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  1. Der BDS kann die ihm angehörenden (!man beachte den untechnischen Begriff „angehören“ im Wortlaut eines formellen Gesetzes!) „örtlichen“ Vereine nicht im Sinne dieser Norm verpflichten und auch weder kontrollieren noch Weisungen erteilen, da diese „schießsportlichen Vereine“ dem BDS nicht beigetreten und deshalb auch nicht aufgrund eines Mitgliedschaftsrechtsverhältnisses satzungsunterworfen sind. Die Bezeichnung als „mittelbares Mitglied“ ändert daran nichts.
  2. Wenn irgendwer behauptet, er kenne DIE sicher richtige Auslegung des WaffG, insbes. von § 14, dann sollte man SEHR sehr vorsichtig sein. Es dürfte sogar in durchaus vielen Fällen nur schwer möglich sein, die "Kontingentwaffen" eindeutig zu identifizieren. Ich glaube, nicht einmal der Gesetzgeber weiß genau, was er da eigentlich im Ergebnis an Regelungen ins Gesetz (§ 14) geschrieben hat. Es gibt viele - durchaus plausible und seriös am Gesezteswortlaut orientierte vorsichtige Meinungen aber eben auch Leute, die zwar lautstark aber argumentsschwach behaupten, zu wissen, was gewollt war und jetzt meinen, dass das, obwohl es nicht kodifiziert wurde, jetzt auch gelte - VORSICHT vor solchen Effektheischern!!!!! Sicher ist man nur, wenn man die schlimmstmögliche Auslegung annimmt und permanent deren Voraussetzungen für den (weiteren) Besitz erfüllt. Das fällt aber vielen, auch mir, zunehmend schwer.
  3. Jedenfalls NICHT der AMG-Commander! Er hat, soweit ich das erkenne, mit der aktuellen Firmware nur 3 einstellbare Par-Zeiten!
  4. jetzt wird's einfach: wenn das wahr ist könnte eine vertragsuntersetzte Vermächtniszuwendung/ Erbeinsetzung für einen Schützenverein kombiniert mit Nachvermächtnis / Nacherbenberufung zugunsten des gewünschten Ziel-Familienmitglieds für den Fall des Erwerbs einer Waffe auf WBK als Lösung in Betracht kommen, ggf. kombiniert mit einer TV zu Lasten des Vorvermächtnisnehmers / Vorerben durch den Nachvermächtnisnehmer / Nacherben.
  5. zu 1: Möchtest du einen Kontakt, mein Landesverband hat einen im Bestand, den er vielleicht abgibt. zu 2: Hauptschwierigkeit ist aus meiner Sicht die treffergeschützte aber gut ablesbare Aufhängung; ich hab dafür extra in 2 Ebenen verstellbare Befestigungsbretter gebaut und die Timerboards mit Aufhängeschnüren versehen. CED RF-Timer plus Board kosten (mind. 350 Euro und damit ) jedenfalls mehr als ein AMG Timer (oder ein anderer, der dasselbe kann) mit Tablett, der ferngesteuert alles ersetzt und mit der PS-App alles andere miterledigt.
  6. Ich errechne ein gesamtaufwandsdeckendes Budget für Immobilie und Vereinsverwaltung von maximal 16500 Euro (220*75). Die daraus erkennbare Kostenstruktur sei Euch von Herzen gegönnt! Dieser Betrag genügt bei uns nicht mal für Heizung und Strom.
  7. Toll! 75 Euro pro Person und Jahr erscheint mir - selbst bei 100 zahlenden Mitgliedern - bei einer Indoor-Anlage, bei der neben den Kosten für die Vereinsverwaltung und Schießstandorganisation auch die Kosten einer Immobilie mit zu Buche schlagen, wirklich SEHR günstig, selbst wenn das der reine Vereinsbeitrag ohne Dach/Landes-Verband und Scheiben ist. Wahrscheinlich leisten die Mitglieder hier alle „Geldwertes“ zum Wohle der Gemeinschaft und der Verein hat neben den Beiträgen weitere Geldquellen.
