitat von Danisch in den Sinn...Bedenke um was Du bittest, denn es könnte Dir gewährt werden.....

     

    bj68

     

    Ja und? :confused:

    • Bei den Einen werden und wurden wegen solchen "Kleinigkeiten" die Erlaubnisse widerrufen und
    • bei den Anderen drückt die Waffenrechsbehörde die Augen zu.

    Dieses mal wurde bei dem Falschen die Augen zu gedrückt. Bei einem "Richtigen" hätte man nie davon erfahren. :closedeyes:

     

    Das hat nichts mit "Bitten" zu tun, sondern mit den Unwägbarkeiten des Lebens.

     

    Dein

    Mausebaer

  16. @Jack_Oneill

     

    DAS ist doch auch bereits jetzt mit drin. Es besteht keine lokale Beschränkung bei den Erkenntnissen. Nur wenn die Polizei/das LKA es bei zugezogenen Personen aus eigener Initiative unterlässt, diese Daten abzufragen, dann sind sie eben nicht bekannt. Sind diese Daten nicht abzufragen, dann liegen sie auch der Polizei am vorherigen Wohnsitz (offiziell) nicht vor.

     

    Materiell ist das so sinnlos wie psychologische und psychiatrische Gutachten für jeden Antragsteller. Deren Erkenntnisgewinne können materiell nur genauso für die Tonne sein wie die der Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG (geistige Reife). Jeder der sich für ~ 30 Minuten bis zu ner Stunde weitgehend "normal" verhalten kann und keine eindeutig zu hinterfragenden Selbstauskünfte gibt, dem wäre zu bescheinigen, dass nichts festgestellt werden konnte, dass aus psychologischen Gründen gegen einen Waffenerwerb spräche. Bei Gutachten über die Gefährlichkeit von Personen im forensische Krankenhäusern und in Sicherheitsverwahrung liegen i.d.R. Beobachtungen über Jahre und Jahrzehnte sowie auch Auskünfte von vielen Dritten vor, und trotzdem kann man auch dort nur den Menschen vor den Kopf schauen. Was sollten Psychologen und Psychiater dann bei dem Anschein nach normalen Personen bei einem Zeitbudget von ein bis zwei Stunden feststellen können?  :gaga:

     

    Dein

    Mausebaer

     

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  17. vor 2 Stunden schrieb Sachkundiger:

     

    Was man so liest (250.000 € Stundenhonorar, Gott redet zu ihm ... laut einem Verwandten hat er sich nach dem Ausstieg bei den Zeugen Jehovas in kompletten Wahn reingesteigert) war er wohl in einer psychotisch schizophrenen Phase. Wenn ein Psychiater so eine Seelenlage entdeckt lässt er den Mensch auf direktem Weg in die geschlossene Abteilung einer psychischen Klinik einweisen, wo es erst einmal ein paar Monate Therapiegespräche und Medikamente gibt bevor wieder an eine Entlassung gedacht werden kann. 

     

    Selten so ein Quatsch gelesen.

    1. Die zentrale Voraussetzung für eine Unterbringung nach PsychKG/UBG ist die akute Gefährdung durch die psychische Störung der unterzubringenden Person - nicht zwingend eine Gefahr für Leben oder Gesundheit aber gegenwärtig und durch die psychische Störung bedingt.
    2. Zuständig für die Veranlassung einer Unterbringung sind die Ordnungs- (OA) und Landratsämter (LRA). Wird sie ausnahmsweise durch eine Polizei vorgenommen, muss das Verfahren unverzüglich vom OA/LRA übernommen werden.
    3. Der diensthabende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der geschützten Akutabteilung des zuständigen psychiatrischen Krankenhauses erstellt ein vorläufiges Kurzgutachten.
    4. Anhand des Kurzgutachtens, des Vor-Berichts des OA/LRA und eigener Inaugenscheinnahme entscheidet spätestens am folgenden Tag der zuständige Richter über die Unterbringung - falls auf eine Unterbringung entschieden wird, dann i.d.R. erst einmal für eine Woche oder bis zum Ende der lfd. Woche.
    5. Eine Therapie gegen den Willen der Patienten ist nicht erlaubt auch nicht bei einer Unterbringung nach PsychKG/UBG. Lediglich im Rahme einer gerichtlichen Betreuung ist auf gerichtliche Anordnung und bei lfd. gerichtlicher Überwachung eine Therapie gegen den Willen des Patienten legal.
    6. Wenn keine Gefährdung mehr besteht, ist der der Patient aus der Unterbringung zu entlassen.