  8. CED (7000 und 8000) mit RF-Chip kann über RF das rote "BIG BOARD" (ca. 200 Euro) auch auf ca. 10 bis 15 Meter noch ansprechen. Gleichzeitig gibts dafür den kleinen "Timekeeper", der die Zeit auf einem timergroßen (kleinen) Display einer weiteren Person, die den Timer nicht sieht, anzeigt. Wenn der Zweck des Boards ist, dass der Schütze die auf dem Timer angezeigte Zeit sehen kann, ist so ein Board bei statischen Disziplinen und Nutzung des AMG-Timers entbehrlich, wenn dieser für den Schützen sichtbar aufgestellt wird. Für Zuschauer kann die Timeranzeige des AMG mit der PS-Competitor App "in Groß" auf jedem Tablett angezeigt werden.
  9. Der AMG Commander problemlos (s.o.)
  10. Timer für das Trockentraining Der AMG Commander erkennt, identifiziert und zählt und das Abschlagen eines Hammers problemlos, egal ob Revolver oder Pistole. Ich habe das auf 1,5 Meter Entfernung mehrfach probiert.
  11. Komplett umgestellt auf AMG Commander wertig auch für kk gut brauchvar einfache Bedienung gut ablesbar zeiten direkt aufs tablett/Handy Einsatz- und Testbericht bereits auf WO verfügbar. Lagerware bei der Matchagentur. Bei Fragen ruf gern an.
  12. Freies Training VIP-STEEL am 11.11. für jedermann (Holsterfertigkeitsbescheinigung kann erworben werden) kein SURT nötig keine BDS-Mitgliedschaft nötig Per 4.8. gibt es noch 2 freie Plätze, es gilt das Windhundprinzip, Zahlung sichert den Platz Ort: Stand des SV Burgstädt, Indoor, nicht beheizt Zeit: 09:30-17:30 Uhr (mit Aufbauzeit) Standzeit incl. Pausen ca. 8 Stunden Aufbau durch Teilnehmer (mit Einweisung in Zielmodultechnik) ca. 2 Stunden Einweisung und Schießzeit ca. 5 Stunden Teilnehmer: bis zu 6 schießende Teilnehmer plus vAP (Wechsel mit evt. zusätzlichen vAP ist möglich) sichere Verfügbarkeit von Schützenpositionen: für 5 Personen gleichzeitig (mehr evt. möglich) Auf- und Abbaupersonal sowie 2 lizensierte vAP werden durch die Teilnehmergruppe selbst gestellt Veranstaltungsbegleitung durch Tilmann (oder mind. einen erfahrenen Steel-Schützen vom SVB) Ziele/Stände: Stahl (3 Stände), max. 25 Meter plus 1 x 50 Meter Stahl für Büchse plus (evt) 2x Stahl extra auf 50 Meter-Bahn (Selfsetter) Papier (2/3 Stände), variable Entfernungen, max. 50 Meter Gastronomie: vss. geöffnet, sonst wird Essensbestellung und -lieferung organisiert Waffen: eigene Waffen, Leihwaffen auf Anfrage Munition: Ladungen unter Faktor 100 sind untersagt. Keine „ Magnum-Ladung“ (Überschreitung der Energie von 1300 Joule oder Faktoren (je 1 Meter nach der Mündung): Faktor 140 bei Kalibern bis 7,62 mm, Faktor 185 bei Kalibern bis .10,6 mm (.417), Faktor 250 bei Kalibern darüber.auf Stahl: Waffen für Kurzwaffenpatronen, Magnumladungen und auf Papier: bis 5000 Joule Gewehrpatronen in .223 und .308 - NUR!! cineshot / Scrrenammo (kann auf dem Stand erworben werden) Hülsenmaterial: Kann von der Teilnehmergruppe wieder mitgenommen werden. Eventkosten: 150 Euro pro Person inclusive Stand, Zielbenutzung, Farbe, Splitterfang, BDS Speed-Scheiben Pro Seilschaden (egal von wem verursacht) sind von der Gruppe pro Schaden weitere 60 Euro vor Ort in bar an den Verein zu zahlen. Bei Absage durch den Verein wird das Startgeld voll erstattet, sonst aber nichts. Bei Absage durch Auftraggeber ist ein Teil der Eventkosten als Stornogebühr zu zahlen: bis 1 Monat vor Termin: 30 Euro, weniger als 1 Monat aber länger als 14 Tage vor Termin: 50 Euro, spätere Absage: 75 Euro Optional, je auf vorherige Anfrage: Timertechnik, Leihwaffen, Event Munition (.22, ,38, .45, .223, .308, 9x19) zu akt. „Frankonia“-Wiederbeschaffungspreis Optional auf Wunsch zubuchbar: VaP, Betreuung und Unterstützung durch erfahrene Speed Steel® -Schützen pro Betreuer während der Schießzeit 150 Euro Kontakt: Speed Steel® -Ausschuss des SVB (Steelman T. Keith)
  13. Standaufsicht = Synonym für den technischer Rechtsbegriff der im Gesetz bzw. der AWaffV geregelten verantwortlichen Aufsichtsperson Schiessleiter = Bezeichnung einer Person mit jeweils verbandsspezifisch definierter besonderer Qualifikation, Aufgabe und Zuständigkeit
  14. Es geht ganz einfach! Bei uns „kursiert“ ein Formular, nach dessen Text der lokale Verein selbst die relevanten Tatsachen feststellt, die rechtliche Bewertung vornimmt und den Fortbestand des Bedürfnisses bestätigt. Damit wird die Tatsachenermittlung, Prüfung, Bewertung und Entscheidung durch die Waffenbehörde entbehrlich!
  15. Ich bin sicher, die sind längst weg! Wenn man nicht kommen kann, meldet man sich doch wohl ganz einfach bei dem im Netz auf STEELMATCH erkennbaren "Ansprechpartner"; der richtet es, denn laut Ausschreibung gilt: Startplätze sind ohne vorherige Absprache nicht übertragbar!. Aktuell (Do, 19:39 Uhr) stehen 34 Aspiranten auf der Warteliste. Ich kenne sogar Interessenten, die sich angesichts dessen gar nicht mehr eingetragen haben.
  16. Wenn ich Deine Posts hier lese beschleicht mich das Gefühl, dass nach Deiner Lesart „RECHTSSTAAT“ einen Ponyhof beschreibt, in der das Recht und die Rechtsprechung Deinen Wünschen angepasst ist. Von dieser Warte aus betrachtet, erscheint Deine Wertung nachvollziehbar - ich halte sie allerdings für Unfug!
  17. Die Verwaltung kann sich eingriffseröffnende und beschränkende Normen durchaus „im Rahmen des Denkbaren“ zurechtbiegen und Maßnahmen ergreifen (z.B. Erlaubniswiderruf). Der Bürger hat dann nur die Möglichkeit, das auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Der Behörde ist das Ergebnis meist völlig egal, persönliche Verantwortung (Haftung Kostentragung) gibt es da - auch bei Fehlentscheidungen - praktisch nie, da die Sache erst nach dem Widerspruch, den die übergeordnete Behörde entscheidet, vor Gericht kommt. Dort gehen Unklarheiten meist zu Lasten des Klägers aus, wenn die Behördenentscheidung nicht klar falsch war. Der für den Laien oft schwer nachvollziehbare Grundsatz bei Verpflichtungssituationen im öffentlichen Recht ist, dass der ANSPRUCHSTELENDE Bürger sich gegenüber dem Staat nur auf Vorschriften berufen kann, die ihm ein subjektives Recht verleihen. Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Gleichbhandlung im Unrecht. Verstöße gegen (nur) interne Regeln bleiben dabei meist unbeachtet. Umgekehrt kann die Verwaltung sich durchaus verfahrenstechnische Fehler erlauben, weil die Gerichte nur die Akte prüfen, die letztlich ergangen sind, wobei der interne Verfahrensweg nur eingeschränkt auf Richtigkeit geprüft wird. Dem behördlichen Sachbearbeiter kann zwr eventuell intern eine Pflichtversetzung vom Dienstherrn vorgeworfen werden, was aber dem Bürger im Ergebnis nichts nützt (sondern in Zukunft eher schaden könnte…..).