    Bisher habe ich von nichts gehört, was vor der Tat eine Unterbringung des späteren Täters nach PsychKG/UBG erlaubt haben könnte.

     

    vor 2 Stunden schrieb Sachkundiger:

    Legalwaffen wegnehmen, ...

     

     

    Das wäre nach den vorliegenden Informationen beim späteren Täter sogar möglich gewesen.

     

    Bei der erfolgten Aufbewahrungkontrolle war angegeben worden, dass ewb-pflichtige Munition nicht vorschriftsmäßig verwahrt wurde. Das ist ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Damit besaß der spätere Täter regelmäßig keine Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG mehr und die die waffenrechtlichen Erlaubnisse wären nach § 45 WaffG zu widerrufen gewesen. Jedoch wurde hier irregelmäßig weiterhin eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit angenommen - also ausgerechnet beim Falschen die staatlichen Augen zugedrückt. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

    • Wichtig 5
  18. @steven

     

    Eigentum ja, Besitz i.S. waffenrechtlichen Erwerbs nein.

     

    Da wird es jemand brauchen, der die Waffen für sie erwirbt.

    Wie unser haariger Vorposter schon schrieb, wäre es nicht das dümmste, sich mal mit dem Verband abzustimmen. Denn zum sportlichen Schießen mit Feuerwaffen von Jugendlichen gibt es auch ein paar organisatorische Fragen, die über den Erwerb von persönlichen Waffen für die Jugendliche hinaus geklärt werden sollten ( z.B. § 10 AWaffV).

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

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  19. vor 10 Minuten schrieb JDHarris:

    ...

     

    Die internationalen Reaktionen gehen sogar in die komplett andere Richtung:  "Den Deutschen hat auch das strengste Waffengesetz der Welt nichts genutzt."

     

    Ja,

    es gibt noch Menschen mit Vernunft in der Welt. :rolleyes:

     

    Leider sind die Menschen, die bei der lfd. Entwicklung des deutschen WaffR die materiell relevanten Entscheidungen treffen, ganz schlimme Traditionalisten und halten an ihrer Tradition fest, "den Bürgern zu verwehren, sich zu bewehren".

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

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    • Wichtig 1
  20. vor 4 Stunden schrieb WOF:

    Genau genommen handelt es sich um die

    Simulation einer Intelligenz.

     

    Dazu müsste man sich erst einmal einigen, was alles Intelligenz ist und auch was nicht.

     

    Das große Problem von IQ-Tests ist, dass sie mit Sicherheit nur Teile der Intelligenz messen, aber stets auch so einiges, was keine Intelligenz ist - Sprache, Kultur, Wissen, gewohnte Lebensumstände, Lerneffekte u.v.a.m. Auch der Flynn-Effekt, dass scheinbar Menschen immer intelligenter wurden (in westlichen Industrieländern bis ~ 1990er/2000er, in Asien noch anhaltend) dürfte auf Einflüsse zurückgehen, die keine Intelligenz sind. Dass hinter der positiven Korrelation von Flynn-Effekt und des Konsums von Natriummonoglutamat eine Kausalität steht, empfände ich als überraschend - auch wenn Glutamat der aktivierende Neurotransmitter im Hirn ist. ;)

     

    Es sind Simulationen, aber besten Falls nur eines Anscheins von Intelligenz.

     

    Dein

    Mausebaer

     

     

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