  18. Ich erinnere mich an eine Recherche, wo wir rechtshistorische Ansätze (ich meine aber AWaffV und Vorgänger) verfolgt und alte Versionen von Waffenrechts-Vorschriften ab den 70-er Jahren gesucht haben. Das war durchaus erhellend, in den Drucksachen (BT bzw. BR) die Begründungen der verschiedenen Versionen zu lesen.
  19. Ich habe zwar einzelne, aus meiner Sicht durchaus seriöse - aber leider unpopuläre - rechtliche Bewertungen von Inhalt und Folgen der hier gegenständlichen Norm gefunden aber bislang nicht bemerkt, dass hier "erfahrene Juristen" diskutieren! Man kann sicher verschiedene rechtliche Bewertungen der - wohl aus Sicht der Sportschützen mißglückten Vorschrift - vornehmen, aber sich vom Wortlaut und der Systematik völlig unbeeindruckt zu zeigen, erscheint mir nicht besonders klug. Es scheint mir eher so, als seien mahnende Worte und realistische Betrachtungen unerwünscht und es wäre eine Art Stammtischrunde, wo der lauteste Krakeeler den meisten Beifall einheimst. Egal wie das Gesetzgebungsverfahren gelaufen ist und auch wenn die Verbände dabei ausgetrickst wurden, der letztlich in kraft getretene Gesetzestext ist durch die Gerichte anzuwenden. Wenn die das dann in zumindest nachvollziehbarer Weise (am Wortlaut und der Systematik orientiert) tun, ist das nach meiner Überzeugung keiner Schelte wert. Auch wenn ein Bürger meint, zu wissen, was der Gesetzgeber "eigentlich" gewollt und dann aber formal korrekt mit anderem Inhalt kodifiziert hat, ist das kein Grund, die Anwendung einer Gesetzesvorschrift durch die Gerichte als falsch zu schelten. Es sollte vielmehr Anlass sein initiativ zu werden, das "schief gegangene" Verfahren erneut aufzugreifen. damit der "eigentliche" Wille festgestellt und im Rahmen einer Änderung "richtig" kodifiziert wird. Leider müssen wir - als Sportschützen - Angst vor jedem Gesetzgebungsverfahren mit waffenrechtlicher Ausrichtung haben, da wir regelmäßig mit handwerklich schlecht gemachten, ideologisch gefärbten und von populistischem Aktionismus geprägten Verschlimmerungen konfrontiert werden. Nicht schön, aber leider oft wahr: Zwei Juristen, drei Meinungen! Es ist nun mal eine "Geisteswissenschaft".
  20. Genau so ist es! Polizei und Ordnungsrecht ist kein Ponyhof! Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. In diesem Thread sind schon viele - ernsthafte und respektable - Ausführungen zum § 14 gemacht worden, die die aktuelle Rechtslage und die Möglichkeiten der Wortlautdeutung und eventuelle Auslegung aus vielen Blickwinkeln verantwortlich und nachvollziehbar beleuchtet haben, ohne auf Stammtischniveau zu verharren. Für Laien, zumal wenn sie sich als Meinungsführer positionieren wollen, ist die Versuchung groß, aus scheinbaren Unklarheiten Schlüsse zu konstruieren, die die eigene Wunschposition argumentativ untermauern. Das mag bei Bierzeltreden Beifallsstürme entfesseln, ist aber in der Rechtswirklichkeit gefährlich, spätestens im Prozess tödlich! Jedem guten Juristen stehen die Haare zu Berge, wenn Aussagen wie "unzweifelhaft", "absolut eindeutig", "völlig falsch" fallen oder ähnliches Gebrüll veranstaltet wird; das weist regelmäßig auf dass Fehlen juristischer Kenntnisse, rechtlich durchschlagender Argumente und mangelnde Fähigkeit des Verwenders zur Reflexion unterschiedlicher vertretbarer Rechtsansichten hin. Mit solchen Leuten diskutiert man als Richter nicht; meist wird nicht mal zugehört. Ein verständiges Lesen einer strukturierten Norm, die verschiedene Lebenssachverhalte und rechtsrelevante Situationen regelt und das daraus folgende Gewinnen einer fundierten Rechtserkenntnis setzt voraus, dass man Kenntnisse über Bedeutung von Normenstruktur und der Systematik des Aufbaus gesetzlichen Vorschriften hat und sich der Anwendungsregeln für Gesetze bewusst ist. Dass das im - wohl wirklich schlechten Waffenrecht im allgemeinen und im - § 14 WaffG im Besonderen wirklich schwierig ist, soll nicht in Abrede gestellt werden, dafür gibt es aber Fachleute. Auf diesem Gebiet aber Urteilsschelte zu betreiben und kategorisch zu behaupten, die Wahrheit gepachtet zu haben und klüger zu sein als die Gerichte, ist aus meiner Sicht unangemessen, überheblich und wohl auch schlicht Unfug (denkt an das BVerwG, das eine "so" gar nicht existente Norm ausgelegt hat, um dem Jäger die >2-Schuss-Magazine zu verbieten)! Wenn man mag, Zeit und Geld hat und bereit ist, mit Misserfolgen zu leben, kann man versuchen, die geltenden Gesetze auf dem parlamentarischen Weg zu ändern. Ansonsten muss die bestehende Rechtslage anerkennen und sich, auch wenn es einem nicht gefällt, danach richten. Das gilt auch für Grundlagen der Organisation, auch die allgemeine Verbandsstruktur, die den Vorgaben des WaffG zu entsprechen hat. Rechthaberei hilft da nicht.
  21. jetzt geht der Thread in die "richtige" Richtung!
  22. Am 2. und 3.9. werden in Burgstädt die Meisterschaften in der „Classic-Konfiguartion“ (Stages auf Zeit) ausgetragen. Es gibt 75 Slots. Anmeldung über STEELMATCH.de Startgeld 20 Euro pro Disziplin
  23. Option 2 ist ok! Wenn Waffenurier, dann kein Problem für den Versender! Sicherheit und Beruhigung kostet eben ca. 49,99 Euro. Wo kein Problem, da keine Diskussion! Wenn aber beim Sparbrötchenversand die Kanone unterwegs verschwindet oder beschädigt wird, werden die AGB des Transportdienstleisters relevant.
  24. Ich hab das ALLES immer nur des Geldes wegen gemacht! Der Funktionärsposten ist ja fast so ertragreich, wie als Prüfer Klausuren beim Staatsexamen zu korrigieren und zu bewerten. Als „Steelman“ kam ich bei den paar kleinen Aufgaben, die ich in ca. 500 Stunden (plus Matchtage) zu erledigen hatte, locker auf einen Stundenertrag von 130 bis 150 ….. …… Cent plus fette Fahrzeugfinanzierung plus Resort&Spa übernachtung im Gästehaus Rotes Tor für lau! Dazu kam die kostenfreie „all you can eat“ Versorgung im Gourmettempel und das Genießen des stets wohltemperierten Arbeitsumfeldes in dem großzügigen Luxus-Bürokomplex mit ununterbrochener Frischluftversorgung vor Ort. Ich musste auch nie länger als ein paar Monate auf die Erstattungen warten und hab viel Munition gespart, weil ich vor Ort als „Fuzzi für alles“ meist nicht mal zum Schiessen Zeit hatte. Nach drei Jahren Funktionärsdasein hab ich mich mit dem gescheffelten Geld zur Ruhe gesetzt und verprasse den Mammon jetzt! Das hätte ich mit meinem Beruf nie geschafft! Alle Neider sind als Nachfolger willkommen!
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